{"status":"available","doknr":"OLD301911","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0525.2K965.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-25","aktenzeichen":"2 K 965/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am 0. November 1960 geboren. Nach dem Erwerb der \nallgemeinen Hochschulreife im Jahr 1979 begann er im August 1979 eine Ausbildung \nzum Speditionskaufmann, die er im Juli 1980 mit dem Kaufmannsgehilfenbrief \nbeendete. In der Zeit von Juli 1981 bis Oktober 1982 leistete er seinen Zivildienst. \nNach einem Lehramtsstudium an der Universität C von 1982 bis 1991 legte der \nKläger am 19. November 1991 erfolgreich sein Erstes Staatsexamen für die \nSekundarstufen I und II mit der Fächerkombination Latein und Sport ab. Nach einer \nBeschäftigung zur Überbrückung der Zeit bis zu seinem Referendariat bei den \nFirmen „L1\" sowie „G AG\" in F, absolvierte er vom 15. Dezember 1992 bis zum \n14. Dezember 1994 seinen Vorbereitungsdienst, welchen er durch Bestehen des \nZweiten Staatsexamens am 14. Dezember 1994 abschloss. Nach der Vollendung \nseines 35. Lebensjahres am 0. November 1995 bewarb sich der Kläger am \n24. Januar 1996 um eine Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen. Auf diese Bewerbung wurde er mit Wirkung zum 16. August 1996 zwecks \nüberwiegenden Einsatzes in der Sekundarstufe II auf unbestimmte Zeit in einem \nAngestelltenverhältnis in den Schuldienst des Landes eingestellt. Bereits mit \nSchreiben vom 17. Juli 1996 hatte der Kläger ausdrücklich (auch) seine Einstellung \nin das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Oktober 1996 lehnte die Bezirksregierung diesen Antrag \nab: Gemäß § 6 LVO könne als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nämlich nur derjenige eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet habe. Habe sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt oder \nwegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so dürfe \ndie Altersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren \nKindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Darüber hinaus könnten \nZeiten des Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres als \nVerzögerungszeit anerkannt werden. Am Tage seiner Einstellung in den Schuldienst \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (19. August 1996) habe er das 35. Lebensjahr \nbereits überschritten gehabt. Da der Kläger vor seiner Zivildienstzeit, nämlich von \n1979 bis 1981 eine Lehre absolviert habe, sei die Ableistung des Zivildienstes nicht \ndie alleinige und unmittelbare Ursache für die verzögerte Einstellung. Auch sei dem \nKläger zuzumuten, als Lehrer in einem Angestelltenverhältnis anstatt in einem \nBeamtenverhältnis zu arbeiten, da beide Statusverhältnisse weitgehend als \ngleichwertig anzusehen seien.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 22. November 1996 Widerspruch. Im Zeitpunkt \nseiner Bewerbung, am 21. Januar 1996, auf den gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \nabzuheben sei, sei er weniger als drei Monate überaltert gewesen. Im Zeitpunkt der \nEinstellung, auf den es gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO grundsätzlich nicht ankomme, \nsei er ca. 9 ½ Monate älter als 35 Jahre gewesen. Diese geringfügige \nAltersüberschreitung könne er indes dadurch kompensieren, dass er in der Zeit von \n1980 bis 1992 seinen Zivildienst von 16 Monaten abgeleistet habe. Es komme nicht \ndarauf an, ob der Zivildienst die alleinige Ursache für die Verzögerung sei, was sich \naus einem Vermerk der Frau T aus dem Hause des Beklagten ergebe. In diesem \nVermerk heiße es, dass bei den entsprechenden Diensten die Verzögerungszeit \nanerkannt werde, wobei eine Kausalitätsprüfung zu unterbleiben habe. Dies decke \nsich auch mit dem Erlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993, der durch \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren \n6 A 5743/94.A zitiert worden sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1997 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Da der Kläger kinderlos sei, könne die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze nicht im Rahmen des § 6 LVO ausgeglichen \nwerden. Es verbleibe nur die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO. \nNach dieser Vorschrift könnten auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen \nvon dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zugelassen werden. Eine solche Ausnahme gelte als erteilt, wenn der \nBewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze \nnicht überschritten habe und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres \nnach der Antragstellung erfolge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend indes nicht \nerfüllt. Denn der Kläger habe am Tag des Eingangs seiner Bewerbung \n(21. Januar 1996) das 35. Lebensjahr bereits um 2 Monate und 19 Tage \nüberschritten gehabt. Da die Ausnahmefiktion nicht greife, bestehe grundsätzlich die \nMöglichkeit, bei der obersten Dienstbehörde einen Antrag auf Zulassung einer \nAusnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO vom Einstellungshöchstalter zu stellen. \nÜber Ausnahmen entschieden bei Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen das \nFinanzministerium und das Innenministerium gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO. \nGrundsätzlich bestehe die Möglichkeit, die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder \nZivildienstes im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO \nauszugleichen. Der Kläger habe 16 Monate Zivildienst geleistet. Diese Zeit könne \njedoch nicht im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung auf die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze angerechnet werden, weil der Zivildienst nicht die einzige \nUrsache für die Überschreitung gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers \nkomme es auch nicht auf den Inhalt des Vermerks der Frau Schmeling an, die \nzutreffend einen Erlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993 - Z B 1-22/24-\n19/93 - zitiert habe, wonach das Innen- und Finanzministerium des Landes zu einer \ngenerellen Ausnahme bereit gewesen seien, wenn die Höchstaltersgrenze um \nweniger als die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst überschritten gewesen \nsei, wobei eine Kausalitätsprüfung nicht verlangt worden sei. Diese Regelung habe \nindes nur für Bewerber gegolten, die bis zum Schuljahr 1992/93 eingestellt worden \nseien. Mit Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom \n18. September 1995 sei die Ausnahmepraxis für die Anrechnung von \nWehrdienstzeiten auf das Einstellungshöchstalter für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe neu geregelt worden. Für die Personengruppe der \nüberalterten Einstellungsbewerber, die Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hätten, \nwerde die Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO generell nur für die Bewerber \nerteilt, deren Einstellung sich infolge des Wehr- oder Zivildienstes um nicht mehr als \ndie tatsächliche Dauer dieser Dienste verzögert habe und die sich vor Erreichen der \nindividuellen Altersgrenze beworben hätten sowie innerhalb eines Jahres nach dieser \nBewerbung eingestellt worden seien. Zur Notwendigkeit der Kausalität zwischen der \nAbleistung des genannten Dienstes und der verspäteten Einstellung verweise der \nErlass auf das Urteil des OVG Münster vom 6. Juli 1994 - ZBR 1995, 202 ff -. Die \nAnrechnung seiner Wehrdienstzeit scheitere daher an der Kausalitätsprüfung. U.a. \nhabe der Kläger verschuldete Verzögerungen während seines Lehramtsstudium \naufgewiesen. Er habe aber auch 9 Jahre bzw. 18 Semester benötigt, um das \nStudium erfolgreich zu beenden. Die Regelstudienzeit für ein solches Studium \nbetrage indes nur 9 Semester, weswegen der Kläger praktisch doppelt so lange \ngebraucht habe. Selbst unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studienzeit, \ndie meist über der Regelstudienzeit bei 10 oder 12 Semester liege, weise der Kläger \nimmer noch eine diesen Durchschnittswert erheblich übersteigende Studiendauer \nauf. Aus diesem Grunde seien dem Kläger von den 18 Semestern mindestens \n4 Semester, also zwei Jahre, als weitere verschuldete Verzögerung seiner \nEinstellung „negativ\" anzurechnen. Daher sei die Ableistung des Zivildienstes nicht \ndie entscheidende unmittelbare Ursache für die Verzögerung der Einstellung in das \nBeamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Generalausnahme \nentsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO seien im Falle des Klägers also nicht \ngegeben.