{"status":"available","doknr":"OLD301765","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0612.25K3191.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"25 K 3191/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Genehmigung der \n28. Änderung ihres Flächennutzungsplanes.\n\n3\n\nNördlich an das betreffende Gebiet schließt die Ortslage W \nund südlich die Ortslage H an. Der Bereich der 28. Änderung \ndes Flächennutzungsplanes der Gemeinde H erfasst die an das \nWohngebiet W südlich angrenzende Fläche der ehemaligen NATO-\nKaserne C sowie den südlich sich bis zur Ortslage H \nerstreckenden landwirtschaftlich genutzten Bereich. Die Fläche \nder ehemaligen Kaserne ist im rechtswirksamen \nFlächennutzungsplan der Gemeinde H als Fläche für den \nGemeinbedarf dargestellt. Daran schließt sich südlich ein \nschmaler Streifen als öffentliche Verkehrsfläche „geplanter \nParkplatz\" an, daran südlich angrenzend folgt die Darstellung \neiner Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \n„Museumserweiterung\". Die Flächen westlich dieses Gebiets sind \nals landwirtschaftliche Flächen genutzt; östlich liegen \nE1wald, Freilichtmuseum E1 sowie der T. Östlich liegen im \nnäheren Umkreis Freizeit- und Erholungseinrichtungen von zum \nTeil überregionaler Bedeutung wie Sportplatz, Eissportzentrum, \nEisschnelllaufbahn, O Freilichtmuseum und Freibad. Das \nKasernengelände mit umfangreichen Baulichkeiten ist seit \nSeptember 1995 aufgegeben, eine weitere militärische Nutzung \nist nicht vorgesehen. Das Gelände befindet sich im Eigentum \nder Bundesvermögensverwaltung.\n\n4\n\nMit der 28. Änderung ihres Flächennutzungsplanes plant die \nKlägerin letztlich die Darstellung des bisherigen \nKasernengeländes als Sondergebiet - SO - mit der \nZweckbestimmung: Erholungs-, Freizeit- und \nÜbernachtungseinrichtungen. Die sich südlich anschließende \nDarstellung Parkplatz bleibt erhalten; die Gemeinbedarfsfläche \n„Museum\" beschränkt sich im Gegensatz zu der bisherigen \nDarstellung auf das Flurstück 00; im Übrigen wird die Fläche \nfür den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Museum in Fläche \nfür die Landwirtschaft umgewandelt.\n\n5\n\nAm 18. März 1997 beschloss der Rat der Klägerin, den \nrechtskräftigen Flächennutzungsplan nach § 2 BauGB der Gestalt \nzu ändern, dass die Darstellung des Kasernengeländes W von \n„Gemeinbedarfs-läche\" in „Fläche für Erholungs-, Freizeit- und \nÜbernachtungseinrichtungen\" sowie die Gemeinbedarfsfläche mit \nder Zweckbestimmung „Museum\" zwischen E1gelände und Wasserwerk \nin „Fläche für die Landwirtschaft\" geändert wird; die \nöffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses erfolgte \nim Amtsblatt des Kreises W1 vom 10. April 1997. Mit Schreiben \nvom 21. Mai 1997 wurden die Träger öffentlicher Belange in \nKenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten, ob öffentliche \nBelange berührt würden; dabei wurde auch das \nBundesvermögensamt beteiligt. In der Sitzung vom \n16. Dezember 1997 fasste der Rat der Klägerin den Beschluss, \ndie betroffenen Grundstückseigentümer und den Museumsträger \nschriftlich unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung über \ndas Änderungsverfahren zu unterrichten und ihnen Gelegenheit \nzur Erörterung im Bauamt zu geben; ferner wurde beschlossen, \nden Entwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes \neinschließlich Erläuterungsbericht öffentlich auszulegen \n- insoweit erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt des \nKreises W1 vom 12. März 1998. Die Grundstückseigentümer, der \nMuseumsträger und die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nSchreiben vom 2. März 1998 über die Offenlegung informiert und \num Stellungnahme bis zum Ablauf der Offenlegungsfrist gebeten. \nDie öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 23. März \nbis 24. April 1998. Eine Äusserung des wiederum beteiligten \nBundesvermögensamtes erfolgte nicht.