{"status":"available","doknr":"OLD301601","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0629.24L923.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"24 L 923/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2001 betreffend die \nAndrohung unmittelbaren Zwanges wird angeordnet. Der Antrag im Übrigen wird \nabgelehnt.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. April 2001 bei Gericht eingegangene, sinngemäß \ngestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 6. April 2001 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n26. März 2001 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zwar insgesamt \nzulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung durch Ablauf der \nzum 12. April 2001 gesetzten Frist hinsichtlich der Ziffer I \n(Verpflichtung zur Vorlage eines Passes oder \nPassersatzpapiers) und Ziffer II (Anordnung des persönlichen \nErscheinens bei einer Auslandsvertretung Sri Lankas zur \nBeantragung eines Heimreisedokuments nicht erledigt. Die \nFristsetzung erfolgte vielmehr im Hinblick auf die Androhung \ndes Zwangsmittels unter Ziffer III der Verfügung und soll dem \nAdressaten verdeutlichen, ab wann er mit Zwangsmaßnahmen \nrechnen muss; die in Ziffern I und II ausgesprochenen \nVerpflichtungen sollen jedoch auch nach Ablauf der Frist zur \nfreiwilligen Befolgung fortbestehen.\n\n5\n\nJedoch ist der Antrag nur im Hinblick auf die Androhung \nunmittelbaren Zwanges begründet (dazu unter 2.), im Übrigen - \nalso betreffend die Grundverfügung Ziff. I. und II. - jedoch \nunbegründet (dazu unter 1.).\n\n6\n\n1. Das Gericht versteht die Ordnungsverfügung - vor deren \nErlass der Antragsgegner den Antragsteller angehört hat - \ninsgesamt dahingehend, dass die Anordnung der sofortigen \nVollziehung unter Ziff. IV. sich lediglich auf die Regelungen \nin Ziff. I. und II. bezieht, nicht aber auch auf Ziff. III., \nwelche schon von Gesetzes wegen (dazu später noch unter 2.) \nsofort vollziehbar ist.\n\n7\n\nDie Begründung der Vollziehungsanordnung zu Nrn. I. und II. \nder mit Widerspruch angefochtenen Ordnungsverfügung genügt den \nAnforderungen des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen.\n\n8\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung geht hinsichtlich dieses Teils der \nOrdnungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n9\n\nDie in der Hauptsache angefochtene Ordnungsverfügung \nerweist sich im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorlage \neines Passes oder Passersatzpapiers bzw. die Anordnung des \npersönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer \nAuslandsvertretung seines Heimatlandes zur Beantragung eines \nsolchen Dokuments jeweils bis zum 12. April 2001, als \nrechtmäßig.\n\n10\n\nDer Antragsgegner war zuständig für den Erlass der \nRegelung. Dabei ist unbeachtlich, dass das Asylverfahren des \nAntragstellers gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist, denn \nauch unter diesen Umständen ist für die Durchsetzung der \nPasspflicht die Ausländerbehörde zuständig. Die aus § 5 Abs. 1 \nSatz 2 des Asylverfahrensgesetzes\n\n11\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 \n(BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. \nOktober 1997 (BGBl. I S. 2584), im Folgenden: AsylVfG\n\n12\n\nfolgende Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) beschränkt \nsich grundsätzlich auf den Erlass der \nAbschiebungsandrohung,\n\n13\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 \n- 1 C 6/98 -, NVwZ 1998, 299; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 14. August 1998 - 9 S 1552/98 - und Urteil vom \n6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -.\n\n14\n\na) Der Antragsteller ist auch verpflichtet, der \nAusländerbehörde entweder einen vorhandenen Pass oder \nPassersatz vorzulegen. Das Gericht versteht dabei den vom \nAntragsgegner verwendeten Begriff des „Passersatzes\" in der \nWeise, dass damit ein von der Auslandsvertretung des \nHeimatlandes des Antragstellers auf dessen Antrag hin \nauszustellendes und diesem auch persönlich auszuhändigendes \nDokument gemeint ist, welches ihm die Einreise in den \nHeimatstaat ermöglicht.