\n\n6\n\nDie Beantragung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter auf Grund \nanderer Gründe sei ebenfalls möglich, aber nicht in Betracht gekommen. Vor dem \nHintergrund der zu erwartenden Belastungen künftiger Haushalte durch die erhöhten \nVersorgungslasten würden derartige Ausnahmen nur noch bei Vorliegen eines \ndienstlichen Interesses, d.h. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts \nzugelassen. Sei ein Bewerber bereits in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, so \nsei davon auszugehen, dass der Schulbetrieb ohne die Zulassung der \nAltersausnahme unter Weiterbeschäftigung in einem Angestelltenverhältnis nicht \nbeeinträchtigt werde. Deshalb sei von einer Vorlage beim Ministerium für Schule und \nWeiterbildung abgesehen worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 6. Februar 1997 Klage erhoben. Auf den Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995, der auf das \nRundschreiben des Finanzministeriums vom 18. August 1995 Bezug nehme, könne \nder Beklagte seine gegenteilige Ansicht nicht stützen. Durch diesen Erlass werde in \nWahrheit der Nachweis der Kausalität von Wehr- oder Ersatzdienst gar nicht \ngefordert, weil das hierzu angeführte Urteil des OVG NRW vom 06. Juli 1994 sich mit \ndieser Frage überhaupt nicht befasse. Die Bezirksregierung versuche, die Wortwahl \n„infolge Ableisten...\" der Formulierung in § 6 Abs. 1 LVO „wegen der tatsächlichen \nBetreuung eines Kindes..\" anzugleichen. Dies müsse misslingen, weil das Wort \n„infolge\" etwas anderes bedeute, als das Wort in § 6 LVO verwendete Wort „wegen\". \nSofern der Erlass gleichwohl eine auf ihn anwendbare Kausalitätsprüfung \nvorschreiben wolle, sei er jedenfalls rechtswidrig. Er verstoße dann gegen Sinn und \nZweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes, wonach wehr- und zivildienstbedingte \nVerzögerungen ohne Rücksicht auf ihre Kausalität für den beruflichen Werdegang \nauszugleichen seien. Ferner gelte der nicht veröffentlichte, eine Kausalitätsprüfung \ngerade ausschließende Runderlass vom 11. Februar 1993 weiter, weil er durch den \nErlass vom 18. September 1995 nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. \nSchließlich müsse ihm eine Ausnahme selbst dann bewilligt werden, wenn eine \nKausalitätsprüfung durchgeführt werde. Die Bezirksregierung habe die Kausalität \nnämlich damit in Abrede gestellt, dass er von 1979 bis 1981 eine Lehre absolviert \nhabe. Sie habe insoweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen nicht zur Kenntnis genommen. Rein begriffslogisch könne \nder Verzögerungstatbestand der Kinderbetreuung nur durch nachfolgende andere \nVerzögerungstatbestände verdrängt werden. Übertrage man das auf den \nVerzögerungstatbestand des Zivildienstes, so könnten auch nur nach dem Zivildienst \nliegende Verzögerungstatbestände den Verzögerungstatbestand des Zivildienstes \nverdrängen.\n\n8\n\nFerner verweist der Kläger auf einen neueren Erlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, der \nim Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium eine Ausnahme von dem \nHöchstalter u.a. für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die \nSekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemein bildenden Schulen mit den \nangegebenen Unterrichtsfächern/Mängelfächern zulasse. Da er mit den Fächern \nSport und Latein solche Mängelfächer vertrete, gehöre er exakt zu dem \nPersonenkreis gemäß Nr. I.1 des Erlasses. Offensichtlich wolle sich die Beklagte \ndieser Regelung nicht beugen, was rechtswidrig sei. Die Bezirksregierung vertrete \ndie Auffassung, dass die Ausnahmegenehmigung nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber gelte und laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die bereits \nin einem Angestelltenverhältnis tätig seien, nicht erfasst würden. Dieser Auffassung \nkönne er sich nicht anschließen. Die Einschränkung auf neu einzustellende \nBewerber befinde sich in Nr. I.2 wogegen er zu Nr. I.1 gehöre. Die Einschränkung \nbefinde sich im zweiten Unterabsatz von Nr. I.2 woraus der Schluss zu ziehen sei, \ndass diese Einschränkung für Lehrkräfte nach Nr. I.1 überhaupt nicht gelte. \nHintergrund der Ausnahmegenehmigung sei der, dass es Mängelfächer gebe und \ndas Land offenbar nicht genügend Lehrkräfte finde, die bereit seien, in den \nSchuldienst einzutreten. Somit müsse man den Schuldienst attraktiv machen, was \nallerdings nicht nur in Bezug auf Einstellungen gelte, sondern auch dahingehend, \nLehrkräfte im Schuldienst zu halten. Man könne nicht durch \nVerbeamtungsmöglichkeiten neu einzustellende Lehrer „ködern\" und Lehrer, die \nbereits im Schuldienst beschäftigt seien, von dem „Köderungsgedanken\" \nausnehmen. