{"status":"available","doknr":"OLD301489","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0716.23K7326.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"23 K 7326/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSo weit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 20% und die Beklagte zu \n80%.\n\nDie Kostenentscheidung ist - für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1979 Mitglied des Versorgungswerks der \nBeklagten.\n\n3\n\nDer Kläger stellte am 18. Januar 1999 einen Antrag auf \nGewährung von Berufsunfähigkeitsrente.\n\n4\n\nNach Einholung zweier ärztlicher Stellungnahmen nach \nAktenlage lehnte die Beklagten den Rentenantrag des Klägers \nmit Bescheid vom 14. April 1999 und den dagegen erhobenen \nWiderspruch mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 ab. Der \nWiderspruchsbescheid wurde am 12. Oktober als \nEinschreibesendung zur Post gegeben.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. November 1999 Klage erhoben, mit der \ner sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat und einen \nZinsanspruch geltend macht.\n\n6\n\nDas Gericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses \n21. November 2000 ein fachneurologisches und psychologisch-\ndiagnostisches Gutachten über den Gesundheitszustand und die \nBerufsfähigkeit des Klägers eingeholt.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 20. Juni 2001 hat die Beklagte den \nRentenantrag des Klägers anerkannt und ihm mit Bescheid vom \n9. Juli 2001 Berufsunfähigkeitsrente ab April 1999 in Höhe von \n2.815,67 DM monatlich für das Jahr 1999, 2.857,96 DM monatlich \nfür das Jahr 2000 und 2.903,70 DM für das Jahr 2001 \ngewährt.\n\n8\n\nDer Kläger trägt vor, ihm stünden für die bis zur Erteilung \ndes Rentenbescheides rückständigen Rentenzahlungen Zinsen in \nHöhe des Zinssatzes zu, der ihm für in Anspruch genommene \nKreditmittel berechnet worden sei. Jedenfalls könne er Zinsen \nin dieser Höhe Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage \nverlangen, da der Umfang der von ihm im Wege der \nVerpflichtungsklage begehrten Rentenleistung feststehe. Dies \nergebe sich zum einen aus der Mitteilung der Beklagten vom 8. \nFebruar 1999 über die erworbenen Rentenanwartschaften und zu \nerwartenden Rentenleistungen und nunmehr aus den im \nRentenbescheid vom 9. Juli 2001 ausgewiesenen \nRentenbeträgen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm 12,75 % Zinsen \nvom 01.04.99 bis 29.09.99, 13,00 % vom 30.09.99 bis \n30.11.99, 13,25 % vom 01.12.99 bis 29.03.00, \n13,75 % vom 30.03.00 bis 29.06.00, 19,25 % vom \n30.06.00 bis 14.09.00, 19,75 % vom 15.09.00 bis \n30.12.00 sowie 14,75 % seit 31.12.00\n\n11\n\naus je DM 2.815,67 seit 01.04.99, 01.05.99, \n01.06.99, 01.07.99, 01.08.99, 01.09.99, 01.10.99, \n01.11.99, 01.12.99,\n\n12\n\naus je DM 2.857,96 seit 01.01.00, 01.02.00, \n01.03.00, 01.04.00, 01.05.00, 01.06.00, 01.07.00, \n01.08.00, 01.09.00, 01.10.00, 01.11.00, 01.12.00 \nund\n\n13\n\naus je DM 2.903,70 seit 01.01.01, 01.02.01, \n01.03.01 01.04.01, 01.05.01, 01.06.01 und \n01.07.01,\n\n14\n\nhilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt sie aus: \nVerzugszinsen könnten im Verwaltungsrecht nur auf Grund \nausdrücklicher gesetzlicher Normierung verlangt werden. \nBezüglich des Rentenanspruchs des Klägers sei eine solche \nweder in der Satzung ihres Versorgungswerkes noch im zu Grunde \nliegenden Architektengesetz (jetzt Baukammergesetz) enthalten. \nAus § 44 Abs. 1 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) \nkönne ein solcher Zinsanspruch nicht abgeleitet werden, da das \nSGB I auf die berufsständischen Versorgungswerke keine \nAnwendung finde, da sie nicht zu den in §§ 12, 18 - 29 SGB I \ngenannten Leistungsträgern gehörten und die Regelung der \nLeistungsbeziehungen