\n\n6\n\nAuf die Einwendungen von Vertretern des O Freilichtmuseums \ngegen die vollständige Umwandlung der Gemeinbedarfsflächen \n„Museum\" und auf die Anregung, die Darstellung „Parkplatz\" \nbeizubehalten sowie die Gemeinbedarfsfläche „Museum\" auf das \nFlurstück 00 zu beschränken, beschloss der Rat der Klägerin am \n15. September 1998, den Bedenken des O Freilichtmuseums zu \nfolgen, den Entwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes \nzu korrigieren und den Entwurf der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplanes erneut öffentlich auszulegen; die \nBekanntmachung wurde im Amtsblatt des Kreises W1 vom \n8. Oktober 1998 vorgenommen. Die öffentliche Auslegung des \nÄnderungsentwurfs einschließlich Erläuterungsbericht erfolgte \nin der Zeit vom 19. Oktober 1998 bis 20. November 1998. Mit \nSchreiben vom 28. September 1998 wurden die Träger \nöffentlicher Belange über die Korrektur des Entwurfs und die \nerneute öffentliche Auslegung informiert sowie um \nStellungnahme bis zum Ablauf der Offenlegungsfrist gebeten mit \ndem Hinweis, dass Anregungen nur zu den geänderten Teilen \nvorgebracht werden könnten. Eine Reaktion des \nBundesvermögensamtes blieb wiederum aus.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. September 1998 bat die Klägerin die \nBeklagte um einen Gesprächstermin, da Nutzungsabsichten für \ndie Kaserne bekannt geworden seien, die vom Land NRW verfolgt \nwürden: In der Kaserne solle eine Justizvollzugsanstalt \neingerichtet werden, die im Rahmen des offenen Strafvollzugs \nder Ableistung von Ersatzfreiheitsstrafen dienen solle. Dieses \nGespräch fand am 5. Oktober 1998 statt; zuvor hatte das \nJustizministerium bereits am 28. September 1998 ein erstes \nInformationsgespräch mit der Klägerin geführt, in welchem vor \ndem Hintergrund der Belegungssituation im Strafvollzug des \nLandes Nordrhein-Westfalen die Absicht erläutert worden war, \nin der ehemaligen NATO-Kaserne eine Anstalt des offenen \nStrafvollzugs zur Ableistung von Ersatzfreiheitsstrafen \neinzurichten. Am 9. November 1998 fand in Grefrath eine \nInformationsveranstaltung statt, in der der Präsident des \nJustizvollzugsamtes Rheinland Erklärungen zu der geplanten \nErrichtung der JVA abgab. Mit Schreiben vom 19. November 1998 \näußerte sich das Ministerium für Inneres und Justiz an den \nGemeindedirektor der Klägerin dahingehend, im Rahmen der \ngemeinsamen Erörterung am 28. September 1998 sei bereits auf \ndie dramatische Belegungssituation im Strafvollzug des Landes \nNordrhein-Westfalen hingewiesen worden, die auch durch die \nhohe Zahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit \nverursacht werde. Unter Berücksichtigung der in einer \nzentralen Einrichtung für die Vollstreckung von \nErsatzfreiheitsstrafen unterzubringenden Personen und im \nHinblick darauf, dass eine solche Einrichtung mit den gemessen \nan der Vollstreckungszuständigkeit erforderlichen \nSicherheitsvorkehrungen versehen werde, werde davon \nausgegangen, dass von dem Betrieb dieser geplanten \nJustizvollzugsanstalt keine besondere Gefährdungen für die \nBevölkerung ausgingen.\n\n8\n\nIn der Sitzung des Rates der Klägerin am 15. Dezember 1998 \nwurde die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin \neinschließlich Erläuterungsbericht beschlossen. Im Rahmen der \nöffentlichen Ratssitzung am 15. Dezember 1998 hatte \nStaatssekretär Dr. S - Ministerium für Inneres und Justiz des \nLandes Nordrhein-Westfalen - Gelegenheit, die Gründe für die \nEinrichtung einer Justizvollzugsanstalt für \nErsatzfreiheitstrafen in der ehemaligen NATO-Kaserne in H zu \nerläutern; dabei wurde bestätigt, dass der Standort H von \nallen in Frage kommenden Standorten für das Innen- und \nJustizministerium höchste Priorität genieße.