{"status":"available","doknr":"OLD301670","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0622.25K6904.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"25 K 6904/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar \r\n1995 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Mai 1996 \r\nwerden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die \r\nAbbruchgenehmigung gemäß Antrag vom 9. Juni 1994 zu erteilen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine \r\naußergerichtlichen Kosten selbst. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für \r\nnotwendig erklärt.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1. Das \r\nGrundstück ist mit einem industriellen Gebäude bebaut, das \r\nteilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammt.\n\n\r\n\r\n3\n\nErrichtet wurde 1888 zunächst eine sog. „Maschinn\", d.h. \r\neine mit einer großen Dampfmaschine versehene, mehrgeschossige \r\nMietfabrik für Schleif-bzw. Schägereibetrieb. Diese wurde 1891 \r\nnach einem Brand teilerneuert und 1892/93 und 1900 jeweils um \r\neinen Anbau erweitert. Seit den Dreißigerjahren wurden Teile \r\ndes Gebäudes durch die Klägerin genutzt. Im Jahre 1952 \r\nerrichtete sie den rückwärtigen Hallenanbau, in dem sie heute \r\nnoch produziert. Dieser Anbau steht nicht unter Denkmalschutz. \r\nEin Teil der historischen Bausubstanz ist an kleinere \r\nSchleifbetriebe vermietet. Allerdings wird die Dampfmaschine \r\nschon seit geraumer Zeit nicht mehr genutzt, die Maschinen \r\nwerden elektrisch angetrieben. Der im Jahre 1900 errichtete \r\nAnbau steht leer.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 1985 wurde der dreigeschossige \r\nFabrikbau entlang der H straße in die Denkmalliste \r\neingetragen. Ein Widerspruchsverfahren der damaligen \r\nEigentümer blieb erfolglos. Am 8. September 1986 wurde der \r\nBescheid bestandskräftig.\n\n\r\n\r\n5\n\nAm 25. März 1987 beantragte die damalige Eigentümerin \r\nerstmals die Erteilung der Erlaubnis zum Abbruch der auf ihrem \r\nGrundstück stehenden Gebäude. Zur Begründung führte sie aus, \r\nvon der ehemaligen Dampfschleiferei bestehe nur noch die \r\nFassade. Typische Merkmale wie das Kesselhaus mit der \r\nDampfmaschine und der Schornstein sowie die Transmissionen \r\ninnerhalb des Gebäudes existierten nicht mehr. Selbst von den \r\nGuss-Sprossenfenstern sei nur noch ein geringer Teil erhalten \r\ngeblieben. Die gesamte Dachkonstruktion habe nach dem Krieg \r\nerneuert werden müssen, ebenso der Giebel an der Ostwand. Das \r\nVerfahren über diesen Antrag zog sich über mehrere Jahre hin. \r\nDie beteiligten Behörden prüften eine Umnutzung des Gebäudes \r\nzu Wohnnutzung und einen Verkauf an einen sanierungswilligen \r\nInvestor. Die Klägerin erwog einen Verkauf des Geländes oder \r\neinen Grundstückstausch, um die Produktion in anderen, \r\ngünstiger nutzbaren Gebäuden fortsetzen zu können.\n\n\r\n\r\n6\n\nAm 9. Juni 1994 beantragte die Klägerin die Erteilung einer \r\nAbbrucherlaubnis, weil nach ihrer Ansicht der südliche Teil \r\ndes Fabrikgebäudes einsturzgefährdet sei. Dazu legte sie ein \r\nGutachten ihres Architekten C1 vor, wonach sich der südliche \r\nTeil des Gebäudes auf einer Länge von 14,00 m von dem übrigen \r\nGebäude gelöst und abgesetzt habe. Es bestehe ein \r\ndurchgehender Riss von den Wänden bis zur Decke. In dem \r\nGutachten eines von der Klägerin beauftragten Ingenieurs für \r\nBaustatik heißt es, für die gesamte Deckenkonstruktion sei \r\nEinsturzgefahr anzunehmen. Während wegen des nördlichen und \r\ndes mittleren Teils des Fabrikgebäudes in statischer Hinsicht \r\nkeine Bedenken bestünden, sei der südliche Teil im \r\nVerfallsstadium und einsturzgefährdet. Zum Zustand des \r\nnördlichen Teiles des Baudenkmales legte Herr C1 weiter \r\ndar:\n\n\r\n\r\n7\n\n„Das Außenmauerwerk (Sichtmauerwerk in Ziegelstein) ist \r\nstark verschmutzt. Die Fugen sind versandet. Innerhalb der \r\nAußenwandfläche sind an etlichen Stellen einzelne \r\nZiegelsteine herausgebrochen. An mehreren Stellen wurden \r\nsenkrechte Risse namentlich im Fenstersturzbereich \r\nfestgestellt. Ursache hierfür ist der fehlende Ringbalken. \r\nIm Inneren sind die aussteifenden Querwände gerissen und zwar \r\nin den Obergeschossen stärker aufklaffend als in den darunter \r\nliegenden Geschossen. Ebenso sind in diesem Bereich die \r\nKappendekken gerissen bzw. haben sich von den tragenden \r\nEisenträgern abgesetzt. \n\n\r\n\r\n8\n\nDie Stahl- (Guss) Sprossenfenster sind stark angerostet. \r\nDie Fensterflügel sind nur noch teilweise funktionsfähig. \r\nTeilweise sind an Stelle der Stahlsprossenfenster Holzfenster \r\neingebaut worden, die nicht erhaltungswürdig sind und ersetzt \r\nwerden müssen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie steilen und nicht unfallsicheren Innentreppen aus Holz \r\nsind stellenweise so stark abgelaufen, dass mit einem \r\nDurchtreten der Stufen gerechnet werden muss. \n\n\r\n\r\n10\n\nDer Estrich der Fußböden ist stellenweise stark gerissen. \r\n\n\r\n\r\n11\n\nEine Eingangstür und ein Garagentor sind stark überaltert \r\nund abgenutzt, sodass sie erneuert werden müssen. \r\nEbenso sind die Außenstufen ausgelaufen und unfallgefährdet. \r\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Elektro-Installationsanlage ist überaltert und nicht \r\nmehr unfall- und brandschutzsicher.