{"status":"available","doknr":"OLD301431","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0725.8K8799.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"8 K 8799/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Amt wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 dem Grunde nach \nverpflichtet, Erstattungszinsen für den mit Bescheid vom 03.2000 („Endabrechnung \ngem. § 10 Abs. 3 AbwAG\") ermittelten Erstattungsbetrag (Veranlagungsjahr 1991) \nfestzusetzen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch \nauf Erstattungszinsen geltend. Im Klageverfahren 8 K 10640/97 \n(Abwasser-abgabe für das Veranlagungsjahr 1990) erging ein zur \nHauptsacheerledigung führender Änderungsbescheid des beklagten \nAmtes vom 08.03.2000. Für den sich daraus im Veranlagungsjahr \n1990 ergebenden Erstattungsbetrag von 7.412,-- DM wurden mit \nBescheid vom 17.05.2000 Erstattungszinsen in Höhe von \n925,-- DM festgesetzt. Den Antrag auf Verzinsung auch des \nErstattungsbetrages von 278.716,-- DM für das \nVeranlagungsjahr 1991, festgesetzt mit Bescheid des beklagten \nAmtes vom 03.2000 („Endabrechnung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG\"), \nlehnte das beklagte Amt mit Bescheid vom 15.06.2000 ab; der \nWiderspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 30.11.2000).\n\n3\n\nMit der am 27.12.2000 erhobenen Klage wird geltend gemacht: \nDie geforderten Erstattungszinsen seien gem. § 236 AO \nfestzusetzen. Die Festsetzung auch des Erstattungsbetrages für \ndas Jahr 1991 beruhe in einer tatbestandlich von der Norm \nerfassten Weise auf dem Abänderungsbescheid vom 08.03.2000. \nDurch diesen sei die um 278.716,-- DM überhöht festgesetzte \nAbwasserabgabe des Veranlagungsjahres 1990 korrigiert worden; \ndadurch habe sich in derselben Höhe der zur Verrechnung gem. \n§ 10 Abs. 3 AbwAG für das Veranlagungsjahr 1991 zur Verfügung \nstehende Betrag erhöht und der mit der Endabrechnung \nfestgesetzte Erstattungsbetrag ergeben. Gerade um die \nErhaltung des vollen Verrechnungsvolumens sei es im Verfahren \n8 K 10640/97 gegangen.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides \nvom 15.06.2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n30.11.2000 zu verpflichten, Erstattungszinsen für \ndas Veranlagungsjahr 1991 in Höhe von 83.600,-- DM \nfestzusetzen.\n\n6\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEs hält dem Grunde nach keine der tatbestandlichen \nVarianten des § 236 AO für einschlägig und tritt der Höhe des \nvon der Klägerin unter Heranziehung von § 233a AO berechneten \nZinsbetrages entgegen.\n\n9\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der \nVorsitzende dieses und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a \nAbs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 8 K 10640/97) \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin wird \ndurch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den Erstattungsbetrag für das \nVeranlagungsjahr 1991 sind Erstattungszinsen festzusetzen.\n\n13\n\nAls Anspruchsgrundlage kommen nur die über § 85 LWG für \nanwendbar erklärten Regelungen in § 236 AO betr. Prozesszinsen \nauf Erstattungsbeträge in Betracht. Wird danach durch eine \nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer \nsolchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt \noder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende \noder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis \nzum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag \nerst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so \nbeginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. Diese Regelung \ndes § 236 Abs. 1 AO ist nach Abs. 2 der Vorschrift \nentsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch \nAufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes \noder durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt \n(Nr. 1) oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung \noder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der \nRechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem \nFolgebescheid festgesetzten Steuer führt (Nr. 2 Buchst. a). Im \nVerfahren 8 K 10640/97 ist es nicht zu einer rechtskräftigen \ngerichtlichen Entscheidung gekommen; der durch die \nEndabrechnung vom 03.2000 herabgesetzte Abgabebescheid für das \nVeranlagungsjahr 1991 war nicht rechtshängig („angefochten\"). \nMithin ist als Anspruchsgrundlage allein die \nTatbestandsvariante des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO in \nBetracht zu ziehen, wovon jetzt wohl auch die Beteiligten \nübereinstimmend ausgehen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. \nDie mit der „Endabrechnung\" vom 03.2000 zu Gunsten der \nKlägerin geänderte Verrechnungsentscheidung gem. § 10 Abs. 3 \nAbwAG im Abwasserabgabebescheid für das Veranlagungsjahr 1991 \nstellt einen Folgebescheid im Sinne der Verzinsungsvorschrift \ndar.