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1998 beantragte die Klägerin \nbei der Beklagten bezüglich der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplanes die Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 \nBauGB.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 1999 - gerichtet an den \nGemeindedirektor der Klägerin - wies Staatssekretär Dr. S \nnochmals auf die dramatische Überbelegungssituation in den \nJustizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen hin, \ndie auch durch die hohe Zahl von zu vollstreckenden \nErsatzfreiheitsstrafen mit verursacht werde. Da Anzeichen für \neine Abschwächung oder Umkehr nicht erkennbar seien, habe der \nLandtag ein Sofortprogramm beschlossen, das unter anderem zum \nGegenstand habe, Gefangene, bei denen wegen Uneinbringlichkeit \neiner verhängten Geldstrafe ausschließlich eine \nErsatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sei, in einer speziell \nfür diese Vollstreckungsform einzurichtenden offenen, aber \ndennoch in bestimmter Weise gesicherten Anstalt zusammen zu \nfassen. Es seien mehrere vom Bundesvermögensamt benannte \naufgelassene Kasernen besichtigt und zwei Standorte in nähere \nWahl gezogen worden. Letztlich sei die Entscheidung auf den \nStandort H gefallen, da die dortige Liegenschaft im Vergleich \nzu den anderen Objekten die wenigsten Berührungspunkte zur \numgebenden Wohnbebauung aufweise und die \nUnterbringungseinheiten (die ehemaligen Kompaniegebäude) \nrelativ kurzfristig bezugsfertig seien. Zudem könne auf den \nunbebauten Teil des Geländes verzichtet werden, sodass die \nBerührungsflächen zur benachbarten Wohnbebauung noch weiter \nverringert würden. Unter dem 20. Januar 1999 erhob das \nBundesvermögensamt Düsseldorf Bedenken gegen die beabsichtigte \nUmplanung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung, die \ngeplanten Nutzungsvorstellungen seien auf dem Grundstücksmarkt \ntrotz intensiver Bemühungen nicht zu realisieren, für diesen \nBereich der Gemeinde bestehe offenkundig kein Interesse an \neiner Freizeitnutzung. Vielmehr würde die Verwirklichung der \nPlanung die Gefahr begründen, dass die bundeseigenen mit \nSteuermitteln errichteten Gebäude keiner Anschlussnutzung \nzugeführt werden könnten. Das Land NRW beabsichtige die \nehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der Justizverwaltung zu \nnutzen, diese künftige Nutzung sei ebenso als \nGemeinbedarfsnutzung anzusehen wie die bisherige Nutzung. Die \nKlägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 28. Januar 1998, \nwegen Fristversäumnisses könnten die Bedenken nicht mehr \nberücksichtigt werden; die Einwände hätten während der \nöffentlichen Auslegung vorgetragen werden müssen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 16. März 1999 versagte die Beklagte die \nbeantragte Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung im \nWesentlichen mit der Begründung, die Beschlussvorlage für den \nFeststellungsbeschluss enthalte keine Aussagen seitens des \nRates zu dem Interessenkonflikt, dass auf dem Gelände der \nehemaligen NATO-Kaserne die Einrichtung einer \nJustizvollzugsanstalt für den offenen Strafvollzug \nbeabsichtigt sei. Somit sei dieser Belang nicht in die \nAbwägung der privaten und öffentlichen Belange eingestellt \nworden, sodass ein unzulässiger Abwägungsausfall vorliege.\n\n12\n\nDurch Beschluss des Rates der Klägerin vom 17. Mai 1999 \nwurden die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes \neinschließlich Erläuterungsbericht - erneut gemäß § 215 a \nBauGB - beschlossen. In der der Beschlussfassung zu Grunde \nliegenden Sitzungsvorlage heißt es unter anderem wie \nfolgt:\n\n13\n\n„...als weiteres Argument für den Standort H wird \nangeführt, dass zwischen bestehender Wohnbebauung in der \nOrtslage W und geplanter Justizvollzugsanstalt nur eine \ngeringe Verzahnung bestehe. Diesem Argument könne nur zum \nTeil gefolgt werden. Unbestritten ist die geringe \nVerzahnung von bestehender Bebauung und Kaserne, wie aber \nim Erläuterungsbericht vor Flächennutzungsplanänderung \nausführlich dargelegt wurde, wird dieser Umstand schon \nseit längerem als städtebauliche Fehlentwicklung beklagt. \nAndererseits besteht eine enge Verzahnung verschiedener \nInfrastruktureinrichtungen im Umfeld der Kaserne \nuntereinander sowie mannigfache Wegebeziehungen zwischen \ndiesen Einrichtungen als auch zwischen den Ortsteilen H \nund W.