{"status":"available","doknr":"OLD301883","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0529.3K3148.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"3 K 3148/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt in den Jahren 1988-1992 eine Ausbildung \nzum „Kunst- und Gestaltungstherapeuten\" am \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Unter \ndem 11. Dezember 1998 erhielt er die Erlaubnis zur Ausübung \nder heilkundlichen Tätigkeit ohne Bestallung im Bereich der \nPsychotherapie. Seit 1980 ist er bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschäftigt.\n\n3\n\nUnter dem 21. Dezember 1998 beantragte er eine Approbation \nals Psychologischer Psychotherapeut. Er legte Bescheinigungen \nüber eine psychotherapeutische Tätigkeit vor.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 1999 lehnte die Beklagte die \nErteilung einer Approbation als Psychologischer \nPsychotherapeut ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass \nnach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG Voraussetzung für die \nApprobation der Nachweis eines Psychologiestudiums sei. \nZusätzlich müssten entsprechende Behandlungsstunden und \nTheorienachweise erbracht werden. Der Kläger habe jedoch kein \nabgeschlossenes Psychologiestudium nachgewiesen. Den hiergegen \ngerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. März 1999, zugestellt am 9. April \n1999 zurück.\n\n5\n\nMit seiner am 6. Mai 1999 bei Gericht eingegangenen Klage \nmacht der Kläger geltend, gegen die Übergangsbestimmung des \n§ 12 PsychThG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die \nvon ihm absolvierte Ausbildung qualifiziere ihn hinreichend \nzur Ausübung des Berufs des Psychologischen \nPsychotherapeuten.\n\n6\n\nDie Übergangsregelungen müssten auch eine langjährige \nBerufspraxis berücksichtigen, die eine geringere theoretische \nVorbildung kompensieren könne. Im Übrigen bestehe eine \nInländerdiskriminierung insofern, als für Inländer höhere \nZugangsvoraussetzungen geschaffen würden, als dies gemäß § 2 \nAbs. 2 PsychThG in Verbindung mit den Richtlinien 92/51/EWG \nbeziehungsweise 89/48/EWG für ausländische Antragsteller der \nFall sei. So sei in Österreich kein abgeschlossenes Studium \nVoraussetzung für die Tätigkeit als Psychotherapeut. Dort \nreiche eine an die Mittlere Reife anschließende ca. \nfünfjährige Ausbildung aus. Die Zulassung auch solcher \nBewerber belege, dass die geforderte Qualität der Ausbildung \nauch über andere Nachweise als den eines Psychologiestudiums \ngesichert werde.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n23. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides vom \n30. März 1999 zu verpflichten, ihm die Approbation \nals Psychologischer Psychotherapeut zu \nerteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer \nApprobation als Psychologischer Psychotherapeut.\n\n15\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ist die Erteilung einer \nApprobation als Psychologischer Psychotherapeut davon \nabhängig, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und \ndie staatliche Prüfung bestanden wurde. Zugangsvoraussetzung \nfür die Ausbildung nach § 5 PsychThG ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1 a) des Gesetzes eine im Inland an einer Universität oder \ngleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im \nStudiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie \neinschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des \nHochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student \ndas Ziel des Studiums erreicht hat. Der Kläger hat eine \nAbschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht abgelegt. Er \nhat auch nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union \nein Diplom im Studiengang Psychologie erworben oder in einem \nanderen Staat ein gleichwertiges Hochschulstudium der \nPsychologie erfolgreich abgeschlossen, § 5 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1 b), c) PsychThG.\n\n16\n\nGegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach \neinem Psychologiestudium bestehen keine Bedenken im Hinblick \nauf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der \nGesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders \nwichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive \nBerufszulassungsschranken grundsätzlich zulässig sind \n(vgl. etwa BVerfG, NJW 1988, 2290). Die Wertung, dass das \nStudium der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische \nPsychologie in Verbindung mit anderen \nQualifikationsanforderungen geeignet ist, den Absolventen zur \nMitwirkung an einer psychotherapeutischen Versorgung der \nBevölkerung zu befähigen, unterliegt der Einschätzung des \nGesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterscheidung \nzwischen Absolventen einer solchen Ausbildung und denjenigen \neiner pädagogischen, sozialpädagogischen oder sonstigen \nVorbildung sachwidrig sein könnten, fehlen. Mildere, ebenso \ngeeignete Mittel zur