{"status":"available","doknr":"OLD301430","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0725.2L1050.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"2 L 1050/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\nDer Streitwert wird auf DM 4.000,- festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas Begehren mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, die beiden besetzbaren, dem Polizeipräsidium L\nzum 1. April 2001 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe\nA 10 BBesO für Beamte mit II. Fachprüfung (Zweite Säule) nicht\nmit den Beigeladenen zu besetzen, bis über das\nBeförderungsbegehren des Antragstellers in einem\nHauptsacheverfahren entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf,\ndass der Antragsgegner die Absicht bekundet hat, die in Streit stehenden Stelle\nalsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren\nErnennung zu Polizei- bzw. Kriminaloberkommissaren und Einweisung in die freien\nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das vom Antragsteller geltend\ngemachte Recht auf eine dieser beiden Stellen endgültig vereiteln würden. Dem\nAntragsteller steht aber ein sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigender\nAnordnungsanspruch nicht zur Seite.\n\n8\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er\nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde\nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung\nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr\nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die\nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen\n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser\nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das\npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung\ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach\ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss\nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft\nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die\nBeförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\nvorliegend nicht als erfüllt anzusehen.\n\n9\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist\ngrundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung.\n\n10\n\nDie hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber bilden\nausreichende Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die Einschätzung des\nAntragsgegners, ausgehend von dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen\nseien der Antragsteller und die Beigeladenen gleich gut qualifiziert, ist von Rechts\nwegen nicht zu beanstanden. Ihnen ist übereinstimmend das Prädikat \"Die\nLeistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen\" zuerkannt\nworden. Weitere differenzierende Zusätze enthalten die verliehenen Gesamturteile\nnicht. Der Antragsteller und die Beigeladenen dürften damit als gleich gut qualifiziert\nanzusehen sein.\n\n11\n\nHiernach stand es dem Antragsgegner frei, für die weitere Auswahlentscheidung\n\"Hilfskriterien\" heranzuziehen.\n\n12\n\nvgl. Urteile des OVG NRW vom 5. November 1985 - 5 A 468/84 - und vom 4.\nFebruar 1986 - 6 A 1126/84 - sowie Beschluss vom 4. August 1994 - 12 B 1559/94\n-.\n\n13\n\nDer Dienstherr hat bei im Wesentlichen gleichen Qualifikationen der miteinander\nkonkurrierenden Beamten ein weites Ermessen. Er kann - nach sachgerechten\nGesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1\nGG - frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere\nBedeutung beimisst.\n\n14\n\nVgl. insbesondere OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -\nund 19. Januar 1998 - 6 B 2731/97 -.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner dieses\nErmessen zu seinen Lasten fehlerhaft ausgeübt hat. Der Antragsgegner hat der\nweiteren Auswahlentscheidung folgende mit dem zuständigen Personalrat für die\nBeamten des gehobenen Dienstes der Zweiten Säule vereinbarte Reihenfolge von\nHilfskriterien zu Grunde gelegt, wobei der Aspekt der Frauenförderung später\neingefügt wurde:\n\n16\n\n1. Verweildauer im Bisherigen Beförderungsamt\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n3. Verweildauer in der Laufbahn (Datum der Fachprüfung)\n\n19\n\n4.\n\n20\n\n5. Gesamtdienstzeit\n\n21\n\n6.\n\n22\n\n7. Note der II. Fachprüfung (bei Beförderungen aus dem Eingangsamt)\n\n23\n\n8.\n\n24\n\n9. Prüfung gemäß Frauenfördergesetz\n\n25\n\n10.\n\n26\n\n11. Lebensalter.\n\n27\n\n12.