{"status":"available","doknr":"OLD301884","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0529.1K2072.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"1 K 2072/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist französische Staatsangehörige und besuchte \nbis zur Jahrgangsstufe 11 die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxx xxxxxxxxx. Von August 1996 bis August 1998 besuchte \nsie das xxxxxxxxxxxxxxx in Großbritannien, das sie mit dem \nInternational Baccalaureate abschloss. Ausweislich des ihr \nunter dem 14. August 1998 ausgestellten Zeugnisses hatte die \nKlägerin dort im mathematischen Bereich das Fach \"Mathematical \nStudies\" belegt. Die Abschlussprüfung in diesem Fach hatte sie \nbereits im Jahr 1997 abgelegt. Über die Erfordernisse des \nInternational Baccalaureate hinaus hatte die Klägerin das Fach \n\"Chemistry\" im \"higher level\" belegt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 1998 bat die Klägerin die \nBeklagte um Übersendung der Formel für die Umrechnung der \nNoten des International Baccalaureate in das deutsche \nNotensystem. Die Beklagte übersandte ihr daraufhin mit \nSchreiben vom 16. Juni 1998 ein \"Merkblatt für die \nVereinbarung über die Anerkennung des International \nBaccalaureat Diploma/Diplome du Baccalaureat International\" \nund verwies auf die dortigen Ausführungen zur \nNotenumrechnung.\n\n4\n\nAm 21. Oktober 1998 beantragte die Klägerin, ihr \nInternational Baccalaureate Diploma als \nHochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme eines Studiums der \nFachrichtung Medizin in xxxxxx im Wintersemester 1998/99 \nanzuerkennen, hilfsweise die Anerkennung zur Aufnahme einer \nberuflichen Tätigkeit auszusprechen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 1998 lehnte die Beklagte \ndiesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach \n§ 6 Abs. 2 Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer \nVorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife \n(Qualifikationsverordnung über ausländische \nVorbildungsnachweise - AQVO) für Anerkennungsanträge \nausländischer Staatsangehöriger die jeweilige Hochschule \nzuständig sei. Die in § 6 Abs. 3 AQVO vorgesehene Anerkennung \nzu anderen Zwecken komme ebenfalls nicht in Betracht. Für die \nAnerkennung des International Baccalaureate sei der Beschluss \nder Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung \ndes Beschlusses vom 27. Januar 1995 maßgeblich. In diesem \nBeschluss seien die Fächer aufgeführt, die für eine \nAnerkennung im Rahmen des International Baccalaureate belegt \nworden sein müssten. Die dort genannten mathematischen Fächer \nund das darüber hinaus anerkannte Fach \"Mathematical Methods\" \nhabe die Klägerin nicht belegt. Das von ihr stattdessen \nbelegte Fach \"Mathematical Studies\" sei nicht anerkannt.\n\n6\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 9. November 1998 \nWiderspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n22. Februar 1999 zurückwies. Zur Begründung wiederholte die \nBeklagte im Wesentlichen die Ausführungen in dem \nAblehnungsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde der \nKlägerin am 1. März 1999 zugestellt. Sie hat hiergegen am 24. \nMärz 1999 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, die in § 6 \nAbs. 2 AQVO geregelte Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule \nverstoße gegen europäisches Recht. Im Übrigen werde sie bald \ndie deutsche Staatsangehörigkeit haben. Das von der Beklagten \nübersandte Merkblatt sei unvollständig, da es das ebenfalls \nanerkannte Fach \"Mathematical Methods\" nicht benenne. Wäre es \nvollständig gewesen, hätte sie möglicherweise dieses Fach \nbelegt. Außerdem sei das Merkblatt für Laien missverständlich. \nZwischen dem dort genannten Fach \"Mathematics\" und dem Fach \n\"Mathematical Studies\" könnten Laien nicht unterscheiden. \nÜberdies sei das Fach \"Mathematical Studies\" mit dem \n(anerkannten) Fach \"Mathematical Methods\" vergleichbar. Das \nFach \"Mathematical Studies\" habe sie zwar schon 1997 mit \nPrüfung abgeschlossen, doch habe sie dieses Fach mit doppelter \nStundenzahl belegt.