{"status":"available","doknr":"OLD301804","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0607.2L973.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"2 L 973/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. \n\nDer Streitwert wird auf DM 4.000,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Begehren mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die im JMBL. NRW Nr. xx vom xxxxxxx 2000 \nausgeschriebene Stelle eines Justizamtsrates/einer \nJustizamtsrätin nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, \ndass der Antragsgegner die Absicht bekundet hat, die in Streit stehende Stelle mit \nder Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zur \nJustizamtsrätin und deren Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A \n12 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig \nvereiteln würden. Dem Antragsteller steht aber ein sein Rechtsschutzbegehren \nrechtfertigender Anordnungsanspruch nicht zur Seite.\n\n8\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die \nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nvorliegend nicht als erfüllt anzusehen.\n\n9\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier \nherangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen vom 15. Februar 2001 bilden ausreichende Entscheidungsgrundlagen \nin diesem Sinne. Die Einschätzung des Antragsgegners, ausgehend von dem \nGesamturteil der dienstlichen Beurteilungen seien beide Bewerber gleichgut \nqualifiziert, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Ihnen ist übereinstimmend \ndas Prädikat \"gut - obere Grenze\" zuerkannt worden. So weit der Antragsteller seine \nBeurteilung vom 15. Februar 2001 - und auch frühere Beurteilungen - für fehlerhaft \nhält, dringt er, abgesehen davon, dass er bis heute keine entsprechenden \nRechtsmittel bzw. Gegenvorstellungen erhoben hat, schon deshalb mit seinen \nEinwänden nicht durch, weil das Ergebnis des 1985 durchgeführten \nAktenprüfungsverfahrens zu Recht keinen Einfluss auf seine dienstlichen \nBeurteilungen genommen hat. Nach den Darlegungen des Antragsgegners \nentsprach es nämlich seinerzeit seiner Praxis, Aktenprüfungsverfahren lediglich dann \nzwecks Berücksichtigung in einem Beurteilungsverfahren durchzuführen, wenn der \nBeamte bereits mit „gut\" bzw. „gut - obere Grenze\" vorbeurteilt war, um die \nFeststellung zu treffen, ob eine weitere Notenanhebung in Betracht kam. Da der \nAntragsteller mit seiner aus dem Jahre 1984 stammenden dienstlichen Beurteilung \nlediglich mit „vollbefriedigend - obere Grenze\" vorbeurteilt war, kam damit nach der \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners in seinem Falle überhaupt kein \nAktenprüfungsverfahren als Grundlage für seine (nächste) dienstliche Beurteilung in \nBetracht. Unstreitig ist auch das damalige Aktenprüfungsverfahren seinerzeit \nlediglich deshalb durchgeführt worden, um festzustellen, ob die durch den \nAntragsteller ausgeübte Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigte. \nDementsprechend konnte der Antragsgegner, wollte er nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, das Ergebnis des Aktenprüfungsverfahrens \nnicht zum Anlass nehmen, eine (weitere) Notenanhebung der im Jahr 1988 und in \nden kommenden Jahren erstellten dienstlichen Beurteilungen durchzuführen. \n\n10\n\nBei nach Maßgabe der letzten dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleicher \nQualifikation mehrerer Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei, welchen \nzusätzlichen Kriterien er im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung größere \nBedeutung beimisst. Stehen, wie hier, männliche und weibliche Bewerber in \nKonkurrenz zueinander, so ist allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur \nGleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - \nLandesgleichstellungsgesetz - vom 9. November 1999, GV NW S. 590, i.V.m. § 25 \nAbs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche \n(Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten. Dass der Antragsgegner diesem \nKriterium vorliegend ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, begegnet \nkeinen durchgreifenden Bedenken. \n\n11\n\n§ 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG hat folgenden Wortlaut: \n\n12\n\n„So weit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen \nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei \ngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, so \nweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\".