\n\n15\n\nEs kann hier dahinstehen, ob die Pflicht zur Vorlage des \nPasses oder des Heimreisedokuments unter Berücksichtigung des \nnoch anhängigen Asylfolgeverfahrens (Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, 18 K 77/01) aus dem Ausländergesetz\n\n16\n\n- so der Antragsgegner in Ziff. I. des Tenors der \nOrdnungsverfügung vom 26. März 2001 -\n\n17\n\noder aus dem Asylverfahrensgesetz\n\n18\n\n- auf dessen einschlägige Vorschriften der Antragsgegner \nsich in der Begründung seiner Ordnungsverfügung zusätzlich \nberuft -\n\n19\n\nfolgt. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG ist der ein \nAsylverfahren betreibende Ausländer verpflichtet, seinen Pass \noder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes \nbetrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu \nüberlassen. Im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes \nbestimmt § 4 Abs. 1 AuslG, dass ein Ausländer, der sich im \nBundesgebiet aufhalten will, einen gültigen Pass besitzen \nmuss. Nach § 40 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer verpflichtet, \nunter anderem seinen Pass oder seinen Passersatz auf Verlangen \nden mit der Ausführung dieses Gesetzes vertrauten Behörden \nvorzulegen, auszuhändigen oder vorübergehend zu überlassen, \nsoweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach \ndiesem Gesetz erforderlich ist. Da der Antragsteller auf Grund \nder Ablehnung seines Asylfolgeantrags vollziehbar \nausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. \n§§ 71 Abs. 4, 75 AsylVfG), zur freiwilligen Ausreise aber \noffensichtlich nicht bereit ist, hat der Antragsgegner ihn \nabzuschieben, § 49 Abs. 1 AuslG.. Der Antragsteller ist daher \nsowohl nach dem Ausländergesetz als auch nach dem \nAsylverfahrensgesetz zur Vorlage des Passes oder Passersatzes \nverpflichtet.\n\n20\n\nHält der Ausländer seine aus dem Gesetz folgenden \nVerpflichtungen nicht ein, stellt dies einen Verstoß gegen die \nRechtsordnung und damit eine Gefährdung des Schutzgutes der \nöffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG \nNRW) dar, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden die \nnotwendigen Maßnahmen treffen können. Die bei der Ausübung des \nder Ausländerbehörde insoweit jeweils eröffneten Ermessens zu \nberücksichtigenden Umstände sind unabhängig davon, ob die \ndurchzusetzenden Pflichten aus dem Asyl- oder aus dem \nAusländerrecht folgen, gleich, sodass der Antragsgegner wie \nauch das erkennende Gericht letztlich offen lassen konnte, aus \nwelchem Rechtskreis diese Verpflichtungen gerade im Falle des \nAntragstellers folgen.\n\n21\n\nDie Ausübung des Ermessens durch den Antragsgegner \ndahingehend, dass dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung \nvom 26. März 2001, eingehend bei dessen \nVerfahrensbevollmächtigten am 2. April 2001, eine Frist zur \nAushändigung eines Passes oder sonstigen Heimreisedokuments \ngesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nDer Antragsteller kann sich vor allem nicht auf \nUnmöglichkeit berufen, etwa weil er ein solches Papier nicht \nbesitze. Denn für diesen Fall hat der Antragsgegner unter \nZiff. II seiner Ordnungsverfügung angeordnet, dass der \nAntragsteller - ebenfalls bis zum 12. April 2001 - persönlich \nbei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen, \nein Heimreisedokument zu beantragen sowie dem Antragsgegner \ndarüber einen Nachweis zu erbringen hat, sodass dem \nAntragsteller eine ihm tatsächlich und rechtlich mögliche und \nzumutbare Alternative eingeräumt ist für den Fall, dass er der \nihm primär eingeräumten Verpflichtung zur Vorlage des \nNationalpasses tatsächlich nicht sollte (fristgerecht) \nnachkommen können.