{"status":"available","doknr":"OLD301432","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0725.18L1966.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"18 L 1966/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\nDie Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 123 VwGO hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile oder Verhinderung von Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat den danach \nerforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, 294 ZPO).\n\n4\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen \nAnspruch auf Erhalt einer Bestätigung seitens des \nAntragsgegners, dass es sich bei der von ihm am 26. Juli 2001 \ngeplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des \nArt. 8 Abs. 1 GG handelt, zu haben. Dabei lässt die Kammer \nangesichts der Eilbedürftigkeit des vorliegenden \nRechtsschutzantrags offen, ob die Erlangung einer solchen \nBestätigung in einem Hauptsacheverfahren geeignet wäre, dem \nAntragsteller zur Durchsetzung seiner Rechte zu verhelfen. Im \nvorliegenden Eilverfahren erscheint das auf Erlangung einer \nsolchen Bestätigung gerichtete Begehren zur Erreichung der \ngeltend gemachten Rechte nämlich geeignet, nachdem der \nAntragsgegner dem Antragsteller auf seine Anmeldung für die \nVeranstaltungen am 31. Mai und 21. Juni 2001 jeweils bestätigt \nhat, sie als Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG zu behandeln und \ndavon auszugehen ist, dass er im Unterliegensfalle auf Grund \nder Erteilung einer derartigen Bestätigung die Durchführung \nder Veranstaltung als Versammlung hinnehmen würde.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erlangung \neiner solchen Bestätigung, dass nämlich die für den morgigen \nTag geplante Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 \nGG unterfällt, nicht glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand auf der Grundlage der dem Gericht vorgelegten \nUnterlagen und bei angesichts der erheblichen Eilbedürftigkeit \nnur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint \nhinreichend gesichert, dass es sich bei der Veranstaltung zu \ndem angegebenen Thema „Zulassung von Inline-Skatern zum \nStraßenverkehr\" nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 \nAbs. 1 GG, sondern um eine Sport- und Vergnügungsveranstaltung \nhandelt, die dem Schutzbereich jenes Grundrechts nicht \nunterfällt.\n\n6\n\nZur Abgrenzung vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 12. Juli 2001 - 1 BVQ 28/01 und 30/01 - (sog. „Love \nParade\" und „Fuckparade\").\n\n7\n\nUnter Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft \nmehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und \nKundgebung mit dem Ziel der Teilnahme an der öffentlichen \nMeinungsbildung.\n\n8\n\nZum Versammlungsbegriff vgl. zuletzt: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2001, \na.a.O.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, eine solche \nVersammlung am morgigen Tag durchführen zu wollen. Er gehört \nder Initiative „Rollwerk\" an, die sich zum Ziel gesetzt hat, \ndass Inline-Skates nicht nur als Sport- und Spielgeräte \nangesehen, sondern als Fahrzeuge im Sinne der \nStraßenverkehrsordnung anerkannt werden. In der Forderung der \nInitiative, Rechtsänderungen im Bereich des \nStraßenverkehrsrechts vorzunehmen, liegt zwar grundsätzlich \neine politische Meinungskundgabe. Dem Ziel der Einwirkung auf \ndie öffentliche Meinungsbildung dienen die von ihr \ndurchgeführten Veranstaltungen aber nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand ebenso wenig wie die am morgigen Tag geplante \nVeranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge ist das Schwergewicht \nder Veranstaltungen vielmehr auf dem Gebiet des Sports und des \nVergnügens zu sehen, während die Meinungskundgabe nur \nbeiläufiger Nebenakt ist. Dies folgt schon aus der Ankündigung \nvergangener Veranstaltungen als „Stadtlauf\" bzw. „Nachtlauf\" \nohne Hinweis auf eine etwaige politische Zielsetzung, sondern \nlediglich mit Angabe der unterstützenden Sponsoren. Als \n„Nachtlauf\" ist im Internet („S\", http://S/index.php3) auch \ndie morgige Veranstaltung angekündigt, ohne dass auf über den \nsportlichen Charakter