{"status":"available","doknr":"OLD301480","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0717.22K11145.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"22 K 11145/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Träger des X Zentrums für Psychiatrie, \nPsychotherapie und Psychosomatik in E1, begehrt von der \nBeklagten die Übernahme der ungedeckten Aufwendungen für die \nstationäre Behandlung der ghanaischen Staatsangehörigen Z in \nder Zeit vom 1. Juni 1995 bis 6. Oktober 1995, vom 17. Oktober \n1995 bis zum 1. Dezember 1995 sowie vom 3. Dezember 1995 bis \nzum 28. Dezember 1995. Geltend gemacht werden \nBehandlungskosten in Höhe von 70.826,00 DM sowie \nBaraufwendungen in Höhe von 499,60 DM und 389,24 DM, sodass \nsich ein Gesamtbetrag in Höhe von 71.714,84 DM ergibt.\n\n3\n\nDie 1972 geborene Frau Z reiste Anfang 1993 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und wurde durch Bescheid des \nRegierungspräsidenten E2 vom 13. Mai 1993 dem Landkreis T, \nzugewiesen. Zuvor hatte sie unter Vorlage eines Reisepasses \nder Republik Kenia mit dem Namen C, geboren am 6. März 1972 in \nNairobi, einen Asylantrag gestellt. Nach einer Ghana-Identity-\nCard lautete ihr Name Z, geboren am 9. September 1969 in \nBerekum. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom \n8. März 1994 abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung war \nausweislich der Ausländerakte des T-Kreises vollziehbar seit \ndem 19. Mai 1994, rechtskräftig seit dem 25. August 1994.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 3. Mai 1995 bat der Landrat des T-Kreises \ndie Beklagte um Amtshilfe bei der Abschiebung der Frau Z. Er \ngab an, Frau Z habe ihre Unterkunft im Juni 1994 verlassen und \nsei seitdem unbekannten Aufenthaltes. Der Ehemann und das \ngemeinsame Kind seien bereits nach Ghana abgeschoben worden \n(April 1995). Dem lag zu Grunde, dass Frau Z am 2. Mai 1995 \nvon der Polizei in E aufgegriffen worden war. Bei der \npolizeilichen Vernehmung und der Anhörung durch die \nAusländerbehörde nach § 28 VwVfG am 2. Mai 1995 hatte sie sich \nals Grace C1, geboren am 22. Februar 1963, aus L ausgegeben. \nBei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab sie an, als \nProstituierte zu arbeiten und in zwei Monaten 20.000,00 DM \nProstituiertenlohn zu erhalten. Eine Nachfrage bei der Polizei \nin der Wstraße 25 blieb ergebnislos. Nach ihren Angaben \nanlässlich der Anhörung durch die Ausländerbehörde hatte Frau \nZ in zwei Monaten 35.000,00 DM verdient und vor fünf bis sechs \nMonaten aufgehört zu arbeiten, weil ihr Freund dies nicht mehr \ngewollt habe. Sie gab ferner an, vor ca. vier Jahren in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und in L gelebt \nzu haben. Ihr Freund und sie hätten dort einen Asylantrag \ngestellt. Sie habe in den letzten neun Monaten bei ihrem \nFreund gelebt. Frau Z, die in Abschiebehaft genommen worden \nwar, befand sich in der Zeit vom 22. Mai 1995 bis 1. Juni 1995 \nim Justizvollzugsanstaltskrankenhaus G. Zum 1. Juni 1995 wurde \nsie in die X Klinik für Psychiatrie E1 verlegt und blieb dort \nmit kurzen Unterbrechungen bis zu ihrer Entlassung am \n28. Dezember 1995. Frau Z, die sich nach ihrer Entlassung aus \ndem Krankenhaus im Gebiet des T-Kreises aufgehalten und dort \nauch medizinisch behandelt worden ist, ist am 12. August 1997 \nfreiwillig nach Ghana ausgereist.\n\n5\n\nIn der X Klinik für Psychiatrie in E1, hinsichtlich des \nNamens offensichtlich zwischenzeitlich geändert in X Zentrum \nfür Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, wurde von \nder dortigen Sozialarbeiterin ein Antrag auf Sozialhilfe für \nFrau Z mit der Angabe „ohne festen Wohnsitz\" aufgenommen. Eine \nDatumsangabe ist auf dem Antrag nicht enthalten. Mit Schreiben \nvom 9. Juni 1995 übersandte die X Klinik für Psychiatrie E1 \nden Sozialhilfe-Grundantrag an den Landschaftsverband X in N \nmit der Bitte um Kostenübernahme ab Aufnahmedatum. Dieser \nAntrag wurde vom Landschaftsverband X an den \nLandschaftsverband S, von dort an das Sozialamt der Stadt E1 \nund von hier an die Beklagte (eingegangen am \n12. Dezember 1995) weitergeleitet.