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die durch \nNeueinstellung zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse attraktiver zu machen, \nals die Rechtsverhältnisse, in denen sich bereits eingestellte Lehrkräfte befänden. \nUm in den Genuss der Ausnahmegenehmigung zu kommen, wie es dem Ministerium \noffenbar vorschwebe, müsse er zunächst sein Angestelltenverhältnis kündigen, um \nsich dann neu um den Schuldienst bewerben. Es sei eine Farce, ihm dies \nabzuverlangen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der inzidenter in der \nUnterbreitung eines BAT-Vertrages vom 05.08.1996 liegenden \nAblehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nsowie weiter unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der \nBezirksregierung E vom 28.10.1996, jeweils in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n13.01.1997 zu verpflichten, ihn, den Kläger auf seinen Anfang \n1996 im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens gestellten \nAntrag sowie den Antrag vom 16.08.1996 in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nüber die gestellten Anträge auf Einstellung/Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nNach alter Erlasslage seien das Innen- und Finanzministerium zu einer \ngenerellen Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO unter den in dem Erlass \ngenannten Voraussetzungen ohne die Durchführung einer Kausalitätsprüfung bereit \ngewesen. Der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. \nSeptember 1995 bringe die Entscheidung des Innen- und Finanzministeriums zum \nAusdruck, für die Zukunft an die Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO engere \nVoraussetzungen zu knüpfen. Dem Schluss des Klägers, der Erlass sei rechtswidrig, \nsei nicht zu folgen. Dass unter Beachtung des Rückwirkungsverbotes die Änderung \neiner bestehenden Verwaltungspraxis und auch von Rechtsvorschriften möglich sei, \nmüsse auch dem Kläger geläufig sein. Seine Ausführungen über die seiner Ansicht \nnach unterschiedliche Bedeutung der Wörter „infolge\" und „wegen\" würden durch ihn \nweder begründet, noch erschienen sie plausibel. Insoweit sei für den Beleg der \nSinnesgleichheit beider Worte auf „Mackensen, Deutsches Wörterbuch\", Seite 538 \nzu verweisen. Die Auffassung des Klägers, der Erlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 bedeute für ihn eine positive \nÄnderung der Rechtslage, sei unzutreffend. Würde die Ausnahmegenehmigung, wie \nder Kläger meine, nur für den Personenkreis unter Nr. I.2 gelten, würde dies zur \nFolge haben, dass der Personenkreis unter Nr. I.1 die jeweilige Altersgrenze ohne \njegliche Beschränkung und Befristung überschreiten dürfe, was selbstverständlich \nnicht gewollt sei. Auch die Auffassung, durch eine Kündigung könne er erreichen, in \nein Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, sei unzutreffend, was durch einen \nweiteren Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom \n25. Januar 2001 (121-22/03 Nr. 56/01) klargestellt werde.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Berichterstatter kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben \n(§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 28. Oktober 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einstellung \nbzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen - hilfsweise geltend \ngemachten - Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 und 2 VwGO).\n\n21\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die \nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen \nAmt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, \nzu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören (vgl. \n§ 15 LBG). Hieran fehlt es im Falle des Klägers.