zwischen dem Versorgungswerk und seinen \nMitgliedern der Selbstverwaltungsautonomie des \nVersorgungswerks bzw. der Kammer unterfalle. Ein Zinsanspruch \nwegen Verzugs könne auch weder direkt oder entsprechend aus \nden Vorschriften des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) oder der §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) abgeleitet werden, da vorliegend weder die Tatbestände \ndieser Vorschriften erfüllt seien noch vergleichbare Umstände \nvorlägen. \nEbenso wenig könne der Kläger Prozesszinsen verlangen. Zwar \nkönne insoweit nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf die im bürgerlichen Recht \nentwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, jedoch nur für \ndie Fälle, in denen das Gerichtsverfahren mit einer \nVerurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder \nzum Erlass eines konkret bezifferten Leistungsbescheides ende \nund von daher mit Rechtskraft des Urteils weitere \nStreitigkeiten über die Höhe der erstrittenen Leistung \nausgeschlossen seien. Eine solche Konstellation sei aber im \nvorliegenden Fall nicht gegeben. Streitgegenstand sei nicht \neine eindeutig bestimmte Geldforderung, vielmehr werde die \nLeistungsverpflichtung erst durch den Rentenbescheid \nkonkretisiert.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSo weit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen erweist sich die Klage mit Haupt- und \nHilfsantrag als unbegründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf \nZinszahlung ab dem 1. April 1999 noch ab Rechtshängigkeit der \nvorliegenden Klage (15. November 1999).\n\n23\n\nDer Kläger kann den geltend gemachten Zinsanspruch nicht \naus dem Umstand des Verzugs ableiten.\n\n24\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, \naus dem die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen \nhergeleitet werden kann. Die Folgen der Nichterfüllung \nöffentlich-rechtlicher Geldforderungen richten sich vielmehr \nnach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 - 4 C 66.76-, DÖV \n1979, 761; Urteil vom 17. Februar 1971 - 4 C 17.69 -, BVerwGE \n37, 239 (243); Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 38.84 -, \nBVerwGE 80, 334 (335); Urteil vom 27. September 1990 - 3 C \n56/88 -, Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 7; so auch OVG NRW, \nUrteil vom 31. Januar 1995 - 1 A 3395/91 -, NWVBl 1995, \n271.\n\n26\n\nVorliegend enthält weder die Satzung des Versorgungswerkes \nder Beklagten (SVA) noch das dieser zu Grunde liegende \nArchitektengesetz NRW (jetzt Baukammergesetz NRW) eine \nRegelung, die die Beklagte verpflichtet, Mitgliedern des \nVersorgungswerkes, die Anspruch auf Versorgungsleistungen \nhaben, für rückständige Versorgungsleistungen Zinsen zu \nzahlen. \nDer Kläger kann einen Zinsanspruch wegen Verzuges auch nicht \nauf § 44 SGB I stützen, da es sich dabei gerade nicht um für \nseinen Fall einschlägiges Spezialrecht handelt. Denn das \nVersorgungswerk der Beklagten gehört nicht zu den in den §§ 18 \nbis 29 SGB I genannten Leistungsträger, deren Leistungen in \nden verschiedenen Büchern des SGB eine nähere Regelungen \nerfahren haben. Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I auf \nden vorliegenden Fall scheidet jedenfalls deshalb aus, weil \nnicht erkennbar ist, dass die hier einschlägigen \nSatzungsregelungen hinsichtlich der Frage von Zinsansprüchen \nfür rückständige Versorgungsleistungen ungewollt lückenhaft \ngeblieben sind. Vielmehr spricht der Umstand, dass in § 28 \nAbs. 1 und 2 SVA für die Fälle der 'Abgabensäumnis' und des \n'Abgabenverzugs' Zinsregelungen getroffen wurden, für ein \nbewusstes Unterlassen einer solchen Regelung für die Fälle der \nverspäteten oder erst nachträglichen Zahlung von \nVersorgungsleistungen. Aus demselben Grund schließt