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem \nSozialamt der Stadt E1 mit, dass Frau Z zwar in E festgenommen \nworden sei, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier nicht \nbegründet habe. Frau Z halte sich seit 19. Mai 1994 illegal in \nDeutschland auf und sei seit diesem Zeitpunkt vollziehbar zur \nAusreise verpflichtet. Der Antrag auf Eingliederungshilfe der \nX Klinik für Psychiatrie wurde mit der Bitte, diesen in \neigener Zuständigkeit zu bearbeiten, zurückgesandt.\n\n7\n\nIn der Folgezeit erklärten sich sowohl das Sozialamt der \nStadt E1 als auch das Landratsamt des T-Kreises für örtlich \nnicht zuständig.\n\n8\n\nDas X Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und \nPsychosomatik wandte sich mit Schreiben vom 18. Juni 1997 \nerneut an den Landschaftsverband S mit der Bitte um \nKostenübernahme. Zugleich bat es im Falle des Bestreitens der \nZuständigkeit um Prüfung, ob eine vorläufige Hilfegewährung \nmöglich sei, da das Zuständigkeitsgerangel der \nSozialhilfeträger nicht zu seinen Lasten gehen könne. Der \nLandschaftsverband S lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben \nvom 5. August 1997 ab. Daraufhin wandte sich das X Zentrum für \nPsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik E1 mit Schreiben \nvom 7. August 1997 an den Landschaftsverband X mit der Bitte \num Erteilung einer Kostenzusage. Der Landschaftsverband X \nübersandte den Vorgang mit Schreiben vom 8. Januar 1998 an das \nSozialamt der Stadt E1. Er stellte fest, dass eine \nZuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht \ngegeben sei und bat das Sozialamt der Stadt E1 um Entscheidung \nim vorliegenden Fall. Die Stadt E1 lehnte mit Schreiben vom \n2. Juni 1998 eine Kostenübernahme ab.\n\n9\n\nBereits zuvor hatte das X Zentrum für Psychiatrie, \nPsychotherapie und Psychosomatik E1 unter dem 27. April 1998 \nauch bei dem Sozialamt der Beklagten Kostenübernahmeanträge \nfür die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 6./10. Oktober 1995 sowie \nvom 17. Oktober 1995 bis 28. Dezember 1995 gestellt. Die \nAnträge enthalten den Aufdruck Erinnerung.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 1998 teilte die Beklagte dem \nKläger mit, dass der Kostenübernameantrag auf \nEingliederungshilfe zuständigkeitshalber an die Stadt E1 zur \nBearbeitung mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 weiter \ngeleitet worden sei. Die Ermittlungen im Jahre 1995 hätten \nergeben, dass Frau Z keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich \nder Stadt E begründet habe.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 19. Juni 1998 beantragte das X Zentrum \nfür Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik bei der \nBeklagten erneut die Übernahme der stationären \nBehandlungskosten für Frau Z im Rahmen der Eingliederungshilfe \ngemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Zur Begründung verwies er auf \ndie Angaben der Frau Z in ihrer vom T-Kreis \nniedergeschriebenen Erklärung vom 25. November 1996. Diese \nlautet:\n\n12\n\n„Bevor I go in Hospital in E1 I live for half a year in E, \nS1straße 72, with my husband and later with a Boyfriend. He \nhas give me money for eat an also. I dont wont to tell you \nabout the Name und new Adress for the Boyfriend.\n\n13\n\nI don't have work for this time. After the time in \nHospital I come to my room in I (T-Kreis)\".\n\n14\n\nZudem sei Frau Z auch am 3. Mai 1995 in E verhaftet worden. \nDie Tatsache, dass Frau Z sich in E nicht behördlich \nangemeldet habe, sei unbedeutend.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 1998 lehnte die Beklagte den \nAntrag auf Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie u.a. \naus, dass Frau Z im Asylverfahren dem T-Kreis zugewiesen \ngewesen sei, sodass sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet habe. Der T-Kreis sei der zuständige Leistungsträger \nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW. Hiergegen legte der Kläger \nmit Schreiben vom 23. Juli 1998 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte er mit Schreiben vom 10. November 1998 aus, \ndie Tatsache, dass sich Frau Z illegal in Deutschland \naufgehalten habe und sich in E polizeilich nicht angemeldet \nhabe, sei bei der Beurteilung der Frage des gewöhnlichen \nAufenthaltsortes unbedeutend. Nach der Empfehlung des \nInnenministers NW sei der gewöhnliche Aufenthaltsort nur in \nder Regel der Zuweisungsort. Frau Z habe jedoch ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuweisungsort (T-Kreis) \ngehabt, sondern ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausweislich der \nNiederschrift des T-Kreises vom 25. November 1996 in E \nbegründet. Diesen Widerspruch lehnte die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. November 1998 ab. Zur Begründung \nführte sie unter anderem aus, es sei nicht feststellbar, dass \nFrau Z ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E genommen habe.