{"status":"available","doknr":"OLD301845","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0601.25L1165.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-01","aktenzeichen":"25 L 1165/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. März \n2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April 2001 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Baustelle durch \nBauordnungsverfügung an die Beigeladene stillzulegen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. Mai 2001 gestellte Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nder Antragsgegnerin vom 29. März 2001 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April \n2001 anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen den grundsätzlich gleichwertigen \nInteressen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs und der Beigeladenen an der Realisierung \nihres Vorhabens geht zu Lasten der Beigeladenen aus, da der \nNachbarwiderspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach \nErfolg haben wird, denn die erteilte Baugenehmigung ist \nrechtswidrig und verletzt Nachbarrechte der \nAntragstellerin.\n\n5\n\nDies ergibt sich allerdings nicht aus dem Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 21. August 1996 auf einen Widerspruch, den \ndie Antragstellerin seinerzeit gegen die Genehmigung für das \nHinterlandvorhaben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Parzelle xxxx) \nerhoben hatte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass \ndie westlich angrenzenden Grundstücke einer Hinterlandbebauung \nnicht zugänglich seien, haben keinerlei Bindungswirkung, \nsondern bedeuten lediglich eine unverbindliche Auskunft über \ndie Rechtslage, wie sie die Antragsgegnerin damals gesehen \nhat. Dies ist im Erörterungstermin besprochen worden; weitere \nAusführungen sind hier entbehrlich. Der Antrag hat vielmehr \nErfolg, weil auch unbeschadet dieser Auskunft das Vorhaben \nunzulässig ist und Nachbarrechte der Antragstellerin \nverletzt.\n\n6\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu \nbeurteilen. Soweit das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin in \neiner internen Stellungnahme zum Bauantrag von einer \nAußenbereichslage der vorgesehenen Baufläche ausgegangen ist, \nist diese Einschätzung nach dem im Ortstermin gewonnenen \nEindruck nicht bestätigt worden. Der rückwärtige Bereich des \nBaugrundstücks ist nicht etwa Teil einer von Nordosten her in \nden Eckbereich zwischen xxxxxxxxxxx / xxxxxxx xxxxxxx \nhereinragenden Außenbereichszunge, sondern ist ausschließlich \nvon der straßenrandnahen Bebauung geprägt, an die sich weit in \ndas Hinterland reichende Ziergärten anschließen; diese reichen \nbis zu dem Bungalow, der im Hintergelände hinter Parzelle xx \n(xxx xxxxxxxxxxxxxx) steht, und darüber hinaus. \n\n7\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es \nsich - was vorliegend allein entscheidend ist - nach der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung \n- hinsichtlich der weiteren Anforderungen des § 34 Abs. 1 und \n2 BauGB bestehen keine Bedenken - ist nicht erfüllt.\n\n8\n\nDie nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung, der \nsog. „Rahmen\", in den sich das Vorhaben einfügen muss, wird \nnach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in zweierlei \nWeise bestimmt; entscheidend für den „Rahmen\" ist in einer \nRichtung, wie weit das Vorhaben prägende Wirkung auf seine \nUmgebung hat, und in umgekehrter Richtung, wie weit die \nvorhandene Umgebungsbebauung ihrerseits das Baugrundstück \nprägt. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der \nmaßgebliche Rahmen von der Bebauung nördlich der Straße \nxxxxxxxxxxxxxxx ab dem Haus Nr. xx in westlicher Richtung bis \nzur xxxxxxxxxxx und die weiter nördlich anschließende Bebauung \nentlang der xxxxxxxxxxx gebildet wird. Die gegenüberliegende \nBebauung südlich der Straße xxxxxxxxxxxxxxx und südlich \nentlang der xxxxxxxxxxx - wo in jüngerer Zeit eine \numfangreiche Hinterlandbebauung entstanden ist, wie kürzlich \nim Ortstermin im Verfahren 25 K 9365/98 im Rahmen einer \nNachbarklage gegen die Vorhaben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nfestgestellt worden ist - ist angesichts der vorhandenen \nStraßenrandbebauung der Südseite der Straße xxxxxxxxxxxxxxx \nnicht geeignet, den Hinterlandbereich nördlich der Straße \nxxxxxxxxxxxxxxx zu prägen; die Hinterlandbebauung ist insoweit \ngar nicht mehr wahrnehmbar. Die weiter östlich entlang der \nNordseite der Straße xxxxxxxxxxxxxxx vorhandenen, weiter in \ndas Hintergelände reichenden drei- bzw. zweigeschossigen \nEigentumswohnungsobjekte sind ebenfalls nicht mehr geeignet, \ndas streitbefangene Baugrundstück zu prägen. Das \nnächstgelegene dieser Vorhaben ist von dem Baugrundstück \nbereits weit über 100 m entfernt und von dort aus nicht mehr \noptisch wahrnehmbar. Eine prägende Wirkung war nach dem im \nOrtstermin gewonnenen Eindruck nicht feststellbar. Zudem \nunterscheiden sich diese Vorhaben von dem streitbefangenen \ninsoweit, als nach den Feststellungen im Ortstermin Garagen \nund Stellplätze jeweils unmittelbar an der Straße angeordnet \nsind, während die hinteren Teile der Häuser nur durch Fußwege \nerreicht werden.