\"\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Sanierungskosten bei Abriss des südlichen Gebäudes und \r\nSanierung des nördlichen Teils bezifferte der Architekt auf \r\n627.612,50 DM und errechnete im Hinblick auf die Mieteinnahmen \r\nin Höhe von 17.360,-- DM jährlich einen jährlichen Verlust in \r\nHöhe von 32.468,-- DM.\n\n\r\n\r\n14\n\nMit Schreiben vom 20. Oktober 1994 teilte der Beklagte mit, \r\ndie Abbruchgenehmigung könne nicht in Aussicht gestellt \r\nwerden, weil Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die \r\nStandsicherheitsmängel seien behebbar. Die Klägerin wandte \r\ndemgegenüber ein, die Sanierung des Gebäudes sei nicht \r\nwirtschaftlich vertretbar, bei Sanierungskosten von über \r\n1 Mill. DM sowie jährlichen Mieteinnahmen von 17.360,-- DM \r\nerrechne sich ein Verlust von über 68 TDM jährlich. \n\n\r\n\r\n15\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 1995, zugestellt am 8. Februar \r\n1995, lehnte der Beklagte die Erteilung der Abbruchgenehmigung \r\nab. Zur Begründung führte er aus, die notwendigen \r\nSanierungskosten seien hauptsächlich auf unterlassene \r\nUnterhaltungsmaßnahmen zurückzuführen. Die \r\nVerkaufsverhandlungen seien bisher daran gescheitert, dass die \r\nKlägerin sich vorbehalten habe, auf dem Gelände noch zwei \r\nJahre nach dem Verkauf zu produzieren. Ein Teil des jährlichen \r\nVerlustes werde zudem dadurch hervorgerufen, dass ein Teil des \r\nGebäudes nicht vermietet sei. Mit Bescheid vom gleichen Tage \r\nsetzte er die Gebühren für diesen Bescheid auf 1.500,-- DM \r\nfest.\n\n\r\n\r\n16\n\nGegen diese Bescheide legte die Klägerin am 9. März 1995 \r\nWiderspruch ein, den die Bezirksregierung E mit Bescheid vom \r\n22. Mai 1996 als unbegründet zurückwies. \n\n\r\n\r\n17\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens gab der Beklagte der \r\nKlägerin durch Ordnungsverfügung vom 14. Juni 1995 auf, den \r\nsüdlichen Giebel fachmännisch abzustützen sowie die Räume im \r\ninnern des südlichen Bereichs unbenutzbar zu machen, und \r\nordnete die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ordnungsverfügung \r\nan. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid zwar Widerspruch \r\nein, kam der Ordnungsverfügung jedoch ohne Anerkennung einer \r\nRechtspflicht nach und nahm später den Widerspruch zurück. Ein \r\nauf Anregung des Beklagten von der Klägerin gestellter Antrag \r\nauf Gewährung von Fördermitteln nach dem Denkmalförderprogramm \r\nwurde Ende 1995 abgelehnt, weil die Klägerin für die \r\nSanierungsmaßnahmen keine Eigenmittel nachweisen konnte.\n\n\r\n\r\n18\n\nAm 12. Juni 1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage \r\nerhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen legt sie \r\ndar, durch die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werde keine \r\nVerbesserung des Gebäudes erreicht, deshalb käme auch keine \r\nMieterhöhung in Betracht. Hinsichtlich der jährlichen Kosten \r\nsei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Grundstück \r\n1991 erworben habe. Der Kaufpreis sei damals gegen einen \r\nZinssatz von 8,25 % gestundet worden.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klägerin ist weiter der Auffassung, das nordrhein-\r\nwestfälische Denkmalschutzgesetz verstoße gegen die \r\nEigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Gesetz enthalte \r\nkeine Regelungen, die eine unverhältnismäßige Belastung des \r\nEigentümers verhinderten, vielmehr würden die privaten Belange \r\ndes Eigentümers nur im Rahmen einer Übernahme des Denkmals \r\nnach § 31 DSchG oder durch eine angemessene Entschädigung bei \r\nEnteignung nach § 33 DSchG berücksichtigt. Diese Form der \r\nAusgleichsregelung reiche nach der Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen \r\nDenkmalschutzgesetz nicht aus. Zumindest müssten die \r\nVorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes \r\nverfassungskonform im Sinne dieser Rechtsprechung ausgelegt \r\nwerden. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, ein Denkmal zu \r\nerhalten, müsste dann zur Erteilung der Abrissgenehmigung \r\nführen.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie wirtschaftliche Unzumutbarkeit bestehe nicht nur für \r\nden Fall einer gewerblichen Nutzung nach der Sanierung, \r\nsondern auch für den Fall einer Wohn- oder Büronutzung. Bei \r\ndem vom Beklagten als Vergleich für eine erfolgreiche \r\nUmnutzung herangezogenen Objekt, der M in T1, mit einer \r\nGeschossfläche von 1.200 m² hätten die Sanierungskosten dem \r\nVernehmen nach bei 4,5 Mio. DM gelegen. Für das Grundstück der \r\nKlägerin bedeute dies, dass bei einer Geschossfläche von \r\n968 m² der Sanierungsaufwand auf 3,6 Mio. DM geschätzt werden \r\nmüsse. Bei einer Fremdfinanzierung mit einem Zinssatz von \r\n6,5 % errechne sich ein Verlust von rund 118.000,-- DM \r\njährlich. Mit einem Jahresumsatz von 500.000,-- DM sei dies \r\nfür sie nicht finanzierbar. Der Verlust könne nur vermieden \r\nwerden, wenn das Denkmal abgerissen und der Bodenwert neu \r\naktiviert werde.