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 24. Dezember 1998 Klage erhoben. Er \nvertritt weiterhin die Auffassung, dass der gewöhnliche \nAufenthalt von Frau Z in E begründet worden sei. Ergänzend \nführt er aus, aus den Aufzeichnungen zur Krankengeschichte \nergebe sich, dass Frau Z nach ihrer Krankenhausentlassung nach \nE habe zurückkehren wollen. Selbst im Falle der Unmöglichkeit \nder Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes sei auf jeden \nFall die örtliche Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 \nZiffer 4 VwVfG zu bejahen. Nachdem der Kläger zunächst seine \ngeltend gemachten Ansprüche auf § 4 Abs. 1 AsylbLG in \nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 3 a VwVfG gestützt hatte, \nstützt er seine Ansprüche mit Schreiben vom 9. April 2001 \nnunmehr auf Erstattungsansprüche nach § 10 b AsylbLG.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 13. Juli 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. November 1998 zu \nverpflichten, an den Kläger 71.714,84 DM nebst vier \nProzent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass ein \nRückgriff auf die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Ziff. \n4 VwVfG nicht möglich sei, wenn - wie im vorliegenden Fall - \nder gewöhnliche Aufenthalt nicht mit hinreichender Sicherheit \nbestimmbar sei. Eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift \nscheitere auch daran, dass der Bezirk der Amtshandlung nicht E \ngewesen sei. Er ist ferner der Auffassung, dass die \nVoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 10 b \nAsylbLG nicht vorliegen.\n\n22\n\nDer T-Kreis hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom \n21. Februar 2001 mitgeteilt, dass in der Zeit vom \n14. Februar 1996 bis August 1997 Krankenhilfe nach den \nBestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Frau Z \ngeleistet worden ist.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des \nLandrates des T-Kreises ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nSoweit mit der Klage originäre Ansprüche der \nHilfeempfängerin wie § 4 AsylbLG oder §§ 39, 40 BSHG (so im \nVerwaltungsverfahren) geltend gemacht werden, erscheint es \nbereits fraglich, ob die Klage im Hinblick auf das Erfordernis \nder Klagebefugnis zulässig ist; denn Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz \nkönnen in der Regel nur von dem Hilfe Suchenden selbst geltend \ngemacht werden. Dies kann hier jedoch offen bleiben.\n\n27\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n28\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nÜbernahme der ihm für die stationäre Behandlung der Frau Z \nentstandenen hier in Streit stehenden Kosten. Der Bescheid der \nBeklagten vom 13. Juli 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. November 1998 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n29\n\nEin Anspruch auf Kostenübernahme kann zunächst nicht aus \n§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 1074) in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden \nFassung hergeleitet werden. \n\n30\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter \nErkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche \nund zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit \nArznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur \nBesserung oder zur Linderung von Krankheiten oder \nKrankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Ein \netwaiger Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG steht jedenfalls nicht dem Kläger, sondern nur \ndem Hilfe Suchenden selbst, hier Frau Z, zu. Dies ergibt sich \naus § 1 Abs. 1 AsylbLG. Danach sind leistungsberechtigt nach \ndiesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet \naufhalten und eine der weiteren in den Nummern 1 bis 3 \ngenannten Voraussetzungen erfüllen. Das trifft zwar auf