\n\n22\n\nSein Übernahmebegehren scheitert daran, dass er bei seiner Einstellung am 16. \nAugust 1996 die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses \nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des \nLandes Nordrhein-Westfalen (LVO), hier einschlägig in der Fassung der Elften \nVerordnung zur Änderung der LVO vom 28. März 1995 (GV NW S. 290), \nüberschritten hatte, eine Ausnahme nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt \ngilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. \n3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist.\n\n23\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß §§ 5 \nAbs. 1 a, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch der Kläger gehört, in das Beamtenverhältnis \nnur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Diese Altersgrenze hatte der Kläger bereits am 00 November 1995 und \nsomit rund 9 ½ Monate vor seiner Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis \nim Schuldienst des beklagten Landes erreicht.\n\n24\n\nDer Kläger vermag seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch \nnicht über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 LVO zu erreichen.\n\n25\n\nEr kann eine Ausnahme zunächst nicht aus der gesetzlichen Fiktion des § 84 \nAbs. 1 Satz 2 und 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO herleiten. Nach dieser Vorschrift gilt die \nAusnahme nur dann als erteilt, wenn der Bewerber am Tage der Antragstellung die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren,\n\n26\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 -,\n\n27\n\nnicht überschritten hatte. Der Kläger hat seinen Antrag bereits am \n24. Januar 1996 gestellt, da er sich an diesem Tage bei dem Beklagten um ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis als Lehrer beworben hat, was in der Regel einen \nAntrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis beinhaltet. Zwei Monate und 22 \nTage vorher hatte der Kläger indes bereits sein 35. Lebensjahr vollendet gehabt, \nweswegen die o.g. Fiktion zweifelsohne nicht greift.\n\n28\n\nDer Kläger hat schließlich auch mit Rücksicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 2 LVO keinen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe. Nach den zuletzt genannten Bestimmungen können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde - heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen - das Innenministerium und das \nFinanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 6 LVO zulassen. \nDer Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine \nbesonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten \nErmessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der \ngrundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die \nin diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung \ndes Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend \nnicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. \nErmessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. So weit der Kläger geltend \nmacht, dass er bei Anrechnung des von ihm geleisteten Zivildienstes und bei \ngleichzeitiger Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO die Höchstaltersgrenze zum \nEinstellungszeitpunkt noch nicht überschritten gehabt habe, dringt er nicht durch. \nZwar hat das Finanzministerium des beklagten Landes im Einvernehmen mit dem \nInnenministerium für die Einstellung überalterter Bewerber, die Wehrdienst, \nZivildienst oder ein freiwilliges oder ökologisches Jahr geleistet haben, mit \nRundschreiben vom 18.08.1995 - B 1112 - 6.1 - IV B 3 - eine generelle \nAusnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO für Bewerber erteilt, deren \nEinstellung sich infolge der Ableistung des Zivildienstes o.ä. um nicht mehr als die \ntatsächliche Zeitdauer dieser Dienste verzögert hat, sofern sie im Zeitpunkt der \nvorgesehenen Verbeamtung die für sie maßgebliche laufbahnrechtliche Altersgrenze \num nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste überschritten haben, und \ndiese Generalausnahme in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \nauch auf den Fall erstreckt, dass der Bewerber sich vor Erreichen des danach \nmaßgeblichen Lebensalters um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nbeworben hatte. Zugleich hat das Finanzministerium „zur Notwendigkeit der Prüfung \nder Kausalität zwischen der Ableistung der genannten Dienste und der verspäteten \nEinstellung\" auf das Urteil des OVG NRW vom 06. Juli 1994 (ZBR 1995, 202) \nverwiesen. In dem diese Regelung für seinen Geschäftsbereich übernehmenden \nErlass des damaligen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom \n18. September 1995 - Z B 1 - 22/03 - 1157/95 - ist ergänzend ausgeführt, dass „im \nInteresse der Gleichbehandlung aller Lehrer, die noch bis zum Ablauf dieses Jahres \nals Beamte eingestellt werden\", eine derartige Kausalität unterstellt werden \nkönne.