\n\n14\n\nDie Nutzung der NATO-Kaserne als JVA verhindert einen \nweiteren Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen \nin der Gemeinde H. Eine Realisation dieser Einrichtungen \nan anderer Stelle des Gemeindegebiets ist aus vielerlei \nGründen nicht sinnvoll bzw. gänzlich unmöglich. Zum einen \nfehlen hierzu geeignete Flächen mit ähnlicher \nStandortgunst, zum anderen können die am geplanten \nStandort gegebenen Synergieeffekte mit bereits vorhandenen \nEinrichtungen nicht realisiert werden....\n\n15\n\nSo wichtig und richtig auch das Vorhaben der \nLandesregierung sein mag, die regulären Vollzugsanstalten \nvon der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen zu entlasten \nund hierfür besondere Einrichtungen zu schaffen, so schwer \nwiegend ist der Eingriff in die Entwicklungsmöglichkeiten \nder Gemeinde H, für den übrigens ein nutzungsbedingter \nStandortvorrang nicht dargelegt worden ist.\n\n16\n\nDie Realisierung einer JVA für die Verbüßung von \nErsatzfreiheitsstrafen ist nicht an besondere \nStandortbedingungen gebunden, die nur in H gegeben wären. \nFür die Wahl Hs als Standort werden im Wesentlichen \nfinanzielle Aspekte angeführt. Durch die Einrichtung der \nJVA in der ehemaligen NATO-Kaserne werden die \nEntwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im erheblichen \nUmfang zunichte gemacht. Während die Einrichtung einer JVA \nan anderer Stelle durchaus möglich wäre, ist eine \nEntwicklung der geplanten Freizeiteinrichtungen an anderer \nStelle Hs nicht möglich.\"\n\n17\n\nDer maßgebliche Erläuterungsbericht lautet auszugsweise wie \nfolgt:\n\n18\n\n„Der Rat der Gemeinde H ist daher der Auffassung, die \nKonzeption mit der Zielrichtung „ Schaffung von Freizeit-, \nErholungs- und Übernachtungseinrichtungen\" zu verfolgen. \nIn Verbindung mit den bereits bestehenden \nFreizeiteinrichtungen besteht die einmalige Möglichkeit, \ndie bisherige städtebauliche Desintegration der \nKasernenfläche aufzuheben....\n\n19\n\nDas Gelände der ehemaligen NATO-Kaserne bietet der \nGemeinde H die einmalige Chance, diesem für eine Gemeinde \nder Größenordnung Hs einmaligen Freizeit- und \nErholungsangebot weitere anlagenbezogene \nFreizeiteinrichtungen hinzuzufügen....Gewünscht ist eine \nMischung aus Freizeiteinrichtungen (Indoor Ski, Karting, \nSpinning, Aerobic, Wellness und Ähnliches), besonderen \nVerkaufseinrichtungen (permanenter Trödelmarkt, \nVermarktung regionaler Produkte) sowie gastronomischem \nAngebot.\"\n\n20\n\nDen unter dem 25. Mai 1999 gestellten Antrag der Klägerin \nauf Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 BauGB in Verbindung \nmit § 215 a BauGB versagte die Beklagte durch Bescheid vom \n24. August 1999 mit der Begründung, die \nFlächennutzungsplanänderung widerspreche der Vorschrift des \n§ 1 Abs. 6 BauGB. Eine sachangemessene Auseinandersetzung und \nWürdigung der öffentlichen Belange zur Einrichtung einer JVA \nauf dem ehemaligen Kasernengelände sei aus den \nVerwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Eine Standortdiskussion \n(Planalternativen) für andere Flächen zum Ausbau von Freizeit, \nErholungs- und Übernachtungseinrichtungen sei nicht geführt \nworden. Ein dem Einzelfall gerecht werdender \nInteressenausgleich unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe daher nicht \nstattgefunden.