die \nPatientin Z zu, die im streitbefangenen Zeitraum vollziehbar \nzur Ausreise verpflichtet war (Nr. 2), jedoch ersichtlich \nnicht auf den Kläger als Träger des Krankenhauses. Auch aus \n§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG ergibt sich kein Anspruch gegen den \nnach § 10 AsylbLG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur \nAusführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom \n29. November 1994 (GV NW S. 1087) zuständigen Kostenträger. \nNach § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG haben niedergelassene Ärzte \noder Zahnärzte, soweit die Leistungen durch sie erfolgen, \nAnspruch auf Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren \nBereich der Arzt oder Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre \nMitglieder zahlt. Abgesehen davon, dass der Kläger kein Arzt, \nsondern ein Krankenhausträger ist, begründet die genannte \nVorschrift keinen Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem \nKostenträger nach dem AsylbLG; vielmehr besteht - und \nerschöpft sich - der Zweck dieser Vorschrift darin, die \nLeistungen der Ärzte bzw. Zahnärzte und die Höhe der ihnen \nhierfür zustehenden Vergütung zu regeln.\n\n31\n\nSo Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), \nBand 48, S. 246 (248), zu der mit § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG \nübereinstimmenden Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 \nBundessozialhilfegesetz.\n\n32\n\nEine Abtretung des Anspruches aus § 4 Abs. 1 AsylbLG ist \nausgeschlossen, da diese Bestimmung einen Anspruch auf \nSachleistungen gewährt und Ansprüche auf Sachleistungen nicht \nübertragen werden können (vgl. auch § 53 Abs. 1 des Ersten \nBuches Sozialgesetzbuch). Im Übrigen ist weder vorgetragen \nworden noch ersichtlich, dass Frau Z einen etwaigen Anspruch \naus § 4 Abs. 1 AsylbLG an den Kläger abgetreten hat.\n\n33\n\nDer Kläger kann sein Begehren auch nicht auf die erstmals \nim Klageverfahren geltend gemachten Erstattungsansprüche \nstützen. Einer Anwendung des § 10 b AsylbLG in der Fassung von \n1997 (BGBl. I S. 2023) steht entgegen, dass diese Vorschrift \nerst am 1. Juni 1997 in Kraft getreten ist und die Behandlung \nder Patientin Z im Jahre 1995 stattgefunden hat. Ein \nErstattungsanspruch gegen die Beklagte zu Gunsten des Klägers \nergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 AsylbLG in der bis zum \n31. Mai 1997 geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche \nnach Maßgabe der §§ 102 bis 114 des 10. Buches \nSozialgesetzbuch im Anwendungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes eingreifen. Denn diese \nErstattungsansprüche sind solche behördlicher Leistungsträger \nuntereinander. \n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, (OVG NRW), Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A \n3164/99 -, S. 11.\n\n35\n\nHier tritt der Kläger als Träger des X Zentrums für \nPsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und nicht als \nLeistungsträger auf. Er hat keine Sozialleistungen oder \nAsylbewerberleistungen erbracht, deren Erstattung er von der \nBeklagten fordern könnte.\n\n36\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch kann auch nicht \nauf § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) gestützt \nwerden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind jemandem, der in \neinem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger \nder Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz \ngewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem \nUmfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher \noder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.\n\n37\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 121 BSHG scheidet aus, \nweil diese Bestimmung voraussetzt, dass dem Empfänger der \nHilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers Hilfe \n\"nach diesem Gesetz\", d.h. Sozialhilfe, gewährt worden wäre. \nDer Patientin Z hätten jedoch, wenn die nach § 10 AsylbLG F. \n1993 i.V.m. § 1 AG AsylbLG zuständige Behörde rechtzeitig von \nder Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung in Kenntnis \ngesetzt worden wäre, allenfalls Leistungen nach § 4 Abs. 1 \nAsylbLG F. 1993 gewährt werden müssen. Einen Anspruch auf \nLeistungen der Sozialhilfe hatte Frau Z im streitbefangenen \nZeitraum nicht, da sie - wie oben dargelegt - \nleistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 war \nund Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG F. 1993 keine \nLeistungen der Sozialhilfe erhalten (§ 120 Abs. 2 BSHG, § 9 \nAbs. 1 AsylbLG F. 1993).