{"status":"available","doknr":"OLD301464","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0718.2L1699.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"2 L 1699/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Begehren mit dem wörtlichen Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, hinsichtlich des Versetzungsantrages der \nAntragstellerin im allgemeinen Versetzungsverfahren die \nFreigabe zu erklären,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nIn der gewählten Form ist der Antrag bereits im Hinblick auf die Vorschrift des § \n44a VwGO unzulässig. Bei der begehrten Freigabeerklärung handelt es sich um eine \nunselbstständige interne Behördenhandlung im Rahmen des Versetzungsverfahrens. \nSie ist isoliert gerichtlich weder angreifbar noch erstreitbar. \n\n6\n\nDa die Gründe, warum die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxx) \ndie Antragstellerin nicht „freigeben\" will, identisch mit denen sein dürften, warum der \nAntragsgegner das Versetzungs-gesuch der Antragstellerin ablehnen will, begehrt \ndie Antragstellerin letztendlich inhaltlich, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie antragsgemäß zu versetzen. Diesem \nAnordnungsbegehren wäre aber nicht zu entsprechen, weil die so erstrebte \nAnordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu \nvereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende \neinstweilige Anordnung würde der Antragstellerin, wenn auch nur vorläufig, gerade \ndie Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben \nmüsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise \nzulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu \nerreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen \nAnordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW., Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD \n1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.\n\n8\n\nJedenfalls die letzten beiden Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n9\n\nNach § 28 Abs. 1 LBG kann ein Beamter dann in ein anderes Amt einer \nLaufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es - wie hier - \nbeantragt. Die Entscheidung über ein Versetzungsbegehren steht im pflichtgemäßem \nErmessen des Dienstherrn. \n\n10\n\nDie Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass die \nxxxxxxxxxxxxxxxx ihr Ermessen im Sinne des § 114 VwGO fehlsam zu ihren lasten \nausgeübt hat. Die xxxxxxxxxxxxxxxx hat ausgeführt, dass sie dem \nVersetzungsgesuch der Antragstellerin aus folgenden Gründen nicht nachkommen \nwill: Die Antragstellerin sei derzeit noch Probebeamtin. Es sei landesweit nicht üblich, \nProbezeitbeamte während der Ableistung der Probezeit zu versetzen, um nicht die \nspätere Einschätzung der Bewährung der Beamten für die von ihnen ausgeübte \nTätigkeit zu gefährden. Desweiteren stehe einer Versetzung der Antragstellerin \nentgegen, dass an ihrer Schule - die bereits mit zwei Stellen unterbesetzt sei - bei \nDurchführung der begehrten Maßnahme weitere 12 Stunden Mathematikunterricht \nund 11 Stunden Sportunterricht ausfielen. Diese Ermessenserwägungen sind \nsachlich, halten sich im dem dem Antragsgegner zugewiesenen Rahmen und lassen \nauch sonst Ermessensfehler nicht erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \nder Gründe, die die Antragstellerin für die von ihr begehrte Versetzung vorgebracht \nhat. Sie macht geltend, dass sie - als einzige Angehörige - ihren schwer kranken \nVater pflege, dessen Gesundheitszustand sich weiter verschlechtert habe. Um \ndessen Betreuung in dem erforderlichen Maße Gewähr leisten zu können, sei ihre \nVersetzung an eine dem Wohnort ihres Vaters näher gelegene Schule erforderlich. \nDiese persönlichen Belange der Antragstellerin vermögen das Ermessen des \nAntragsgegners aber nicht in der gewünschten Richtung zu binden. Der \nAntragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass das - grundsätzlich begrüßenswerte \n- Engagement der Antragstellerin bei der Pflege ihres Vaters keinen Vorrang vor den \naufgezeigten dienstlichen Interessen haben kann. Die Antragstellerin hat sich mit \nEintritt in das Beamtenverhältnis verpflichtet, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu \nwidmen, § 57 Satz 1 LBG. Ihren Vater kann sie deshalb nur insoweit pflegen und \nbetreuen, wie dienstliche Interessen darunter nicht leiden. \n\n11\n\nAusgehend hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne Erlass \nder einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen. Aus den oben \ngenannten Gründen ist die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit \ngehindert, die Versorgung und Pflege ihres Vaters alleine zu Gewähr leisten. Ihr \nVater ist damit ohnehin insoweit auf die Inanspruchnahme Dritter angewiesen. Eine \nwohnortnähere Versetzung der Antragstellerin könnte deshalb allenfalls den \nzeitlichen Umfang dieser Inanspruchnahme Dritter senken. Ein zeitlich begrenztes \nAbsehen hiervon, sei es bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sei es - nach \nEnde der Probezeit - bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin unter \nVermeidung von weiterem Unterrichtsausfall an ihrer bisherigen Schule wohnortnah \nversetzt werden kann, erscheint der Antragstellerin zumutbar. Dies gilt insbesondere \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater der Antragstellerin \nausweislich der vorgelegten Atteste schon seit Jahren pflegebedürftig ist und die \nAntragstellerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und die sich \ndaraus ergebenden Probleme bei der Betreuung und Pflege ihres Vaters bei ihrer \nEinstellung als Lehrerin an einer vom Wohnort ihres Vaters eher weit entfernten \nSchule hätte mit einkalkulieren müssen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertbemessung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-18/2-l-1699-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-18/2-l-1699-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301464","retrieved":"2026-07-09 03:26:53.637445+00:00"}}