{"status":"available","doknr":"OLD301740","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0613.26K4207.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"26 K 4207/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1966 in Siverek (Provinz Sanliurfa) geborene \nKläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein \nHeimatland am 9. Oktober 1995 und gelangte auf dem Luftweg von \nAnkara aus über den Flughafen xxxxxxxxxxxxxxxxx in das \nBundesgebiet, wo er am 16. Oktober 1995 einen Asylantrag \nstellte.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 18. Oktober 1995 gab der Kläger an, er sei in \ndem Dorf Konokli (Kreis Cernik, Provinz Diyarbakir) geboren \nund 1974 nach Siverek umgezogen. Dort habe er ein Jahr lang \ndie Grundschule besucht. Danach habe er verschiedene Arbeiten \nausgeführt, insbesondere in einer Bäckerei gearbeitet. Anfangs \nhabe er sich auch um ihr Vieh gekümmert. 1980 habe der Staat \ndas Vieh beschlagnahmt, und danach habe er andere Arbeiten \nannehmen müssen. Seine Militärzeit habe er von 1986 bis 1988 \nin Balikesier und Gelibulu abgeleistet. Zwischen 1988 und 1991 \nhabe er in Istanbul gelebt. Danach sei er nach Siverek \nzurückgekehrt. Dort habe er aber nicht leben können und sei \n1992 nach Izmir gegangen. Er habe nicht nach Siverek \nzurückkehren können. Wenn es ruhig gewesen sei, habe er ab und \nzu in Siverek gewohnt. In Siverek habe er sich nur kürzere \nZeit aufgehalten; seine Familie habe dort gelebt. Es sei dort \njedoch gefährlich gewesen. 1992 sei er zwei Monate in Siverek \ngewesen, 1994 einmal vier Monate lang, 1995 sei er überhaupt \nnicht mehr dort gewesen, da es zu gefährlich gewesen sei. Den \nEntschluss zur Ausreise habe er gefasst, nachdem er am \n10. September 1995 verhaftet worden sei. Einen Monat nach \ndieser Verhaftung habe er sich entschlossen, auszureisen. Er \nsei verhaftet worden, weil er Flugblätter von Zaza-Kurden aus \nder Schweiz gehabt habe. Am 20. Oktober habe er einen Prozess; \ner sei gegen eine Kaution freigelassen worden und sei dann \ngeflüchtet. Die Flugblätter habe er in Izmir bekommen und \nverteilt. Am 10. September 1995 sei seine Wohnung durchsucht \nworden. Dabei hätten sie die Flugblätter gefunden und hätten \nihn mitgenommen. Sein Vater habe einen Anwalt genommen, und \ner, der Kläger, sei gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt \nworden. Am 25. September 1995 sei ein anderer Freund verhaftet \nworden, der dann seinen Namen angegeben habe und die Tatsache, \ndass er mit ihm zusammen arbeite. Daraufhin habe sein Vater \nihn, den Kläger, aus der Türkei geschickt. In Izmir habe er \neine Wohnung gehabt, die sein Vater dort gemietet habe. Sie \nhätten sowohl in Siverek als auch in Izmir eine Wohnung. Im \nJahr 1992 habe sein Vater ein Haus in Izmir gekauft. Er, der \nKläger, sei zu dieser Zeit noch in Siverek gewesen und habe \neinen Ausweis beantragen wollen, den er jedoch dort nicht \nbekommen habe. Daraufhin sei er auch nach Izmir gegangen. Sie \nhätten darauf gewartet, dass sich die Situation verbessere. \nDem sei aber nicht so gewesen, und deshalb seien sie in Izmir \ngeblieben. Sein Vater sei seit dem Kauf des Hauses 1992 in \nIzmir. Wenn er wieder in die Türkei zurückkehren müsse, werde \ner ganz bestimmt bestraft. Sein Freund, der seinen Namen \ngenannt habe, habe eine Strafe bekommen. Er habe angerufen und \ndas erfahren. Ihn erwarte Gefängnis. Das Leben habe in der \nTürkei keinen Wert. Am 10. September sei er erst für fünf bis \nsechs Tage verhaftet worden. Dann sei er freigelassen worden, \nsei dann aber wieder für sechs Tage verhaftet worden. Am \n1. oder 2. Oktober sei er freigelassen worden und sei dann \nhergekommen. Vor Gericht sei ihm vorgeworfen worden, dass man \nnur türkische Sachen, aber nicht Sachen in kurdisch-zaza \nverkaufen und verteilen dürfe. Sie hätten damit angefangen, \ndass er dafür 20 Jahre bekommen könne. Eine Anklageschrift \nhabe er selbst nicht bekommen, weil er in der Sache einen \nAnwalt habe. Siverek habe er verlassen, weil einerseits die \nPKK gesagt habe, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten sollten, \nwas er nicht gewollt habe, andererseits habe der Staat gesagt, \ndass sie Dorfschützer werden sollten. Das habe er auch nicht \ngewollt, und deshalb habe er die Stadt verlassen. Mitglied \neiner politischen Partei sei er nicht. Er habe bei der HEP \nMitglied werden wollen, habe aber keinen Ausweis gehabt und es \nhabe auch Gründe gegeben, weshalb er nicht Mitglied geworden \nsei. Er habe nämlich Angst gehabt, weil um die HEP herum immer \nPolizisten gewesen seien. Wenn Newroz gefeiert worden sei, \ndann seien auch Polizisten dort gewesen. Er sei bereits 1991 \nfestgenommen worden, als er Newroz gefeiert habe und das \nSiegeszeichen gezeigt habe. Nach ein paar Tagen sei er dann \nwieder freigelassen worden. Auf die Frage, weshalb man ihn ein \nzweites Mal wieder festgenommen habe, nachdem sein Vater die \nKaution bezahlt gehabt hätte, erklärte der Kläger: Beim ersten \nMal habe man seinen Namen nicht festgestellt. Beim zweiten Mal \nsei er vor Gericht gestellt worden, und dann habe sein Vater \nGeld bezahlt.