\n\n21\n\nDer dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2000 \n- zugestellt am 8. Mai 2000 - als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n22\n\nMit ihrer am 24. Mai 2000 erhobenen Klage macht die \nKlägerin im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Bescheide \nüberschritten die durch § 6 Abs. 2 BauGB der Rechtsaufsicht \ngezogenen Schranken und stellten eine unzulässige Einmischung \nin die Entscheidungsprärogativen des Planungsträgers dar. Das \nInteresse, eine Justizvollzugsanstalt einzurichten, sei vom \nRat der Klägerin gesehen und in die planerische Abwägung \neingestellt worden. Der Rat habe das Gewicht dieser Belange \nausdrücklich anerkannt und es zu dem Gewicht in Bezug gesetzt, \nwelches er dem mit der Planänderung verfolgten Ziel beimaß, \ndas Kasernengelände im Rahmen einer Komplettierung der \nüberörtlich bedeutenden Freizeiteinrichtungen aus der \nbisherigen städtebaulichen Isolation, die als Fehlentwicklung \nerkannt wurde, zu befreien. Eine Fehlgewichtung sei nicht \nerkennbar, die Belange der Eigentümerin des Kasernengeländes \nseien nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Der Rat \nhabe sich insbesondere dezidiert mit den von der \nBundesvermögensverwaltung eingewandten Schwierigkeiten \nhinsichtlich der Vermarktung auseinandergesetzt. Das \nInteresse, die Aufgabe der militärischen Nutzung des Komplexes \nzum Anlass zu nehmen, dessen Nutzung in das Nutzungsgeflecht \nder benachbarten Bereiche zu integrieren, sei vom Rat \nzutreffend als bedeutend gewichtet worden. Bei der Abwägung \nsei für den Rat letztlich entscheidend gewesen, dass er die \nstädtebauliche Fehlentwicklung nur dort beseitigen könne, wo \nsie festzustellen sei, dass dagegen das Interesse an der \nEinrichtung der JVA sich letztlich nur aus Kostengründen, \nnicht aber wegen einer speziell bezugsbedingten \nStandortsgebundenheit des Vorhabens auf den überplanten \nBereich richte.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nVersagungsbescheides vom 24. August 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Mai 2000 zu \nverpflichten, die vom Rat der Klägerin am \n17. Mai 1999 beschlossene 28. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Gemeinde H \nrechtsaufsichtlich zu genehmigen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n27\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der \nVerwaltungsentscheidungen bezieht und ergänzend ausführt, die \nPlanung werde dem Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 BauGB nicht \ngerecht. Dem Ratsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass eine \nsachgerechte Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Belang \nder Einrichtung einer JVA stattgefunden habe. Ferner seien \nkeinerlei Überlegungen angestellt worden, durch Verschiebung \nder geplanten Freizeit- und Erholungseinrichtungen zum \nsüdöstlichen Planbereich den Belang der Einrichtung einer JVA \nzu würdigen.\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist nicht \nbegründet.\n\n31\n\nDie Klägerin wird durch das Versagen der beantragten \nGenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Der angegriffene \nBescheid der Beklagten vom 24. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Mai 2000 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltendgemachte \nAnspruch auf Genehmigung der vom Rat am 17. Mai 1999 \nbeschlossenen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu, \nweil die Ablehnung der Genehmigung der Änderung des \nFlächennutzungsplanes zu Recht erfolgt ist. Ob die von der \nKlägerin begehrte Genehmigung ihrer \nFlächennutzungsplanänderung zu erteilen ist, beurteilt sich \nnach § 6 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift darf die \nGenehmigung eines Flächennutzungsplanes - Gleiches gilt gemäß \n§ 2 Abs. 4 BauGB auch für seine Änderung - nur versagt werden, \nwenn der (Änderungs) Plan nicht ordnungsgemäß zu Stande \ngekommen ist oder dem BauGB, den auf Grund des BauGB \nerlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.