\n\n9\n\nDer maßgebliche Rahmen ist geprägt durch straßenrandnahe \nWohnhausbebauung. Das auf der Karte Beiakte 1 Blatt 16 im \nHintergelände hinter Haus Nr. xx verzeichnete breite, \nquergestellte Gebäude, welches nach der Karte den Eindruck \neiner großen Garage macht und wobei es sich nach den Angaben \nder Antragstellerin um ein Gewächshaus gehandelt hat, ist nach \nden Feststellungen im Ortstermin nicht mehr vorhanden. Soweit \nder Vertreter der Beigeladenen erklärt hat, hier sei ein \nVorbescheid für ein Doppelhaus erteilt worden, ist dies im \nRahmen des § 34 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, da hier nur die \nvorhandene, nicht aber eine etwa künftig hinzutretende \nBebauung den maßgeblichen Rahmen bildet. - Der im Ortstermin \nfestgestellte eingeschossige Flachdachbungalow im weiteren \nHinterland hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist gleichfalls \nnicht prägend. Auch dieses Vorhaben ist vom streitigen \nVorhaben ca. 100 m Luftlinie entfernt und angesichts seiner \ngeringen Höhe vom Bauplatz aus nicht mehr wahrnehmbar. Im \nÜbrigen handelt es sich hierbei nach den Angaben der \nAntragstellerin im Ortstermin wohl um ein ehemaliges \nGärtnereigebäude, dessen Nutzungsänderung und Umbau ggf. auch \nnach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig gewesen sein mag; dies bedarf \nim summarischen Verfahren keiner weiteren Klärung. - Die \nwestlich liegenden Häuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie xx \nsind gleichfalls nicht im Sinne einer Hinterlandbebauung \nprägend. Denn nach Kartenlage (Beiakte 1 Blatt 17, 18) und \nnach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck handelt es sich \nhierbei der Sache nach um Bebauung entlang der xxxxxxxxxxx, \nderen Erschließung lediglich aus verkehrlichen Gründen nicht \nzur xxxxxxxxxxx - nach Angaben der Antragstellerin einer \nLandstraße -, sondern rückwärtig über einen Stichweg über die \nStraße xxxxxxxxxxxxxxx erfolgt. - Abgesehen von einigen \nweiteren unbedeutenden kleineren Nebengebäuden ist an \nHinterlandbebauung vorhanden lediglich das zweigeschossige \nWohnhaus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - gegen welches sich die \nAntragstellerin 1996 gewandt hatte. Dieses stellt nach dem im \nOrtstermin gewonnenen Eindruck, der insbesondere durch die \nLuftbildaufnahme Beiakte 1 Blatt 5 nachhaltig bestätigt wird, \neinen Fremdkörper dar, welcher nicht geeignet ist, seine \nnähere Umgebung - insbesondere den etwa 50 m entfernten \nBauplatz der Beigeladenen - im Sinne einer Hinterlandbebauung \nzu prägen.\n\n10\n\nDas in Rede stehende Vorhaben fällt mithin im Sinne der \nobergerichtlichen Rechtsprechung „aus dem Rahmen\". Dies \nbedeutet nicht ohne weiteres, dass es deshalb unzulässig ist. \nEin „aus dem Rahmen fallendes\" Vorhaben fügt sich nach \nständiger Rechtsprechung nur regelmäßig nicht in die Eigenart \nder näheren Umgebung ein; Voraussetzung dafür, dass es sich \nausnahmsweise doch einfügen kann, ist, dass es weder selbst \nnoch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich \nbeachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen \nzu erhöhen. Das ist nicht der Fall. Das Vorhaben begründet \nselbst bodenrechtlich beachtliche Spannungen, da es in eine \nnach den Feststellungen im Ortstermin vorhandene rückwärtige \nRuhezone eindringt und mit den mit einem Doppelwohnhaus \nverbundenen vielfältigen Lebensäußerungen den Charakter der \nrückwärtigen Ruhezone beeinträchtigt. Zudem hat das Vorhaben \nVorbildwirkung für eine weitere Bebauung im rückwärtigen \nBereich. In gleicher Weise bebaubar sind ohne weiteres die \nParzellen xx und xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Ebenso \nkönnen auch die etwas kleineren westlichen Nachbarparzellen \n(xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xx, xx und xx) rückwärtig mit kleineren \nVorhaben auf kleineren Baugrundstücken bebaut werden, ferner \nauch das Hinterland hinter der xxxxx xxxxxx hinter dem Haus \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Entsprechende Bauvorhaben können, ebenso \nwie das streitbefangene Vorhaben, durch Stichwege zur Straße \nxxxxxxxxxxxxxxx erschlossen werden. Eine derartige Bebauung \nführt schon wegen der ungeordneten Erschließungssituation mit \neiner Mehrzahl von tiefen Stichwegen zu bodenrechtlich \nbeachtlichen Spannungen.