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n22\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 1995 \r\nsowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \r\nE vom 22. Mai 1996 aufzuheben und den Beklagten zu \r\nverpflichten, der Klägerin die Abbruchgenehmigung \r\ngemäß Antrag vom 9. Juni 1994 zum Abbruch des \r\ndenkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück G1 \r\nin T1 zu erteilen,\n\n\r\n\r\n23\n\nsowie,\n\n\r\n\r\n24\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \r\nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n\r\n\r\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n27\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, die Denkmaleigenschaft \r\nbestehe noch hinsichtlich des gesamten Gebäudekörpers, auch \r\ndes südlichen Teils des Fabrikbaues. Angesichts des baulichen \r\nZustandes des Gebäudes sei es allerdings fraglich, ob nach \r\neiner fachgerechten Instandsetzung für das gesamte Objekt die \r\nDenkmaleigenschaft fortbestehen könne. Insoweit bestünden nach \r\neiner Besichtigung des Objektes zusammen mit dem Beigeladenen \r\nwegen des erheblich verschlechterten Zustandes des 7-achsigen \r\nsüdlichen Gebäudeteils Zweifel. Im Übrigen seien in dem \r\nsüdlichen Gebäudeteil die Schäden seit der Begehung im \r\nJahre 1994 erheblich größer geworden. Von außen nicht \r\nerkennbar seien offensichtlich Undichtigkeiten im \r\npappgedeckten Holzdach aufgetreten, die das Regenwasser bis in \r\ndas Erdgeschoss hinunterlaufen ließen. Andere vorhandene \r\nDampfschleifereien in T1 seien erheblich besserem baulichen \r\nZustand.\n\n\r\n\r\n28\n\nSoweit die Klägerin sich auf die Kosten für die Sanierung \r\nder M beziehe, sei dabei nicht berücksichtigt, dass die \r\nEigentümer sich dahin geäußert hätten, sie hätten viele Fehler \r\nbei der Sanierung begangen und auch viele nicht vom \r\nDenkmalschutz geforderte Maßnahmen umgesetzt, was zu erhöhten \r\nKosten geführt habe. Die Sanierung des hier in Frage stehenden \r\nGebäudes müsse nicht so teuer sein.\n\n\r\n\r\n29\n\nNach der Rechtsauffassung des Ministeriums für Arbeit, \r\nSoziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport (Erlass vom \r\n14. Juli 1999, Az.: 422-56.03) sei eine vergleichbare \r\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum nordrhein-\r\nwestfälischen Denkmalschutzgesetz nicht zu erwarten, da nach \r\nnordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz die privaten \r\nInteressen des Eigentümers in die Entscheidung einbezogen \r\nwerden und für darüberhinausgehende Härtefälle \r\nAusgleichsregelungen bestehen, die eine unverhältnismäßige \r\nBelastung des Eigentümers vermieden. Die Behörden seien nach \r\ndem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz verpflichtet, \r\nim Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes \r\nund den für die erlaubnispflichtige Maßnahme streitenden \r\nprivaten Interessen des Eigentümers zu gewichten. Das \r\nnordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz treffe auch \r\nhinreichende Vorkehrungen gegen ein unverhältnismäßige \r\nBelastung des Eigentümers. Müsse ein Eigentümer spürbare \r\nfinanzielle Verluste in Kauf nehmen, so sei ihm dies \r\ngrundsätzlich nicht zuzumuten. Die Zumutbarkeit sei unter \r\nBerücksichtigung der Regelungen der §§ 31 und 33 DSchG zu \r\nermitteln. Der Eigentümer habe die Möglichkeit, einen \r\nÜbernahmeantrag an die Gemeinde zu stellen oder aber könne, \r\nwenn er sich entschließe, das Grundstück zu behalten, einen \r\nangemessenen Ausgleich für die ihm dadurch entstehenden \r\nVermögensnachteile beanspruchen. Den Interessen des \r\nEigentümers an einer angemessenen Verwertung des Grundstücks \r\nsei die untere Denkmalbehörde auch dadurch entgegengekommen, \r\ndass sie auch andere als eine gewerbliche Nutzung, etwa eine \r\nBüro- oder Wohnnutzung, für machbar gehalten habe, obwohl dies \r\nin der Regel mit weiter gehenden Eingriffen in die \r\nschützenswerte Bausubstanz verbunden sei.\n\n\r\n\r\n30\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n\r\n\r\n31\n\nEr hat zur Denkmaleigenschaft des Gebäudes noch einmal \r\nStellung genommen und im Einzelnen dargelegt, dass sich an der \r\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes seit der Unterschutzstellung \r\nnichts geändert habe.\n\n\r\n\r\n32\n\nAuf Grund des Beschlusses des Kammer vom 13. Januar 2000 \r\nhat die Berichterstatterin am 24. Januar 2000 einen Ortstermin \r\ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \r\nauf den Inhalt des Protokolls (Bl. 116 d.A.) verwiesen.\n\n\r\n\r\n33\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2000 erging \r\nein Auflagenbeschluss zur Ermittlung der Frage, welche \r\nAuflagen aus baurechtlichen und denkmalrechtlichen Gründen bei \r\neinem Umbau des Gebäudes zu beachten seien, um dann auf dieser \r\nGrundlage die Kosten einer Sanierung ermitteln zu können. \r\nWegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 135 f. \r\nd.A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses des \r\nAuflagenbeschlusses wird auf die vom Beklagten überreichte \r\nBeiakte Heft 7 und die Schriftsätze (Bl. 141 f., 145-148, 149-\r\n159, 166-168 und 180 f. der Gerichtsaktes Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \r\nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \r\nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n36\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n\r\n\r\n37\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 1995 \r\nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E sind \r\nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die \r\nKlägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten \r\nAbrissgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n\r\n\r\n38\n\nNach § 63 Abs. 1 BauO NW bedarf der Abbruch einer baulichen \r\nAnlage einer Baugenehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, \r\nwenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Abriss nicht \r\nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 BauO NW). Dass dem Abriss des \r\nFabrikgebäudes H straße 00-00 Vorschriften des \r\nBauordnungsrechts entgegenstehen könnten, ist nicht \r\nersichtlich. Dem Vorhaben stehen auch die Regelungen des \r\nDenkmalschutzes nicht entgegen.