{"status":"available","doknr":"OLD301905","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0528.19K699.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-28","aktenzeichen":"19 K 699/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erheben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für \nseine sozialhilferechtlichen Aufwendungen für Hilfe Suchende, \ndie aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den des \nKlägers verzogen waren.\n\n3\n\nDie Hilfe Suchenden, Frau H und die Kinder Pascal und \nDennis, verzogen zum 1. Dezember 1994 von E, T Straße 00a, \nnach O, Vallee 000 und bezogen vom 1. Dezember 1994 bis zum \n31. Oktober 1995 vom Bürgermeister O laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Vor dem Umzug hatten die Hilfe Suchenden von \nder Beklagten - bis einschließlich 30.11.1994 - Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalten.\n\n4\n\nDer Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom \n10. April 1995 die Hilfegewährung an und bat um Anerkennung \ndes Kostener-stattungsanspruches gemäß § 107 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum seit dem \n1. Dezember 1994 bis zum 30. November 1996 an.\n\n5\n\nDie Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26. April 1995 \n- eingegangen beim Kläger am 9. Mai 1995 - ihre Verpflichtung \nzur Erstattung der für die oben bezeichneten Hilfe Suchenden \nab dem 01. Dezember 1994 bis längstens 30. November 1996 beim \nKläger anfallenden sozialhilferechtlichen Aufwendungen „dem \nGrunde nach\" an. Zugleich bat sie um eine spezifizierte \nKostenaufstellung.\n\n6\n\nDie sozialhilferechtliche Unterstützung der Hilfe Suchenden \nendete am 31. Oktober 1995.\n\n7\n\nUnter dem 26. August 1996 übersandte der Kläger der \nBeklagten eine Aufstellung der bis zum 31. Oktober 1995 in \nHöhe von 15.532,97 DM entstandenen sozialhilferechtlichen \nAufwendungen.\n\n8\n\nDie Beklagte bat mit Schreiben vom 22. November 1996 \n- eingegangen beim Kläger am 29. November 1996 - um eine \ngenauere Spezifizierung und Zuordnung der Aufwendungen zu den \neinzelnen Hilfe Suchenden. Eine Erstattung allein auf Grund \nder vorgelegten Kostenrechnung sei nicht möglich.\n\n9\n\nErst mit Schreiben vom 27. Juni 2000 übersandte der Kläger \nder Beklagten einen neuen, geänderten Forderungsnachweis. Die \nGesamtforderung belief sich nun auf 23.631,86 DM.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 16. August 2000 berief sich die Beklagte \nhinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs auf \ndie Einrede der Verjährung gemäß § 113 Sozialgesetzbuch \n- 10. Buch - SGB X).\n\n11\n\nDer Kläger wandte gegen die Verjährungseinrede ein, \nentscheidend für den Verjährungseintritt sei das Datum der \nÜbersendung des Forderungsnachweises. Die Verjährung gemäß \n§ 113 SGB X sei nicht eingetreten, da der Forderungsnachweis \nbereits am 26. August 1996 übersandt worden sei. Bei dem \nSchreiben vom 27. Juni 2000 handele es sich lediglich um eine \nkorrigierte Fassung dieses Forderungsnachweises.\n\n12\n\nDie Beklagte lehnte unter Berufung auf die Verjährung \nerneut die Kostenerstattung ab. Zwar sei die Verjährungsfrist \ngemäß § 208 BGB mit dem im Schreiben vom 26. April 1995 \nenthaltenen Anerkenntnis unterbrochen worden. Trotzdem sei der \nAnspruch auch bei Berücksichtigung dieser Unterbrechung \ninzwischen verjährt. Die Übersendung der Kostenrechnung durch \nden Kläger könne hingegen die Verjährung nicht \nunterbrechen.\n\n13\n\nIn seinem Schreiben an die Beklagte vom 5. November 2000 \nvertritt der Kläger die Auffassung, dass in dem Schreiben der \nBeklagten vom 22. November 1996 ein Anerkenntnis der Forderung \ndurch die Beklagte zum Ausdruck gekommen sei, wodurch erneut \ndie Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrochen worden sei.