{"status":"available","doknr":"OLD301416","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0726.8K5667.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"8 K 5667/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxx.1960 in Griechenland geborene Klägerin ist \ngriechische Staatsangehörige. Sie hielt sich von 1970 bis 1983 \nim Bundesgebiet auf und reiste erneut im Jahre 1988 ein; mit \nihr reiste ihre am xxxxx.1984 in Griechenland geborenen \nTochter xxxxx xxxxxxxx in das Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte der Klägerin eine bis 1993 gültige \nAufenthaltserlaubnis-EG, die zuletzt bis zum 02.03.1999 \nverlängert wurde. In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin \neine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises ihrer Tochter, \nausgestellt vom Versorgungsamt xxxxxxxxxx am 15.03.1990, zu \nihrer Ausländerakte; neben dem Grad der Behinderung (GdB) von \n100 ist dort der Eintrag „Die Notwendigkeit ständiger \nBegleitung ist nachgewiesen\" vermerkt. Als die Klägerin am \n03.03.1999 zur weiteren Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis-EG bei der Ausländerbehörde des Beklagten \nvorsprach, wurde festgestellt, dass ihr Sozialhilfe (Hilfe zum \nLebensunterhalt) gewährt wurde; die Klägerin hatte ihr \nfrüheres Arbeitsverhältnis gekündigt und ging keiner \nBeschäftigung mehr nach. Ihr wurde erklärt, dass sie nach § 3 \nAbs. 3 AufenthG/EWG Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen \nkönne, wenn sie unfreiwillig arbeitslos geworden sei; sie \nwurde aufgefordert, Unterlagen über frühere Beschäftigungen, \ninsbesondere Kündigungsschreiben und/oder - falls vorhanden - \neinen Nachweis über eine neue Beschäftigung vorzulegen. Die \nKlägerin legte in der Folge laut Aktenvermerk vom 22.07.1999 \nUnterlagen über frühere Arbeitsverhältnisse und Kündigungen \nvor, die - nach Auffassung des Beklagten - keinen Hinweis auf \neine unfreiwillige Arbeitslosigkeit gaben; Kopien der \nUnterlagen wurden nicht zur Ausländerakte der Klägerin \ngenommen. Des Weiteren legte die Klägerin eine - zur Akte \ngenommene - ärztliche Bescheinigung der Dres. \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29.04.1999 zur medizinischen \nSituation ihrer schwerbehinderten Tochter vor.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 06.08.1999 wandten sich die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten und \ntrugen vor, der Klägerin sei auf dem Hintergrund der \nnotwendigen Versorgung ihrer Tochter eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie sei unfreiwillig \narbeitslos geworden, da sie für die ständige Betreuung ihrer \nschwerbehinderten Tochter, die gehörlos und herzkrank sei, \nsorgen müsse. Nach dem ihrer Tochter ausgestellten \nSchwerbehindertenausweis, bestehe die Notwendigkeit ständiger \nBegleitung. Im Übrigen habe sie nur deshalb Sozialhilfe \nbeantragt, weil ihr von der xxxxxxxxxxxxxx rechtswidrigerweise \nPflegegeld nach der Pflegeversicherung verweigert werde.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 27.08.1999 Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung der \nAusführungen im Schreiben vom 06.08.1999 vor, der Beklagte \nhabe abschließend und endgültig verweigert, ihr eine EU-\nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl sie darauf einen \nRechtsanspruch habe. Zum einen nehme sie öffentliche Mittel in \nder Form der Sozialhilfe nur deswegen in Anspruch, weil ihr \nrechtswidrigerweise das ihr zustehende Pflegegeld nach der \nPflegeversicherung verweigert werde. Zum anderen sei es ihr \nnicht zumutbar, ihre schwer kranke Tochter unbetreut zu lassen \nund in einem Notfall der Gefahr des Todes auszusetzen; der der \nAusländerbehörde vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei zu \nentnehmen, dass eine Trennung von Mutter und Kind aus \nmedizinischen und psychologischen Gründen nicht vorgenommen \nwerden dürfe. Insofern läge in ihrem Fall eine unfreiwillige \nArbeitslosigkeit nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 68/360/EWG \nvor.\n\n6\n\nZwischenzeitlich sprach die Klägerin nach Klageerhebung am \n01.09.1999 bei der Ausländerbehörde des Beklagten vor und \nerläuterte nochmals ihre persönliche Lage. Gleichzeitig \nerklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr eine \nAufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht für die \nDauer eines Jahres erteilt wird und kündigte an, dass sie zu \neinem späteren Zeitpunkt erneut eine Aufenthaltserlaubnis-EG \nbeantragen werde, sobald sie wieder eine Erwerbstätigkeit \naufgenommen habe. Darüber wurde ein Aktenvermerk zur \nAusländerakte der Klägerin gefertigt, den die Klägerin \nunterzeichnete.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 03.09.1999 teilte der Beklagte den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit, eine Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis-EG nach den §§ 1, 3, 7 AufenthG/EWG sei \nnicht möglich, da die Klägerin - unfreiwillige \nArbeitslosigkeit könne nicht festgestellt werden - keine \nFreizügigkeit nach dem AufenthG/EWG in Anspruch nehmen \nkönne.