{"status":"available","doknr":"OLD301615","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0628.4K8265.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"4 K 8265/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin errichtete nördlich ihres Wohnhauses \nunmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn ohne \nvorherige Einholung einer Baugenehmigung an ihr Wohnhaus einen \nAnbau, für den der Beklagte eine Nachtragsbaugenehmigung \nerteilte. Die Baugenehmigung wurde auf spätere Klage des \nNachbarn in der zweiten Instanz durch rechtskräftiges Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 4. Februar 1999 - 10 A 2343/97 - aufgehoben. Ausweislich \nder Urteilsgründe ist der Anbau in den Abstandsflächen zum \nGrundstück des Nachbarn errichtet und hat dieser seine \nAbwehrrechte nicht verwirkt. \n\n3\n\nMit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom \n12. August 1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den in \nden beiliegenden Plänen rot markierten Anbau auf ihrem \nGrundstück zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung \ninnerhalb von drei Monaten nach Zustellung drohte er der \nKlägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- DM an. Gegen die \nOrdnungsverfügung erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, \nder Anbau sei kein Anbau, sondern Teil einer notwendigen \nStützmauer, die sie nicht zuletzt auch im Interesse des \nNachbarn errichtet habe, um Bodenabschwemmungen von dessen auf \nihr Grundstück zu verhindern. Mit dem Abriss der Stützmauer \nentstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Dezember 1999, zugestellt am \n3. Januar 2000, als unbegründet zurück. Die sofortige \nVollziehbarkeit der Ordnungsverfügung wurde in zwei Instanzen \nbestätigt. Insoweit wird auf das Eilverfahren gleichen Rubrums \nmit dem Aktenzeichen 4 L 2868/99 nebst den darin ergangenen \nEntscheidungen zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss der \nKammer vom 13. Oktober 1999, und Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n11. November 1999, - 10 B 1924/99 -) verwiesen.\n\n4\n\nAm 30. Mai 2000 stellte der Beklagte bei einer \nOrtsbesichtigung fest, dass die Klägerin den Anbau nicht der \nOrdnungsverfügung entsprechend zurück gebaut hatte. Daraufhin \nsetzte er mit Bescheid vom 2. Juni 2000 das in der \nOrdnungsverfügung vom 12. August 1999 das angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 3.000,- DM fest, forderte die Klägerin \nerneut zum Rückbau binnen drei Wochen nach Zustellung des \nBescheides auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein \nweiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- DM an. Die \nZwangsgeldfestsetzung wurde am 3. Juni 2000 zugestellt. Unter \ndem 5. Juni 2000 wandte sich die Klägerin schriftlich u.a. \ngegen die Zwangsgeldfestsetzung und berief sich darauf, nach \nder derzeit geltenden Bauordnung seien in den Abstandsflächen \nein Abstellraum und ein Gewächshaus von je 7,5 m zulässig; \nnichts anderes stehe auf ihrem Grundstück.\n\n5\n\nIn der Folgezeit führten die Beteiligten Verhandlungen über \nden Umfang des von der Klägerin zur Abwendung der weiteren \nZwangsvollstreckung auszuführenden Rückbaus. \n\n6\n\nAm 17. Juli 2000 stellte der Beklagte anlässlich eines \nweiteren Ortstermins fest, dass die Klägerin einige \nDachpfannen entfernt hatte, jedoch noch Dachpfannen, die \nSeitenwände und die Dachunterkonstruktion (Dachgebälk) des \nAnbaus vorhanden war. Die Klägerin erklärte, den Anbau bis zum \n31. August 2000 auf ein Grundflächenmaß von 7,5 qm zurückbauen \nzu wollen.\n\n7\n\nDie Klägerin baute den Anbau nicht zurück, sondern berief \nsich mit Schreiben vom 30. August 2000 und vom \n6. September 2000 darauf, sie dürfe in den Abstandsflächen \neinen „Abstellraum\", einen „Gewächseabstellraum\" sowie einen \n„überdachten Freisitz\" mit jeweils weniger als 7,5 qm \nGrundfläche, zumindest aber den „Abstellraum\" und den \n„Gewächseabstellraum\" unterhalten.