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Er beruft \nsich zur Begründung der Klage auf sein außergerichtliches \nVorbringen. Er ist ferner der Ansicht, durch die Übersendung \ndes Forderungsnachweises vom 27. Juni 2000 sei die neue \nVerjährungsfrist nicht überschritten worden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen der \nKostenerstattung nach § 107 BSHG im Sozialhilfefall \nH und Kinder Pascal und Dennis H für die Dauer der \nSozialhilfeaufwendungen in der Zeit vom \n1. Dezember 1994 bis zum 31. Oktober 1995 \n23.631,86 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen ab dem \n8. Februar 2001 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Erstattungsansprüche \ngemäß § 107 BSHG seien gemäß § 113 SGB X verjährt. Für die \n1994 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen wäre die Verjährung \nam 1. Januar 1999 und für die 1995 entstandenen \nSozialhilfeaufwendungen am 1. Januar 2000 eingetreten. Gemäß \n§ 208 BGB habe ein Anerkenntnis die Wirkung der Unterbrechung \nder Verjährungsfrist, diese beginne aber am folgenden Tag von \nneuem zu laufen. Das von der Beklagten in ihrem Schreiben vom \n26. April 1995 abgegebene Anerkenntnis habe die Verjährung \nunterbrochen und zugleich eine neue Verjährungsfrist in Gang \ngesetzt, die am 26. April 1999 endete. Der \nKostenerstattungsanspruch bezüglich der Aufwendungen in 1995 \nsei aber spätestens mit dem 1. Januar 2000 verjährt gewesen. \nDas Einreichen der Kostenrechnung vom 26. August 1996 habe die \nVerjährung nicht unterbrochen. Sie habe auch daraufhin kein \nerneutes Anerkenntnis abgegeben. In ihrem Schreiben der \nBeklagten vom 22. November 1996 habe sie nur um die Klärung \neiniger Fragen gebeten und gerade erklärt, sich nicht in der \nLage zu sehen, die Kosten zu erstatten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten \nverwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber \nunbegründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf \nKostenerstattung gegen die Beklagte.\n\n24\n\nGemäß § 107 BSHG hat der Kläger einen Anspruch auf \nErstattung der sozialhilferechtlichen Aufwendungen, die er für \ndie Hilfe Suchenden H zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem \n31. Oktober 1995 erbringen musste. Der Anspruch ist aber gemäß \n§ 222 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 113 SGB X (in \nder Fassung vom 4. November 1982) nach jeder möglichen \nrechtlichen Betrachtung wegen Erhebung der Verjährungseinrede \ndurch die Beklagte nicht mehr durchsetzbar.\n\n25\n\nDie Verjährung des Erstattungsanspruchs gemäß § 107 BSHG \nrichtet sich nach § 113 SGB X (in der Fassung vom \n4. November 1982). Für den vorliegenden Sachverhalt, bei dem \ndie behördlichen Leistungsentscheidungen im Jahr 1994 und 1995 \ngetroffen wurden, ist gemäß § 120 Abs. 2 SGB X noch nicht die \nseit dem 1. Januar 2001 geltende Gesetzesfassung des § 113 \nSGB X anzuwenden, da diese nur auf Fälle, die am 1. Juni 2000 \nseitens der leistungsgewährenden Behörde noch nicht \nabschließend entschieden waren, anzuwenden ist. Bei der \nvierjährigen Verjährungsfrist für sozialrechtliche \nErstattungsansprüche handelt es sich um einen allgemeinen \nGrundsatz des Sozialrechts, der den Rechtsfrieden und die \nÜberschaubarkeit der öffentlichen Haushalte zum Ziel hat. Es \ngilt jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden und \nErstattungsansprüche einer beschleunigten Klärung \nzuzuführen.