\n\n8\n\nWeiter habe die Beklagte in einem vergleichbaren Fall die \nbegehrte Anerkennung wegen Vertrauensschutzes ausgesprochen. \nSie berufe sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch \nsie habe einen Anerkennungsanspruch wegen Vertrauensschutzes. \nDarüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Beschluss der \nKultusministerkonferenz ordnungsgemäß bekannt gegeben worden \nsei. Das xxxxxxxxxxxxxxx habe erst im Sommer 1997 von den \nAnforderungen Kenntnis erlangt.\n\n9\n\nSchließlich seien ihre Mathematikkenntnisse besser als die \nmanch eines anderen Schülers und habe sie zudem auf dem \nxxxxxxxxxxxxxxx freiwillig das Fach Chemie besucht und mit \neiner Prüfung abgeschlossen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 26. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides \nvom 22. Februar 1999 zu verpflichten, ihr \nInternational Baccalaureat vom 14. August 1998 als \neinem deutschen Qualifikationsnachweis nach § 66 \nAbs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz NRW gleichwertig \nanzuerkennen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 26. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides \nvom 22. Februar 1999 zu verpflichten, ihren Antrag \nvom 21. Oktober 1998 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden,\n\n14\n\nweiterhin hilfsweise,\n\n15\n\nfestzustellen, dass ihr International \nBaccalaureat vom 14. August 1998 am xxxxxxxxxxxxxxx \nin Großbritannien die Hochschulzulassung für das \nMedizinstudium eröffnet und demgemäß nach § 3 \nAbs. 1 AQVO als ein ausländischer \nVorbildungsnachweis gilt, welcher als gleichwertig \nanerkannt ist.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verweist zunächst darauf, dass für die Entscheidung \nnach § 6 Abs. 2 AQVO die jeweilige Hochschule zuständig sei. \nDarin liege auch keine Diskriminierung ausländischer \nStaatsangehöriger, da das für deutsche Staatsangehörige \nvorgeschriebene zentrale Anerkennungsverfahren umständlicher \nund zeitaufwändiger sei. In der Sache verweist die Beklagte \ndarauf, dass nach § 2 Abs. 1 AQVO die Bewertungsvorschläge der \nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat \nder Kultusministerkonferenz Grundlage der Anerkennung \nausländischer Zeugnisse seien. Der hier einschlägige Beschluss \nder Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung \nvom 27. Januar 1995 nenne die anerkannten Fächer mit ihren \nOriginalbezeichnungen. Das von der Klägerin gewählte Fach \n\"Mathematical Studies\" sei nicht anerkannt. Dieses Fach habe \nein Niveau der Sekundarstufe I und weise nur ganz geringe \nAnteile aus dem Stoff der 11. Klasse auf; es fehlten \nwesentliche Gegenstände und Verfahren aus den Lernbereichen \nAnalysis, lineare Algebra, Geometrie und Stochastik, z.B. \nBereiche der Differential- und Integralrechnung. Hierzu hat \ndie Beklagte die Lehrpläne der Fächer \"Mathematical Studies\" \nund \"Mathematical Methods\" vorgelegt sowie eine Stellungnahme \nihres Fachdezernenten für Mathematik, auf die wegen der \nweiteren Einzelheiten verwiesen wird. Die im Fach \n\"Mathematical Studies\" vermittelte Qualifikation liege damit \ndeutlich unter den für einen Grundkurs obligatorischen \nInhalten und Verfahren. Soweit über die in dem Beschluss der \nKultusministerkonferenz genannten Fächer hinaus das Fach \n\"Mathematical Methods\" anerkannt werde, beruhe dies auf einem \nBeschluss der Arbeitsgemeinschaft \"Bewertung\" vom 14. Mai \n1997. Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass auch \ndas Fach \"Mathematical Studies\" anerkannt würde. Weiter habe \ndie Klägerin das Fach \"Mathematical Studies\" bereits im Jahr \n1997 abgeschlossen; nach dem genannten Beschluss der \nKultusministerkonferenz müsse aber jedes Fach durchgängig \nbelegt werden. Soweit in einem anderen Fall die Anerkennung \ndes Abschlusses trotz der Belegung des Fachs \"Mathematical \nStudies\" erfolgt sei, sei dies aus Gründen des \nVertrauensschutzes geschehen, weil der Vater des betreffenden \nSchülers bei einer Anfrage vor Schulbeginn nicht ausdrücklich \ndarauf hingewiesen worden war, welche International \nBaccalaureate-Fächer aus dem mathematischen Bereich anerkannt \nwürden. Die Klägerin könne sich nicht auf Gleichbehandlung \nberufen, weil sie vor ihrem Schulbesuch keine Informationen \nerfragt habe. Sie sei auch nicht falsch beraten worden, weil \nsie in ihrem Schreiben vom 15. Juni 1998 nur Informationen \nüber die Notenberechnung begehrt habe. \n\n19\n\nMit Beschluss vom 29. März 2001 hat die Kammer den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n29. März 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen worden ist.