\n\n23\n\nEs ist dem Antragsteller des Weiteren durchaus möglich \ngewesen, den aufgezeigten Pflichten innerhalb der gesetzten \nFrist von immerhin acht Werktagen (ohne den Tag der Zustellung \ndes Bescheides an seinen Bevollmächtigten) nachzukommen. Dabei \nist insbesondere davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt \nbereits mit der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten \nund nicht erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des \nAntragstellers persönlich wirksam geworden ist, da die \nZustellung an diesen zu Recht erfolgt ist. Bereits im \nZeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hatte der \nAntragsteller dem Bevollmächtigten eine Vollmacht auch für die \nPassangelegenheit erteilt, sodass die Ordnungsverfügung nach \n§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes an ihn \nsogar zugestellt werden musste.\n\n24\n\nDie Vollmachterteilung auch für die Passangelegenheit \nergibt sich ohne weiteres daraus, dass der \nVerfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage der \nVollmacht dem Antragsgegner die Vertretung des Antragstellers \nangezeigt hatte, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller \nzur Beantragung eines Heimreisedokuments aufgefordert hatte. \nZudem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 6. \nund 21. März 2001 auch auf die Verpflichtung des \nAntragstellers zur Passbeschaffung eingegangen. Ab der \nfolglich ordnungsgemäßen Zustellung der Ordnungsverfügung an \nden Verfahrensbevollmächtigung verblieb dem Antragsteller \nausreichend Zeit, um der ihm auferlegten Verpflichtung zur \nVorlage eines Passes oder Passersatzes bei der Außenvertretung \nseines Heimatlandes nachzukommen.\n\n25\n\nb) Der Antragsgegner hat darüber hinaus in Ziff. II. der \nOrdnungsverfügung auch in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise angeordnet, dass der Antragsteller - soweit er einen \nPass oder Passersatz nicht besitzen sollte - bis zum \n12. April 2001 bei einer Auslandsvertretung seines \nHeimatstaates persönlich zu erscheinen und dort die \nAusstellung eines Heimreisedokuments zu beantragen hat.\n\n26\n\nDie über § 14 Abs. 1 OBG durch Verwaltungsakt druchsetzbare \nVerpflichtung zur Beschaffung eines Heimreisedokuments folgt \nim Bereich des Ausländerrechts aus § 25 der \nDurchführungsverordnung zum Ausländergesetz\n\n27\n\nvom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038), im \nFolgenden: DVAuslG,\n\n28\n\nwelcher auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des § 40 \nAbs. 2 AuslG erlassen worden ist.\n\n29\n\nDanach ist ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, \nverpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer \nseines Passes die Verlängerung oder einen neuen Pass zu \nbeantragen (§ 25 Nr. 1 DVAuslG), unverzüglich einen neuen Pass \nzu beantragen, wenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als \nwegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist \noder wenn er abhanden gekommen ist (§ 25 Nr. 2 DVAuslG).\n\n30\n\nAuch nach dem Asylverfahrensgesetz ist der Ausländer im \nFalle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder \nPassersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines solchen \nIdentitätspapiers mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG).\n\n31\n\nDie in Ziff. II. der Ordnungsverfügung enthaltene \nAufforderung, innerhalb der gesetzten Frist die Antragstellung \nbei der Auslandsvertretung nachzuweisen, versteht das Gericht \nals Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit, die unter \nZiff. III. des Bescheides angedrohte Zwangsvollstreckung durch \nden entsprechenden Nachweis abzuwenden, zumal sich dem AuslG \neine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine \ndahingehende Anordnung nicht entnehmen lässt.