\n\n38\n\nEine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG sieht das \nAsylbewerberleistungsgesetz im vorliegenden Fall nicht vor. \nZwar wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993, wonach das \nBundessozialhilfegesetz auf bestimmte Leistungsberechtigte \nentsprechend anzuwenden ist, auch § 121 BSHG in Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -\n, S. 10.\n\n40\n\nIm vorliegenden Fall findet § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. \n1993 aber keine Anwendung, weil Frau Z vollziehbar zur \nAusreise verpflichtet war.\n\n41\n\nAbgesehen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 hat der \nGesetzgeber die Frage der (entsprechenden) Anwendung des § 121 \nBSHG im AsylbLG ungeregelt gelassen.\n\n42\n\nOb in diesem Fall § 121 BSHG analog anzuwenden ist, braucht \nhier nicht abschließend entschieden zu werden. Ein Anspruch \ngegen die Beklagte scheitert jedenfalls an ihrer fehlenden \nZuständigkeit für die begehrte Erstattung der \nBehandlungskosten.\n\n43\n\nEs stellt sich die Frage, ob über die vom Gesetzgeber in \n§ 2 AsylbLG F. 1993 geregelten Fälle hinaus eine Anwendung des \n§ 121 BSHG möglich ist. Das OVG NW hat in seinem bereits \nmehrfach zitierten Urteil vom 5. Dezember 2000 \n- 22 A 3164/99 - Tendenzen für eine analoge Anwendung des § \n121 BSHG im Asylbewerberleistungsrecht erkennen lassen, die \nFrage aber nicht abschließend beantwortet. Es hat in diesem \nZusammenhang ausgeführt, aus der Zielsetzung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, im Wege einer Neuordnung der \nSozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. § 120 BSHG) den Anreiz \nzu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland \nzu kommen, lasse sich nur der Grund für die \nleistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber und \nihnen gleichgestellter Ausländer (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG F. \n1993 bzw. § 120 Abs. 2 BSHG) gegenüber dem Personenkreis der \nSozialhilfeempfänger ableiten, nicht aber das Bestehen oder \nNichtbestehen von Ansprüchen Dritter, die in einer \nNotsituation an Stelle eines Leistungsträgers die \nerforderliche Hilfe erbringen. Es spreche viel dafür, dass \nhinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte nach \n§ 1 AsylbLG F. 1993, die nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 Nr. \n1 AsylbLG F. 1993 genannten Ausländer gehören, im \nAsylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des Gesetzes \nwidersprechende Regelungslücke bestehe, die durch eine analoge \nAnwendung des § 121 BSHG zu schließen sei. Es hat ferner \nausgeführt:\n\n44\n\n„Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, \ndass der durch das Asylbewerberleistungsgesetz nicht \ngeregelte Sachverhalt des Aufwendungsersatzes eines Hilfe \nleistenden Dritten ebenso zu bewerten ist, wie der in § 121 \nBSHG für den Fall geregelte Sachverhalt, dass der \nHilfeempfänger dem Grunde nach Anspruch auf Sozialhilfe hat. \n...\n\n45\n\nDer Gesetzeszweck des § 121 BSHG erfasst die genannten \nSachverhalte in gleicher Weise. Diese Vorschrift gibt einem \nDritten („jemand\") als so genanntem Nothelfer einen strikten \nöffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an \nsich für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um \ndurch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken. \nDer dadurch bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und \nGesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gilt allen in Not \ngeratenen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung des Grundes \nihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n46\n\nDurch die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG im \nGeltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben die \nInteressen der Leistungsträger gewahrt. \nArt und Umfang der Erstattungspflicht sind nach Art und \nUmfang der Leistung zu bestimmen, die der jeweilige Träger \nbei rechtzeitiger Einschaltung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ohnehin „gewährt haben \nwürde\".