\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDer Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der \nBescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1998 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 22. Februar 1999 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung \nihres am 14. August 1998 am xxxxxxxxxxxxxxx in Großbritannien \nerworbenen Abschlusses \"International Baccalaureate\" als einem \nQualifikationsnachweis gemäß § 66 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW \ngleichwertig.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Anerkennung eines ausländischen \nVorbildungsnachweises als einem deutschen \nQualifikationsnachweis nach § 66 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW \ngleichwertig ist § 2 Verordnung über die Gleichwertigkeit \nausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der \nHochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische \nVorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 15. November 1984. Nach § 2 \nAbs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit auf \nder Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland, soweit diese vom Kultusminister für das Land \nNordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. Die \nBeklagte ist nach § 6 Abs. 1 AQVO für die Anerkennung \nausländischer Vorbildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger \nzuständig sowie nach § 6 Abs. 3 AQVO für die Anerkennung \nausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer \nStaatsangehöriger oder Staatenloser zu anderen Zwecken als dem \nBesuch einer Hochschule. Über die Anerkennung ausländischer \nVorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder \nStaatenloser für ein Studium entscheidet nach § 6 Abs. 2 AQVO \ndie Hochschule, an der der ausländische oder staatenlose \nBewerber eingeschrieben wird oder die Rechtsstellung eines \nStudenten erhält.\n\n26\n\nNach diesen Maßstäben steht der Klägerin der geltend \ngemachte Anerkennungsanspruch nicht zu. Dabei kann \ndahinstehen, ob die Beklagte für die begehrte Entscheidung \nüberhaupt zuständig ist; in jedem Fall sind die \nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AQVO nicht erfüllt.\n\n27\n\nMaßgeblich für die Anerkennung des Abschlusses \n\"International Baccalaureate Diploma\" nach § 2 Abs. 1 AQVO \nsind die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom \n10. März 1986 in der Fassung vom 27. Januar 1995 genannten \nKriterien. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 AQVO auf \ndie Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland \n(ZaB) abstellt. Die ständige Konferenz der Kultusminister der \nLänder dient der Zusammenarbeit der Länder im Bereich des \nSchul- und Hochschulwesens und der allgemeinen Bildungspolitik \nund insbesondere der gemeinsamen Willensbildung.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n6. Januar 1999 - 6 B 19/98 -, veröffentlicht in juris: \nInstrument des \"kooperativen Föderalismus\"; ebenso Jülich, \nGrundriss des Schulrechts Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1998, \nS. 29.\n\n29\n\nDie Kultusministerkonferenz arbeitet und entscheidet in \nPlenarkonferenzen der Minister, in der Amtschefkonferenz der \nStaatssekretäre und in verschiedenen Fachausschüssen. Ihre \nlaufenden Geschäfte werden von ihrem Sekretariat \nwahrgenommen,\n\n30\n\nVgl. hierzu etwa Jülich, a.a.O.\n\n31\n\nDie bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz \nangesiedelte Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist \ndemnach Teil der Kultusministerkonferenz und keine gesonderte \neigenständige Stelle, insbesondere keine Behörde. Ihre \nZuordnung zum Sekretariat der Kultusministerkonferenz macht \nvielmehr deutlich, dass sie - bezogen auf die mit dem \nausländischen Bildungswesen zusammenhängenden Fragen - die \nlaufenden Geschäfte in diesem Bereich wahrnimmt. Diese \nAufgabenverteilung schließt es jedoch nicht aus, dass die \nKultusministerkonferenz in anderer Zusammensetzung über Fragen \naus diesem Bereich befindet. Eine Änderung der rechtlichen \nQualität der Entscheidungen wird hierdurch nicht bewirkt.