\n\n32\n\nDer gleichzeitig in der Ordnungsverfügung ergangene Hinweis \nauf die aus § 42 Abs. 6 AuslG folgende Pflicht zur \n„Hinterlegung\" des von der Auslandsvertretung des \nHeimatstaates ausgestellten Heimreisedokuments bei der \nAusländerbehörde ist ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang \nnicht als eigenständige Regelung zu verstehen, sondern \nvielmehr als Hinweis auf die Befugnis des Antragsgegners, das \neinmal ausgestellte Heimreisedokument - wenn der Antragsteller \nes vorlegt - auch einzubehalten. Wollte der Antragsgegner von \ndem Antragsteller hingegen die Vorlage des Heimreisedokuments \nverlangen, wäre dies allein auf der Ermächtigungsgrundlage des \n§ 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 AuslG bzw. § 15 Abs. 2 \nNr. 4 AsylVfG zulässig.\n\n33\n\nDie Befugnis der Ausländerbehörde, das persönliche \nErscheinen des betroffenen Ausländers bei den Vertretungen des \nStaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, anzuordnen, \nsoweit dieses zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen \nnach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen \nBestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, folgt \nunmittelbar aus § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG, sodass hier ein \nRückgriff auf § 14 OBG NRW ausscheidet.\n\n34\n\nDass der Antragsgegner die Anordnung des persönlichen \nErscheinens des Antragstellers bei einer Außenvertretung \nseines Heimatlandes gleichwohl auf § 14 OBG NRW gestützt hat, \nist wegen der insoweit ebenfalls gleichen Anforderungen an die \nErmessensausübung unbeachtlich.\n\n35\n\nIm Hinblick auf die gesetzte Frist bis zum 12. April 2001 \nkann auf die dahingehenden Ausführungen betreffend die \nVerpflichtung zur Vorlage eines Passes/Passersatzes verwiesen \nwerden. Dem Antragsgegner ist das persönliche Erscheinen bei \nder Auslandsvertretung seines Heimatlandes zur Beschaffung \neines solchen Dokuments auch zumutbar. Insbesondere braucht er \nnicht zu befürchten, wegen des so genannten „emergency \npassports\" in Sri Lanka festgenommen, misshandelt oder sogar \numgebracht zu werden. Abgesehen davon, dass sich die \nbefürchteten Maßnahmen der srilankischen Behörden - ihre \nRichtigkeit einmal unterstellt - nicht bereits bei der \nPassbeschaffung im Botschafts- oder Konsulargebäude, sondern \nvielmehr erst bei der Einreise nach Sri Lanka auswirken würden \nund es sich dabei zudem um zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse handeln dürfte, die grundsätzlich \nnicht im ausländerrechtlichen, sondern allein im Asylverfahren \nzu beachten sind, führen diese aber auch schon aus \ntatsächlichen Gründen nicht zu einer Unzumutbarkeit der \nBeschaffung eines Heimreisedokuments. Vielmehr ist mit den \nbefürchteten Misshandlungen bis hin zur Hinrichtung des \nAntragstellers in Sri Lanka in keiner Weise zu rechnen. Nach \nAuskunft des Auswärtigen Amtes werden Inhaber allein solcher \nDokumente in Sri Lanka zwar häufig einer Personenkontrolle \nunterzogen. Die Rückkehrer werden in diesen Fällen sowohl von \nder srilankischen Einreisebehörde als auch von der \nKriminalpolizei am Flughafen zu ihrer Identität, persönlichem \nHintergrund und Reiseziel befragt. Im Anschluss werden sie von \nder Kriminalpolizei routinemäßig - in der Regel innerhalb \nweniger Stunden - dem örtlich zuständigen Untersuchungsrichter \nvorgeführt. Sistierungen am Flughafen, die über 24 Stunden \nhinausgingen, sind dem Auswärtigen Amt jedenfalls in jüngerer \nZeit nicht bekannt geworden,\n\n36\n\nsiehe zu allem den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Sri Lanka \nvom 11. März 2001, S. 24.\n\n37\n\nDer Untersuchungsrichter befindet sodann darüber, ob der \nRückkehrer bis zur Identitätsüberprüfung durch die Polizei in \nUntersuchungshaft genommen wird; in der Regel wird der \nBetroffene nach der Vorführung jedoch sofort freigelassen, \nmuss sich lediglich nach einer vom Untersuchungsrichter \nbestimmten Frist (meist einige Wochen) zu einem weiteren \nTermin, bis zu welchem die Polizei seine Identität und \neventuelle Strafvorwürfe zu klären hat, bei Gericht einfinden. \nKommt es demgegenüber zur Anordnung einer Untersuchungshaft \nzwecks Identitätsüberprüfung, macht die Kriminalpolizei nur in \nden wenigsten Fällen Einwände gegen eine Freilassung auf \nKaution bzw. gegen Bürgschaft geltend. Selbst wenn das Gericht \ndie Einwände für begründet hält, werden die Betroffenen fast \nimmer innerhalb weniger Tage wieder auf freien Fuß gesetzt. \nExistierende Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung \nwerden bei abgeschobenen Rückkehrern aus dem westlichen \nAusland nur in sehr seltenen Einzelfällen angewandt,\n\n38\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes, aaO, S. 24.