\"\n\n47\n\nUnabhängig davon, ob § 121 BSHG vorliegend analog anwendbar \nist, ist die Beklagte für die begehrte Erstattung der \nBehandlungskosten nicht zuständig.\n\n48\n\nFür den Ersatz von Aufwendungen nach § 121 BSHG ist der \nTräger der sozialen Fürsorge zuständig, der bei rechtzeitiger \nKenntnis die Hilfe an die in Not geratene Person „gewährt \nhaben würde\". Geht es um den Ersatz der Kosten, die einem \nDritten für die Krankenbehandlung eines nach § 1 AsylbLG F. \n1993 anspruchsberechtigten Patienten entstanden sind, so ist \ndafür der Fürsorgeträger sachlich und örtlich zuständig, dem \ndie Gewährung der Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. \n1993) aufgegeben ist.\n\n49\n\n§ 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 überließ den Landesregierungen \noder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die \nfür die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und \nKostenträger zu bestimmen, „soweit dies nicht durch \nLandesrecht geregelt\" war. Für das Land Nordrhein-Westfalen \nwar in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Behörden eine \nRegelung in § 3 VwVfG NRW getroffen. Eine gegenüber § 3 VwVfG \nNRW vorrangige Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist von \nder Landesregierung Nordrhein-Westfalen nicht getroffen \nworden.\n\n50\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 \n- 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230); OVG NRW, Urteil vom \n5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -.\n\n51\n\nErst durch Einfügung des am 1. Juni 1997 in Kraft \ngetretenen § 10 a AsylbLG F. 1997 wird für das \nAsylbewerberleistungsgesetz eine Regelung der örtlichen \nZuständigkeit im Gesetz selbst begründet.\n\n52\n\nDie Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ist nicht durch § 2 \nAbs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Über die Gewährung von \nKrankenhilfe an einen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG \nF. 1993 ist nicht in einem Verwaltungsverfahren zu \nentscheiden, das sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. Das \nAsylbewerberleistungsgesetz gilt weder als besonderer Teil des \nSozialgesetzbuches (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch erklärt es \nin § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 über einzelne Vorschriften \nhinaus das im Sozialgesetz - Zehntes Buch - geregelte \nVerwaltungsverfahren für anwendbar.\n\n53\n\nDie Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich mithin \nnach § 3 VwVfG NRW. Im vorliegenden Fall lässt sich eine \nZuständigkeit der Beklagten hieraus jedoch nicht \nherleiten.\n\n54\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, \ndie - wie hier - eine natürliche Person betreffen, die Behörde \nin örtlicher Hinsicht zuständig, in deren Bezirk die \nnatürliche Person ihren „gewöhnlichen Aufenthalt\" hat oder \nzuletzt hatte.\n\n55\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat in dem Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 - hierzu \nFolgendes ausgeführt:\n\n56\n\nDen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich \nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an \ndiesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, \nBuchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995, \n229 (230); Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 27; Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22; \nKlappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 3.3.\n\n58\n\nAsylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer \nEinreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens noch nicht \nabzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. \nEbenso wenig schließt die Art ihrer Unterbringung in einer \nAufnahmeeinrichtung oder einem Übergangswohnheim die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus.\n\n59\n\nVgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt (gA) von Asylbewerbern \ndie Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle, Schiedsspruch \nvom 23. März 1995 - B 2/94 -, ZfF 1995, 132 (133); \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. \n37 zu § 103; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \n§ 97 Rn. 22; sowie zum möglichen gA in Übergangswohnheimen: \nBVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 5 B 211.99 -, FEVS \n51, 389 und Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, \n385.