\n\n8\n\nDer der Klage zugleich gestellte Prozesskostenhilfeantrag \nwar erfolglos (Beschluss der Kammer vom 09.03.2001; Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n[OVG NRW] vom 27.04.2001 - 18 E 268/01 -).\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\nihr eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu erteilen, \nhilfsweise \nden Beklagten zu verpflichten, ihr eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, \nhilfsweise \nden Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag \nunter Ausübung fehlerfreien Ermessens zu \nbescheiden,\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er vor: Da die Klägerin nicht \nerwerbstätig sei und ihr letztes Arbeitsverhältnis selbst \ngekündigt habe, fänden die Regelungen des § 3 Abs. 1 sowie \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG/EWG keine Anwendung. Die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis-EG nach den §§ 1, 3, 7 AufenthG/EWG \nsei daher nicht möglich. Auch könne die Klägerin keine Rechte \naus den Richtlinien Nr. 90/364 - 366 herleiten, da sie ihren \nLebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe \nbestreiten könne. Bei der Prüfung der Frage, ob weiterhin \nFreizügigkeit nach dem AufenthG/EWG vorliege, sei unerheblich, \ndurch welche persönlichen Umstände sich die Klägerin gezwungen \ngesehen habe, ihre letzte Erwerbstätigkeit aufzugeben. Den \npersönlichen Belangen der Klägerin sowie den durch sie geltend \ngemachten besonderen Umständen sei durch die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht in \nausreichendem Maße Rechnung getragen worden.\n\n14\n\nDie Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom \n30.06.2001 zur Möglichkeit der Entscheidung durch \nGerichtsbescheid hingewiesen worden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist \nund der Sachverhalt geklärt ist, und die Beteiligten vorher \ndazu gehört worden sind, § 84 VwGO.\n\n18\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27.08.1999 \nüber den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis-EG nicht ohne zureichenden Grund in \nangemessener Frist sachlich entschieden worden war. Dem \nBeklagten ist spätestens anlässlich einer früheren Vorsprache \nder Klägerin am 09.12.1993 bekannt, dass sie sich um die \nBetreuung eines behinderten Kindes zu kümmern hat, zumal \nbereits zuvor eine Ablichtung eines früheren \nSchwerbehindertenausweises der Tochter der Klägerin, \nausgestellt am 15.03.1990 vom Versorgungsamt xxxxxxxxxx, zu \nder Ausländerakte der Klägerin genommen worden war; neben dem \nGrad der Behinderung (GdB) von 100 ist dort der Eintrag „Die \nNotwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen\" vermerkt. \nDiese Eintragungen hätten Anlass für den Beklagten sein \nsollen, die aktuelle Lebenssituation der Klägerin umgehend zu \nermitteln. Die bestehende Mitwirkungspflicht der Klägerin nach \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG war insoweit eingeschränkt, da die \nBehinderung der Tochter durch Aufnahme von Ablichtungen des \nSchwerbehindertenausweises in die Ausländerakte der \nAusländerbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein können. \nZudem war die Situation der Klägerin durch das am 22.07.1999 \nvorgelegte Attest der Dres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n29.04.1999 hinreichend bekannt; daraus geht hervor, dass die \nTochter der Klägerin taubstumm ist, an einem schweren \nHerzfehler leidet und darüber hinaus psychomotorisch retadiert \nist, sodass die Anwesenheit der betreuenden Mutter dringend \nerforderlich und lebensnotwendig für die Tochter ist; eine \nTrennung von Mutter und Kind sei aus medizinischen und \npsychologischen Gründen nicht möglich. Spätestens seit dem \n(klarstellenden) Schreiben der Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin vom 06.08.1999 (und zugleich nach Ablauf der in § 75 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO genannten Frist) wäre eine förmliche \nEntscheidung im Hinblick auf das Begehren der Klägerin \n(Aufenthaltserlaubnis-EG auch bei unfreiwilliger \nArbeitslosigkeit wegen notwendiger ständiger Betreuung eines \nFamilienmitgliedes) möglich und nötig gewesen.\n\n19\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n20\n\nDie Klägerin hat (derzeit) keinen Anspruch auf die \nErteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis-EG (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Sie hat durch Rücknahme ihres für die \nDurchführung des vorliegenden Antragsverfahrens (vgl. § 3 \nAbs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG/EWG i.V.m. § 10 \nSatz 1 VwVfG NRW) notwendigen Antrages auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis-EG rechtswirksam darauf zu Gunsten einer \nAufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht \nverzichtet.