Durchsetzung eines hohen Qualitätsniveaus \nsind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte vielmehr bei \neiner typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade \ndurch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt \nwerden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich \nsind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779). Die Differenzierung wird \nauch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es kann \nzwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall konkrete \npsychotherapierelevante Lehrinhalte auch in anderen \nStudiengängen vermittelt werden. Auch bei einer Begrenzung auf \nähnliche Studiengänge wären jedoch Abgrenzungsprobleme und \nUngleichbehandlungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sie \nwären zudem in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig. Der \nGesetzgeber konnte sich mithin auf vernünftige und \nsachgerechte Gründe stützen, wenn er den Zugang zum Beruf an \nein abgeschlossenes Studium der Psychologie knüpfte (vgl. \nBVerfG a.a.O.).\n\n17\n\nDer Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG. Er hat nicht gemäß \n§ 12 Abs. 1 PsychThG im Delegationsverfahren nach den \nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen \nLeistungen erbracht.\n\n18\n\nEr hat ferner keine Ausbildung als Fachpsychologe in der \nMedizin nach § 12 Abs. 2 PsychThG abgeschlossen.\n\n19\n\nDer Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 12 \nAbs. 3, 4 PsychThG nicht. Unabhängig von der Frage, ob er vor \ndem 31. Dezember 1998 in dem vorgesehenen Umfang praktisch \npsychotherapeutisch tätig gewesen ist und eine theoretische \nAusbildung abgeleistet hat, fehlt es wiederum an einer \nbestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie. \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anforderung des \nÜbergangsrechtes lassen sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch \naus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder dem Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.\n\n20\n\nRegelungen, die die Berufsfreiheit im Übrigen in \nstatthafter Weise beschränken, können insofern gegen Art. 12 \nAbs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, \nals sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, \nwelche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit \nin erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 841 \nm.w.N.). Indessen ist die Fortführung der Psychotherapie auch \nin Zukunft nicht von einer Approbation nach dem \nPsychotherapeutengesetz abhängig. Vielmehr kann von einer \nErlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung weiterhin \nGebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2000, 1779 \nf.). Aus diesem Grunde gebietet Art. 12 GG auch nicht eine \nÜbergangsregelung, nach der ein bislang im Berufsfeld Tätiger \ndie Zulassung zumindest dann erhalten kann, wenn eine \ngeringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung \nausgeglichen wird (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 1999, 841 \n(845)).\n\n21\n\nAllerdings berührt das Gesetz vom 16. Juni 1998 die \nBerufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur dadurch, dass \nes subjektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem neu \ngeschaffenen Berufsbild errichtet. Vielmehr ändert das Gesetz \nwesentliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der bisher auf \nGrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz tätigen \nTherapeuten.\n\n22\n\nArt. 12 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz gegen neue \nKonkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, \nweil es kein subjektives Recht auf Erhaltung des \nGeschäftsumfanges und der Sicherung weiterer \nErwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f.). \nSchafft jedoch der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung \neiner beruflichen Qualifikation und Vorteile im beruflichen \nWettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung \nals Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Als \nFreiheitsbeschränkung kommen nicht allein Gebote und Verbote \nin Betracht, es genügt vielmehr, dass durch staatliche \nMaßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer \nberuflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, \nNJW 1992, 2621). Soweit der Gesetzgeber die staatliche \nAnerkennung an den Abschluss eines Psychologiestudiums \neinerseits und eine darauf aufbauende praktische Ausbildung \nbzw. praktische Tätigkeit andererseits knüpft, kann er sich \njedoch - wie ausgeführt - auf hinreichend gewichtige Gründe \ndes Gemeinwohls stützen.\n\n23\n\nDer Kläger kann sich im Hinblick auf die mit der \nApprobation verbundene Zulassung zur Versorgung in der \ngesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb nicht auf \nBestandsschutzerwägungen berufen, weil er bislang nicht \nzugelassen war (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2729).