\n\n60\n\nEs genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, \ndass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis \nauf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs \naufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung \nhat.\n\n61\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 sowie zum gA nach §§ 97, 103, 197 \nBSHG: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - a.a.O. \nS. 386; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli \n1998 Rdnr. 35 zu § 103; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnrn. 9 und 18 zu \n§ 103.\n\n62\n\nSoweit es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts \ndarauf ankommt, ist nicht der rechtsgeschäftliche (§§ 104 ff. \nBGB), sondern der tatsächliche Wille der Person \nmaßgeblich.\n\n63\n\nVgl. Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n6. Auflage, § 3 Rdnr. 3.3; Fichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 18 zu § 97; BVerwG, \nUrteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. \n3.\n\n64\n\nKein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn die \nAnwesenheit an einem Ort lediglich vorübergehender Natur ist. \nBeispiele dafür sind Besuchs-, Urlaubs- oder \nKrankenhausaufenthalte, weil diese in der Regel einen nach \nTagen oder Wochen zu bemessenden zeitlichen Rahmen nicht \nüberschreiten.\n\n65\n\nVgl. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. \n25 zu § 97; Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter \nHinweis auf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 28.\"\n\n66\n\nUnter Zugrundelegung dieser Ausführungen, denen sich die \nKammer anschließt, lässt sich hier nicht die Feststellung \ntreffen, dass Frau Z vor ihrer Inhaftierung und ihres \nAufenthaltes im Justizvollzugskrankenhauses G ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten \nhatte.\n\n67\n\nKonkrete nachvollziehbare, objektive Umstände, die für die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch Frau Z in E \nsprechen, liegen nicht vor. Auch eine melderechtliche \nAnmeldung von Frau Z war in E nicht erfolgt.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers reicht weder die \nTatsache, dass Frau Z am 2. Mai 1995 im Zuständigkeitsbereich \nder Beklagten festgenommen worden ist noch der in den \nVerwaltungsvorgängen befindliche Arztbrief, wonach sie während \nder Behandlung geäußert habe, nach E zu Bekannten zurückkehren \nzu wollen, aus, die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes \nder Frau Z in E zu begründen. Dies gilt auch für die von dem \nKläger vorgelegte Erklärung der Frau Z vom \n25. November 1996.\n\n69\n\nAuf die Angaben von Frau Z kann im Rahmen der Frage, wo sie \nwillentlich ihren Aufenthalt für einen längeren, nicht nur \nvorübergehenden Zeitraum genommen hat, nicht abgestellt \nwerden. Denn ihre Angaben sind völlig unglaubhaft; sie sind in \nfast allen Punkten unrichtig und widersprechen sich in \nerheblichem Umfang.\n\n70\n\nIn der Erklärung vom 25. November 1996 gibt Frau Z an, sie \nhabe vor ihrem Krankenhausaufenthalt in E1 ein halbes Jahr in \nE, S1straße 72, mit ihrem Ehemann und später mit ihrem Freund \ngelebt. Ihr Freund habe ihr Geld für das Essen gegeben. Sie \nhabe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Sowohl aus den Angaben \nbei der Krankenhausbehandlung ausweislich des in der \nAusländerakte befindlichen Arztbriefes als auch bei den \nVernehmungen von Frau Z durch die Polizei und die \nAusländerbehörde hat sie demgegenüber angegeben, als \nProstituierte gearbeitet zu haben und viel Geld verdient zu \nhaben. Selbst bei den an einem Tag stattgefundenen \nVernehmungen durch die Polizei und die Ausländerbehörde am \n2. Mai 1995 hat sie hinsichtlich der Dauer ihrer Arbeit und \nihres Verdienstes unterschiedliche Angaben gemacht. Während \nsie bei der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, im Puff \nan der Wstraße 25 zu arbeiten und in zwei Monaten 20.000,00 DM \nverdient zu haben, gab sie bei der Vernehmung durch die \nAusländerbehörde an, sie habe in der Wstraße in zwei Monaten \n35.000,00 DM verdient und vor fünf bis sechs Monaten aufgehört \nzu arbeiten, weil ihr