{"status":"available","doknr":"OLD301481","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0717.7K11800.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"7 K 11800/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. November 1996 \nverpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik \nJugoslawien ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 des \nAusländergesetzes besteht.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er reiste im August 1996 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des \nAsylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an: Die \njugoslawische Polizei habe ihn wegen seiner Aktivitäten für \ndie LDK verfolgt. Bereits seit 1987 sei er politisch aktiv. \nSeit 1990 habe er sich für die LDK engagiert. Ende 1995 sei er \nin den Vorstand des Ortsverbandes seines Dorfes gewählt \nworden. Am 2. Juli 1996, dem Unabhängigkeitstag, hätten sie \nbei ihm zu Hause eine Kundgebung abgehalten. Am 7. Juli 1996 \nsei die Polizei gekommen und habe ihn gesucht. Daraufhin habe \ner sich eine Woche lang bei Verwandten aufgehalten. Dann sei \ner nach Hause zurückgekehrt. Gegen Ende des Monats, an einem \nFreitag, seien erneut Polizisten gekommen und hätten gesagt, \ndass er sich am nächsten Dienstag auf der Wache melden müsse. \nNach Rücksprache mit seinen LDK-Freunden habe er diese Ladung \nnicht befolgt. Daraufhin hätten am Mittwoch, morgens gegen \n06.00 Uhr, Polizisten sein Haus umstellt, alles durchsucht und \nihn zwangsweise zur Wache gebracht. Bei der Hausdurchsuchung \nseien einige Dokumente und LDK-Material beschlagnahmt worden. \nAuf der Polizeiwache habe man ihn malträtiert. Die Polizisten \nhätten ihn zu seiner Funktion und seiner Tätigkeit bei der LDK \nbefragt. Da er nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe, was die \nPolizisten bemerkt hätten, sei er bedroht und an den Haaren \ngezogen worden. Am frühen Nachmittag hätten sie ihn dann \nwieder auf freien Fuß gesetzt, allerdings mit der \nAufforderung, sich am nächsten Tag bei der Polizei in Ferizaj \nzu melden. Dies habe er nicht getan; vielmehr habe er sich bei \neinem Freund in Prishtina versteckt gehalten. Während dieser \nZeit sei er von der Polizei bei verschiedenen Verwandten \ngesucht worden. Um den Verwandten nicht weiter Schwierigkeiten \nzu machen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. November 1996 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach \nJugoslawien zur Ausreise auf.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 13. November 1996 Klage erhoben. Zur \nBegründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges \nVorbringen. Ferner übersandte er ein nervenärztliches Attest \ndes Arztes für Neurologie und Psychiatrie N aus H vom \n21. März 2001, wonach er an einer schweren posttraumatischen \nBelastungsstörung leide, die in direktem Zusammenhang mit den \nGeschehnissen im Kosovo stehe, und dringend eine \nnervenärztliche Therapie benötige. Wegen der Einzelheiten des \närztlichen Attestes wird auf die Seiten 86 bis 92 der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 7. November 1996 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen \nBescheides.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob bei dem \nKläger eine behandlungsbedürftige posttraumatische \nBelastungsstörung vorliegt, gegebenenfalls, welche Ursachen \ndiese hat, welche Behandlung konkret erforderlich ist und wie \nsich eine etwaige Nichtbehandlung auf den Gesundheitszustand \ndes Klägers auswirken würde, durch Einholung eines Gutachtens \ndes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T aus E1. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nfachärztliche Gutachten (Seiten 104 bis 115 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des \nLandrates des Kreises L und der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nNach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten (des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2001, der \nBeklagten mit Schriftsatz vom 19. November 1996) konnte das \nGericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche \nVerhandlung entscheiden.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\n17\n\nSoweit der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen, geltend \nmacht, ist die Klage unbegründet. Diesbezüglich ist der \nangegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 1996 \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Jedoch hat der Kläger im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 \nAbs. 1 AsylVfG, einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegt; die in \ndem Bescheid enthaltene gegenteilige Feststellung ist \nrechtswidrig.\n\n18\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach \nder dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten \nRechtsprechung der Kammer\n\n19\n\nvgl. z.B. Urteil vom 11. Oktober 2000 \n- 7 K 4113/96.A -\n\n20\n\nund aller Obergerichte\n\n21\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 \n- 13 A 307/00.A - und die dort (Seite 10) zitierte \nRechtsprechung der übrigen Obergerichte \n\n22\n\nunterliegen Kosovo-Albaner auf Grund der geänderten \nSicherheitslage in ihrer Heimat gegenwärtig und auf absehbare \nZeit keiner politischen Verfolgung (mehr); vielmehr sind sie \ndort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher.\n\n23\n\nSoweit die Klage hilfsweise darauf gerichtet ist, die \nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen - von denen \nhier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 6 Satz 1 in \nBetracht kommen -, hat sie teilweise Erfolg. \n\n24\n\nDa dem jugoslawischen Staat im Kosovo die effektive \nStaatsgewalt fehlt, muss der Kläger zwar nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, von diesem im \nSinne des § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrig \noder erniedrigend behandelt zu werden.\n\n25\n\nJedoch besteht bei dem Kläger im Falle einer Rückkehr in \nsein Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Anwendung der genannten \nVorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für \ndie dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit \nvoraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \nbestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der \nVorschrift genannte Gefahr droht.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994 \n- 18 B 2547/93 -, S. 5 des amtl. Umdrucks, VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, \nEZAR 043 Nr. 2, S. 4 f. \n\n27\n\nIm Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei - in Anlehnung an \ndie zum Asylrecht entwickelten Grundsätze - eine \n„qualifizierte\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung \nund Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nNVwZ 1992, S. 582 (584).\n\n29\n\nDeshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des \nGefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu \nschützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung \nsind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der - insoweit \nmaßgebenden - Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat \nzurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er \nlediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität \noder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., \nS. 584.\n\n31\n\nMaßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der \nZumutbarkeit.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., S. 584; \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand \nApril 2001, § 53 AuslG Rz. 92. \n\n33\n\nZu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass \nsich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in \nseinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, \nNVwZ 1998, S. 973 f.\n\n35\n\nDie Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die \nHeimat Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, \nhat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der Abschiebung in \nden Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage \nbietet § 53 AuslG Schutz.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, S. 265 ff. m.w.N.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik \nJugoslawien festzustellen. Auf Grund des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass \nfür den Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine \nerhebliche konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Ausweislich des \nGutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T \naus E1 vom 6. Juni 2001, das in sich schlüssig und \nnachvollziehbar ist, besteht bei dem Kläger neben einer \nschweren depressiven Episode eine behandlungsbedürftige \nposttraumatische Belastungsstörung, die unter anderem auf die \nBedrohungen und Misshandlungen durch die serbische Polizei \nzurückzuführen ist. Als Symptome werden ständige \nAngstzustände, starke Kopfschmerzen, Schlafstörungen und \nAlbträumen, aus denen der Kläger zitternd und schreiend \naufwache, genannt; auch höre er imaginäre Stimmen und sehe \nBilder von Kriegsereignissen und toten Menschen. Weiter heißt \nes in dem Gutachten, die Behandlung des Klägers sollte neben \neiner medikamentösen Therapie in der Vermittlung von äußerer \nund innerer Sicherheit durch stützende psychotherapeutische \nGespräche, gegebenenfalls auch durch so genannte \nStabilisierungsübungen, bestehen; erst nach einer solchen, \nvoraussichtlich sehr langen Stabilisierungsphase sei eine \nvorsichtige Auseinandersetzung mit den traumatischen \nErlebnissen möglich und sinnvoll.\n\n38\n\nDie nach diesen gutachterlichen Feststellungen, an deren \nRichtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, vorliegende \nposttraumatische Belastungsstörung stellt auch eine \n„zielstaatsbezogene\" Gesundheitsgefahr dar; denn die \nerforderliche und vom Kläger erstrebte kontinuierliche \npsychotherapeutische Behandlung ist weder im Kosovo noch in \nder übrigen Bundesrepublik Jugoslawien möglich. Die \nGesundheitsversorgung im Kosovo konnte zwar durch die \nAnstrengungen der UNMIK im Laufe der vergangenen eineinhalb \nJahre so weit wiederhergestellt werden, dass die medizinische \nGrundversorgung der Bevölkerung gesichert ist. Obwohl das \nGesundheitssystem offenbar zufrieden stellende primäre \nGesundheitsdienste und häufig auch weiter gehende Dienste \nanbieten kann, sind jedoch bei Fällen, die einer \nkomplizierteren oder längerfristigen Behandlung bedürfen, die \ngegenwärtigen Kapazitäten nicht ausreichend. Dies gilt \ninsbesondere auch für psychische Erkrankungen. Ein \npsychiatrisches Krankenhaus gibt es derzeit im Kosovo nicht. \nPsychiatrische Dienste sind nur sehr begrenzt vorhanden; \nPatienten werden hauptsächlich medikamentös behandelt. \nKlinische Psychologen gibt es nahezu keine; die wenigen \nPsychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Vor \nallem fehlen jegliche Kapazitäten für eine psychologische bzw. \npsychiatrische Langzeitbehandlung. Die wenigen vorhandenen \nEinrichtungen besitzen keine ausgebildeten Fachkräfte und sind \nüberdies in einem veralteten, reparaturbedürftigen Zustand. \nSchwere und chronische psychische Erkrankungen und \npsychosoziale Störungen gehören daher zu den Krankheiten, die \nim Kosovo nicht zufrieden stellend behandelt werden können; \neine adäquate therapeutische Behandlung für traumatisierte \nRückkehrer ist vor Ort nicht Gewähr leistet.