\n\n32\n\nDie Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur \neinstimmig gefasst werden können, binden die Mitglieder der \nKultusministerkonferenz als Ergebnis gemeinsamer \nWillensbildung zunächst nur politisch. Rechtlich verbindlich \nwerden sie erst durch die Transformation in Landesrecht.\n\n33\n\nJülich, a.a.O.\n\n34\n\nGleiches gilt für die Bewertungsvorschläge der ZaB, die für \nden hier in Rede stehenden Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO in \nLandesrecht transformiert werden. Angesichts des oben \nbeschriebenen institutionellen und funktionellen Zusammenhangs \nzwischen der Kultusministerkonferenz und der ZaB ist \nallerdings davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nicht \nnur die Bewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 AQVO in \nLandesrecht transformieren wollte, sondern ebenso die in dem \nBereich der Anerkennung ausländischer Zeugnisse gefassten \nBeschlüsse der Kultusministerkonferenz. Ein sachlicher Grund \ndafür, nur die Bewertungsvorschläge der ZaB, nicht aber die \nBeschlüsse der Kultusministerkonferenz zu der Anerkennung \nausländischer Vorbildungsnachweise für verbindlich zu \nerklären, ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als \ndie ZaB nach einem entsprechenden Beschluss der \nKultusministerkonferenz auf Grund ihrer hierarchischen \nUnterordnung unter diese nur noch dann einen eigenständigen \nVorschlag abgeben wird, wenn dies in dem jeweiligen Beschluss \nvorgesehen ist. Für eine Berücksichtigung der Beschlüsse der \nKultusministerkonferenz im Rahmen des § 2 Abs. 1 AQVO spricht \nzudem, dass diese Beschlüsse auf Grund der erforderlichen \nEinstimmigkeit stets auch eine entsprechende Äußerung des \nVerordnungsgebers der AQVO enthalten. Im Übrigen macht § 2 \nAbs. 1 AQVO die Geltung der Bewertungsvorschläge der ZaB von \neiner Anerkennung des Kultusministers abhängig; trägt dieser \naber schon den Beschluss der Kultusministerkonferenz mit, kann \ndieser Entscheidung die Anerkennung im Rahmen des § 2 Abs. 1 \nAQVO nicht versagt werden. Schließlich ist weder von der \nKlägerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die \nKultusministerkonferenz bei der hier maßgeblichen \nBeschlussfassung von entsprechenden Bewertungsvorschlägen der \nZaB abgewichen wäre, dass diese also zu einem anderen Ergebnis \ngeführt hätten.\n\n35\n\nDer von § 2 Abs. 1 AQVO weiter geforderten \nVerbindlicherklärung durch den Kultusminister bedarf es bei \nBeschlüssen der Kultusministerkonferenz, bei denen der \nKultusminister bereits bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt \nhat, nicht. Im Übrigen läge eine solche Verbindlicherklärung \njedenfalls in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO, dort \nZiff. 2.1 zu Abs. 1, wonach die Bewertungsvorschläge der \nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen - und damit aus \nden oben genannten Gründen auch die entsprechenden Beschlüsse \nder Kultusministerkonferenz - für das Land Nordrhein-Westfalen \nverbindlich sind, sofern das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung im Einzelfall nichts \nanderes bestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung ist nicht \nersichtlich.\n\n36\n\nEine allgemeine Bekanntgabe der Bewertungsvorschläge der \nZaB sieht § 2 AQVO nicht vor. Gleiches gilt für die \nentsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, sodass \nder Einwand der Klägerin, der hier maßgebliche Beschluss sei \nnicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, ihrem Begehren \nnicht zum Erfolg verhilft. Soweit dem Betroffenen deshalb ein \nAuskunftsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde \nhinsichtlich der Voraussetzungen der begehrten Anerkennung \nzustehen dürfte, ist dieser Anspruch - abgesehen von dem noch \nzu behandelnden Aspekt des Vertrauensschutzes - nicht \nGegenstand des Verfahrens.