{"status":"available","doknr":"OLD301566","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0704.1L1717.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"1 L 1717/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.\n\nDie Entscheidungsformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragsteller,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner zu 2. als Vorsitzenden des \nRates der xxxxxxxxxxxxxxxx anzuweisen, seine \nVerwaltungsvorlage zum Verkauf von 29,9 % der \nAnteile der xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx durch die \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Nr. xxxxxxxxxxx \noder Neufassung von der Tagesordnung \nzurückzuziehen,\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner zu 1. zu untersagen, über \ndie in Ziffer 1. genannte Beschlussvorlage oder \nNeufassung in der Sitzung vom 04.07.2001 zu \nentscheiden,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEs bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des \nAntrages. Es spricht manches dafür, dass das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis fehlt. \n\n7\n\nDer Antrag ging erst knapp eine Stunde vor dem auf 14 Uhr \nbestimmten Beginn der fraglichen Ratssitzung bei Gericht ein \n(13.02 Uhr); die in der Antragsschrift in Bezug genommenen \nAnlagen wurden noch weitere Minuten später eingereicht. Auch \nwenn die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller den \nEingang des Rechtsschutzgesuches zuvor telefonisch gegenüber \nder Geschäftsstelle der beschließenden Kammer angekündigt \nhatten, musste aus ihrer Sicht als sicher erscheinen, dass \neine gerichtliche Entscheidung unter Beiziehung der \nVerwaltungsvorgänge und Berücksichtigung einer etwaigen \nStellungnahme der Antragsgegner vor Beginn der Ratssitzung \nobjektiv nicht möglich sein würde. Sie mussten mithin davon \nausgehen, dass das Gericht allein auf Grund des von den \nAntragstellern mitgeteilten Sachverhalts würde entscheiden \nmüssen. Nach dem von den Antragstellern geschilderten \nVerfahrensablauf ist indes eine objektive Notwendigkeit für \ndie späte Antragstellung nicht erkennbar. Aus ihrem Vorbringen \nlässt sich entnehmen, dass die hinsichtlich der \nVorbereitungsmöglichkeiten auf die Ratssitzung geltend \ngemachten Bedenken bereits seit einigen Tagen bestanden. \nAngesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon frühzeitiger \nbei Gericht hätte angebracht werden können. Nahe liegt daher, \ndass der Antrag gezielt erst unmittelbar vor Beginn der \nRatssitzung eingereicht wurde in der Erwartung, dass Gericht \nwürde im Hinblick auf die Kürze der für eine rechtzeitige \nEntscheidung zur Verfügung stehenden Zeit eine die \nBeschlussfassung des Rates am 4. Juli 2001 untersagende \nRegelung treffen. Damit könnte der Fall einer missbräuchlichen \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben sein, die \ndas Rechtsschutzinteresse fehlen ließe.\n\n8\n\nVgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., \nVorb § 40 Anm. 56.\n\n9\n\nDie Kammer geht der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit aber \nnicht abschließend nach, da der Antrag jedenfalls unbegründet \nist. \n\n10\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten keine \nausreichende Vorbereitungsmöglichkeit auf die Ratssitzung \ngehabt und damit die Verletzung von Ratsmitgliedschaftsrechten \nrügen, fehlt es ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, an der \nGlaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes, § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.\n\n11\n\nDem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung \nentsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in \nvollem Umfang das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte (so genanntes Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache). Eine Ausnahme von diesem \nGrundsatz gilt lediglich insoweit, als eine Versagung vorläu-\nfigen Rechtsschutzes den Antragsteller schwer und unzumutbar \nbe-lasten würde.\n\n12\n\nIn einem Kommunalverfassungsstreitverfahren, wie es hier \nvorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine Vorwegnahme der \nHauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt \nwerden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht \nüber Individualrechte, sondern über innerorganisatorische \nKompetenzen zu entscheiden. Diese sind dem jeweiligen \nAntragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im \nInteresse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den \nGrundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der \nRechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) angesiedelt.\n\n13\n\nStd. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. z.B. \nBeschlüsse vom 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92 - und vom \n27. Oktober 1992 - 15 B 577/93 -; ferner Beschlüsse der Kammer \nvom 7. März 2000 - 1 L 194/00 -, 31. Juli 2000 - 1 L 2273/00 - \nund 17. Mai 2001 - 1 L 1259/01 -.\n\n14\n\nVon daher kommt es für den Anordnungsgrund in einem \nOrganstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des \njeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die \neinstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv \nnotwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - \nunabweisbar erscheint.