\n\n\r\n\r\n39\n\nNach § 9 Abs. 1 DSchG bedarf der Erlaubnis der \r\nDenkmalbehörde, wer Baudenkmäler beseitigen will. Die \r\nVoraussetzungen für die Erteilung der denkmalrechtlichen \r\nErlaubnis sind im vorliegenden Verfahren nach § 9 Abs. 3 DschG \r\nfür die Erteilung der Abrissgenehmigung nach § 75 BauO NW \r\nebenfalls maßgeblich, weil die Klägerin keine isolierte \r\ndenkmalrechtliche Erlaubnis beantragt hat. Die \r\ndenkmalrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des \r\nDenkmalschutzes nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 2a DschG). Im \r\nvorliegenden Fall stehen Gründe des Denkmalschutzes trotz der \r\nUnterschutzstellung des Gebäudes dem Abriss und damit der \r\nVernichtung des Denkmales nicht entgegen.\n\n\r\n\r\n40\n\nDabei ist im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin davon \r\nauszugehen, dass die Regelungen des nordrhein-westfälischen \r\nDenkmalschutzgesetzes mit Art. 14 GG zu vereinbaren sind. Bei \r\nverfassungskonformer Auslegung stellt die Vorschrift des § 9 \r\nAbs. 2 DschG keine Enteignung dar. Bei der Frage, ob eine \r\nbauliche Maßnahme an einem Denkmal erlaubt werden soll, sind \r\ndie privaten Interessen des Eigentümers an der Maßnahme und an \r\nder Nutzung seines Eigentums angemessen zu berücksichtigen und \r\ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des \r\nDenkmals abzuwägen.\n\n\r\n\r\n41\n\nDer Begriff „entgegenstehen\" im Sinne des § 9 Abs. 2a DschG \r\nbedeutet nicht, das schon jede noch so geringfügige \r\nnachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer \r\nErlaubniserteilung entgegensteht. Es ist vielmehr eine \r\nAbwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den \r\nin der Regel privaten Interessen, die für die \r\nerlaubnispflichtige Maßnahme streiten. Diese in dem Begriff \r\n„entgegenstehen\" enthaltenen Befugnis zur Abwägung räumt der \r\nBehörde keine Gestaltungsfreiheit ein, sondern enthält die \r\nVerpflichtung zu einer gesetzlich gebundenen und gerichtlich \r\nuneingeschränkt kontrollierbaren Bewertung der in der Norm \r\ngenannten Voraussetzungen. Insoweit ist eine von der Qualität \r\ndes jeweils zu schützenden Denkmals abhängige \r\nEinzelfallprüfung vorzunehmen, ob und inwieweit die \r\nSchutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in \r\nRede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im \r\nEinzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann \r\nim Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes \r\nund den für die erlaubnispflichtige Maßnahme streitenden \r\nprivaten Interessen zu gewichten.\n\n\r\n\r\n42\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, \r\nNVwZ 1992, S. 1218; Urteil vom 3. September 1996 - \r\n10 A 1453/92 - und Urteil vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95 \r\n-.\n\n\r\n\r\n43\n\nBei den näheren Anforderungen an diese Gewichtung ist zu \r\nberücksichtigen, dass es Ziel des Denkmalschutzes ist, \r\nDenkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und \r\nwissenschaftlich zu erforschen (§ 1 Satz 1 DSchG). Die \r\nLegaldefinition des Denkmalbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG \r\nknüpft ferner daran an, dass der Schutz, die Pflege und die \r\nNutzung von Denkmälern im Interesse des Allgemeinwohls liegt; \r\ndenn nach dieser Vorschrift erfüllen nur solche Sachen, \r\nMehrheiten von Sachen und Teile von Sachen den Denkmalbegriff, \r\nan deren Erhaltung und Nutzung ein „öffentliches Interesse\" \r\nbesteht. Denkmalschutz besteht nach den Zielsetzungen des \r\nDenkmalschutzgesetzes damit darin, das geschützte Objekt im \r\nInteresse des Allgemeinwohls nicht nur in seiner \r\ndenkmalrechtlich relevanten Aussagekraft zu erhalten, sondern \r\nauch einer hiermit zu vereinbarenden sinnvollen Nutzung \r\nzuzuführen. Dabei geht das Denkmalschutzgesetz davon aus, dass \r\nes dem privaten Eigentümer im Rahmen der Sozialpflichtigkeit \r\ndes (Grund-)Eigentums grundsätzlich zuzumuten ist, seine \r\neigenverantwortliche und privatnützige Ausübung der \r\nEigentümerbefugnisse an einem Baudenkmal an den Erfordernissen \r\ndes Denkmalschutzes auszurichten.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Pflichten \r\nund Beschränkungen der privaten Nutzungsbefugnisse sind \r\ninsgesamt als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des \r\nEigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten, die \r\ndarauf abzielen, dass das Eigentum an einem Denkmal \r\ngrundsätzlich in einer privatnützigen Form erhalten bleibt, \r\ndie zugleich den verfassungsrechtlich legitimen Zielen des \r\nDenkmalschutzes gerecht wird.