\n\n13\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat durch Urteil vom \n11.11.1997 - C - 405/95 - entschieden, dass Artikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie \n76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 09.02.1976 einer \nnationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von \nBewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung weibliche Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen \nim jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer \nbeschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines \nmännlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt,\n\n14\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche \nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die \nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die \nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere \ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n15\n\nsolche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine \ndiskriminierende Wirkung.\n\n16\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine \nAusnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten \nden Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des \nZugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur \nden bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar \ndem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit \nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und \nverringern sollen. \n\n17\n\nBei einer solchen Interpretation, die eine Einzelfallprüfung fordert und gebietet, \ndass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien - und nicht nur der \nGesichtspunkt der Frauenförderung - ernst genommen und in die jeweiligen \nAuswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend einbezogen werden, sieht sich die \nKammer in der Lage, auch ihre - bisherigen - Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit \ndes § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG mit innerstaatlichem \nVerfassungsrecht,\n\n18\n\nvgl. dazu u.a. auch Beschlüsse des 6. Senats des OVG NRW vom \n02. Juli 1992 - 6 B 713/92 - und 31. Oktober 1995 - 6 B 2809/95 - sowie Beschluss \ndes 12. Senats des OVG NRW vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -,\n\n19\n\njedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzustellen, weil \ndiese nicht mehr das Gewicht haben, das für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung vorausgesetzt werden muss.\n\n20\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, \nNJW 1992, 2749; zur Verfassungsmäßigkeit des Frauenförderungsgesetzes \nebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 \n- 6 B 439/98 - und Beschluss vom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 -, IÖD 1998, \n256.\n\n21\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der \nFrauenförderung nach dem Urteil des EuGH vom 11. November 1997 sind folgende \nGrundsätze entwickelt worden:\n\n22\n\nEs muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der Frauenquote im \nBeförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu bedarf es weder einer „signifikanten \nUnterrepräsentation\",\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n24\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2, \nerster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger \nFrauen als Männer befinden.\n\n25\n\nDemnach greift auch vorliegend der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein, weil \nnach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Darstellung des \nAntragsgegners im Beförderungsamt A 12 (Stand März 2001) nur ein Frauenanteil \nvon lediglich 33,33 % (43 Frauen/86 Männer) besteht. \n\n26\n\nAuch die in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene \n„Öffnungsklausel\", wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen \nkommt, wenn in der Person eines Mitbewerber liegende Gründe überwiegen, greift \nhier nicht ein. Ob in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe \nüberwiegen, ist grundsätzlich eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle \nunterliegende Rechtsfrage. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, vom 22. \nFebruar 1999 - 6 B 439/98 - und vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -. \n\n28\n\nDieser Ausgangspunkt wird aber relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des \nDienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden \nBestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der \nAuswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr \nauch im Falle einer Konkurrenz gleichqualifizierter Bewerber unterschiedlichen \nGeschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er \nauch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - \nanzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem \nweiblichen Mitbewerber haben.