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n16\n\nDiese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt. Würde dem Antragsgegner zu 2. durch Anordnung des \nGerichts aufgegeben, den fraglichen Tagesordnungspunkt von der \nTagesordnung der Ratssitzung vom heutigen Tage zu nehmen, bzw. \nwürde dem Antragsgegner zu 1. durch Anordnung des Gerichts die \nBeschlussfassung in dieser Sache untersagt, so käme dies im \nErgebnis der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleich. An \neinem zwingenden Grund, der diese Vorwegnahme der Hauptsache \nausnahmsweise rechtfertigen könnte, fehlt es. Für die \nAntragsteller besteht zunächst die Möglichkeit, im Rahmen der \nRatssitzung geltend zu machen, dass ihnen eine aus ihrer Sicht \nhinreichende Sitzungsvorbereitung nicht möglich gewesen sei, \nund einen darauf gestützten Vertagungsantrag zu stellen. \nSollte diesem Antrag nicht entsprochen werden und eine \nSachentscheidung ergehen, steht den Antragstellern offen, \nnachträglich um Rechtsschutz einschließlich der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nachzusuchen. Denn sollte ein \nAnspruch der Antragsteller bestehen, dass dem von ihnen \nangeführten Informationsdefizit durch Vertagung der \nAngelegenheit Rechnung zu tragen ist, könnten sie gegen den \ndennoch ergangenen Ratsbeschluss vor dessen Umsetzung unter \nGeltendmachung der Verletzung ihrer Mitwirkungsbefugnisse als \nRatsmitglied im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens \nvorgehen. \n\n17\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2001 - 1 L 1259/01 -\n; ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, \nNVwZ-RR 1992, S. 205: Eine im Widerspruch zu einer \nVerpflichtung, eine Angelegenheit zu vertagen, herbeigeführte \nSachentscheidung des Rates ist wegen Verletzung der \nMitwirkungsbefugnisse rechtswidrig; Held/ \nBecker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht NRW, § 56 GO NRW Anm. 3 m.w.N.; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 40 Anm. 4; vgl. auch \nBeschluss des OVG NRW vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, \nOVGE 42, S. 70 (72), mit Hinweis auf einen dem Ratsmitglied \nim Falle der Verletzung von Organbefugnissen zustehenden \nkörperschaftsinternen Störungsbeseitigungsanspruch, der mit \ndem Folgenbeseitigungsanspruch des Außenrechtsbereichs \nverglichen werden könne; dazu auch Schneider, Der \nverfahrensfehlerhafte Ratsbeschluss, NWVBl. 1996, S. 89 (94 \nf.). \n\n18\n\nAngesichts dieser Möglichkeiten der Antragsteller ist die \nvon ihnen mit vorliegendem Antrag begehrte einstweilige \nAnordnung nicht objektiv notwendig im Interesse der \nKörperschaft. \n\n19\n\nSoweit die Antragsteller ihr Begehren darauf stützen, dass \n„die bislang vorgelegten Vertragsentwürfe gegen den \nBürgerentscheid vom xxxxx.2001 zu verstoßen\" scheinen, vermag \nauch dies nicht zur Begründetheit des Antrages zu führen. \n\n20\n\nDabei kann dahinstehen, ob den Antragstellern insoweit \nnicht bereits die Antragsbefugnis fehlt, wofür Überwiegendes \nspricht. Einem Ratsmitglieder kommt die Antrags(- oder Klage-\n)befugnis zu, einen Ratsbeschluss im Rechtswege anzugreifen, \nwenn nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass er \ndurch diesen Beschluss in einem Mitgliedschaftsrecht verletzt \nwird. Die Möglichkeit einer Verletzung von Normen, die keine \norganschaftlichen Kompetenzen verleihen, reicht hingegen nicht \naus.\n\n21\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A \n2805/86 -, NVwZ 1989, S. 989.\n\n22\n\nOb das Vorbringen der Antragsteller, die zur \nRatsentscheidung stehenden Vertragsentwürfe zum Verkauf von \nAktienanteilen an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verstießen \ngegen den Bürgerentscheid vom xxxxx.2001, überhaupt geeignet \nist, eine Verletzung von Ratsmitgliedschaftsrechten der \nAntragsteller zu begründen, bedarf hier indes keiner \nEntscheidung. In keinem Fall wäre die begehrte Anordnung zu \ntreffen. \n\n23\n\nSollten Mitgliedschaftsrechte der Antragsteller berührt \nsein, fehlte es am Anordnungsgrund. Insoweit wird auf \nvorstehende Ausführungen Bezug genommen. \n\n24\n\nSind Mitgliedschaftsrechte der Antragsteller nicht \nbetroffen, fehlte es gleichfalls am Anordnungsgrund bzw. -\nanspruch. Sofern ihnen eine Rechtsposition zukäme, die ihnen \nRechtsbehelfe gegen rechtswidrige Ratsbeschlüsse - jenseits \nder Verletzung von Mitgliedschaftsrechten - ermöglichte, \nbedarf es im Hinblick auf die dann auch insoweit gegebene \nMöglichkeit nachträglichen (Eil-) Rechtsschutzes keiner \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Vorfeld eines \nRatsbeschlusses (fehlender Anordnungsgrund). Sollte den \nAntragstellern indes eine solche Rechtsposition unter keinem \ndenkbaren Aspekt zukommen und wäre ihnen damit das Vorgehen \ngegen rechtswidrige Ratsbeschlüsse im vorgenannten Sinne \nverwehrt, kann ihnen auch nicht über den „Umweg\" vorbeugenden \nRechtsschutzes eine solche Rechtsposition eingeräumt werden \n(fehlender Anord-nungsanspruch). \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der \nHauptsache hat die Kammer den für jeden Antrag gesondert \nanzusetzenden Auffangstreitwert ohne Reduzierung \nzugrundegelegt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-04/1-l-1717-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-04/1-l-1717-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301566","retrieved":"2026-07-09 03:27:03.034040+00:00"}}