\n\n\r\n\r\n45\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, \r\nNJW 99, S. 2877; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1987 - \r\n4 B 146/87 -, BRS 47, Nr. 123.\n\n\r\n\r\n46\n\nBei verfassungskonformen Verständnis der Regelungen des \r\nDenkmalschutzgesetzes gehen die sich aus den Erfordernissen \r\ndes Denkmalschutzes ergebenden Pflichten des Eigentümers \r\njedoch nicht stets zu seinen Lasten. Zwar hat der Eigentümer \r\neines Denkmals im Rahmen der Sozialbindung mit Blick auf das \r\nDenkmalschutzrecht - nicht anders als etwa im Bereich des \r\nNaturschutzrechts - gewisse aus der Situationsgebundenheit des \r\nbetreffenden Grundstücks, nämlich der Bebauung mit einem nach \r\ndenkmalschutzrechtlichen Kriterien schützenswerten Bauwerk, \r\nfolgende Einschränkungen seiner privaten Nutzungsbefugnisse \r\nhinzunehmen. Auch Bestimmungen von Inhalt und Schranken des \r\nGrundeigentums müssen jedoch den Grundsatz der \r\nVerhältnismäßigkeit wahren und dürfen dem Betroffenen \r\nunzumutbare Opfer nur auferlegen, wenn hierfür ein Ausgleich \r\nvorgesehen ist.\n\n\r\n\r\n47\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n48\n\nIm vorliegenden Fall würde die Versagung der \r\nAbrisserlaubnis zu unzumutbaren Belastungen für die Klägerin \r\nführen, ohne dass diese durch entsprechende \r\nAusgleichsmaßnahmen ausgeglichen würden.\n\n\r\n\r\n49\n\nMaßstab für das dem Eigentümer Zumutbare sind dabei seine \r\ngesamtwirtschaftlichen Verhältnisse und seine allgemeine \r\nwirtschaftliche Lage nur insoweit, als sie Einfluss haben auf \r\ndie unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erfolgende Bewertung \r\nder ausschließlich auf das Denkmal selbst beschränkten \r\nFolgewirkungen. Insoweit kommt es nur darauf an, ob der \r\nWeiterbestand des Denkmals mit der unter Gesichtspunkten des \r\nDenkmalschutzes in Betracht kommenden sinnvollen Nutzung für \r\nden Eigentümer, in Beziehung gesetzt zu der durch das Denkmal \r\ngebundenen Vermögenssubstanz, eine noch zumutbare Nutzung \r\ndieser Vermögenssubstanz darstellt, oder ob eine solche \r\nNutzung, verglichen mit einer durch Denkmalrecht unberührten \r\nNutzungsmög-lichkeit des in Rede stehenden Objekts, zu \r\nspürbaren, nicht nur unwesentlichen oder den Kernbereich der \r\nNutzungsmöglichkeiten unberührt lassenden finanziellen \r\nVerlusten führen kann.\n\n\r\n\r\n50\n\nMaßgeblich ist damit, inwieweit sich das Denkmal bei einer \r\nsinnvollen Nutzung „selbst trägt\". Spürbare Verluste im \r\ndargelegten Sinne braucht der Eigentümer nicht ohne Ausgleich \r\nhinzunehmen. Dabei ist es ihm auch nicht etwa zuzumuten, sein \r\nübriges Vermögen im Interesse der Allgemeinheit für die \r\nverlustreiche Nutzung des Denkmals aufzuopfern.\n\n\r\n\r\n51\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n52\n\nDie Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass bei Erfüllung \r\nder denkmalrechtlichen und baurechtlichen Anforderungen im \r\nRahmen einer Sanierung eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks \r\nin diesem Sinne nicht möglich ist. Zwar ist davon auszugehen, \r\ndass eine Nutzung des Gebäudes als Büro- oder Wohnungsbau \r\ngrundsätzlich sinnvoll ist und wohl auch noch - zumindest \r\nteilweise - die charakteristischen Denkmaleigenschaften wie \r\netwa die vordere Fassade bewahrt. Auch die rückwärtige Fassade \r\nwürde, selbst wenn die von der unteren Denkmalbehörde \r\nvorgeschlagenen Balkone und Wintergärten vorgehängt würden, in \r\nihrer Aufteilung noch erkennbar sein. Die charakteristischen, \r\nsehr steilen und engen Treppen und Teile der Raumaufteilung \r\nwären zwar wegen des schlechten Erhaltungszustands und der \r\ngeänderten Anforderungen des Baurechts wohl nicht mehr zu \r\nerhalten, aber die Lage der Treppenhäuser und der dazu \r\nangeordneten Räume könnten noch erkannt werden. Auch die \r\nErhaltung der Kappendecken aus der 1. und 2. Bauphase wäre \r\ngesichert. Diese Decken müssten zwar aus Brandschutzgründen \r\nebenso wie die noch vorhandenen gusseisernen Stützen \r\nverkleidet werden, für die wissenschaftliche Forschung stünden \r\nsie aber noch - wie die Vertreterin des Beigeladenen erläutert \r\nhat - noch zur Verfügung. Ebenso könnten die gusseisernen \r\nFenster erhalten werden, wenn insoweit neue Fenster zur \r\nWärmedämmung dahintergesetzt würden.\n\n\r\n\r\n53\n\nDabei kann weiter davon ausgegangen werden, dass eine \r\nNutzung der ehemaligen Fabrik als Bürogebäude oder Wohnungsbau \r\nzu einem deutlich verbesserten Ertrag gegenüber der jetzigen \r\ngewerblichen Nutzung führen könnte. Dieser höhere Ertrag würde \r\njedoch die Kosten des Grundstücks und des Denkmals nicht \r\ndecken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die \r\nNutzung der nicht unter Denkmalschutz stehenden Räumlichkeiten \r\nals Farben- und Lackfabrik aufgeben müsste, weil sie mit einer \r\nBüro- oder Wohnnutzung wegen der damit verbundenen Emissionen \r\nnicht vereinbar wäre. Der Beklagte geht - wie sich aus seinen \r\nSkizzen zur Vermarktung des Grundstücks (vgl. Beiakte Heft 8) \r\nergibt - auch davon aus, dass die Gebäude entfernt und dieser \r\nGrundstücksteil einer gärtnerischen Nutzung zugeführt würde. \r\nDie daraus entstehenden Einnahmen würden also entfallen.