\n\n21\n\nErklärt der Ausländer/die Ausländerin anlässlich einer \nVorsprache bei der Ausländerbehörde nach Klageerhebung \nEinverständnis dazu, dass statt der begehrten \nAufenthaltserlaubnis-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach \nallgemeinem Ausländerrecht für die Dauer eines Jahres erteilt \nwird, und kündigt der Ausländer/die Ausländerin an, dass \ner/sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine \nAufenthaltserlaubnis-EG beantragen wird, sobald er/sie wieder \neine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat er/sie das \nursprüngliche Antragsbegehren durch Antragsrücknahme \naufgegeben. An einer solchen persönlich abgegebenen Erklärung \n(einschließlich der erteilten Einverständniserklärung zur \ndargelegten Verfahrensweise der vorläufigen Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht) ist der \nAusländer/die Ausländerin festzuhalten, besonders mit Blick \ndarauf, dass diese Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde \nnach - durch einen Rechtsanwalt erfolgten - Klageerhebung \nabgegeben worden ist;\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.04.2001 - 18 E 268/01 -\n;\n\n23\n\nBeschluss der erkennenden Kammer vom 09.03.2001 - 8 K \n5667/99 -.\n\n24\n\nDies trifft hier zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \nauf die den vorliegenden Fall betreffenden Ausführungen in den \nBeschlüssen der erkennenden Kammer vom 09.03.2001 - 8 K \n5667/99 - und des OVG NRW vom 27.04.2001 - 18 E 268/01 - \nverwiesen.\n\n25\n\nErgänzend sei auf Folgendes hingewiesen:\n\n26\n\nDa die anwaltlich beratene Klägerin mit ihrer Erklärung vom \n01.09.1999 und der damit verbundenen Antragsrücknahme auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG die \nEntscheidungsgrundlage für den Beklagten entzogen hat, ist an \ndieser Stelle nicht darauf einzugehen, ob die persönlichen \nVerhältnisse der Klägerin zu einer für sie unfreiwilligen \nArbeitslosigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie \n68/360/EWG geführt haben. Mithin war auch nicht darüber zu \nentscheiden, ob die von den Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin aufgeworfene Frage,\n\n27\n\nob ein EU-Bürger, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, während \ner noch nicht im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis-EG ist, dann weiter das europäische \nGrundrecht der Freizügigkeit genießt, wenn die \nArbeitsplatzaufgabe aus zwingenden familiären Gründen, etwa \naus Gründen der Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes, \nerfolgt ist oder ob in einem solchen Fall von einer \nfreiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes mit der Folge des \nVerlustes der Freizügigkeit auszugehen ist,\n\n28\n\ndem Europäischen Gerichtshof vorzulegen ist.\n\n29\n\nDer von den Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom \n30.05.2001 vorgebrachte „kleine Hinweis\" - besonders im \nHinblick auf den zugleich geäußerten Vorwurf, es gebreche dem \nGericht und auch dem Oberverwaltungsgericht an grundlegenden \nKenntnissen europäischer Rechtsnormen - ist unangebracht. Eine \neigenmächtige sprachliche Korrektur des Gesetzgebers bezüglich \nder Bezeichnung „Aufenthaltserlaubnis-EG\" in \n„Aufenthaltserlaubnis-EU\" ist dem Gericht - gewissermaßen „per \nordré du mufti\" (wie die Prozessbevollmächtigten sich im \ngleichen Schriftsatz auszudrücken belieben) - aus \nRechtsstaatsgrundsätzen, vor allem nach Art. 20 Abs. 3, \nArt. 92 GG untersagt. Insoweit ist die durch den Gesetzgeber \nvorgenommene, jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandende \nBezeichnung des in Streit stehenden Gesetzes als „Gesetz über \nEinreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der \nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft \n(Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG\" in der Fassung der \nBekanntmachung vom 31.01.1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt \ngeändert durch Art. 1 5. ÄndG vom 27.12.2000 (BGBl. III/FNA \n26-2), sowie der dort aufgeführte Aufenthaltstitel \n„Aufenthaltserlaubnis-EG\" (vgl. nur § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG) \nvom Gericht und auch den Anwälten als unabhängigen Organen der \nRechtspflege (vgl. § 1 BRAO), die sich bei ihrer \nBerufsausübung nicht unsachlich verhalten dürfen (vgl. § 43 a \nAbs. 3 Satz 1 BRAO), zu respektieren; dies gilt gerade auch im \nHinblick darauf, dass der Gesetzgeber noch in seiner jüngsten \nNovellierung keinen Anlass gesehen hat, diese Bezeichnungen zu \nändern. Des Weiteren seien die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer \nBemerkung im Schriftsatz vom 30.05.2001, es gebe kein \n„allgemeines Ausländerrecht\" für EU-Bürger, die bestehende \nRechtslage verkennen (vgl. nur § 2 Abs. 2 AuslG);\n\n30\n\ns. auch: OVG NRW, Urteil vom 21.12.1999 - 18 A 5101/96 -, \nEZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, S. 29; Beschluss vom 02.04.2001 \n- 18 A 1257/00 -.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-26/8-k-5667-99","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-26/8-k-5667-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301416","retrieved":"2026-07-09 03:26:49.506837+00:00"}}