\n\n32\n\nEin Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 BauGG ist gegeben, weil \ndie 28. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den materiellen \nVorgaben des BauGB unvereinbar ist, nämlich ein Verstoß gegen \ndie Erfordernisse des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB) \nvorliegt.\n\n33\n\nGemäß § 4 Abs. 3 BauGB sind die Stellungnahmen der Träger \nöffentlicher Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu \nberücksichtigen; Belange, die von den Trägern öffentlicher \nBelange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 \nvorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht \nberücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorgebrachten \nBelange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein \nmüssen. Dem entsprechend sind die Belange der Interessen des \nStrafvollzugs in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu \nberücksichtigen, obgleich die Einwände des \nBundesvermögensamtes erst mit Schreiben vom 20. Januar 1999 \nerfolgt sind - aus der im Tatbestand detailliert geschilderten \nzeitlichen Abfolge ergibt sich, dass das Interesse des Landes \nNordrhein-Westfalen, die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der \nJustizverwaltung zu nutzen, der Klägerin vor der Fassung des \nmaßgeblichen Ratsbeschlusses vom 17. Mai 1999 bekannt war.\n\n34\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der \nBauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses so \ngenannte Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist \nferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch \ndann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet,\n\n35\n\nvergl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom \n26. Oktober 1999 - 11 a D 173/96.NE -.\n\n36\n\nDie 28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in \nmehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft; die Änderung leidet \nan erheblichen Mängeln im Abwägungsvorgang. Der \nAbwägungsvorgang ist deshalb fehlerhaft, weil der Rat der \nKlägerin das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nStrafvollzug nicht angemessen, also fehlerhaft, gewichtet und \nes deshalb nicht mit der ihm zukommenden Bedeutung in die \nAbwägung eingestellt hat. Das Interesse des Landes Nordrhein-\nWestfalen, die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der \nJustizverwaltung zu nutzen, gehört zum notwendigen \nAbwägungsmaterial und war bei der Entscheidung über die \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes in die Abwägung \neinzustellen. Bei der Gewichtung des Abwägungsmaterials - die \ndie Gemeinde unter Berücksichtigung der ihr zustehenden \nplanerischen Gestaltungsfreiheit vorzunehmen hat - kommt es \nmaßgeblich auf die Bedeutung der abwägungsrelevanten Belange \nund auf deren tatsächliches Betroffensein an, das heißt in \nwelchem konkreten Ausmaß der jeweilige Belang von der Planung \nberührt wird. Dabei sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit \nüberschritten, wenn einer der betroffenen Belange in geradezu \nunvertretbarer Weise zu kurz kommt, das heißt wenn sein \nGewicht verkannt wird und deshalb das Verhältnis zwischen ihm \nund dem Planungsinhalt auch bei Berücksichtigung der \nPlanungshoheit nicht mehr aufgeht,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BRS 28 Nr. 4.\n\n38\n\nIn dem Schreiben des Staatssekretärs Dr. S - Ministerium \nfür Inneres und Justiz - vom 13. Januar 1999 an den \nGemeindedirektor der Klägerin, welches den Fraktionen \nzugestellt worden ist, wurde auf die Überbelegungssituation in \nden Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen \nhingewiesen, die auch durch die hohe Zahl von zu \nvollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht wird. \nDemgemäß hat der Landtag ein Sofortprogramm beschlossen, das \nunter anderem zum Gegenstand hat, Gefangene, bei denen wegen \nUneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ausschließlich \neine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, in einer \nspeziell für diese Vollstreckungsform einzurichtenden offenen, \naber dennoch in bestimmter Weise gesicherten Anstalt zusammen \nzu fassen. Mehrere aufgelassene Kasernen sind besichtigt und \nzwei Standorte in die nähere Wahl gezogen worden, wobei die \nEntscheidung angesichts der akuten Haftplatznot und in \nVerantwortung für die innere Sicherheit in Nordrhein-Westfalen \nzügig getroffen werden muss. Letztendlich war die Entscheidung \nauf den Standort H gefallen, da die dortige Liegenschaft im \nVergleich zu den anderen Objekten die wenigsten \nBerührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung aufweist und die \nUnterbringungseinheiten relativ kurzfristig bezugsfertig sind. \nDer Plangeber hat das Gewicht dieser Belange so nicht in den \nBlick genommen, vielmehr fehlgewichtet und damit die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt. Wie aus der Sitzungsvorlage \nzu entnehmen ist, die dem maßgeblichen Ratsbeschluss vom \n17. Mai 1999 zu Grunde liegt und die maßgeblichen Erwägungen \nwiedergibt, finden sich dort zwar die Erwägungen „so wichtig \nund richtig auch das Vorhaben der Landesregierung sein mag, \ndie regulären Justizvollzugsanstalten von der Verbüßung von \nErsatzfreiheitsstrafen zu entlasten\", einzelne wichtige \nBelange sind jedoch nicht aufgeführt, sodass der Rat der \nKlägerin darauf nicht detailliert eingegangen ist, sondern die \nInteressen des Landes NRW nur pauschal gewertet hat. Wenn in \nder Sitzungsvorlage die maßgeblichen Erwägungen damit \nbegründet werden, für die Wahl Hs als Standort der JVA würden \nim Wesentlichen finanzielle Aspekte angeführt, werden die \ngeltendgemachten und abzuwägenden öffentlichen Belange \nunzutreffend auf die Kostengünstigkeit des Standorts \nreduziert. Demgegenüber war - wie dem oben angeführten \nSchreiben vom 13. Januar 1999 zu entnehmen ist - letztlich für \ndie Entscheidung des Standortes H maßgeblich, dass die dortige \nLiegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die \nwenigsten Berührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung \naufweist; dieser Gesichtspunkt erweist sich nach den \nÖrtlichkeiten als zutreffend. Dem Rat der Klägerin war \nbekannt, dass sich die Vollzugsanstalten im Land Nordrhein-\nWestfalen derzeit kaum mehr verkraftbaren Kapazitätsproblemen \nausgesetzt sehen; die vorhandenen Haftplätze sind erheblich \nüberbelegt, wobei die starke Belastung des Vollzugs auch durch \ndie hohe Anzahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen \nmit verursacht wird. Belange wie die Sicherstellung eines \nzügigen Strafvollzugs aus Gründen der inneren Sicherheit oder \nordnungsgemäße Unterbringung der Häftlinge bzw. Wahrung der \ngesundheitlichen Anforderungen sind mit dem pauschalen \nEinbringen der Wichtigkeit und Richtigkeit nicht ihrer \nBedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt und damit \nnicht gegen die von dem Rat der Klägerin für wichtiger \ngehaltenen Belange gerecht abgewogen worden. Damit leidet der \nAbwägungsvorgang an einer Verkennung der Interessenlage des \nLandes Nordrhein-Westfalen und damit an einem Defizit. Im \nÜbrigen liegt es - abgesehen von den oben aufgeführten Gründen \nder Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Strafvollzugs - \ndurchaus im öffentlichen Interesse, bei der Unterbringung von \nHäftlingen Lösungen zu finden, deren Kosten sich in einem noch \nvertretbaren Rahmen halten. Dabei sind auch die Interessen zu \nwerten, die das Land NRW daran hat, jetzt leer stehende \nEinrichtungen ehemaliger Kasernen einer wirtschaftlich \nsinnvollen Nutzung zuzuführen.