\n\n11\n\nDie hiernach verletzte Vorschrift des § 34 BauGB vermittelt \nder Antragstellerin auch Nachbarschutz. Allerdings ist die \nVorschrift nicht in vollem Umfang nachbarschützend. \nNachbarschützend ist sie hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung; insoweit fügt sich das streitbefangene Doppelhaus \naber in die umgebenden Wohnhäuser ein. Darüber hinaus ergibt \nsich eine nachbarschützende Wirkung allein aus dem im \nErfordernis des „Einfügens\" verankerten Gebot der \nRücksichtnahme. Dies beinhaltet nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass um so mehr \nan Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und \nschutzbedürftiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten \nInteressen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung \nhat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und \nzwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige \nEinwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr \nzugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt \nnachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und \nindividualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines \nerkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen \nist.\n\n12\n\nDie Antragstellerin als unmittelbar angrenzende Nachbarin \ngehört zu dem erkennbar begrenzten Kreis Dritter, auf deren \nInteressen Rücksicht zu nehmen ist; für sie hat das Gebot der \nRücksichtnahme nachbarschützende Wirkung.\n\n13\n\nDas Vorhaben ist gegenüber der Antragstellerin \nrücksichtslos. Ihr Grundstück ist, wie auch die westlichen \nNachbargrundstücke, zu einer rückwärtigen Ruhezone hin \nausgerichtet und durch diese geprägt; durch diese Struktur der \nBebauung ist es in hohem Maße schutzbedürftig. Das in Rede \nstehende Vorhaben führt zu einem Eindringen bisher nicht \nvorhandener Lebensäußerungen in gewichtigem Umfang in den \nBereich der rückwärtigen Ruhezone. Hierbei handelt es sich \nzunächst um Zufahrtverkehr ins Hinterland, wobei es keine \nRolle spielt, dass die Zufahrt an der dem Grundstück der \nAntragstellerin abgewandten Ostseite geführt wird, weil der \nVerkehr jedenfalls bis zu einer Garage an der Grenze zum \nGrundstück der Antragstellerin gelangt. Hinzu treten \nLebensäußerungen der Bewohner wie auch von Besuchern, \nLieferanten, Handwerkern, Postzustellern etc. . Die Interessen \nder Beigeladenen sind demgegenüber nur von geringem Gewicht. \nDie Errichtung des Hinterlandbauvorhabens drängt sich nach der \nvorgegebenen Siedlungsstruktur nicht auf und erscheint in \nkeiner Weise unabweisbar. Die Beigeladene hat ein bisher \nstraßenrandnah bebautes Grundstück geteilt, um hierauf \ninsgesamt vier Häuser zu errichten und aus deren Veräußerung \nwirtschaftlichen Profit zu erwirtschaften. In der Abwägung der \nso gewichteten Interessen erscheint das streitige Vorhaben der \nAntragstellerin billigerweise nicht mehr zumutbar.\n\n14\n\nSoweit das genehmigte Bauvorhaben die Abstandsflächen gemäß \n§ 6 BauO NRW einhält, folgt hieraus nicht, dass dies zugleich \nzu einem Ausschluss einer Verletzung des bundesrechtlichen \nRücksichtnahmegebotes führt. Dies hat die Kammer eingehend in \nihrem in einem vergleichbar gelagerten Fall ergangenen Urteil \nvom 15. Januar 2001 (25 K 7431/97 - „xxxxxxxxxxxxx\") \nausgeführt; auf diese Ausführungen nimmt der Einzelrichter \nBezug.\n\n15\n\nZwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes war, nachdem die \nVertreter der Antragsgegnerin sich im Ortstermin nicht zur \nAbgabe einer entsprechenden Erklärung in der Lage gesehen \nhaben, der Antragsgegnerin zugleich im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Beigeladenen gegenüber die \nEinstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Auch dieses, im \nOrtstermin nicht ausdrücklich protokollierte Begehren ist von \ndem Antrag der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift \numfasst; bei sachgemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) wünscht die \nAntragstellerin diejenigen gerichtlichen Anordnungen, die \nerforderlich sind, um ihr effektiven Rechtsschutz zu gewähren. \nDer im Ortstermin gesondert protokollierte Antrag betraf \nlediglich die einzelnen Daten der Baugenehmigung und der \nNachtragsbaugenehmigung, die der Antragstellerin bei \nAntragstellung insoweit noch nicht bekannt waren. Insoweit \nwird eine Stilllegungsverfügung unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung zu erlassen sein.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie in der Sache \nunterlegen ist.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-01/25-l-1165-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-06-01/25-l-1165-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301845","retrieved":"2026-07-09 03:27:27.830845+00:00"}}