hinausgehende Zwecke hingewiesen würde. \nAuch im Übrigen werden Interessierte lediglich als \nSportbegeisterte (Hinweis auf die Länge der Strecke, \nBegleitung durch Musikwagen und dergleichen) und nicht als \nÜbermittler eines gemeinschaftlichen (politischen) Ziels \nangesprochen. Als öffentliche Sportveranstaltung sind die \nbereits durchgeführten Läufe ersichtlich auch von Teilnehmern \nangesehen worden, wie den vom Antragsgegner eingereichten \nInternetseiten (http://S1.de/.php) entnommen werden kann. Die \nauf den Internet-Seiten der Initiative veröffentlichten \nFotografien erwecken ebenfalls den Eindruck eines reinen \nSportereignisses ohne besonderen Kundgabezweck. Auf keinem der \nLichtbilder sind Hinweise auf eine mögliche gemeinschaftliche \nUnterstützung des Zieles, mehr Rechte für Inline-Skater zu \nerreichen, zu erkennen. Soweit erkennbar, trägt keiner der \nTeilnehmer ein Banner oder verteilt Handzettel, obgleich dies \nzumindest zu Beginn der Veranstaltung und während der \neingelegten Pausen möglich gewesen wäre. Selbst die als Ordner \nfungierenden Teilnehmer tragen \nT-Shirts mit Aufschriften der Geldgeber ohne jeden politischen \nInhalt. Es wäre aber ein Leichtes, einen Kundgabezweck gerade \nwährend eines Sportlaufs durch Aufdruck oder Aufkleber auf der \nSportbekleidung zu übermitteln. Hinzu kommt, dass die morgige \nVeranstaltung nach Angaben des Veranstalters als Nachtlauf \ngeplant ist, um die Öffentlichkeit nicht zu sehr zu \nbehelligen. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Einwirkung \nauf die Öffentlichkeit von eher untergeordnetem Interesse ist. \nDer Sportcharakter der Veranstaltungen wird dadurch \nunterstrichen, dass diese bei schlechten \nWitterungsverhältnissen nicht durchgeführt werden. Wollten die \nVeranstalter primär auf ihr politisches Anliegen, mehr Rechte \nund Rechtsänderungen für Inline-Skater zu erreichen, \naufmerksam machen, läge es nahe, Kundgebungen auch bei \nschlechtem Wetter, ggfs. dann nicht in der Form eines Laufs, \nstattfinden zu lassen. Schließlich hat der Antragsgegner \nunwidersprochen vorgetragen, bei den in der Vergangenheit \ndurchgeführten Veranstaltungen seien geringe themenbezogene \nDurchsagen sowie die Verteilung von Handzetteln während der \nSammelphase die einzigen Aktionen gewesen, die entfernt \nversammlungsrechtlichen Charakter aufgewiesen hätten. Auch \ndies dokumentiert den Schwerpunktcharakter als \nSportveransatltung. \nSoweit der Antragsteller geltend macht, bei der morgigen \nVeranstaltung selbstbemalte Banner mit Parolen wie „Wir wollen \nauf die Straße\", „Mehr Rechte für Skater\" mitführen, ein \nBegleitfahrzeug mit Spruchbändern ausstatten und in \nregelmäßigen Abständen Ansagen an die unbeteiligte Bevölkerung \nrichten und die Ziele der Initiative verkünden zu wollen, \nnimmt dies der Veranstaltung nicht das Gesamtgepräge als \nMassenspektakel. Auf Grund der oben geschilderten Umstände \nwird gerade auch aus der Sicht der Teilnehmer nach wie vor im \nVordergrund der Sport und die Unterhaltung stehen. Wenn \ndaneben nach der angeführten Absicht des Antragstellers auch \nAufmerksamkeit für die Ziele der Initiative erregt werden \nsoll, vermag dies jedenfalls nach den Erkenntnissen des \nvorliegenden Eilverfahrens den primär sportlichen Charakter \ndes Ereignisses nicht in Frage zu stellen.\n\n10\n\nNur zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die \nVerneinung des Versammlungscharakters nicht zwingend zur Folge \nhat, dass die Sportläufe in Zukunft nicht mehr stattfinden \nkönnen. Der Veranstalter wird sich um die Erlangung einer \nstraßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bemühen müssen, die \ner nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners für \n2002 ohnehin beantragen will.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG (vgl. Nr. I.7. Satz 2, 44.3 des Streitwertkataloges für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 606, \n610).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-25/18-l-1966-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-25/18-l-1966-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301432","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.902265+00:00"}}