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O. und 10. November 1999 \n- 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n30\n\nDen Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien \nund nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem \nGewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits \nzu entnehmen, dass nicht nur „krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte die \nAnwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht \nnur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den \nUmständen des Einzelfalles als „unbillig\" oder „unerträglich\" darstellt. Andererseits \nfolgt hieraus, dass zugunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche \nUnterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe \nim Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n32\n\nDenn es ist darauf zu achten, dass dem Frauenförderungsgesetz ein \nhinreichender Anwendungsbereich verbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert \nals die männlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen oder von der \nErnennungsbehörde im Einzelfall favorisierten Hilfskriterien ohnehin auszuwählen, \nbedarf es der Anwendung des Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen \nBestimmmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG verbleibt deshalb nur \ndann die gebotene praktische Bedeutung, wenn auch in den Fällen, in denen nach \nsonstigen Hilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge käme, wegen \ndes Gesichtspunktes der Frauenförderung die Entscheidung zu Gunsten des \nweiblichen Bewerbers ausfallen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher \ninsbesondere nicht auf echte Pattsituationen beschränkt.\n\n33\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 1998 - 2 L 44774/98 - und \nOVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998, a.a.O.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 26. Juni 1999 - 2 B 11189/99 -, RiA 2000, 47, wonach der \nGesichtspunkt der Frauenförderung erst durchgreift, wenn bei den übrigen \nHilfskriterien, insbesondere der Leistungsentwicklung, ein Gleichstand gegeben ist. \n\n34\n\nVorliegend lässt sich bei Beachtung dieser Massgaben nicht feststellen, dass in \nder Person des Antragstellers liegende Gründe überwiegen. Nach den Darlegungen \ndes Antragsgegners, denen das Gericht insoweit folgt, besteht nach dem durch den \nAntragsgegner für die weitere Auswahlentscheidung als maßgeblich angesehenen \nHilfskriterium der Leistungsentwicklung kein im Sinne der Rechtsprechung zu der so \ngenannten Öffnungsklausel deutlicher Unterschied zu Gunsten des Antragstellers. \nBei der Berechnung des Vorsprungs ist nicht auf das Datum der dienstlichen \nBeurteilung abzustellen, in der das entsprechende Prädikat erstmalig erzielt worden \nist, sondern auf den von der entsprechenden Beurteilung erfassten Zeitraum, also \nder Zeitraum seit der vorangegangenen Beurteilung, weil sich das zuerkannte \nGesamturteil eben auf diesen Zeitraum erstreckt. \n\n35\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. Juli 1999 - 2 L 1844/99 - und vom 4. \nApril 2000 - 2 L 4222/99 -.\n\n36\n\nZum Zeitpunkt der getroffenen Beförderungsauswahlentscheidung im März 2001 \nwar der Antragsteller nach diesen Vorgaben für einen Zeitraum von 90 Monaten mit \nder (derzeitigen) Note „gut - oberer Bereich\" beurteilt. Dass der Antragsteller bereits \neinmal im Jahre 1981 die Note „gut\" erhalten hatte, steht dieser Feststellung \nentgegen der Ansicht des Antragstellers schon deshalb nicht entgegen, weil er diese \nBeurteilung seinerzeit in einem anderen Amt, als Justizoberinspektor, bekommen \nhatte und diese Benotung auch nicht mit dem Zusatz „oberer Bereich\" versehen war. \nDavon abgesehen ist diese Beurteilung auch deshalb für die „Berechnung\" der \nLeistungsentwicklung irrelevant, weil seine Leistungen zwischenzeitlich wieder mit \n„vollbefriedigend - obere Grenze\" beurteilt worden waren. Die Beigeladene war \ndemgegenüber zum Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung im März 2001 \nzwar erst seit 60 Monaten durchgehend mit „gut - obere Grenze\" beurteilt. Das \nGericht folgt indes den folgenden Ausführungen des Antragsgegners, wonach sich \nhieraus gleichwohl kein realer Vorsprung von 30 Monaten zu Gunsten des \nAntragstellers errechnen lässt. \n\n37\n\n„Hierbei ist zu beachten, dass die Beizuladende sich seit der Zeit vor der \nNotenanhebung im Jahr 1997, 1996, 1995 (2 x) beurteilen ließ, während beim \nAntragsteller zwischen der anhebenden und der vorherigen Beurteilung ein \nZeitraum von ca. 3 Jahren lag. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die \nLeistungen des Antragstellers am Tage nach seiner dienstlichen Beurteilung im \nSeptember 1993 eine sprunghafte Leistungssteigerung auf „gut - obere Grenze\" \nerfahren haben. Vielmehr dürfte auch hier ein stetiger Leistungsanstieg innerhalb \ndieser 3 Jahre erfolgt sein., der schließlich in der anhebenden Beurteilung gipfelte. \nDa die Beizuladende sehr regelmäßig und damit differenzierter beurteilt wurde, ist \ndiese Entwicklung bei ihr viel leichter nachzuzeichnen. Dies kann ihr aber nicht \nzum Nachteil gereichen. Vor diesem Hintergrund dürfte sich der vermeintliche \nVorsprung von 30 Monaten bereits erheblich relativieren.\"\n\n38\n\nSelbst wenn aber dem entgegen von einem Vorsprung von 30 Monaten in der \nLeistungsentwicklung ausginge, würde dieser Vorsprung von rechnerisch einem \nDrittel auch in der Gesamtschau mit den, nach der Beförderungspraxis des \nAntragsgegners ja nur äußerst hilfsweise herangezogenen Kriterien des Lebens- und \nBeförderungsdienstalters - bei dem der 54-jährige Antragsteller einen Vorsprung von \nca. 4 Jahren (Lebensalter) bzw. 4 Jahren und 9 Monaten (Beförderungsdienstalter) \nvorweist - kein deutliches Überwiegen im Sinne der Öffnungsklausel begründen. \nHierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Frauenförderung umso \nstärker wiegt, umso weniger Frauen in dem Beförderungsamt tätig sind. Die deutliche \nUngleichgewichtigkeit kann dem Gesichtspunkt der Frauenförderung eine besondere \nDringlichkeit verleihen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -.\n\n40\n\nDa im Beförderungsamt A 12 ein deutliches Übergewicht von Männern in einem \nVerhältnis von zwei Männern zu einer Frau besteht, kommt dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung vorliegend damit zumindest ein erhebliches Gewicht zu, was den \nVorsprung des Antragstellers schon für sich genommen bereits relativiert. Da im \nÜbrigen auch alle sonstigen relevanten Umstände in einer Einzelfallbetrachtung zu \nbeachten sind,\n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -,\n\n42\n\nfällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Beigeladene als mit einem Grad von 50 v.H. \nschwerbehindert auch nach § 14 Abs. 2 SchwBG bevorzugt zu befördern wäre. Nach \nalledem kann sich der Antragsteller auch bei einer Gesamtschau nicht mit Erfolg \ndarauf berufen, dass in seiner Person liegende Gründe im Sinne des § 25 Abs. 6 \nSatz 2 LBG überwögen. \n\n43\n\nDer Antrag hätte im Übrigen selbst dann keinen Erfolg, wenn man unterstellte, \ndass sich die Beigeladene gegen den Antragsteller auch unter Berücksichtigung des \nGesichtspunktes der Frauenförderung nicht durchsetzen könnte. Dem Antragsteller \nwäre nämlich dann der Beamte xxxxxx nach dem Kriterium der Leistungsentwicklung \nvorzuziehen. Dieser hat die Note „gut - oberer Bereich\" erstmalig im Mai 1996 - \nrückreichend auf einen Beurteilungszeitraum seit der letzen Beurteilung Dezember \n1992 - erhalten und damit schon insoweit einen Vorsprung in der \nLeistungsentwicklung von 9 Monaten gegenüber dem Antragsteller. Darüber hinaus \nhat der Beamte xxxxxx zuvor die Note „gut\" als Justizamtmann bereits durchgehend \nseit März 1988 erhalten, während der Antragsteller noch im Februar 1992 „lediglich\" \nmit „gut - untere Grenze\" beurteilt worden ist. Ein solcher Vorteil würde jedenfalls bei \nder Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beamten xxxxxx als Bewerbern \ngleichen Geschlechts ausreichen, um diesen Mitbewerber an dem Antragsteller \nvorbeiziehen zu lassen. Eine derartige Berücksichtigung von Konkurrenten, die zwar \nnicht Beteiligte des zur Entscheidung stehenden Eilverfahrens sind, die aber vom \nDienstvorgesetzten in die nähere Auswahlentscheidung einbezogen worden waren, \nentspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW. Sie \nist geboten, weil ein Anordnungsanspruch auch dann nicht anerkannt werden kann, \nwenn die getroffene Auswahlentscheidung zwar fehlerhaft war, aber auch bei \nVermeidung dieses Fehlers unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien des \nzuständigen Dienstvorgesetzten die Möglichkeit ausscheidet, dass der Antragsteller \ndie Stelle erhalten wird. Denn auch in diesem Fall ist keine Verletzung eines \nsubjektiven Rechts des Antragstellers - des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über \nseine Bewerbung - gegeben. \n\n44\n\nBeschluss der Kammer vom 4. April 2000, a.a.O.\n\n45\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzulehnen. Mit Rücksicht darauf, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und \nsich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es \nder Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n46\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-07/2-l-973-01","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-07/2-l-973-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301804","retrieved":"2026-07-09 03:27:24.431794+00:00"}}