\n\n24\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, bislang tatsächlich an \nder Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten etwa im Wege \ndes Kostenerstattungsverfahrens teilgenommen zu haben. Aus \ndiesem Grunde kann offen bleiben, ob bei einer Beteiligung am \nKostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 SGB V ein \nschützenswertes Vertrauen aufgebaut wurde, welches durch das \nPsychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des \nSGB V enttäuscht wurde (BVerfG NJW 2000, 1799 ff.). Soweit ein \nBestandsschutz nicht nur auf Grund selbstständiger Tätigkeit, \nsondern auch bei Beschäftigungsverhältnissen und Mitarbeit in \nBeratungsstellen erwogen wird (vgl. BVerfG, a.a.O.), müsste \nsich auch ein solcher Bestandsschutz auf das Vertrauen in den \nFortbestand einer bisherigen Regelung stützen lassen. Es ist \naber nicht erkennbar, inwieweit durch das \nPsychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des \nSGB V die Grundlagen der bisherigen Tätigkeit des Klägers in \nFrage gestellt werden könnten.\n\n25\n\nSchließlich verletzt § 12 Abs. 3, 4 PsychThG auch nicht den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine \nsachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nur \ndann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten \nim Verhältnis zu anderen anders behandelt, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung \nrechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f. m.w.N.). Für die \nDifferenzierung zwischen Therapeuten mit und ohne \nPsychologiestudium bestehen hinreichende sachliche Gründe \n(vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im Rahmen des Übergangsrechtes ist \nder Gesetzgeber zu typisierenden Regelungen berechtigt. Selbst \nwenn in anderen Studiengängen ebenfalls psychologische \nKenntnisse vermittelt werden und andererseits selbst ein \nPsychologiestudium nicht in jedem Fall sicherstellt, dass auch \nKenntnisse in klinischer Psychologie in einem angemessenen \nUmfang vermittelt worden sind (vgl. Spellbrink, NZS 1999, 1 \n(6), NVwZ 2000, 141, 144 f.), belegt dies nicht, das die \nDifferenzierung des Gesetzgebers sachwidrig wäre. Dies wäre \nerst dann der Fall, wenn allgemein die Inhalte des \nPsychologiestudiums keine größere Sachnähe zur Berufstätigkeit \neines psychologischen Psychotherapeuten hätten, als die \nInhalte eines Studiums etwa der Sozialpädagogik oder der \nSozialarbeit. Dafür, dass dies entgegen der Annahme des \nGesetzgebers der Fall ist, ist aber nichts ersichtlich. Art. 3 \nAbs. 1 GG gebietet ferner keine Regelung, die berücksichtigt, \nob in einem anderen Studiengang in einem gewissen \nMindestumfang psychotherapeutisch relevante Kenntnisse \nvermittelt worden sind (dafür offensichtlich Spellbrink, \na.a.O. in NVwZ 2000, 141, 144). Käme es entscheidend auf die \nin jedem Einzelfall zu belegenden Studieninhalte an, könnte \nletztlich nicht einmal mehr die Forderung nach einer \nakademischen Ausbildung erhalten bleiben, die zumindest auch \npsychologische Inhalte umfasst. Dass nämlich keine Gefahr für \ndie Volksgesundheit und einzelne Patienten besteht, ließe sich \nnach einer jahrelangen Berufstätigkeit gegebenenfalls auch von \nPersonen mit einem gänzlich abweichenden Ausbildungsgang \nnachweisen (vgl. zu diesem Kriterium Spellbrink a.a.O., \nNVwZ 2000, 141 (144)). Bei einer Erteilung der Approbation \nauch an Absolventen anderer Ausbildungsgänge würde aber gegen \nden Willen des Gesetzgebers verstoßen, schon durch die \nBezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut\" bzw. \n„Psychologische Psychotherapeutin\" auf eine bestimmte \nakademische Qualifikation zu verweisen (vgl. BT-Drs. 13/1206, \nS 13, hierzu BVerfG, NJW 1999, 2730).\n\n26\n\nOhne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG insoweit, als § 2 Abs. 2 PsychThG auch \nsolchen Personen eine Approbation ermöglicht, die in einem \nanderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Ausbildung \nerworben haben, die dort für den Beruf des Psychologischen \nPsychotherapeuten erforderlich ist, aber ein \nPsychologiestudium nicht voraussetzt. Zwischen den so \ngebildeten Vergleichsgruppen bestehen erhebliche Unterschiede. \nZum einen fehlt es bereits im Fall des Klägers am Erwerb einer \nstaatlich geregelten, den Zugang zum Beruf schaffenden \nAusbildung, zum anderen handelt es sich bei § 2 Abs. 2 \nPsychThG um eine Sonderregelung zur Durchsetzung der \nNiederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. \nErkennt ein Staat die in anderen Mitgliedsstaaten erlangten \nAusbildungsabschlüsse an, ergibt sich daraus nicht die \nVerpflichtung, auch die innerstaatlichen \nZugangsvoraussetzungen in entsprechender Weise zu gestalten \n(vgl. BVerwG Buchholz, 451.45 § 9 HwO Nr. 4 m.w.N.).\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-29/3-k-3148-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-29/3-k-3148-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301883","retrieved":"2026-07-09 03:27:30.775034+00:00"}}