sich auch \nein Rückgriff auf die schuldrechtlichen Verzugsregelungen des \nBGB aus. Zudem fehlt es insoweit für eine analoge Anwendung \nauch an der Vergleichbarkeit der betroffenen \nLeistungsverhältnisse. Anders als im Vertragsrecht des BGB und \nauch möglicherweise im Rahmen öffentlich-rechtlicher \nVertragsbeziehungen nach §§ 54 ff des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG),\n\n27\n\nvgl. Hierzu BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 -\n, BVerwGE 81, 312 (317f),\n\n28\n\nbegegnen sich Kläger und Beklagte im vorliegenden Fall \nnicht auf der Ebene der Gleichordnung, sondern stehen \nzueinander in einem Überordnungs-/Unterordnungsverhältnis, wie \nsich deutlich an dem Umstand zeigt, dass der Kläger \nZwangsmitglied des Versorgungswerks der Beklagten ist.\n\n29\n\nDer Kläger kann von der Beklagten ebenso wenig die Zahlung \nvon Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen.\n\n30\n\nZwar ist nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Regelung des § 291 Satz 1 BGB, \nwonach ab Rechtshängigkeit einer Geldschuld Zinsen unabhängig \nvom Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen verlangt werden \nkönnen, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, so \nweit ein solcher Zinsanspruch nicht spezialgesetzlich \nanderweitig geregelt oder ausgeschlossen wurde. Allerdings \nergibt sich aus dem Erfordernis der 'Rechtshängigkeit einer \nGeldschuld', dass die Entstehung eines Anspruchs auf \nProzesszinsen in der Regel nur im Zusammenhang mit einer \nLeistungsklage auf Zahlung oder einer Verpflichtungsklage auf \nErlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden \nVerwaltungsakts denkbar ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1971 - V C 45.69 -, \nBVerwGE 38, 49; Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 21.72 -, \nBuchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 ff; Urteil vom 9. \nNovember 1976 - III C 56.75 -, BVerwGE 51, 287; Urteil vom \n28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, 3135; Urteil vom 28. \nMai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368.\n\n32\n\nZum letzeren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht \nergänzend ausgeführt, dass die Verpflichtung zum Erlass eines \nauf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes in der \nWeise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der \nzugesprochenen Geldleistung feststeht, die Geldforderung also \neindeutig bestimmt ist oder zumindest rein rechnerisch \nunzweifelhaft ermittelt werden kann.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 21.72 -, \na.a.O.; Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, a.a.O.; \nUrteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, a.a.O..\n\n34\n\nDabei kann nur dann davon ausgegangen werden, dass die \nerstrittene Geldleistung nach Abschluss des \nVerpflichtungsrechtsstreit feststeht, wenn vor dem Erlass des \ndie Zahlung auslösenden Verwaltungsaktes seitens der \nverpflichteten Behörde keine weitere Rechtsanwendung mehr \nerforderlich ist, die erneut Gegenstand eines Rechtsstreits \nzwischen den Beteiligten sein könnte. Dabei ist nicht \nentscheidend, ob die weitere rechtliche Beurteilung auf der \nGrundlage zwingenden Rechts oder nach Bestimmungen vorzunehmen \nist, die der Behörde Beurteilungs- oder Ermessensspielraum \neinräumen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, \na.a.O..\n\n36\n\nDenn in einem solchen Fall geht der Regelungsgegenstand des \ndie Zahlung auslösenden Verwaltungsakts über den \nStreitgegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits hinaus. \nDies ist insbesondere der Fall, wenn Gegenstand des \nRechtsstreits der Leistungsanspruch nur dem Grunde nach war, \nder Leistungsumfang aber nicht von vorn herein feststeht, \nsondern erst in Abhängigkeit vom Vorliegen gesetzlich \ngeregelter, die Leistungshöhe beeinflussender Tatbestände \nbestimmt werden muss.