\n\n26\n\nDie vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der \nErstattungsansprüche wegen Aufwendungen, die im Jahr 1994 \nangefallen sind, wäre ohne die eingetretene Unterbrechung am \n31. Dezember 1998 abgelaufen. Durch das Schreiben der \nBeklagten vom 26. April 1995 ist die laufende Verjährungsfrist \naber gemäß § 208 BGB in Verbindung mit § 113 Abs. 2 SGB X (in \nder Fassung vom 4. November 1982) unterbrochen worden. Dadurch \nbegann die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Ansprüche am \n27. April 1995 neu zu laufen, § 187 Abs. 1 BGB, § 208 BGB. Die \nVerjährungsfrist für Aufwendungen 1994 endete mit Ablauf des \n26. April 1999. Sieht man den Zugang der Erklärung \n- vorliegend am 9. Mai 1995 - und nicht deren Abgabe als \nmaßgebliches Unterbrechungsereignis an, so ist die \nVerjährungsfrist am 9. Mai 1999 abgelaufen.\n\n27\n\nDie Ansprüche aus 1995 verjährten mit Ablauf des \n31. Dezember 1999.\n\n28\n\nEs kam zwischen dem 26. April 1995 und dem Ablauf der \nVerjährungsfrist auch zu keiner weiteren Unterbrechung der \nVerjährungsfrist. Die Beklagte hat die bestehenden \nErstattungsansprüche zwischenzeitlich weder zum Teil noch im \nGanzen anerkannt. Ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom \n22. November 1996 ein erneute Anerkenntnis abgegeben hat - der \nWortlaut, man sehe sich nicht in der Lage, spricht schon \ndagegen -, kann letztlich aber offen bleiben. Unterstellt, es \nsei ein solches Anerkenntnis mit diesem Schreiben zum Ausdruck \ngekommen, so ist auch durch diese Unterbrechung der \nVerjährungseintritt nicht verhindert worden. Gemäß § 208 BGB, \n§ 113 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982), § 188 \nAbs. 2, 1. Hs. BGB, wäre die Verjährungsfrist dann am \n22. November 2000 oder - wenn man den Zugang des Schreibens \nfür maßgeblich hält - spätestens am 29. November 2000 \nabgelaufen. Ein Anerkenntnis oder eine andere Unterbrechung \noder Hemmung der Verjährungsfrist zu einem nach dem \n29. November 1996 liegenden Zeitpunkt wird selbst vom Kläger \nnicht behauptet und ist auch nach Aktenlage nicht erkennbar. \nDie Klageerhebung - Eingang bei Gericht am 8. Februar 2001 - \nwar in jedem Fall „verspätet\".\n\n29\n\nAuch unterbricht die Übersendung eines Forderungsnachweises \nden Lauf der Verjährungsfrist nicht. Der Gläubiger kann gemäß \n§ 209 BGB eine Unterbrechung nur durch Klageerhebung oder \ndurch eine der Klageerhebung gleichgestellte Rechtshandlungen \nbewirken. Die Ausfertigung eines Forderungsnachweises, welche \nder Erstellung einer Rechnung insofern gleichkommt, dass auch \nhierdurch der Schuldner in die Lage versetzt werden soll, die \nHöhe der Forderung zu überprüfen, ist keine zur Unterbrechung \nder Verjährungsfrist ausreichende Rechtshandlung.\n\n30\n\nEine Abweichung von den gemäß § 113 Abs. 2 SGB X (in der \nFassung vom 4. November 1982) sinngemäß anzuwendenden \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in dem Sinne, dass \nes genügte, wenn die erstattungsberechtigte öffentlich-\nrechtliche Körperschaft der Erstattungspflichtigen einen \nschriftlichen Forderungsnachweis erstellt, um die Verjährung \nzu unterbrechen, ist vorliegend weder aus sozialrechtlichen \nErwägungen geboten noch vom Gesetzgeber gewollt. Hätte der \nErstattungsgläubiger die Möglichkeit durch einen \nForderungsnachweis im Rahmen des § 107 BSHG den Lauf der \nVerjährungsfrist zu unterbrechen, wäre der Eintritt der \nVerjährung in sein Belieben gestellt. Der Gesetzgeber hat für \ndie Erstattungsansprüche keine entsprechende Regelung \ngeschaffen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des \nUrteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-28/19-k-699-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-28/19-k-699-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301905","retrieved":"2026-07-09 03:27:32.649426+00:00"}}