\n\n8\n\nBei einer weiteren Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2000 \nstellte der Beklagte fest, dass die Klägerin keine weiteren \nRückbaumaßnahmen veranlasst hatte.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2000 setzte der Beklagte das \nmit Bescheid vom 2. Juni 2000 angedrohte Zwangsgeld in Höhe \nvon 6.000,- DM fest, forderte die Klägerin erneut zum Rückbau \nbinnen drei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf und \ndrohte für den Fall der Nichtbefolgung ein weiteres Zwangsgeld \nin Höhe von 10.000,- DM an. Gegen den am 4. November 2000 \nzugestellten Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und \nberief sich darauf, der Ordnungsverfügung bereits am \n15. Juli 2000 nachgekommen zu sein; die verbleibenden Mauern \nund Balken würden für genehmigungsfreie und in den \nAbstandsflächen zulässige bauliche Anlagen benötigt.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2000 wies die \nBezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin gegen den \nBescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 als unbegründet \nzurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten \nder Klägerin am 10. November 2000 zugestellt.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2000 wies die \nBezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin gegen den \nBescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2000 als unbegründet \nzurück.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 14. Juni 2000 das Zwangsgeld in Höhe \nvon 3.000,- DM und am 16. November 2000 das Zwangsgeld in Höhe \nvon 6.000,- DM bezahlt.\n\n13\n\nAm 4. Dezember 2000 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n14\n\nDie Klägerin vertieft ihr Vorbringen und beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n6. November 2000 sowie den Bescheid des Beklagten \nvom 31. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E vom 17. November 2000 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die \nVollstreckungsbescheide des Beklagten vom 2. Juni 2000 und vom \n31. Oktober 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nI. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 ist \nrechtmäßig. Rechtmäßig ist sowohl die darin enthaltene \nFestsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 3.000,- DM (1.) als \nauch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von \n6.000,- DM (2.).\n\n22\n\n1. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung im \nBescheid vom 2. Juni 2000 ist § 64 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (=VwVG NRW) in Verbindung mit den §§ 55, \n57 und 60 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde das \nZwangsmittel (hier das Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Ziff. 2 VwVG \nNRW) fest, wenn die Verpflichtung (zur Vornahme einer \nHandlung, § 55 Abs. 1 VwVG NRW) nicht innerhalb der in der \nAndrohung (§ 63 VwVG NRW) bestimmten Frist erfüllt worden ist. \nDie Verpflichtung der Klägerin zur Vornahme einer Handlung in \nForm des Abbruches einer baulichen Anlage ergibt sich aus der \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 12. August 1999. \n\n23\n\nRechtsmittel gegen den durchzusetzenden Verwaltungsakt \nhatten keine aufschiebende Wirkung, § 55 Abs. 1, 2. Alt. VwVG \nNW, weil der Beklagte von der Möglichkeit des § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht und die sofortige \nVollziehung angeordnet hat. Die sofortige Vollziehbarkeit \nbegann mit dem Wirksamwerden des Verwaltungsaktes und dauerte \nbis zum Tage der mündlichen Verhandlung (28. Juni 2001) an, an \ndem die Klägerin die Klage gegen die Ordnungsverfügung \nzurückgenommen hat. Zu Gunsten der Klägerin sind im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren keine gerichtlichen \nEntscheidungen ergangen. Die im Falle des § 64 Satz 1 VwVG NRW \nvor Erlass der Zwangsgeldfestsetzung erforderliche \nZwangsgeldandrohung mit Fristsetzung war als Teil der \nOrdnungsverfügung vom 12. August 1999 ergangen. \n\n24\n\nDie Klägerin hat die ihr obliegende Verpflichtung nicht \nfristgerecht erfüllt. Ihr war mit