{"status":"available","doknr":"OLD301490","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0716.4K191.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"4 K 191/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 1. Dezember 1999 betreffend die Kläger zu 1) und 2) wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1970 (Kläger zu 1., im Folgenden nur der Kläger) und \n1969 (Klägerin zu 2., im Folgenden nur die Klägerin) geborenen \nKläger sind Eheleute und die Eltern der zwischen 1989 und 1994 \nin Mardin/Türkei geborenen Kläger zu 3. bis 6. Die Kläger \nbezeichnen sich als kurdische Volkszugehörige moslemischen \nBekenntnisses. Sie waren ihren unbestätigten Angaben zufolge \nim Oktober 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist und hatten Asyl beantragt, im \nWesentlichen mit der Begründung, sie seien beide (Kläger und \nKlägerin) zur Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert \nworden, außerdem sei nach dem Tode des Vaters des Kläger \ndessen Haus abgebrannt worden. Das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte den Antrag mit \nBescheid vom 22. Januar 1996 abgelehnt; die hiergegen erhobene \nKlage hatte die 9. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil \nvom 26. August 1999 abgewiesen, weil es den gesamten Vortrag \nder Kläger zur Vorverfolgung - wie bereits das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - als unglaubhaft \nund die behaupteten exilpolitischen Betätigungen als niedrig \nprofiliert erachtet hatte.\n\n3\n\nUnter dem 25. November 1999 beantragten die nicht \nausgereisten Kläger erneut Asyl unter Berufung auf weitere \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, einen Brief \neines Onkels aus der Türkei und gesundheitliche Probleme der \nKlägerin.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 1999, zur Post gegeben am \n3. Januar 2000, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und die Abänderung des vormaligen Bescheides zu \n§ 53 AuslG ab. \n\n5\n\nAm 11. Januar 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie \ntragen unter Berufung auf das Zeugnis einer Nichte der \nKlägerin und deren Ehemann vor, nach ihnen sei in ihrer \nHeimatregion im Sommer des Jahres 1999 (noch immer) gesucht \nworden.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 1. Dezember 1999 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde sowie auf \ndie mit der Ladung in das Verfahren eingeführten Auskünfte und \nErkenntnisse Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Kammer hat die von den Klägern gestellten Zeugen \ngehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang \nbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ist, soweit er die \nDurchführung eines weiteren Verfahrens zu § 51 Abs. 1 AuslG \nund dessen Zuerkennung zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) \nverweigert, rechtswidrig. Die Kläger zu 1) und 2) haben \nAnspruch auf Feststellung durch den Beklagten, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen \n(Asylversagung für alle Kläger und Negativbescheidung der \nKläger zu 3. bis 6.) ist der Bescheid rechtmäßig. \nDer Antrag der Kläger ist ein asylrechtlicher Folgeantrag, \nweil er nach Rechtskraft der Ablehnung des Erstantrages \ngestellt worden ist. Folgeanträge sind gem. § 71 Abs. 1 \nAsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach findet ein weiteres \nAnerkennungsverfahren nur statt, wenn sich die der ersten \nAblehnung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage verändert \nhat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden oder \nWiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Die \nKläger haben im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen \nvorgetragen, die mit Blick auf die gesetzliche Konstellation \ndes Asylfolgeverfahrens die Durchführung eines neuen \nAsylverfahrens zu § 51 AuslG rechtfertigen und die ihrem \nBegehren zu § 51 Abs. 1 AuslG zum Erfolg verhelfen.