\n\n\r\n\r\n54\n\nDie aus der Vermietung des Objekts sich ergebenden Erträge \r\nkönnten jedoch die Kosten der Sanierung nicht finanzieren. \r\nInsoweit hat die Klägerin durch ihren Architekten überzeugend \r\nund nachvoll-ziehbar dargelegt, dass bei einer Sanierung des \r\nObjekts jährliche Verluste von über 170.000,-- DM entstehen. \r\nDem sind der Beklagte und der Beigeladene nicht mit \r\nüberzeugenden Argumenten entgegenge-treten.\n\n\r\n\r\n55\n\nZum einen würde sich bei den vom Beklagten errechneten \r\nSanierungskosten ebenfalls ein nicht unbeträchtlicher jährlich \r\nnotwendiger Zuschussbedarf ergeben. Den Berechnungen des \r\nBeklagten, die zu einem Überschuss von knapp 30.000,-- DM \r\ngelangen, ist nicht zu folgen.\n\n\r\n\r\n56\n\nDer Beklagte berücksichtigt bei seiner Berechnung eine \r\nöffentliche Förderung der Sanierung in Höhe von 10 % des \r\nSanierungsbedarfs. Dieser Faktor unterliegt jedoch, wie sich \r\naus dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. November 1999 \r\nergibt, der von einem Zuschuss in Höhe von 25-33 % ausgeht, \r\nerheblichen Unsicherheiten und kann deshalb bei einer seriösen \r\nKostenrechnung nicht einbezogen werden. Ob und in welcher Höhe \r\neine Förderung erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa \r\nvon den im Haushalt bereitgestellten Mitteln und welche \r\nAnträge andere Denkmaleigentümer stellen. Auch die Tatsache, \r\ndass die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage ist, \r\nEigenkapital bei der Sanierung einzubringen, dürfte sich dabei \r\nals Hemmnis erweisen. Eine Zusicherung über einen Zuschuss in \r\neiner bestimmten Höhe - prozentual oder absolut - hat der \r\nBeklagte daher trotz mehrerer Verhandlungen mit dem \r\nzuständigen Ministerium nicht beibringen können. Sein Hinweis \r\ndarauf, dass die Klägerin bisher keinen bescheidungsfähigen \r\nAntrag gestellt habe, ist im Hinblick darauf, dass nach den \r\nBerechnungen der Klägerin die Förderung nahezu 70 % der \r\nSanierungskosten ausmachen müsste, um eine rentable Nutzung zu \r\nermöglichen, und auf das nicht unbeträchtliche \r\nArchitektenhonorar, das durch einen bescheidungsfähigen Antrag \r\nentstünde, nicht stichhaltig.\n\n\r\n\r\n57\n\nAuch soweit der Beklagte eine Steuerersparnis bei seiner \r\nBerechnung in Höhe von 25 % der Sanierungskosten einberechnet, \r\nist dies keine tragfähige Grundlage für die Finanzierung. Eine \r\nsolche Steuerersparnis setzt nämlich entsprechende Gewinne \r\nvoraus, die zu versteuern sind. Ob die Klägerin Gewinne in \r\neiner Höhe macht, die die maximale Steuerersparnis bewirken, \r\nerscheint auf einen Zeitraum von 10 Jahren im Voraus nicht \r\nkalkulierbar. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin müsse \r\ndas Objekt dann eben auf einen potenten Steuerzahler \r\nübertragen, erscheint mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG \r\nnicht vereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die \r\nDenkmaleigenschaft des gesamten Komplexes nach der Sanierung \r\nkeineswegs gesichert ist. Der südliche Teil ist statisch \r\noffenbar unsicher und sowohl nach der Einschätzung des \r\nBeklagten als auch nach dem Gutachten des Architekten der \r\nKlägerin müssten in diesem Bereich zahlreiche tragende Teile \r\nersetzt werden. Es spricht vieles dafür, dass nach einer \r\nSanierung in diesem Bereich ein Neubau entstanden wäre, der \r\nmit dem ursprünglichen Denkmal keine Identität mehr aufwiese, \r\nsodass insoweit auch keine Förderung aus öffentlichen Mitteln \r\nin Anspruch genommen werden könnte. Das Risiko, dass insoweit \r\ndie Unterschutzstellung nach der Sanierung aufgehoben wird, \r\ntrüge allein die Klägerin. Eine gerichtliche Überprüfung \r\ndieser Entscheidung käme nicht in Betracht, weil die Aufhebung \r\nder Unterschutzstellung keine Rechte der Klägerin verletzen \r\nkann, sie gilt als allein begünstigender Verwaltungsakt.\n\n\r\n\r\n58\n\nVgl.: OVG NW, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 \r\n-, BRS 57 Nr. 266.\n\n\r\n\r\n59\n\nSoweit der Beklagte die Zinsen für die Darlehen zum Erwerb \r\ndes Grundstücks als „Sowieso-Kosten\" bezeichnet und bei der \r\nErmittlung der zu erwirtschaftenden Erträge außer Betracht \r\nlassen will, ist dies betriebswirtschaftlich nicht \r\nnachvollziehbar. Dieser Begriff existiert in der \r\nBetriebswirtschaftslehre nicht. Wenn der Beklagte mit diesem \r\nBegriff Gemeinkosten meint, die als fixe Kosten unabhängig vom \r\nUmfang der Produktion anfallen, darf dieser bei der Ermittlung \r\nder Produktionskosten nicht außer Ansatz bleiben, weil sonst \r\neine dauernde Unterdeckung eintritt. Betriebswirtschaftlich \r\nsind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und \r\nDienstleistungen (einschließlich öffentlicher Abgaben), die \r\nzur Erstellung und zum Absatz der betrieblichen Leistung und \r\nzur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlich \r\nsind. Dazu gehören auch die Zinsen, die wegen eines zum Kauf \r\neines Betriebsgrundstücks erforderlichen Darlehens gezahlt \r\nwerden müssen, unabhängig davon, ob man dem engeren \r\npagatorischen Kostenbegriff oder der weiteren wertmäßigen \r\nKostenauffassung folgt. Dabei ist anzumerken, dass die \r\nWirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand davon ausgehen, \r\ndass auch kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen in die \r\nKostenrechnung einzustellen sind.