Freund dies nicht mehr gewollt habe. \nHinsichtlich des Beginns ihres Aufenthaltes in E hat sie im \nRahmen der Krankenhausbehandlung im Gegensatz zu ihrer \nErklärung vom 25. November 1996 den Herbst 93 genannt; sie hat \ndes Weiteren angegeben, zuvor mit ihrem Ehemann in L gelebt zu \nhaben. In L hat die Klägerin sich nach der Ausländerakte \njedoch nicht aufgehalten. Sie war vielmehr dem T-Kreis \nausweislich des Zuweisungsentscheidung vom 13. Mai 1993 \nzugewiesen. Unrichtig sind auch die Angaben der Frau Z bei der \nAusländerbehörde am 2. Mai 1995. Dort hatte sie angegeben, sie \nsei vor vier Jahren eingereist und habe mit ihrem Freund in L \ngelebt und dort einen Asylantrag gestellt. Nach diesen Angaben \nhätte die Klägerin im Sommer 1991 in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sein müssen. Ausweislich der \nAusländerakte ist sie jedoch über den Flughafen Frankfurt am \n22. Februar 1993 eingereist und hat dort einen Asylantrag \ngestellt. Bei der Stellung des Asylantrages im Februar 1993 \nhat eine Ghana-Identity-Card auf den Namen Z, geboren 0.0.1969 \nin Berekum/Ghana sowie ein Reisepass auf den Namen C, geboren \n0. März 1972 in Nairobi/Kenia vorgelegen. Über diese beiden \nNamen hinaus hat sie sich bei der Vernehmung am 2. Mai 1995 \ndurch die Polizei und die Ausländerbehörde eines weiteren \nNamens, nämlich C1, geboren 00.0.1963, bedient. Bei Durchsicht \nder Ausländerakte lässt sich darüber hinaus feststellen, dass \nFrau Z auch zu ihren Eltern differierende Angaben gemacht hat. \nDiese werden von ihr einmal mit Q und B benannt, ein anderes \nMal, in dem Reisezertifikat Ghana mit B1.\n\n71\n\nAuf Grund der aufgezeigten Unregelmäßigkeiten und \nWidersprüche in den Angaben der Frau Z zur Personenidentität, \nBerufstätigkeit, zum Familienstand, Namen der Eltern, \nEinreisedaten und zu den näheren Umständen ihres Aufenthaltes \nin der Bundesrepublik Deutschland kann ihren Angaben keinerlei \nWahrheitsgehalt zugemessen werden. Auch in dem in der \nAusländerakte befindlichen Arztbrief hinsichtlich der \nBehandlung in E1 ist die Angabe enthalten, dass wenig \nverwertbare Antworten von Frau Z zu erhalten gewesen \nseien.\n\n72\n\nEine weitere Aufklärung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes \nder Frau Z im fraglichen Zeitraum ist nicht möglich, da sie \n1997 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Den Namen \nihres angeblichen Freundes in E hat sie nicht angegeben, \nsodass auch insoweit eine weitere Aufklärung ausscheidet. \nLässt sich der gewöhnliche Aufenthalt der Frau Z nach alledem \nnicht feststellen, so geht dies auf Grund der allgemeinen \nBeweislastregeln zu Lasten des Klägers.\n\n73\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten in örtlicher Hinsicht lässt \nsich ferner nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW herleiten. \nDanach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der \nAnlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei denn, \nvorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 des § \n3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein. Diese Vorschrift greift schon \nweswegen hier nicht ein, weil die Amtshandlung nicht im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten eingetreten ist. Frau Z \nist vielmehr aus dem Justizvollzugskrankenhaus G in das X \nZentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik \neingewiesen worden.\n\n74\n\nAus den selben Gründen scheitert eine örtliche \nZuständigkeit der Beklagten auf Grund des § 3 Abs. 4 VwVfG \nNRW, wonach bei Gefahr im Vollzuge für unaufschiebbare \nMaßnahmen die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk \nder Anlass für die Amtshandlung hervortritt.\n\n75\n\nAbschließend sei nur darauf hingewiesen, dass der Kläger \nsein Begehren, unabhängig von deren Anwendbarkeit auch nicht \nmit Erfolg auf allgemeine Erstattungsregeln stützen kann, weil \nauch insoweit Voraussetzung wäre, dass die Beklagte für die zu \nerstattende Leistung zuständig gewesen wäre. Dies trifft für \ndie Beklagte - wie ausgeführt - aber nicht zu.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-17/22-k-11145-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-17/22-k-11145-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301480","retrieved":"2026-07-09 03:26:55.037447+00:00"}}