\n\n28\n\nAusgehend hiervon hat er die zu überprüfende Auswahlentscheidung darauf\ngestützt, dass das erste Hilfskriterium hier keine Anwendung finde (bzw. mit dem\nZweiten zusammenfalle), weil die Konkurrenten sich im Eingangsamt der\nLaufbahngruppe befänden, die Beigeladene zu 1. dem Antragsteller vorzuziehen sei,\nweil sie zwölf Monate früher als der Antragsteller die II. Fachprüfung abgelegt habe,\nund der Beigeladene zu 2. dem Antragsteller vorgehe, weil er - bei gleichem Datum\nder II. Fachprüfung - acht Jahre früher in den Polizeidienst eingetreten sei. Diese\nAuswahlentscheidung begegnet bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung\nweder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Bedenken. Insbesondere unterliegen\ndie für die weitere Auswahlentscheidung maßgeblichen Hilfskriterien „Verweildauer in\nder Laufbahn\" und „Gesamtdienstzeit\" keinen grundsätzlichen Einwänden,\n\n29\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80,\n123 ff.\n\n30\n\nIhrer Heranziehung liegt dabei vornehmlich der Gedanke zu Grunde, bei der\nAuswahlentscheidung die von einem dienstälteren Beamten typischerweise\nmitgebrachte umfassendere praktische Erfahrung in der jeweiligen Laufbahngruppe\nbzw. allgemein im Beruf des Polizeivollzugsbeamten zu berücksichtigen.\n\n31\n\nDie Kammer vermag den Einwänden des Antragstellers nicht zu folgen.\n\n32\n\nDies gilt zunächst für sein Vorbringen, der Antragsgegner hätte vorliegend die\nweitere Auswahlentscheidung vorrangig auf leistungsnähere Hilfskriterien aufbauen\nmüssen, weil alle in die Auswahlentscheidung einbezogenen Konkurrenten in ihrer\naktuellen Beurteilung einheitlich mit dem Gesamturteil \"Die Leistungen und\nBefähigungen entsprechen voll den Anforderungen\" beurteilt worden seien. Die\nAnwendung von Hilfskriterien - und das sich dabei eröffnende weite Ermessen des\nDienstherrn - ist gerade für den Fall vorgesehen, dass zwischen den Konkurrenten\neine im Wesentlichen gleiche Qualifizierung festzustellen ist, weil diese insbesondere\naktuell gleich beurteilt sind. Bei unterschiedlicher Qualifikation ist für die Anwendung\nvon Hilfskriterien dagegen kein Raum. Ob etwas anderes - nämlich die\nBeschränkung des Ermessens auf die Wahl leistungsnaher Hilfskriterien - dann gilt,\nwenn das Beurteilungssystem und die Beurteilungspraxis darauf hinaus laufen, dass\nin einem bestimmten Bereich eine Ausdifferenzierung nach Leistungsgrundsätzen\ngar nicht stattfindet, weil allen oder fast allen Beamten das Gleiche (beste)\nGesamturteil verliehen wird, kann dahinstehen. Dies ist hier nämlich nicht der Fall.\nDie hier herangezogenen dienstlichen Beurteilung wurden in Anwendung der\nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen\n(RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034 H - (SMBl.NRW.\n203034), geändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.\nJanuar 1999) erstellt. Das dort beschriebene Beurteilungsverfahren ist gerade auf\neine möglichst leistungsgerechte Abstufung der zu beurteilenden Beamten\nausgerichtet und enthält für die Bestnoten sogar Richtsätze. Dass im vorliegenden\nStellenbesetzungsverfahren nur gleich beurteilte Beamte in die\nAuswahlentscheidung einbezogen worden sind, findet eine einfache - vom\nAntragsteller nicht bestrittene - Erklärung darin, dass die besser beurteilten\nKommissare der Zweiten Säule bereits in den vorangegangenen\nStellenbesetzungsverfahren befördert worden waren und sich somit nunmehr auch\nfür mit „3 Punkten\" beurteilte Kommissare der zweiten Säule eine\nBeförderungsmöglichkeit bot.\n\n33\n\nWeiterhin beanstandet der Antragsteller zu Unrecht, dass der Antragsgegner bei\nseiner weiteren Auswahlentscheidung nicht darauf abgestellt hat, ob der jeweilige\nKonkurrent nach neuerem Recht mittels zweijährigen FHS-Studiums ohne\nFührungslehrgang oder nach altem Recht mittels dreijährigen FHS-Studiums mit\nFührungslehrgang seinen Aufstieg in die Polizeilaufbahn des gehobenen Dienstes\ngeschafft hat. Eine derartige generelle und vorrangige Berücksichtigung der Dauer\ndes Ausbildung dürfte mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar sein. Es ist\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine auf Grund einer verkürzten\nAusbildung abgelegte Laufbahnprüfung den gleichen Anforderungen zu genügen hat\nwie die Prüfung im Anschluss an eine länger angelegte Ausbildung.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 -, Schütz, Beamtenrecht\ndes Bundes und der Länder, ES/A 1.4, Nr. 14.\n\n35\n\nDementsprechend haben auch alle Bewerber mit dem Bestehen der\nentsprechenden Fachprüfung die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des\ngehobenen Dienstes erworben, § 4 Abs. 1 und 2 LVO Pol. Dahinstehen kann in\ndiesem Zusammenhang, ob Absolventen der dreijährigen Ausbildung im Hinblick auf\neine „Führungsqualifikation\" überhaupt einen Vorsprung gegenüber den Beamten mit\nzweijähriger Fachhochschulausbildung haben,\n\n36\n\nvgl. hierzu - eher zweifelnd - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2001 -\n1 L 709/01 -.\n\n37\n\nDieses Kriterium kann hier insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Eignung\nfür die Dienstposten relevant werden, welche den in Rede stehenden\nBeförderungsstellen zugeordnet sind. Denn die von Polizeivollzugsbeamten der\nBesoldungsgruppe A 10 BBesO wahrzunehmenden Aufgaben sind ganz\nüberwiegend gerade nicht mit Führungsaufgaben verbunden.