\n\n\r\n\r\n60\n\nVgl. Chmielewicz/Eichhorn, Handwörterbuch der öffentlichen \r\nBetriebswirtschaft, S. 814 ff.\n\n\r\n\r\n61\n\nEs erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der \r\nBeklagte es der Klägerin verwehrt, tatsächlich gezahlte Zinsen \r\nbei der Ermittlung der Kosten des Objekts zu berücksichtigen, \r\nzumal die Klägerin, wie bereits dargelegt, nach der Sanierung \r\ndas Grundstück zu Produktionszwecken nicht mehr nutzen könnte, \r\ndie Zinsen für das Darlehen also nicht mehr als Kostenfaktor \r\nder Lackfabrikation zu berücksichtigen wären und in vollem \r\nUmfang der Vermietung des Denkmals zugerechnet werden \r\nmüssten.\n\n\r\n\r\n62\n\nGeht man anhand dieser Überlegungen von den vom Beklagten \r\nermittelten Kosten der Sanierung aus, so ergeben sich bei \r\nSanierungskosten in Höhe von 2,3 Mill. DM, Belastungen für \r\nInstandhaltung in Höhe von 48.000,-- DM pro Jahr und einem \r\nZinssatz von 7 % jähr-liche Kosten in Höhe von rund \r\n258.000,-- DM, denen nach der Berechnung des Beklagten \r\nEinnahmen in Höhe von 185.580,-- DM gegenüberstünden, womit \r\neine Kostendeckung nicht zu erreichen wäre. Selbst wenn man \r\ndie vom Beklagten angesetzten Fördermittel berücksichtigt, \r\nerrechnet sich noch eine Unterdeckung von mehr als \r\n20.000,-- DM.\n\n\r\n\r\n63\n\nDem Vortrag des Beklagten, der Sanierungsbedarf sei nur \r\ndeshalb so hoch, weil die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger \r\ndie notwendige Unterhaltung des Grundstücks unterlassen \r\nhätten, ist nicht zu folgen. Der Vortrag ist unsubstantiiert. \r\nDer Beklagte hat nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen \r\ndie Klägerin hätte durchführen müssen und inwieweit sich \r\ndadurch der jetzt erforderliche Sanierungsaufwand reduziert \r\nhätte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Mieten, die \r\nfür das Objekt gezahlt werden, keine 3,-- DM pro Quadratmeter \r\nbetragen, sodass sich die Frage der Finanzierung derartiger \r\nMaßnahmen erhebt. Ordnungsverfügungen, in denen \r\nUnterhaltungsmaßnahmen für das Grundstück gemäß § 7 Abs. 2 \r\nDSchG gefordert und deren Finanzierbarkeit aus den Einnahmen \r\ndargelegt wurden, hat der Beklagte nicht erlassen.\n\n\r\n\r\n64\n\nZum anderen ist die Klägerin der Berechnung der Kosten und \r\nErträge durch den Beklagten auch überzeugend entgegengetreten. \r\nWie der von der Klägerin beauftragte Sachverständige in der \r\nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt \r\nhat, ergeben sich bei dem vom Beklagten gewählten Ansatz zur \r\nKostenermittlung, wenn man ihn korrekt durchführt, \r\nSanierungskosten in Höhe von ungefähr 3,4 Mill. DM. Soweit der \r\nBeklagte bei der Ermittlung des voraussichtlichen Ertrages die \r\nVermietung von Parkplätzen einkalkuliert, weist die Klägerin \r\nzu Recht darauf hin, dass der Beklagte die Kosten für die \r\nHerstellung der Parkplätze nicht in seine Berechnung \r\neingestellt hat. Die Erträge sind daher auch nicht beim Erlös \r\nzu berücksichtigen. Diesen Darlegungen ist der Beklagte in der \r\nmündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. Dass eine \r\nwirtschaftliche Sanierung des Objekts nicht realistisch \r\nerscheint, ergibt sich auch daraus, dass es weder dem \r\nBeklagten noch der Klägerin während des 14 Jahre dauernden \r\nVerfahrens gelungen ist, einen Käufer für das Grundstück zu \r\nfinden, der die Sanierung durchführen will.\n\n\r\n\r\n65\n\nDie Einschätzung des Beigeladenen, dies liege \r\nausschließlich daran, dass der Boden des Grundstücks durch die \r\njahrzehntelange Metallverarbeitung und die Lackproduktion \r\nverunreinigt worden sein könnte, verkennt, dass die oben \r\nermittelten Sanierungskosten die Kosten für eine Überprüfung \r\nbzw. Säuberung des Erdreichs noch nicht enthalten. Im Übrigen \r\nkann man diese Kosten nicht von den durch den Denkmalschutz \r\nverursachten Kosten trennen. Bei dem Denkmal handelt es sich \r\num einen zu Industrie- bzw. Gewerbezwecken erstellten Bau. Die \r\nindustrielle Nutzung ist ebenso wenig wie die in früheren \r\nJahrzehnten damit verbundene Verunreinigung des Bodens von der \r\nGeschichte, die durch das Denkmal dokumentiert wird, zu lösen. \r\nSoweit eine Sanierung des Bodens erforderlich ist, um eine zur \r\nErhaltung des Denkmals notwendige Umnutzung des Gebäudes zu \r\nermöglichen, sind diese Kosten als durch das Denkmal bedingt \r\nanzusehen und in die Kalkulation einzustellen.\n\n\r\n\r\n66\n\nUnter diesen Umständen bedeutet die Verpflichtung der \r\nKlägerin zur Erhaltung des Denkmals einen unzumutbaren \r\nNachteil, der sie zwingt, auf ihr sonstiges Vermögen \r\nzurückzugreifen, um das Denkmal zu unterhalten. Dieser \r\nVermögensnachteil wird auch nicht dadurch ausgeglichen, \r\ndass die Klägerin einen Antrag nach § 31 DSchG auf \r\nÜbernahme des Denkmals stellen könnte bzw. nach § 33 \r\nDSchG Ausgleichszahlungen für die bei einer von ihr \r\ndurchgeführten Sanierung entstehenden Verluste \r\nbeanspruchen könnte.\n\n\r\n\r\n67\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -\r\n.