\n\n4\n\nDen Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter \nlehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11. März 1996, dem \nKläger zugestellt am 28. März 1996, ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nforderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und \ndrohte ihm seine Abschiebung in die Türkei an.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 9. April 1996 Klage erhoben, \nmit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger hat im \ngerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung der Organisation \n„Ulusal Hareketi\" vom 28. April 2001 nebst Übersetzung \nvorgelegt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 11. März 1996 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens \n6 E 3443/98.A des Verwaltungsgerichts Kassel und der dortigen \nBeiakten, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang \nund die Ausländerpersonalakte der Stadt xxxxxx Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen \nAnspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihm \nbegehrte Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht \npolitisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist, sodass er \ninsoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes \nnicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n14\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst \n- in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, \nihn aus derübergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder \nunmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein \nAnderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die \npersönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 \n(357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 \nS. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - \njeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt \ndas Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem \nhistorischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom \nVerfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, \nFlucht und Asyl voraus.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n18\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn \nausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden \nZuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen \nVerfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n20\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden \nindividuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - \nund nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen \nVerfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf \njedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im \nVerfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen \nund keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss \nsich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das \npraktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71 S. 180 (181 f.).\n\n22\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts \nzentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich schlüssiges und \nauch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, in dem \ndie Gründe für die Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer \nEinzelheiten darzulegen sind und dessen Schilderungen \nzumindest einleuchtend sein müssen und über ganz allgemein \ngehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im \nHinblick auf den jeweiligen Asylbewerber aufweisen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes \nVorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, es \nsei denn, dass die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst \nwerden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, \nEZAR 630 Nr. 8, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24 § 28 AuslG a.F. Nr. 6, Urteil vom \n18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984 S. 129 f. und \nBeschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -.\n\n24\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im \nVerwaltungsverfahren nicht; insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen, denen das erkennende Gericht folgt, soweit sie das \nVorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Verhaftungen \nwürdigen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine \nVorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. So hat er in der \nmündlichen Verhandlung angegeben, vier oder fünf Mal \nfestgenommen worden zu sein, während er vor dem Bundesamt über \ndie angeblich fluchtauslösenden beiden Verhaftungen im \nSeptember und Oktober 1995 auf ausdrückliche Nachfrage nur \neine weitere im Jahr 1991 aus Anlass des Newroz-Festes genannt \nhat. Zudem stimmt die Darstellung seiner Lebensumstände in der \nTürkei in den Jahren vor seiner Ausreise nicht mit der \nSchilderung seiner Ehefrau in deren Asylverfahren überein. \nDiese hat nämlich angegeben, zusammen mit dem Kläger bis zum \n17. Januar 1995 in Siverek gelebt zu haben, während er selbst \nbehauptet, die meiste Zeit in Izmir im Haus seines Vaters \nzugebracht zu haben, bis der Kläger unerwartet verschwunden \nsei. Unter diesen Umständen kann ihm der Vortrag einer \nstattgefundenen oder landesweit drohenden Verfolgung in der \nTürkei nicht geglaubt werden. Daran ändert die vom Kläger \nvorgelegte, nicht einmal unterschriebene Bescheinigung einer \nangeblich in Schweden ansässigen Exil-Organisation „Ulusal \nHareketi\" vom 28. April 2001 nichts, denn aus ihr ist nicht \nersichtlich, welche Person auf welchem Wege das darin \nbescheinigte Ereignis in Erfahrung gebracht hat.\n\n25\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht auf \nGrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten \n(Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das \nerkennende Gericht der im Folgenden aufgeführten \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur gegenwärtigen Lage der \nKurden in der Türkei. Da sich die Sicherheitslage für Kurden \nin der Türkei nach insoweit übereinstimmender Aussagen aller \nsachverständigen Stellen und Personen in den letzten Jahren \nnicht verbessert hat -\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A - \nund - 25 A 5801/94.A - sowie vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A - und - 25 A 3632/95.A -,\n\n27\n\ngilt diese Einschätzung der aktuellen Situation auch für \nden Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1995.\n\n28\n\nBeachtliche Nachfluchtgründe hat der Kläger nicht geltend \ngemacht. seine exilpolitische Betätigung, die in der bereits \nerwähnten Bescheinigung der „Ulusal Hareketi\" vom \n28. April 2001 als Mitgliedschaft sowie als „Anwerbung\" und \nVerteilung einer Zeitschrift bezeichnet wird, ist ersichtlich \nnicht so herausgehoben -\n\n29\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rzn. 308 ff.,\n\n30\n\ndass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndieserhalb mit Repressalien in seinem Heimatland rechnen \nmüsste.\n\n31\n\nDer Kläger hat auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der \nTürkei keine politische Verfolgung allein wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die \nzur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, \nwerden Kurden in der Türkei auch heute nicht allein wegen \nihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt; in jedem Fall \nsteht ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der \nTürkei zur Verfügung.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -.\n\n33\n\nSchließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Einreise in die \nTürkei auf Grund der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik \nDeutschland einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche \nMaßnahmen zu erdulden hat. Ein derartiges Risiko ist im Falle \nder Rückkehr abgelehnter Asylbewerber, auch solcher kurdischer \nVolkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Auch \ninsoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nder zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2000 verwiesen, \ndenen das Gericht folgt. Neuere Erkenntnisse, die zu einer \nanderen Bewertung der Gefährdung abgelehnter türkischer \nAsylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, im \nHinblick auf ihren Asylantrag und ihren Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland führen könnten, liegen nicht vor \nund sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.\n\n34\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben \noder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei aus \npolitischen Gründen bedroht wären, hat er auch keinen Anspruch \nauf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG.\n\n35\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \nAuch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist demgemäß rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n37\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG \ngerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf \n§ 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-13/26-k-4207-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-13/26-k-4207-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301740","retrieved":"2026-07-09 03:27:18.405179+00:00"}}