\n\n14\n\nDabei geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die \nKammer geht weiterhin - mit dem Bescheid aus dem ersten \nAsylverfahren und dem Urteil vom 26. August 1999 - davon aus, \ndass die Kläger die Türkei im Oktober 1995 unverfolgt \nverlassen haben. Sie haben die Widersprüche in ihrem \nVorbringen, wegen deren Vorliegen im Detail auf das Urteil vom \n26. August 1999 verwiesen wird, im Ansatz nicht entkräftet. \nAuch unter Würdigung der Aussagen der Zeugen ergibt sich kein \nHinweis auf eine Vorverfolgung. Soweit alle Zeugen bekundet \nhaben, nach den Klägern sei zuletzt in der Türkei gesucht \nworden, könnten diese Aussagen, auch wenn ihnen inhaltlich \ngefolgt werden könnte, nicht den plausiblen Vortrag dazu \nersetzten, warum die Kläger bereits im Oktober 1995 verfolgt \nworden sein wollen. Dieser Vortrag kann nur von den Klägern \nselbst kommen. \nDas Gericht folgt den Zeugen xxxxxxxxxx und xxxxx nicht. \nDer Zeuge xxxxx hat - ungeachtet der Umstände seiner \nPräsentation erstmals in der mündlichen Verhandlung - eine \nunwahrscheinliche und unlogische Geschichte erzählt. Wenn er \nmit ordnungsgemäßen Papieren freiwillig in die Türkei \nzurückgekehrt ist, so ist nach der Erkenntnislage (vgl. Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 28. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -) bereist \nunwahrscheinlich, dass er überhaupt festgenommen und befragt \nworden ist. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges \ntürkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument \nbesitzen, können die Grenzkontrolle, insbesondere am \nFlughafen, im Normalfall ungehindert passieren \n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. Januar 2000, a.a.O. Seite 135 unten mit \nweiteren Nachweisen). Das für den Zeugen xxxxx nicht der \nNormalfall gelten könnte, hat dieser nicht berichtet und liegt \nauch sonst fern, weil er sonst nicht freiwillig in die Türkei \ngereist wäre. Ist daher bereits kein Grund für die Festnahme \ndes xxxxx am Flughafen ersichtlich, so gilt dies erst Recht \nfür die Freilassung des xxxxx. Hätte xxxxx gegenüber der \nAntiterrorabteilung tatsächlich angegeben, bestimmte Personen \nin Deutschland als Teilnehmer von PKK-Demonstration zu kennen, \nso wäre auch auf ihn unweigerlich der Verdacht der Teilnahme \nan solchen Demonstration gefallen. Wenn aber seitens der \nAntiterrorabteilung bereits ein Interesse daran besteht, \nPersonen zu identifizieren, die lediglich an Demonstration \nteilnehmen, so hätte sich dieses Interesse auch auf xxxxx \nerstreckt und wäre dieser nicht freigekommen. Tatsächlich ist \nallerdings davon auszugehen, dass sich die Sicherheitskräfte \nin der Türkei für bloße Demonstrationsmitläufer nicht \ninteressieren. Unklar ist auch, woher xxxxx den Kläger kennt. \nDass Yesilli ein Dorf sei, in dem Jeder Jeden kenne, kann kaum \nsein, wenn Yesilli nach den Angaben des Zeugen xxxxxxxxxx mehr \nals 10.000 Einwohner hat. Völlig unlogisch wird dann der \nVortrag des xxxxx zu seiner angeblichen zweiten Verhaftung \neinschließlich der Aufforderung, Spitzeldienste zu leisten. \nDenn der Zeuge hat keinen plausiblen Grund dafür angegeben, \nwarum man ihn überhaupt gegen seinen Willen hätten festhalten \nkönnen, nachdem er die Angelegenheit seines Wehrdienstes hatte \nregeln können. Das dies zutrifft, ergibt sich daraus, dass \nxxxxx an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.\n\n15\n\nUnbrauchbar ist ferner die Aussage des Zeugen xxxxxxxxxx. \nEr war trotz Aufforderung hierzu nicht in der Lage, die \nangeblichen Befragungen zur Person des Klägers durch \nSicherheitskräfte nach Ort und Zeit auch nur halbwegs \neinzuordnen; sein Vortrag zu der angeblich letzten Befragung \nnach dem Kläger war blass und inhaltsleer. Der Zeuge war nicht \neinmal auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Kläger zu einer \nzusammenhängenden, nachvollziehbaren Schilderung des Vorfalls \nin der Lage. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten in der \nAussage des Zeugen xxxxxxxxxx, der zunächst angegeben hatte, \nbis zur Ausreise zu Hause in Yesilli gelebt zu haben, dann \njedoch fünf Monate in Istanbul gelebt haben will. Ebenso \nunklar blieb, was der Zeuge überhaupt vom Elternhaus des \nKlägers weiß. Hierzu befragt erklärte er zunächst, das Haus \nvon xxxxxxxxxx habe nur 200 m entfernt von seinem Elternhaus \ngelegen; wo xxxxxxxxxx lebe, wisse er allerdings nicht. Kurze \nZeit später wusste er dann, dass xxxxxxxxxx bereits 1992 \ngestorben sein sollte und dessen Haus von Sicherheitskräften \nbeobachtet und in Brand gesteckt worden sei. Von welchem Haus \nder Kläger dann zunächst berichtete, bleibt im Dunklen. \nAbwegig erscheint auch, dass der Zeuge zu der angeblichen \nInhaftierung seines Vaters überhaupt keine zeitlichen Angaben \nmachen kann. Zuletzt erscheint es unwahrscheinlich, dass \ngerade der Zeuge xxxxxxxxxx wiederholt nach dem Kläger befragt \nworden sein könnte, weil er nur entfernt verwandt und im \nZeitpunkt des Verschwindens der Kläger in der Türkei noch ein \nKind war.