\n\n\r\n\r\n68\n\nZwar sind Ausgleichsmaßnahmen dieser Art grundsätzlich \r\ngeeignet, eine ausnahmsweise auftretende unzumutbare Belastung \r\ndes Eigentümers zu verhindern. Allerdings hat der Beklagte \r\ndiese Regelungen im vorliegenden Fall nicht angewandt, sodass \r\ninsoweit kein Ausgleich vorgenommen wurde und es bei der \r\nUnzumutbarkeit der Versagung der Abrissgenehmigung bleibt. Der \r\nBeklagte kann die Klägerin insoweit nicht auf ein anderes \r\nVerfahren zur Erlangung etwaiger Entschädigungsansprüche \r\nverweisen.\n\n\r\n\r\n69\n\nWie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung \r\nvon Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, \r\nArt und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger \r\nBelastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der \r\nAktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den \r\ngegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde \r\nnach entscheiden.\n\n\r\n\r\n70\n\nEin Eigentümer, der einen ihm in seinem Grundrecht aus \r\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigenden Verwaltungsakt für \r\nunverhältnismäßig hält, muss ihn im Verwaltungsrechtsweg \r\nanfechten. Lässt er ihn bestandskräftig werden, so kann er \r\neine Entschädigung auch als Ausgleich nicht mehr einfordern. \r\nDer Betroffene muss sich daher entscheiden, ob er den die \r\nEigentumsbeschränkung aktualisierenden Eingriffsakt hinnehmen \r\noder anfechten will. Diese Entscheidung kann er sinnvoll nur \r\ntreffen, wenn er weiß, ob ihm ein Ausgleich zusteht. Es ist \r\ndem Betroffenen nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt, den er \r\nfür unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes \r\nhält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem \r\nanderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig \r\nwerden zu lassen. Auch für die gerichtliche Kontrolle \r\nhinsichtlich der Zumutbarkeit des Verwaltungsaktes ist es \r\nunabdingbar zu wissen, ob und in welcher Weise eine \r\nanderenfalls unzumutbare Belastung ausgeglichen wird.\n\n\r\n\r\n71\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91, NJW \r\n1999, S. 2877.\n\n\r\n\r\n72\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der \r\nBeklagte sozusagen automatisch mit der Unterschutzstellung und \r\nder Versagung der Abrisserlaubnis das Fabrikgebäude für die \r\nVerluste, die bei der Sanierung entstehen werden, bzw. für die \r\nEntschädigungsleistungen, die durch eine Übernahme des \r\nDenkmals entstehen werden, einstehen muss. Eine solche \r\nAutomatik könnte dazu führen, dass die öffentlichen Haushalte \r\nin unzumutbarer Weise belastet werden und für andere \r\nPflichtaufgaben keine Mittel mehr verbleiben. Daher muss die \r\nGemeinde - schon im eigenen Interesse -, wenn sie \r\nVerwaltungsakte, die den Denkmalschutz konkretisieren, \r\nerlässt, sich darüber klar werden, ob es dadurch zu einer \r\nunzumutbaren Belastung für den Eigentümer kommt und in welchem \r\nRahmen sie etwaige unzumutbare Folgewirkungen durch \r\nAusgleichsmaßnahmen abzufedern gedenkt.\n\n\r\n\r\n73\n\nTrotz entsprechender Hinweise des Gerichts hat der Beklagte \r\ninsoweit den angefochtenen Bescheid nicht ergänzt. Im Hinblick \r\nauf die jährlich nicht gedeckten Kosten von mehr als \r\n100.000,-- DM, die der Klägerin bei einer Sanierung und \r\nUmnutzung des Denkmals entstehen, ist ihr eine Erhaltung des \r\nDenkmals nicht zumutbar. Ihr Grundrecht aus Art. 14 GG auf \r\nErhalt ihres Eigentums, das bei verfassungskonformer Auslegung \r\nin § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW in Anwendung und Fortentwicklung \r\nder Rechtsprechung des OVG NRW a.a.O. einzubeziehen ist, \r\ngenießt insoweit Vorrang. Der Beklagte hat daher die \r\nAbrissgenehmigung auch unter Berücksichtigung der \r\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes zu erteilen. Wenn der Beklagte \r\nam Erhalt des Denkmals interessiert ist, steht es ihm frei, \r\ndas Enteignungsverfahren nach § 30 Abs. 1 a) DSchG NRW \r\ndurchzuführen.\n\n\r\n\r\n74\n\nDie Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin den \r\nGebührenbescheid über 1.500,-- DM angefochten hat. Der \r\nGebührenbescheid teilt insoweit das Schicksal der \r\nangefochtenen Ablehnung der Abrisserlaubnis (§ 14 Abs. 2 \r\nGebG NW).\n\n\r\n\r\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \r\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \r\nerstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit im Sinne \r\nvon § 162 Abs. 3 VwGO entspricht. Der Beigeladene hat \r\nkeinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am \r\nKostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO), im Übrigen \r\nwäre er im vorliegenden Verfahren auch unterlegen.\n\n\r\n\r\n76\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \r\nVorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es der \r\nKlägerin im Hinblick auf die rechtlich und tatsächlich \r\nschwierige Materie nicht zuzumuten war, sich selbst zu \r\nvertreten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n\r\n\r\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \r\nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.\n\n\r\n\r\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-22/25-k-6904-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-22/25-k-6904-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301670","retrieved":"2026-07-09 03:27:12.148855+00:00"}}