\n\n39\n\nWestliche Botschaften sind immer wieder am Flughafen \npräsent und beobachten das Einreiseverfahren bei abgeschobenen \nAsylbewerbern. Kommt es im Zusammenhang mit der Einreise zu \nFestnahmen, nehmen Botschaftsmitarbeiter gelegentlich auch an \nden entsprechenden Gerichtsterminen als Beobachter teil bzw. \nbesuchen Betroffene im Untersuchungsgefängnis. Rückkehrern \nsteht es daneben auch frei, Menschenrechtsorganisationen zu \nkontaktieren, die - ebenso wie die Botschaftsangehörigen, \nFamilienangehörigen oder Rechtsanwälte - ohne weiteres Zugang \nzu den Festgenommenen erhalten. Misshandlungen oder \nFolterungen von Rückkehrern sind in der Vergangenheit nicht \nbekannt geworden. Lediglich zwei im Rahmen einer \nSammelabschiebung Zurückgeführte haben angegeben, dass ihnen \nvon der Polizei am Flughafen bei der Vernehmung jeweils ein \nSchlag versetzt worden sei. Außerdem haben Rückkehrer \ngelegentlich behauptet, Geldsummen in Höhe von etwa 20 - \n100 DM am Flughafen als Hand- oder Bestechungsgeld bezahlt zu \nhaben,\n\n40\n\nsiehe zu allem den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, \naaO., S. 25 f.\n\n41\n\nDie für lediglich im Besitz eines ermergency-passports \nbefindliche Rückkehrer übliche Behandlung durch die Behörden \nin Sri Lanka stellt in ihrer vorgeschilderten Art und Weise \nkeine Maßnahme dar, die die Rechte des Rückkehrers in \nbeachtlichem Maße beeinträchtigen würde, sodass allein daraus \nauf die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines solchen Passes \ngeschlossen werden könnte. Überdies verfahren die \nsrilankischen Behörden in dieser Weise auch nur zur \nFeststellung der Identität. Der Antragsteller verfügt jedoch \nzumindest über eine in Sri Lanka ausgestellte Geburtsurkunde \n(Bl. 36 des Verwaltungsvorganges), die ihm den Nachweis seiner \nIdentität erheblich erleichtern dürfte.\n\n42\n\nDie Anordnung des persönlichen Erscheinens gerade zur \nBeschaffung eines Heimreisedokuments - wenn auch in Gestalt \neines emergency-passports - ist auch verhältnismäßig. Daran \nändert nichts, dass die Einreise nach Sri Lanka mit einem \nNationalpass möglicherweise reibungsloser verlaufen und daher \nweniger in die Rechte des Antragstellers eingreifen würde. Es \nsteht nicht zur Disposition des Antragsgegners, dem \nAntragsteller einen Nationalpass auszustellen oder die \nVoraussetzungen dafür zu schaffen. Soweit die srilankischen \nBehörden die Ausstellung eines Nationalpasses davon abhängig \nmachen, dass der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung hat, ist es dem Antragsgegner auf Grund \nder hiesigen gesetzlichen Vorgaben verwehrt, eine dahingehende \nBescheinigung auszustellen. Der Antragsteller kann nämlich die \nErteilung einer hier allenfalls in Betracht kommenden \nAufenthaltsbefugnis nicht beanspruchen.\n\n43\n\nInsbesondere besteht kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis aus § 32 AuslG i.V.m. dem so genannten \n„Härtefall-Erlass\",\n\n44\n\nNeuregelung des Bleiberechts für abgelehnte Asyl- und \nVertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt durch den \nErlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 29. Dezember 1999 (I B 3/44.53) in Verbindung mit dem \nBeschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder vom 18./19. November 1999 (IV H 5.1) \n(„Härtefall-/Altfallerlasse\"),\n\n45\n\ndenn der Antragsteller ist erst im Jahre 1995 und damit \nweit nach den in