{"status":"available","doknr":"OLD301904","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0528.1L1160.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-28","aktenzeichen":"1 L 1160/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. Mai 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage - \n1 K 2533/01.A - gegen die im Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. April 2001 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass, der Klage entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende \nWirkung zu geben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 36 \nAbs. 4 Satz 1 AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBundesamtsbescheides.\n\n6\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG wird die Vollziehung \naufenthaltsbeendender Maßnahmen (u.a.) bei Asylanträgen, die \noffensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich \nunbegründet gelten, durch ein Gericht nur ausgesetzt, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme \nbestehen. Die verfassungsrechtlich vorgesehene \neinfachgesetzliche Konkretisierung (vgl. Art. 16 a Abs. 4 \nSatz 2 GG) ist in § 36 Abs. 4 AsylVfG erfolgt, wonach die \n„Aussetzung der Abschiebung\" nur angeordnet werden darf, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen.\n\n7\n\nDazu, dass der Begriff „Aussetzung der Abschiebung\" ebenso \nwie der der „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen\" im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 4 GG weit zu verstehen ist und auch die Fälle \nder Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich \nunbegründet meint, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 \nBvR 1516/93 -, NVwZ 1996, S. 680.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel liegen dann vor, „wenn erhebliche Gründe \ndafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhält\".\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, \na.a.O., S. 680.\n\n10\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des \nBundesamtes, der Asylantrag der Antragstellerin sei \noffensichtlich unbegründet und Abschiebungshindernisse nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor. Insoweit \nwird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden \nAusführungen des angefochtenen Bescheides (dort Seite 2 Mitte \nbis Seite 4 Mitte) - einschließlich der Gründe des darin in \nBezug genommenen Bundesamtsbescheides vom selben Tage \nbetreffend die Eltern der Antragstellerin - verwiesen, denen \ndas Gericht folgt. Sowohl nach der Rechtsprechung der \nKammer\n\n11\n\n- vgl. rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 1999 - 1 K \n7776/98.A -, NVwZ-Beil. Nr. I 12/1999, S. 116 ff. -\n\n12\n\nals auch derjenigen der zuständigen Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie \nanderer Obergerichte\n\n13\n\n- vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A -, 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 \n-; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -; \nHessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE \n3645/99.A -; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 KO \n202/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - \n7 A 12268/95.OVG -\n\n14\n\ndroht albanischen Volkszugehörigen im Hinblick auf die seit \nJuni 1999 eingetretene durchgreifende Veränderung der \npolitischen und militärischen Lage im Kosovo dort weder \nunmittelbare noch mittelbare staatliche Verfolgung. Neuere \nErkenntnisse, die zu einer abweichenden tatsächlichen oder \nrechtlichen Bewertung im Fall der Antragstellerin Anlass geben \nkönnten, liegen nicht vor.\n\n15\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich danach \nebenfalls nicht feststellen. Nach der Entscheidung der Kammer \nvom 23. Juli 1999 ist den allgemein einem Rückkehrer in das \nKosovo drohenden Gefahren, die mit der von den Serben \nhinterlassenen Verminung des Geländes sowie der Zerstörung der \nWohnhäuser, der Verwüstung der Felder und den allgemein \nschlechten Lebensbedingungen im Kosovo verbunden sind, die \ngesamte Bevölkerung im Kosovo ausgesetzt. Derartige Gefahren \nführen nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu \neinem Abschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen \nLeitentscheidung ein genereller - hier nicht gegebener - \nAbschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 \nAbs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Auch die Voraussetzungen für \ndie ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz durch die \nVerwaltungsgerichte wegen einer im Heimatland bestehenden \nextremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt für eine \nzusprechende Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG\n\n16\n\n- vgl. dazu allgemein z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, S. 549 -,\n\n17\n\nliegen mangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht \nvor. Die Unterbringung in zumindest notdürftig hergerichteten \nUnterkünften und die grundlegende Versorgung der Bevölkerung \nmit dem zum Leben Notwendigsten wird mit internationaler Hilfe \nsichergestellt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der \nmedizinischen Grundversorgung. Die von den Minen ausgehende \nGefährdung kann bei Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen \nals für die Bewohner beherrschbar angesehen werden. Sie hat \nsich schon unmittelbar nach der Rückkehr der ersten \nFlüchtlinge beherrschen lassen und nimmt außerdem \nkontinuierlich ab, je länger die KFOR-Truppen Gelegenheit zur \nRäumung oder wenigstens zur Sperrung gefährdeter Bereiche \nhaben.\n\n18\n\nEine extreme Gefahrensituation verneinend auch z.B. OVG \nNRW, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 13 A 1117/00.A -, 6. Juli \n2000 - 13 A 4518/99.A - und 12. Juli 2000 - 14 A 3515/94.A -\n.\n\n19\n\nNeuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Bewertung in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass geben könnten, \nliegen auch insoweit nicht vor. Dies gilt auch, soweit in den \nletzten Monaten in den Medien über Krebserkrankungen bei NATO-\nSoldaten berichtet worden ist und als eine mögliche Ursache \nder Einsatz uranhaltiger Munition im Kosovo-Konflikt in \nBetracht gezogen worden ist. Hinreichende Nachweise, dass die \nErkrankungen auf den Kontakt mit Urangeschossen zurückzuführen \nsind, liegen nicht vor. Entsprechend sind auch keine \nAnhaltspunkte für eine landesweite erhebliche konkrete \nGesundheitsgefährdung der im Kosovo lebenden Zivilbevölkerung \nersichtlich, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 \nAbs. 6 AuslG begründen könnte.\n\n20\n\nVgl. dazu auch ausführlich Urteil der 15. Kammer vom \n12. Januar 2001 - 15 K 4098/00.A -; ferner OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Februar 2001 - 13 A 680/01.A -.\n\n21\n\nDer Antragstellerin bei einer Rückkehr in das Kosovo \nkonkret-individuell drohende Gefahren, die gegebenenfalls ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nEMRK bzw. nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten, \nsind weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n22\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach erlässt das Bundesamt nach \nden §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn, \nwie hier, der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt \nwird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.\n\n23\n\nDie gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-28/1-l-1160-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-28/1-l-1160-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301904","retrieved":"2026-07-09 03:27:32.564491+00:00"}}