\n\n37\n\nDie in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom \n10. März 1986 in der Fassung vom 27. Januar 1995 für die \nAnerkennung des \"International Baccalaureate Diploma\" \ngenannten Bedingungen erfüllt die Klägerin nicht. Die \nAnerkennung dieses Abschlusses als \nHochschulzugangsberechtigung setzt hiernach u.a. voraus, dass \nunter den sechs Prüfungsfächern des \"International \nBaccalaureate Diploma\" im mathematischen Bereich das Fach \n\"Mathematics\" oder das Fach \"Advanced Mathematics\" im Sinne \nder Terminologie des International Baccalaureate sein müssen. \nÜber diese Anforderungen hinaus wird auch das Fach \n\"Mathematical Methods\" auf Grund einer entsprechenden \nEmpfehlung der Arbeitsgruppe \"Bewertung ausländischer \nBildungsnachweise und Hochschulzulassung ausländischer \nStudienbewerber\" bei der Kultusministerkonferenz anerkannt. \nDiese Empfehlung beruht darauf, dass die beiden zuvor \ngenannten mathematischen Fächer im jeweils angebotenen \nAnspruchsniveau höhere Anforderungen stellen als die eines \nGrundkurses in Deutschland.\n\n38\n\nDie Klägerin hat weder das Fach \"Mathematics\" noch das Fach \n\"Advanced Mathematics\" oder das Fach \"Mathematical Methods\" \nbelegt, sondern vielmehr das Fach \"Mathematical Studies\". \nDamit sind die Anforderungen des genannten Beschlusses der \nKultusministerkonferenz nicht erfüllt.\n\n39\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das von ihr belegte Fach \n\"Mathematical Studies\" sei mit dem Fach \"Mathematical Methods\" \nvergleichbar, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage \nnicht zum Erfolg. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, \ndass sich der Lehrstoff des Fachs \"Mathematical Studies\" auf \ndem Niveau der Sekundarstufe I bewegt und nur geringe Anteile \naus dem Stoff der 11. Klasse aufweist. So fehlen in diesem \nFach Gegenstände und Verfahren aus den Lernbereichen Analysis, \nLinear, Algebra, Geometrie und Stochastik, z.B. Bereiche der \nDifferential- und Integralrechnung. Die Beklagte hat hierzu \nden Lehrplan des Fachs \"Mathematical Studies\" in dem \nStudienführer der International Baccalaureate Organisation \n(Syllabus) vorgelegt und in Abgrenzung hierzu den Lehrplan für \ndas Fach \"Mathematical Methods\" sowie eine erläuternde \nStellungnahme ihres Fachdezernenten für das Fach Mathematik. \nDemgegenüber hat sich die Klägerin darauf beschränkt, die \nDarlegungen der Beklagten zu den fehlenden \nUnterrichtsgegenständen zu bestreiten und hierzu das Zeugnis \ndes Schulleiters des xxxxxxx xxxxxxx anzubieten. Den auf den \njeweiligen Syllabus gestützten Ausführungen des \nFachdezernenten der Beklagten ist die Klägerin nicht weiter \nentgegen getreten.\n\n40\n\nAuf der Grundlage dieses Vorbringens der Beteiligten \nbesteht für das Gericht kein Anlass, an der Sachkunde der \nKultusministerkonferenz zu zweifeln. Auch weisen die in dem \nBeschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der \nFassung vom 27. Januar 1995 normierten Anforderungen keine \nWidersprüche oder methodische Fehler auf und schließlich hat \ndie Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass die \nKultusministerkonferenz bei ihrer Beschlussfassung insoweit \nvon unzutreffenden oder zwischenzeitlich überholten \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Dies aber wäre \nVoraussetzung dafür, eine weitere gutachterliche Stellungnahme \nzu dem Inhalt und dem Niveau des Fachs \"Mathematical Studies\" \neinzuholen.\n\n41\n\nVgl. zu den entsprechenden Anforderungen an die Einholung \neines weiteren Gutachtens im Hinblick auf die \nBewertungsvorschläge der ZaB, die gutachterlichen \nStellungnahmen gleichkommen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschluss vom 8. Dezember 2000 - 1 K 7884/99 -; ähnlich \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom \n13. Oktober 2000 - 9 S 2236/00 -, NVwZ-RR 2001, 104 (106), \nwonach die Bewertungsvorschläge der ZaB bei der Beurteilung \nder Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse \nBindungswirkung im Sinne eines antizipierten \nSachverständigengutachtens entfalten.\n\n42\n\nFür die Frage der Anerkennung des International \nBaccalaureate-Abschlusses der Klägerin kommt es nicht darauf \nan, über welchen individuellen Leistungsstand die Klägerin \nverfügt. Die Anerkennung richtet sich nach allgemeinen, ohne \nRücksicht auf die jeweilige Person geltenden Kriterien. Auf \ndie individuellen Fähigkeiten der Klägerin käme es im Rahmen \nder Feststellungsprüfung beim Studienkolleg an, die jedoch \nnicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.