\n\n39\n\nVgl. UNHCR, Presseerklärung vom 21. Mai 2001; UNHCR, \nHinweise zur medizinischen Versorgung und zu \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Stand Juli 2000; ferner \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova: Zur sozialen und \nhumanitären Situation im Sommer 2000, Bern, August 2000.\n\n40\n\nAngesichts der in diesen Auskünften und Erkenntnisquellen \nbesonders hervorgehobenen Anstrengungen der UNMIK zur \nVerbesserung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo \nspricht nichts für die Annahme, dass in den übrigen \nLandesteilen Jugoslawiens, die in viel geringerem Ausmaß von \ninternationalen Hilfeleistungen auf dem Gebiet des \nGesundheitswesens profitieren und zudem immer noch unter den \nFolgen des Wirtschaftsembargos und der NATO-Luftangriffe auf \nTeile der Infrastruktur zu leiden haben, die dazu führten, \ndass das staatliche Sozialsystem und das öffentliche \nGesundheitssystem in Serbien und Montenegro weitgehend \nzusammengebrochen waren,\n\n41\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 18. April 2000 an das \nVG Aachen,\n\n42\n\nschwer wiegende psychische Erkrankungen besser behandelbar \nsind als im Kosovo. Hinzu kommt, dass ein dauernder oder \nregelmäßiger Aufenthalt des Klägers in ihm fremden, weitgehend \nserbisch dominierten Landesteilen in medizinischer Hinsicht \nkontraindiziert wäre und den Behandlungserfolg gefährden \nwürde. Im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen \nBehandlung traumatisierter Gewaltopfer ist anerkannt, dass \ngerade auch die äußeren Rahmenbedingungen, die geeignet sind, \ndem Patienten ein Gefühl von Sicherheit und Vertrautheit zu \nvermitteln, einen wichtigen Faktor zur Erreichung des \nBehandlungserfolgs darstellen.\n\n43\n\nVgl. Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte \nBürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, \nInfAuslR 2000, S. 357 (360).\n\n44\n\nDie subjektiv als sicher empfundene Umgebung, die soziale \nUnterstützung durch Angehörige und Freunde sowie die \nIntaktheit des engeren sozialen Umfeldes spielen im Rahmen der \npsychotherapeutischen Behandlung eine wichtige Rolle. Negative \nLebensbedingungen kann der traumatisierte Patient dagegen als \ndauerhaften Stressfaktor wahrnehmen mit der Folge einer sog. \n„Sekundärtraumatisierung\".\n\n45\n\nVgl. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen \nZentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAFF), Richtlinien \nfür die psychologische und medizinische Untersuchung von \ntraumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern, \nSeptember 2000, S. 20. \n\n46\n\nAuch in dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten \nvom 6. Juni 2001 wird auf die Wichtigkeit sicherer äußerer \nRahmenbedingungen für den Behandlungserfolg hingewiesen. Zwar \nliegt es auf der Hand, dass nicht jede mit einer Rückführung \nin das Heimatland verbundene Verschlechterung der äußeren \nLebensbedingungen bei einem Traumapatienten zu einem \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt, \nund zwar selbst dann nicht, wenn der künftige Aufenthalt in \neiner anderen als der Heimatregion zu nehmen ist. Jedenfalls \nbeim Kläger kommt aber auf Grund der Besonderheiten des Falles \neine Behandlung außerhalb des Kosovo, in anderen Teilen \nJugoslawiens, aus medizinischer Sicht selbst dann nicht in \nBetracht, wenn dort eine entsprechende Versorgungsmöglichkeit \nobjektiv bestünde. Denn eine solche Behandlung wäre mit einer \ndauerhaften Umsiedlung des Klägers oder zumindest mit \nregelmäßigen Reisen nach Serbien oder Montenegro verbunden, \nmithin ausgerechnet in Gebiete, die weitgehend von serbischen, \nalso den Bevölkerungsteilen bewohnt werden, deren Angehörige \nihm die zur posttraumatischen Belastungsstörung führenden \nseelischen Leiden angetan haben. Es liegt auf der Hand, dass \ndies Rahmenbedingungen wären, die den Erfolg einer \npsychotherapeutischen Behandlung von vornherein durchgreifend \nin Frage stellen würden. Daher stellt eine Behandlung in \nanderen Landesteilen, sollten dort überhaupt entsprechende \nKapazitäten bestehen, für den Kläger keine ernsthafte \nAlternative dar.\n\n47\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre Grundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG, 50 AuslG. Das Vorliegen des Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. \nAuch muss der Staat, in den auf Grund eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nabgeschoben werden darf, in der Androhung nicht bezeichnet \nsein (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG).\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, \nBVerwGE 104, S. 260 (265).\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-17/7-k-11800-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-17/7-k-11800-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301481","retrieved":"2026-07-09 03:26:55.134917+00:00"}}