dem Härtefall-Erlass bestimmten Stichtagen \nfür Alleinstehende (1. Januar 1990) bzw. Familien (1. \nJuli 1993) in die Bundesrepublik eingereist. Ein Anspruch aus \n§ 30 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da auf den \nAntragsteller als abgelehnten Asylbewerber nach § 30 Abs. 5 \nAuslG insoweit allein die Absätze 3 und 4 der Vorschrift \nAnwendung finden, der Abschiebung des Antragstellers aber \nnicht - wie danach erforderlich - ein vom ihm nicht zu \nvertretendes Abschiebungshindernis entgegensteht. Der \nAbschiebung steht vielmehr allein die vom Antragsteller sehr \nwohl zu vertretende Passlosigkeit entgegen. Daher kommt die \nBeschaffung eines Nationalpasses unter Mitwirkung des \nAntragsgegners in Form der Ausstellung einer Bestätigung über \ndas Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung tatsächlich als \nmilderes Mittel im Verhältnis zur Beschaffung eines \nPassersatzpapiers nicht in Betracht.\n\n46\n\n2. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO NRW \nvon Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung des \nunmittelbaren Zwanges erweist sich bei der gebotenen \nsummarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage als \nrechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung \nvom 26. März 2001 insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen \nwar.\n\n47\n\nDie Androhung beruht auf § 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n48\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW \nS. 510), im Folgenden: VwVG NRW.\n\n49\n\nGemäß § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG kann die von der \nAusländerbehörde auf der Grundlage des § 70 Abs. 4 Satz 1 \nAuslG angeordnete Maßnahme des persönlichen Erscheinens des \nAusländers bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates \nzwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Ausländer dieser \nAnordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet. Die \nDurchsetzung der Anordnung richtet sich nach den Vorschriften \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n50\n\nGemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt mit \nZwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist \noder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. \nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist im Hinblick auf \ndie Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers \nbei einer Auslandsvertretung seines Heimatlandes aus den oben \naufgeführten Gründen sofort vollziehbar.\n\n51\n\nJedoch ist die Auswahl des Zwangsmittels rechtswidrig. Nach \n§ 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde \nunmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht \nin Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder \nunzweckmäßig sind. Vorliegend kommt allerdings die Verhängung \nvon Zwangsgeld in Betracht. Da der Antragsteller erwerbstätig \nist, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Verhängung \neines Zwangsgeldes mit der weiter gehenden Möglichkeit, bei \nnachhaltiger Weigerung des Antragstellers Ersatzzwangshaft \nanzuordnen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sein \nsollte. Die Ausführungen des Antragsgegners, wonach die \nVerhängung eines Zwangsgeldes eine weitere zeitliche \nVerzögerung nach sich ziehen würde, unterstellen, dass den \nAntragsteller ein Zwangsgeld und die Aussicht auf \nErsatzzwangshaft nicht so empfindlich treffen könnten, dass er \nauch schon allein deswegen umgehend seiner Passpflicht \nnachkommen werde. Eine Begründung für diese Annahme findet \nsich jedoch weder in der Ordnungsverfügung noch kann sie aus \nden Umständen des Falles hergeleitet werden.\n\n52\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG erfolgt.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-29/24-l-923-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-29/24-l-923-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301601","retrieved":"2026-07-09 03:27:06.037617+00:00"}}