\n\n14\n\nDer Begriff des Folgeantrags ist in der Abgabenordnung aus \ndem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 182 Abs. 1, 171 \nAbs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO zu erschließen; er \nwird verwendet für Verwaltungsakte, die die Regelungen eines \nFeststellungs-, eines Steuermessbescheids oder eines sonstigen \nfür die Festsetzung einer Steuer verbindlichen Verwaltungsakts \n(sog. Grundlagenbescheid) als bindend übernehmen,\n\n15\n\nvgl. BFH, Urteil vom 16.11.2000 - XI R 31/00 - n.v. \n(juris).\n\n16\n\nOb und in welchem Umfang dies der Fall ist, ist dem \njeweiligen gesetzlichen Regelungszusammenhang zu entnehmen. Im \nRahmen der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1990 kommt \ndanach der Ermittlung der im jeweiligen Veranlagungsjahr \ngeschuldeten Abgabe bindende Wirkung für die innerhalb des \ndreijährigen Verrechnungszeitraums jeweils zu treffenden \nVerrechnungsentscheidungen zu. Die mit dem Dritten Gesetz zur \nÄnderung des Abwasserabgabengesetzes vom 02.11.1990 \n(BGBl. I S. 2425) eingeführte Verrechnungslösung ermöglicht \ndie Verrechnung aller Aufwendungen für eine begünstigte \nMaßnahme mit der Abwasserabgabe für die drei Jahre vor der \nInbetriebnahme. Damit entsteht ein Verrechnungsvolumen, das \ndrei Veranlagungsjahre überspannt und einerseits durch die in \ndiesen Jahren geschuldeten Abgaben, andererseits durch den \nGesamtbetrag der verrechnungsfähigen Aufwendungen begrenzt \nwird. Nach der gesetzlichen Regelung ist deshalb das \nVerrechnungsverfahren mit seinen gesonderten Entscheidungen \nund spezifischen Regelungsgehalt von der Festsetzung der im \njeweiligen Veranlagungsjahr geschuldeten Abgabe zu \nunterscheiden. So werden die Verrechnungsentscheidungen zwar \nregelmäßig, aber keineswegs notwendig mit den jeweiligen \nFestsetzungsbescheiden verbunden. Jedenfalls steht mit \nEintritt der Bestandskraft des die geschuldete Abgabe \nfestsetzenden Bescheides deren Höhe zwischen dem beklagten Amt \nund dem Abgabeschuldner verbindlich fest und ist damit den \ndarauf aufbauenden Verrechnungsentscheidungen des gesamten \nVerrechnungszeitraums bindend zu Grunde zu legen. Letztere \nerweisen sich damit als Folgebescheide i.S.d. Abgabenordnung. \nDenn zwar werden die Verrechnungsentscheidungen, worauf das \nbeklagte Amt zutreffend hinweist, nur partiell durch die \nFestsetzung der im jeweiligen Veranlagungsjahr geschuldeten \nAbgabe determiniert. Der Begriff des Folgebescheides verlangt \naber auch nicht eine mehr als punktuelle Bindung durch den \numzusetzenden Grundlagenbescheid. Dem Charakter des Letzteren \nentspricht es vielmehr gerade, dass er (nur) einzelne \nBesteuerungsgrundlagen feststellt. Von Folgebescheiden ist \ndaher auch dann zu sprechen, wenn das im Grundlagenbescheid \nbindend festgestellte einzelne Element in einen \nAbgabenbescheid eingeht, in dessen Rahmen weitere \nabgabenrelevante Entscheidungen zu treffen bzw. Umstände zu \nberücksichtigen sind,\n\n17\n\nvgl. FG Kassel, Urteil vom 15.03.2000 - 2 K 3145/97 -, \nEFG 2000, 534; BFH, Urteil vom 16.11.2000 a.a.O.\n\n18\n\nDass also, worauf das beklagte Amt hinweist, die Gewährung \neiner Verrechnung in einem Veranlagungsjahr noch nichts \ndarüber aussagt, ob auch in einem Folgejahr eine Verrechnung \nzu gewähren ist, trifft zu, ist aber für die Frage, bezüglich \nwelcher anderen Bescheide die Verrechnungsentscheidung als \nFolgebescheid zu qualifizieren ist, nicht relevant. Ungeachtet \naller weiteren anzustellenden Prüfungen ist mit Bestandskraft \nder Festsetzung der für ein bestimmtes Veranlagungsjahr \ngeschuldeten Abwasserabgabe das in die \nVerrechnungsentscheidung eingehende entsprechende \nTatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 3 AbwAG bindend geklärt.\n\n19\n\nDa somit in der Tat, wie von der Klägerin geltend gemacht, \nder bestandskräftige Änderungsbescheid vom 08.03.2000, durch \nden sich der Rechtsstreit 8 K 10640/97 erledigt hat, zur \nHerabsetzung (im Wege der „Endabrechnung gem. § 10 Abs. 3 \nAbwAG\" vom 03.2000) des Betrages der im Jahre 1991 zu \nentrichtenden Abwasserabgabe als eines Folgebescheides i.S.d. \n§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO geführt hat, ist der sich \ndaraus für 1991 ergebende Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu \nverzinsen.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur Höhe der Verzinsung bleibt ebenso wie \ndie Kostenentscheidung der Schlussentscheidung \nvorbehalten.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-25/8-k-8799-00","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-25/8-k-8799-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301431","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.818772+00:00"}}