\n\n16\n\nErgiebig ist demgegenüber die Aussage der Zeugin \nxxxxxxxxxx. Die Zeugin hat von sich aus, lebensnah und \ndetailreich einen geschlossenen Sachverhalt vorgetragen, der \nsich so zugetragen haben kann. Ihre mündliche Aussage stimmt \nmit ihrer schriftlichen Erklärung überein. Anhaltspunkte \ndafür, dass sich die verwandtschaftliche Nähe in der Aussage \nwiderspiegelt, hat die Kammer nicht gefunden. Die Kammer geht \ndaher davon aus, dass die Zeugin xxxxxxxxxx im Sommer des \nJahres 1999 mit der Klägerin verwechselt worden ist und \nhierbei erfahren hat, dass örtlich nach den Klägern zu 1) und \n2) wegen des Verdachtes der Beteiligung am Terrorismus gesucht \nwird. Da die Kläger unverfolgt ausgereist sind, müssen sich in \nder Zwischenzeit Umstände ereignet haben, infolge derer die \nKläger zu 1) und 2) bei den örtlichen Sicherheitskräften nach \nihrer Ausreise in den Verdacht der separatistischen Betätigung \ngelangt sind. Dieser Verdacht wird aus den Gründen des \nBeschlusses vom 4. Mai 2001 (4 L 1032/01.A) nicht allein seine \nUrsache in dem Verschwinden der Kläger haben. Ausgehend von \nder Richtigkeit der Aussage der Zeugin xxx schließt die \nKammer, dass die Kläger nach ihrer Ausreise \nhöchstwahrscheinlich Opfer einer gezielten Denunziation \ngeworden sind. Die Kammer geht auf Grund der Aussage der \nZeugin xxx davon aus, dass die Kläger in ihrer Heimatregion \nwegen Ereignissen nach ihrer Ausreise (auf die die Kläger \nkeinen Einfluss haben und deren nähere Kenntnis von den \nKlägern daher auch nicht verlangt werden kann) individuell-\nkonkret im Verdacht stehen, sich der PKK-Guerilla \nangeschlossen zu haben.\n\n17\n\nAusgehend von diesem Sachverhalt ist den Klägern zu 1) und \n2) eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, weil ihnen dort \nnicht nur regional, sondern auch im Westen der Türkei \nasylerhebliche Nachstellungen drohen, die bereits dadurch \neintreten können, dass den Klägern zu 1) und 2) jederzeit \nFestnahmen und - bis zur Aufklärung der Denunziation oder der \nsonst falschen Grundlagen - damit einhergehend asylerheblich \nMaßnahmen, insbesondere in Form von Folter, drohen. Die Kläger \nstehen damit, was die Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen \nBehelligung betrifft, obwohl sie unverfolgt ausgereist sind, \nden türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit \naus Ostanatolien gleich, die ihre Heimatregion vor \nindividueller politischer Verfolgung verlassen haben (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. Januar 2000, a.a.O, Seite 81 des amtlichen \nUrteils).\n\n18\n\nIm Übrigen war die Klage abzuweisen. Asyl kann den Klägern \nbereits wegen der nicht glaubhaft gemachten Einreise auf dem \nLuftweg, darüber hinaus auch wegen des fehlenden \nKausalzusammenhanges zwischen Ausreise und Verfolgung, nicht \ngewährt werden. \nDie Kläger zu 3) bis 6) sind auf Grund ihres Alters nicht von \nden ihren Eltern drohenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Aus \nder familiären Bindung lässt sich die Zuerkennung des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht ableiten. Anhaltspunkte für das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sind nicht \nersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 VwGO unter \nBerücksichtigung des sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG ergebenden \nAnteils der Kläger am Unterliegen. (Gesamtgegenstandswert: \n13.500,-- DM, Obsiegen der Kläger in Höhe von \n3.750,-- DM).\n\n20\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-16/4-k-191-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-16/4-k-191-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301490","retrieved":"2026-07-09 03:26:55.853797+00:00"}}