\n\n39\n\nAndererseits hat der Rat der Klägerin ausweislich der laut \nSitzungsvorlage maßgeblichen Erwägungen den Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht, in dem er nämlich das \nEntwicklungsinteresse der Gemeinde H mit zu starker Gewichtung \nin die Abwägung eingestellt hat, die zudem auf unzutreffenden \nbzw. zumindest nicht nachvollziehbar begründeten \nTatsachenfeststellungen beruht. Der Rat der Klägerin hat sich \ndavon leiten lassen, dass die Nutzung der NATO-Kaserne als JVA \neinen weiteren Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen \nin der Gemeinde H verhindere. Eine Realisation dieser \nEinrichtungen sei an anderer Stelle des Gemeindegebiets aus \nvielerlei Gründen nicht sinnvoll bzw. gänzlich unmöglich. Zum \neinen fehlten hierzu geeignete Flächen mit ähnlicher \nStandortgunst, zum anderen könnten die am geplanten Standort \ngegebenen Synergieeffekte mit bereits vorhandenen \nEinrichtungen nicht realisiert werden. Eine Entwicklung der \ngeplanten Freizeiteinrichtungen an anderer Stelle Hs sei nicht \nmöglich.\n\n40\n\nDiese Absolutheit der Feststellungen ist nicht einsichtig \n- in jedem Fall aber nicht nachvollziehbar begründet. Ein \nweiterer Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen \n- unterstellt dass hierfür überhaupt ein Bedarf besteht, dies \nwäre gegebenenfalls noch zu überprüfen - ist ebenso gut auf \nden Flächen südlich bzw. südwestlich des ehemaligen \nKasernengeländes möglich. Dieses Gebiet könnte ebenfalls durch \ndie von der L 39 abzweigende Zuwegung zum Kasernengelände \nerschlossen werden; gleichermaßen ist räumliche Nähe zu den \nvorhandenen Freizeiteinrichtungen gegeben, die östlich \nangrenzen - das Kasernengelände liegt räumlich weiter nördlich \nabgesetzt. Das westlich an die bestehenden \nFreizeiteinrichtungen angrenzende Gebiet war in dem \nrechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Museum dargestellt, durch \ndie 28. Änderung soll zum überwiegenden Teil eine Umwandlung \nin Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen werden, ohne die \nMöglichkeit als Erweiterungsbereich für Freizeit- und \nErholungseinrichtungen in Betracht zu ziehen. Als weitere \nAlternativfläche wäre das Gebiet östlich der Straße J in den \nBlick zu nehmen gewesen; dieses ist in dem geltenden \nFlächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung \nErholungs-, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen \ndargestellt. Ausweislich der Planunterlagen weist es ebenfalls \nräumlichen Zusammenhang mit den bestehenden \nFreizeiteinrichtungen auf. In der Sitzungsvorlage Nr. P VI/249 \nV vom 11. Februar 1997 zur Vorberatung im Planungs- und \nUmweltausschuss und zur Beschlussfassung im Rat über die \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ausgeführt, \ngegebenenfalls sei die gleichartige Darstellung östlich der \n„J\" entsprechend zurückzunehmen. Erwägungen, die entsprechende \nDarstellung östlich der „J\" zu belassen, um gleichermaßen den \nBelangen des Strafvollzugs Rechnung tragen zu können, \nfehlen.\n\n41\n\nUnabhängig von oben erörterten, zwischen den Parteien \nstreitigen Gegebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass \ndas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch insoweit verletzt \nworden ist, als in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nworden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Nördlich an das geplante Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung Erholungs-, Freizeit- und \nÜbernachtungseinrichtungen angrenzend befindet sich die \nOrtslage W mit der überwiegenden Nutzung als reines \nWohngebiet. Die Klägerin plant ausweislich des \nErläuterungsberichts lärmintensive Freizeitnutzungen. Zur \nVereinbarkeit beider Nutzungsarten fehlen jegliche Erwägungen, \ninsbesondere dahingehend, welchen Lärmbelastungen das \nWohngebiet ausgesetzt ist.\n\n42\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-12/25-k-3191-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-12/25-k-3191-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301765","retrieved":"2026-07-09 03:27:20.558647+00:00"}}