\n\n37\n\nSo liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit der vorliegenden \nKlage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente begehrt, ohne dass sein Begehren \nerkennbar auf eine Rentenleistung von bestimmter Höhe \ngerichtet war. Gegenstand des Klageverfahrens war das \nVorliegen der in § 11 Abs. 1 SVA geregelten \nTatbestandsmerkmale für einen Rentenanspruch wegen \nBerufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit, Einstellung der \nTätigkeit als Architekt oder Ingenieur, Entrichtung mindestens \neiner monatlichen Versorgungsabgabe), nicht aber der in § 11 \nAbs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 6, 7 SAV geregelte Umfang des \nRentenanspruchs. Von daher kommt es entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte unter Anwendung \nder Regelungen § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 6, 7 SAV bereits \nvor Beginn des Rechtsstreits für den Kläger wie für alle \nMitglieder des Versorgungswerk jährlich die erworbenen \nRentenanwartschaften und voraussichtlichen monatlichen \nRentenbeträge ermittelt hat und durch Erlass des ursprünglich \nmit der vorliegenden Klage begehrten Rentenbescheides nunmehr \nden Umfang des Rentenanspruchs des Klägers verbindlich \ngeregelt hat. Denn der Umfang der vom Kläger beanspruchten \nRente stand bei Beendigung des um die Rente geführten \nRechtsstreits weder als ein von einer weiteren Rechtsanwendung \nunabhängiger tatsächlicher Umstand noch deshalb fest, weil die \nBestimmung des Umfangs des Rentenanspruchs Gegenstand des \nKlageverfahrens gewesen wäre und die Anerkennung des \nKlageanspruchs durch die Beklagte auch den Umfang des \nRentenanspruchs erfasst hätte bzw. im Falle einer streitigen \nEntscheidung der Umfang des Rentenanspruchs bzw. die für den \nUmfang maßgebenden Berechnungsgrößen auf Grund des \nUrteilsausspruch festgestanden hätten. Vielmehr kann der \nKläger die Frage der rechtmäßigen Ermittlung der Rentenhöhe \nzum Gegenstand eines weiteren Widerspruchs- und \nKlageverfahrens machen.\n\n38\n\nScheitert demnach vorliegend der Anspruch auf Prozesszinsen \nschon an der fehlenden Rechtshängigkeit einer der Höhe nach \nbestimmten Rentenforderung, kann offen bleiben, ob mit \nderselben Argumentation das Bestehen eines \nProzesszinsenanspruch mangels Fälligkeit der Rentenforderung \nverneint werden könnte.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung basiert auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. \n2 VwGO. So weit die Beteiligten das Verfahren in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war \nüber die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen \nzu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten insoweit der \nBeklagten aufzuerlegen, da sie durch Gewährung der begehrten \nBerufsunfähigkeitsrente dem Klagebegehren insoweit entsprochen \nhat. Da der Kläger mit seinem darüber hinausgehenden \nZinsbegehren nicht durchdringen konnte, war auch er in \nentsprechendem Umfang an den Kosten des Verfahrens zu \nbeteiligen. Bei der demnach nach § 155 Abs. 1 VwGO \nerforderlichen Quotelung der Kosten war zu berücksichtigen, \ndass die nicht unerheblichen Beweisaufnahmekosten im \nZusammenhang mit dem erledigten Teil der Klage angefallen \nsind, während die Kosten der mündlichen Verhandlung und des \nUrteils im Zusammenhang mit der Entscheidung über das \nZinsbegehren des Klägers entstanden sind.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-16/23-k-7326-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-16/23-k-7326-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301489","retrieved":"2026-07-09 03:26:55.764704+00:00"}}