\n\n43\n\nSoweit die Klägerin sich unter Hinweis auf das von der \nBeklagten herausgegebene Merkblatt zu der Anerkennung des \n\"International Baccalaureate Diploma\" auf den Grundsatz des \nVertrauensschutzes beruft, rechtfertigt auch dies nicht die \nAnerkennung ihres Abschlusses. Das von der Beklagten \nherausgegebene Merkblatt ist zwar insoweit unrichtig, als \nhieraus nicht deutlich wird, dass über die Fächer \n\"Mathematics\" und \"Advanced Mathematics\" hinaus auch das Fach \n\"Mathematical Methods\" anerkannt wird. Diese Unterlassung \nbegründet jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass \nauch das Fach \"Mathematical Studies\" anerkannt würde. Zu \ndiesem Fach verhält sich das Merkblatt nicht. Allein die \nTatsache, dass über die beiden in dem Merkblatt bzw. dem \nentsprechenden Beschluss der Kultusministerkonferenz \nausdrücklich genannten mathematischen Fächer hinaus ein \nweiteres Fach anerkannt wird, rechtfertigt nicht den Schluss, \ndass auch das vierte im Rahmen des International Baccalaureate \nangebotene mathematische Fach anerkannt wird.\n\n44\n\nDarüber hinaus kann sich die Klägerin auch deshalb nicht \nauf den Gedanken des Vertrauensschutzes berufen, weil das \nMerkblatt, selbst wenn man insoweit zu Gunsten der Klägerin \neinen Vertrauenstatbestand annehmen wollte, jedenfalls für \nihre Wahl des Faches \"Mathematical Studies\" nicht ursächlich \nwar. Die Klägerin hat dieses Merkblatt von der Beklagten mit \nSchreiben vom 16. Juni 1998 auf ihre Anfrage vom 15. Juni 1998 \nhin zugeschickt bekommen. Das Fach \"Mathematical Studies\" \nhatte sie jedoch ausweislich des vorgelegten \nAbschlusszeugnisses bereits im Jahr 1997 mit der \nAbschlussprüfung abgeschlossen. Soweit der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung - erstmals - ausgeführt hat, dass er davon \nausgehe, dass der Klägerin dieses Merkblatt auch schon vor der \nWahl des entsprechenden Kurses bekannt gewesen sei, handelt es \nsich bei diesem Vorbringen ersichtlich um eine bloße \nMutmaßung. Gleiches gilt für den Vortrag zu dem angeblichen \nKenntnisstand des xxxxxxxxxxxxxxxx hinsichtlich des genannten \nMerkblatts. Im Übrigen käme es auf den Letzteren schon deshalb \nnicht an, weil es jedenfalls auch insoweit aus den genannten \nGründen an einem durch das Merkblatt begründeten \nVertrauenstatbestand fehlt.\n\n45\n\nDer von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend \ngemachte Anspruch auf Anerkennung ihres am xxxxxxxxxxxxxxx \nerworbenen Abschlusses ergibt sich schließlich auch nicht aus \n§ 3 Abs. 1 AQVO.\n\n46\n\nHiernach sind ausländische Vorbildungsnachweise \nausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die in \nLändern erworben wurden, die die europäische Konvention über \ndie Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 \nund das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 ratifiziert haben, \nsowie andere ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer \nStaatsangehöriger oder Staatenloser der Bewertungsgruppe I (im \nSinne des § 2 Abs. 2 AQVO) als gleichwertig anerkannt, wenn \ndiese im jeweiligen Land die Hochschulzulassung für einen \nentsprechenden Studiengang eröffnen. Diese \nVorbildungsnachweise sind mithin schon durch die Verordnungen \nselbst anerkannt und bedürfen dementsprechend nicht der \nEinzelanerkennung (so auch die Verwaltungsvorschriften zu \n§ 3 AQVO, Ziffern 3.1 zu Abs. 1). Dementsprechend kann sich \ndie von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrte \nAnerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise durch einen \nAnerkennungsbescheid der Beklagten nur zu den Fällen des \n§ 2 AQVO verhalten, nicht jedoch zu den Fällen des § 3 \nAbs. 1 AQVO. Insoweit ist es der Klägerin unbenommen, sich \ngegenüber der jeweils zuständigen Stelle unmittelbar auf die \nzuletzt genannte Vorschrift zu berufen. \n\n47\n\nDer auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung \ngerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls zulässig, \naber nicht begründet.