der Ordnungsverfügung vom \n12. August 1999 die Beseitigung des in der Anlage \ngekennzeichneten Anbaus (konkret: Seitenwände und Dach) \ninnerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides \naufgegeben worden. Die Ordnungsverfügung war am \n14. August 1999 zugestellt worden. Mithin hätte die Klägerin \ndem Tenor der Ordnungsverfügung bis zum 14. November 1999 \nnachkommen müssen. Ob der Beklagte während des Laufes der \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 1. und 2. Instanz hätte \nvollstrecken dürfen, kann dahinstehen. Denn bereits am \n11. November 1999 hatte das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Kammer vom \n13. Oktober 1999 bestätigt und über die Vollziehbarkeit \nformell rechtskräftig zu Gunsten des Beklagten entschieden. \nMithin war die Ordnungsverfügung ab dem 14. November 1999 zu \nbefolgen.\n\n25\n\nDie Klägerin hat die Ordnungsverfügung vom 12. August 1999 \nweder bis zum 14. November 1999 noch danach bis zum \n3. Juni 2000 (Datum des Zugangs und damit Wirksamwerdens des \nFestsetzungsbescheides) befolgt. Für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung in zeitlicher \nHinsicht kommt es, da das Zwangsgeld den entgegenstehenden \nWillen des Pflichtigen brechen soll, darauf an, ob der \nPflichtige seiner Pflicht bis zum Erlass des \nZwangsgeldbescheides (Erlasszeitpunkt hier als Zeitpunkt des \nWirksamwerdens mit Zugang) nachgekommen ist. Ist dies nicht \nder Fall, darf ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Klägerin \nhatte am 3. Juni 2000 die Ordnungsverfügung nicht befolgt. Sie \nsollte den Anbau entfernen. Der Umfang der zu entfernenden \nBauteile ergab sich mit der gebotenen Klarheit aus der Anlage \nzur Ordnungsverfügung vom 12. August 1999. \nDie Klägerin hatte nichts getan. Das ergab die \nOrtsbesichtigung am 30. Mai 2000. Die Höhe des festgesetzten \nBetrages entsprach dem mit der Ordnungsverfügung bereits \nangedrohten Betrag. Damit lagen am 2. Juni 2000 alle \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des \nbereits angedrohten Zwangsgelds vor. Ermessensfehler bei der \nZwangsgeldfestsetzung sind nicht ersichtlich. \nDie Zwangsgeldfestsetzung war geeignet und nicht unangemessen, \nden entgegenstehenden Willen der Klägerin zu brechen. Die \nZwangsgeldfestsetzung war insbesondere erforderlich. Ein \nmilderes Mittel, dass das Ziel der Ordnungsverfügung ebenso \ngut erreicht hätte, war von der Klägerin nicht angeboten, \ngeschweige denn vollzogen worden.\n\n26\n\nMit der Ordnungsverfügung vom 12. August 1999 verfolgt der \nBeklagte das Ziel, im Verhältnis zum Nachbarn der Klägerin den \naus der Existenz des Anbaus folgenden Abstandsflächenverstoß \nzu beseitigen. Die Vollstreckung aus dieser Ordnungsverfügung \nist kraft Gesetz (§ 65 Abs. 3 VwVG NRW) einzustellen, wenn die \nKlägerin von sich aus einen abstandsflächenkonformen Zustand \nder baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück herstellt \n(=Befolgung der Ordnungsverfügung durch vollständigen Abriss). \nDie Vollstreckung ist daneben nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit auszusetzen, wenn der Pflichtige ernsthaft \nanbietet, den Zweck der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung \nauf andere Weise herbeizuführen, mithin ein Austauschmittel \nanbietet.\n\n27\n\nDie Klägerin hat bis zum 2. Juni 2000 kein geeignetes \nAustauschmittel angeboten. Die von der Klägerin bis zum \n2. Juni 2000 angebotenen Alternativen sind aus Rechtsgründen \nungeeignet, den Zweck der Ordnungsverfügung ebenso gut zu \nerreichen. In rechtlicher Hinsicht ist für die Frage, ob der \nvon dem Anbau ausgelöste und durch die Ordnungsverfügung \nauszuräumende Abstandsflächenverstoß durch das angebotene \nAustauschmittel beseitigt wird, abzustellen auf die Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in der im Zeitpunkt des \nAnerbietens bzw. Vollzuges des Austauschmittels gültigen \nFassung der Neu-Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW \nS. 255, im Folgenden BauO NRW). Denn der \nAbstandsflächenverstoß ist materiell beseitigt, wenn die \nbauliche Anlage auf dem Grundstück der Klägerin der derzeit \ngeltenden Rechtslage entspricht. Auf eine ihr günstigere \nFassung des § 6 der Bauordnung in der vormals gültigen Fassung \nhätte sich die Klägerin nur berufen können, wenn sie ein \nAustauschmittel unter der Gültigkeit der früheren Fassung der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bereits vollzogen \nhätte. Andererseits kommen der Klägerin bei der Frage der \nEignung eines Austauschmittels Gesetzesänderungen zugute. \n\n28\n\nDie von der Klägerin bis zum 2. Juni 2000 angebotenen \nAustauschmittel sind rechtlich ungeeignet, einen mit § 6 \nBauO NRW übereinstimmenden Zustand herbeizuführen.\n\n29\n\nIn den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene \nAbstandsflächen sind nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW unter \nanderem Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer \nGrundfläche von nicht mehr als 7,5 qm zulässig. Versteht man \ndie Vorschrift zu Gunsten der Klägerin (und im Sinne der der \nKlägerin durch das Ministerium angeblich erteilten Auskünfte) \nderart, dass innerhalb der Abstandsflächen jeweils ein \nselbstständiges Gebäude mit Abstellraum und daneben ein \nselbstständiges Gewächshaus von jeweils 7,5 qm zulässig ist, \nso darf nach Satz 2 der Vorschrift die Grundfläche der in \nSatz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der \nGewächshäuser innerhalb eines Abstandes von drei Meter von der \nNachbargrenze nicht mehr als 7,5 qm betragen. Nach Wortlaut, \nSinn und Zweck der Vorschrift ist damit die Summe der \nGrundfläche (von Gebäude mit Abstellraum und Gewächshaus) \ninnerhalb eines Abstandes von drei Meter von der Nachbargrenze \ngemeint. Andernfalls wäre Satz 2 überflüssig, weil bereits \nSatz 1 die zulässige Grundfläche von Gebäuden mit \nAbstellräumen und Gewächshäusern auf jeweils 7,5 qm \nbeschränkt. Die Einführung von Satz 2 in § 6 Abs. 11 BauO NRW \nwiederum ist die Konsequenz des ebenfalls neu eingefügten § 6 \nAbs. 11 Satz 3 BauO NRW, wonach u.a. Gebäude mit Abstellräumen \nund Gewächshäuser nicht nur direkt auf die Grenze gesetzt \nwerden dürfen, sondern auch in einem Abstand von einem bis \ndrei Meter.\n\n30\n\nGemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin bis zum \n2. Juni 2000 kein geeignetes Mittel zur Abwendung des von dem \nAnbau ausgehenden Abstandsflächenverstoß angeboten. Die \nvormaligen Angebote der Klägerin, durch Unterteilung des \nAnbaus in mehrere selbstständige Räume mit weniger als 7,5 qm \nGrundfläche den Abstandsflächenverstoß auszuräumen, scheitern \nbereits daran, dass ungeachtet der Unterteilungen im Inneren \nein einziges Gebäude verbleibt, welches auf Grund seiner \nGesamtgröße in den Abstandsflächen unzulässig ist.\n\n31\n\n2. Ermächtigungsgrundlage der weiteren Zwangsgeldandrohung \nim Bescheid vom 2. Juni 2000 ist § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. \nZwangsmittel dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW solange \nwiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist oder \nsich auf andere Weise erledigt hat. Die gesetzte Frist von \ndrei Wochen war angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht \nunangemessen. Die Klägerin wusste seit langem, was sie zu tun \nhatte; der Abbruch selbst ist an einem Tag zu \nbewerkstelligen.\n\n32\n\nII. Der Bescheid vom 31. Oktober 2000 ist ebenfalls \nrechtmäßig.\n\n33\n\n1. Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig. Die Klägerin \nhatte bis zum 31. Oktober 2000 lediglich einige Dachpfannen \nabgehoben. Damit war sie der Ordnungsverfügung vom \n12. August 1999 nicht nachgekommen, worauf sie im Ortstermin \nam 17. Juli 2000 hingewiesen worden war. Sie hatte \ninsbesondere nicht wirksam Austauschmittel angeboten. Die in \nder Zeit zwischen dem 3. Juni 2000 und dem 31. Oktober 2000 \ndurch die Klägerin angebotenen Austauschmittel waren entweder \naus Rechtsgründen ungeeignet oder aber sind nicht innerhalb \nselbst gesetzter Frist vollzogen worden, weshalb dahin stehen \nkann, ob die Klägerin die Austauschmittel überhaupt ernsthaft \nangeboten hat. \n\n34\n\na) Den mit Schreiben vom 30. Juni 2000 angebotenen Rückbau \nauf u.a. einen „Abstellraum\" mit 7,5 qm Innenraum und im \nÜbrigen Entfernung des Daches hat der Beklagte mit Schreiben \nvom 7. Juli 2000 zutreffend nicht akzeptiert, da die Klägerin \ndas „Innenmaß\" der baulichen Anlage ohne Mauerstärke gemessen \nhat, welches nicht der Grundfläche entspricht. Auch bei \ngeringer Wandstärke ist die Grundfläche zwingend größer als \n7,5 qm. Mit diesem Rückbau entstünde eine bauliche Anlage von \nmehr als 7,5 qm Grundfläche und läge ein Verstoß gegen § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW vor. \n\n35\n\nb. Ob der Beklagte auf das schriftliche Anerbieten der \nKlägerin vom 10. Juli 2000 - Anerbieten eines seitlich offenen \nAbstellraums mit 7,5 qm Grundfläche und im Übrigen Entfernung \ndes Daches - die Zwangsvollstreckung hätte einstellen müssen, \nkann dahinstehen. Denn dieses Angebot hat die Klägerin bereits \nmündlich am 17. Juli 2000 nicht mehr aufrecht erhalten, als \nsie anlässlich der Ortsbesichtigung erklärt hatte, sie wolle \ndie Holzkonstruktion einschließlich der Dachlattung nutzen, um \neinen überdachten Freisitz zu errichten. Das entspricht nicht \ndem schriftlichen Anerbieten in der Zeichnung mit der \nBezeichnung „Fläche ohne Dach\". \n\n36\n\nc. Das Anerbieten der Klägerin mit Schreiben vom \n3. August 2000, bis zum 31. August 2000 einen Abstellraum mit \n7,5 qm Grundfläche errichten zu wollen und daneben die \nDachkonstruktion völlig zu entfernen, hatte der Beklagte \nausweislich eines internen Vermerkes vom 10. August 2000 als \nausreichend akzeptiert. Daraufhin war die Zwangsvollstreckung \njedoch nicht einzustellen, weil die Klägerin die Ausführung \ndes angebotenen Austauschmittels nicht vorgenommen hatte, \nsondern sich bereits mit Schreiben vom 26. August 2000 darauf \nberufen hatte, in den Abstandsflächen zwei Gebäude unterhalten \nzu dürfen, weshalb sie den vormals angebotenen Rückbau nicht \nvornehme.\n\n37\n\nd. Die mit Schreiben vom 6. September 2000 \n- 1. Alternative - vorgeschlagene „Umwidmung\" des vormaligen \nAbstellraums durch zweimalige Unterteilung in „Geräte- und \nAbstellraum\" von 7,5 qm nebst „Gewächseabstellraum\" kleiner \nals 7,5 qm und „überdachter Sitzplatz\" musste der Beklagte \nnicht akzeptieren: Dabei handelt es sich wiederum um äußerlich \nein Gebäude mit mehr als 7,5 qm Grundfläche.\n\n38\n\ne. Die mit Schreiben vom 6. September - 2. Alternative - \n„hilfsweise\" vorgeschlagene Lösung von einem \n„Gewächseabstellraum\" und einem „Geräte- und Abstellraum\" von \njeweils 7,5 qm Grundfläche ist - ungeachtet der Frage, ob \nAustauschmittel überhaupt wirksam in einem Stufenverhältnis \nangeboten werden können - zur Beseitigung des \nAbstandsflächenverstoßes ungeeignet, weil innerhalb eines \nAbstandes von 3 m von der Nachbargrenze mehr als 7,5 qm \nGrundfläche verbleiben (§ 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW).\n\n39\n\nf. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 \nangebotene Lösung mit einem verkleinerten „Gewächshaus\" mit \neigenem Mauerwerk ist ungeeignet, weil auch hierbei innerhalb \neines Abstandes von 3 m von der Nachbargrenze mehr als 7,5 qm \nGrundfläche verbleiben (§ 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW).\n\n40\n\nSonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die \nKlägerin hat insbesondere nicht dargetan, dass es ihr \nunfallbedingt nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der \nzuletzt gesetzten Frist der Ordnungsverfügung \nnachzukommen.\n\n41\n\n2. Die weitere Zwangsgeldandrohung über 10.000,- DM ist \nebenfalls rechtmäßig.\n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 \nAbs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-28/4-k-8265-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-28/4-k-8265-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301615","retrieved":"2026-07-09 03:27:07.274776+00:00"}}