\n\n38\n\nVgl. hierzu im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2001,\na.a.O., in welchem die Praxis des Polizeipräsidiums Essen beanstandet wurde, bei\nBeförderungen von Kommissaren der zweiten Säule die durch die dreijährige\nAusbildung oder einen Führungsfortbildungslehrgang erworbene\nFührungsqualifikation als erster Hilfskritierium heranzuziehen.\n\n39\n\nVorliegend kommt hinzu, dass die oben aufgeworfene Frage sich in Bezug auf\ndie Beigeladene zu 1. ohnehin nicht stellt. Diese hat nach ihrer Ernennung zur\nKriminalkommissaranwärterin am 02.08.1993 vor ihrer II. Fachprüfung ebenfalls eine\ndreijährige Ausbildung absolviert.\n\n40\n\nNicht zu beanstanden dürfte weiterhin sein, dass der Antragsgegner bei der\nAnwendung des 2. Hilfskriteriums „Verweildauer in der Laufbahn (Datum der\nFachprüfung)\" bei der Beigeladenen zu 1. die Zeit zwischen ihren Ernennungen zur\nKriminalkommissarin z.A. (1. August 1996) und Kriminalkommissarin (1. Februar\n1999), also ihre laufbahnrechtliche Probezeit, berücksichtigt hat. Mit dem genannten\nHilfskriterium will der Antragsgegner die umfassendere praktische Berufserfahrung in\nder Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst für die nunmehr im\nBeförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben berücksichtigen. Damit wäre es nicht\nvereinbar, die von der Beigeladenen zu 1. durchlaufene Probezeit als Kommissarin\nz.A. unberücksichtigt zu lassen, weil sie auch in dieser Zeit bereits praktische\nBerufserfahrung in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst erwerben\nkonnte. Diesbezüglich hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 31. Juli 1996 im\nVerfahren - 2 L 1196/96 - entschieden, dass, will der Dienstherr eine gewisse\nDiensterfahrung berücksichtigen, er regelmäßig allein auf die tatsächliche Dauer der\nTätigkeit abstellen muss. Die Heranziehung des Datums der Anstellung führt\ndagegen, wenn die Konkurrenten - wie hier - unterschiedlichen laufbahnrechtlichen\nVoraussetzungen unterlagen, zu sachwidrigen Ergebnissen und verkehrt die mit der\nAnwendung des Hilfskriterium verbundene Absicht ins Gegenteil. Der vom\nAntragsteller zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom\n5. Juli 2000 - 1 L 571/00 - steht zu dieser Rechtsprechung der Kammer nicht im\nWiderspruch, wie dort (Seite 4 Absatz 3 des amtlichen Abdrucks) ausdrücklich\nfestgehalten ist.\n\n41\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass es jedenfalls früher\nin seiner Behörde Praxis gewesen sei, bei der Anwendung dieses Hilfskriteriums auf\ndas Datum der Anstellung abzustellen, und sich daraus für den vorliegenden Fall\neine Ermessensbindung ergebe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der\nAntragsgegner darf eine etwaige Ermessenspraxis aus sachlichem Grund jederzeit\nändern. Die im Beschluss der Kammer vom 31. Juli 1996 aufgezeigten Bedenken\ngegen die Anwendung dieses Hilfskriteriums unter Heranziehung des Datums der\nAnstellung stellen einen solchen sachlichen Grund dar.\n\n42\n\nAuch das Vorbringen des Antragstellers, die Auswahlentscheidung des\nAntragsgegners führe dazu, dass sein Erfahrungsvorsprung im mittleren\nPolizeivollzugsdienst gegenüber der Beigeladenen zu 1. unberücksichtigt bleibe,\nführt nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner berücksichtigt mit dem Hilfskriterium\n„Gesamtdienstzeit\" auch die Berufserfahrung im mittleren Polizeivollzugsdienst. Der\nBerufserfahrung im gehobenen Polizeivollzugsdienst spricht er aber die größere\nBedeutung zu, indem er das Hilfskriterium „Verweildauer in der Laufbahn (Datum der\nFachprüfung)\" gegenüber der Gesamtdienstzeit als vorrangig ansieht. Dies ist\nsachlich nachvollziehbar, da hier über die Besetzung von Beförderungsstellen im\ngehobenen Polizeivollzugsdienst zu entscheiden ist, und hält sich im Rahmen des\ndem Antragsgegner zustehenden Ermessens.\n\n43\n\nSoweit der Antragsteller die fehlerhafte Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 2,\nerster Halbsatz LBG bei der Auswahlentscheidung rügt, ist schon nicht ersichtlich,\ninwieweit sich dies zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte.\n\n44\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO\nabzulehnen. Mit Rücksicht darauf, dass die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und\nsich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO),\nentspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst\ntragen.\n\n45\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-25/2-l-1050-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-25/2-l-1050-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301430","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.735313+00:00"}}