\n\n48\n\nWie oben dargelegt, sind die Voraussetzungen einer \nAnerkennungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 AQVO nicht erfüllt. \nDer Beklagten ist durch diese Vorschrift kein \nErmessensspielraum eingeräumt, sodass ein Anspruch auf \nNeubescheidung unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensfehlers \nnicht bestehen kann. Ob die Regelung des § 2 Abs. 1 AQVO der \nzuständigen Behörde oder der ZaB einen Beurteilungsspielraum \neröffnet, kann hier dahinstehen, da nach den obigen \nAusführungen die Entscheidung, die Belegung des Fachs \n\"Mathematical Studies\" als für die Anerkennung nicht \nausreichend anzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. \nDementsprechend läge auch ein Rechtsfehler bei der Ausfüllung \neines etwaigen Beurteilungsspielraums, der allein ein Anspruch \nauf Neubescheidung rechtfertigen könnte, nicht vor.\n\n49\n\nDer erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte \nweitere Hilfsantrag, der auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AQVO gerichtet ist, stellt eine \nunzulässige Klageänderung dar.\n\n50\n\nWie bereits ausgeführt, regelt § 3 Abs. 1 AQVO nicht die \nVoraussetzungen für eine von der Beklagten auszusprechende \nAnerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises, sondern \nbetrifft einen Fall der Anerkennung eines Abschlusses \nunmittelbar durch die Verordnung. Damit stellt das Begehren \nder Klägerin, festzustellen, dass ihr am xxxxxxxxxxxxxxx \nerreichter Abschluss nach § 3 Abs. 1 AQVO anerkannt ist, \ngegenüber dem bis dahin verfolgten Klageziel der Verpflichtung \nder Beklagten zur Anerkennung ihres Abschlusses eine \nVeränderung des Klagegegenstandes im Sinne der Hinzufügung \neines weiteren Klagebegehrens dar.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung, wie \nsie in § 91 Abs. 1 VwGO normiert sind, liegen jedoch nicht \nvor. Die Beklagte hat der Hinzufügung dieses Hilfsantrags \nausdrücklich widersprochen. Die Änderung ist auch nicht \nsachdienlich.\n\n52\n\nIst ein Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der \nKlageänderung bereits entscheidungsreif, wäre er aber nach \nKlageänderung nicht mehr entscheidungsreif, ist die \nKlageänderung regelmäßig nicht als sachdienlich anzusehen.\n\n53\n\nBVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1988 - 8 C 7/87 -, NVwZ-\nRR 1988, 35; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 6. September 1993 - 23 A 1943/86 -, \nNWVBl. 1992, 139 (140); Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 91 Rdn. 20.\n\n54\n\nSo liegt der Fall hier. Unabhängig davon, ob die \nKlageänderung auch deshalb nicht sachdienlich ist, weil der \nhinzugefügte Antrag mangels Feststellungsinteresses der \nKlägerin gegenüber der Beklagten unzulässig wäre, ergibt sich \ndie fehlende Sachdienlichkeit jedenfalls daraus, dass der \nRechtsstreit hinsichtlich dieses Hilfsantrags - ein \nentsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin hier zu \nihren Gunsten unterstellt - nicht entscheidungsreif wäre. Ob \nder von der Klägerin am xxxxxxxxxxxxxxx erlangte Abschluss des \nInternational Baccalaureate Diploma in Großbritannien die \nHochschulzulassung für das Medizinstudium eröffnet, vermag das \nGericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht \nfestzustellen. Hierzu bedürfte es der Einholung entsprechender \nAuskünfte sachverständiger Stellen, sodass das Verfahren \ninsoweit zu vertagen gewesen wäre. Damit aber wäre der \nRechtsstreit nicht mehr entscheidungsreif gewesen. Da die \nRechtsposition der Klägerin hinsichtlich der von ihr begehrten \nFeststellung schließlich durch die Nichtzulassung der \nKlageänderung auch nicht verkürzt wird, es der Klägerin \nvielmehr unbenommen ist, sich gegenüber der jeweils \nzuständigen Stelle unmittelbar auf § 3 Abs. 1 AQVO zu berufen \nund die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im \nStreitfalle auch gerichtlich klären zu lassen, ist die \nÄnderung dieses Antrags nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO \nsachdienlich.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-29/1-k-2072-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-29/1-k-2072-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301884","retrieved":"2026-07-09 03:27:30.865516+00:00"}}