\n\n29\n\nHiernach unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass der Beklagte \nZivildienstzeiten o.ä. ab dem Jahr 1996 bei seiner im Rahmen der \nAusnahmebewilligung zu treffenden Ermessensentscheidung nur noch dann \nberücksichtigen wollte, wenn die Einstellung sich infolge des Zivildienstes verzögert \nhat, insofern also eine Kausalität gegeben ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass \ndie von dem Erlass insoweit in Bezug genommene Entscheidung des OVG NRW \nvom 06. Juli 1994 sich nicht zur Kausalität des Wehr- oder Ersatzdienstes verhält. \nDies war aber mit der Bezugnahme auch gar nicht gemeint; der Erlassgeber wollte \nhiermit vielmehr lediglich zum Ausdruck bringen, dass das zuvor mit der Wendung \n„infolge Ableisten des Wehrdienstes, Zivildienstes ...\" aufgestellte Erfordernis der \nKausalität nach den Maßstäben zu prüfen sei, welche das OVG NRW in diesem \nUrteil zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 LVO a.F. enthaltenen gesetzlichen \nMerkmal „wegen der Geburt ... oder ... der tatsächlichen Betreuung eines Kindes\" \nentwickelt hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers sollte auch der übergangsweise \nVerzicht auf die Kausalitätsprüfung entsprechend dem vorausgegangenen Erlass \nvom 11. Februar 1993 nach dem eindeutigen Wortlaut des Erlasses vom \n18. September 1995 auf das Kalenderjahr 1995 beschränkt sein und sich nicht etwa \nnoch auf das Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 1996/97 erstrecken. Diese \nzeitliche Begrenzung machte auch durchaus Sinn, da bis zum 31. Dezember 1995 \nnoch ein Nachrückverfahren zum Lehrereinstellungsverfahren 1995/96 lief und die \nBewerber jenes Einstellungsverfahrens gleich behandelt werden sollten.\n\n30\n\nDes Weiteren ist nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, die mit dem Erlass \nvom 18. September 1995 getroffene neue Regelung sei rechtswidrig. Der Beklagte \nbehandelt damit allerdings Fälle, bei denen sich die Einstellung von Bewerbern als \nbeamtete Lehrer ursächlich wegen der Ableistung von Zivildienst o.ä. über die \nAltersgrenze hinaus verzögert hat, anders, als Fälle, bei denen dies nicht der Fall ist, \nsei es, weil einer der genannten Dienste nicht geleistet wurde oder die Ableistung \neines dieser Dienste für die Überalterung nicht kausal war. Dies findet seine \nsachliche Rechtfertigung aber darin, dass ein Nachteilsausgleich hier nur geboten \nerscheint, wenn die Ableistung des Dienstes auch tatsächlich und ursächlich zu der \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat. Im Hinblick hierauf ist es nicht \nermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die Fälle, in denen ein solcher Dienst gar \nnicht geleistet wurde, und die Fälle, in denen ein solcher Dienst zwar geleistet wurde, \naber nicht ursächlich zu einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat, \ngleichbehandelt. Denn in beiden Fallgruppen erscheint ein Nachteilsausgleich nicht \ngeboten.\n\n31\n\nVgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 04. April 2000 - 2 K 9747/98 -.\n\n32\n\nAuch eine Unvereinbarkeit der neuen, die Feststellung der Kausalität der \ngenannten Dienste für die Überalterung der Bewerber fordernden Ermessenspraxis \ndes Beklagten mit Bestimmungen des auf Zivildienstleistende entsprechend \nanwendbaren Arbeitsplatzschutzgesetzes vermag das Gericht nicht festzustellen. \nDiese regeln, soweit hier von Interesse, lediglich die Rechtsstellung eines Beamten \nhinsichtlich des Anstellungszeitpunktes oder der Beförderung (vgl. etwa §§ 9 Abs. 7, \n12 Abs. 3 ArbPlSchG), sie verpflichten den Arbeitgeber aber nicht etwa dazu, einen \nBewerber in ein bestimmtes Statusverhältnis - als Beamten anstatt als Angestellten - \neinzustellen.\n\n33\n\nSiehe zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 31. Mai 2000 - 2 K 5857/97 - \nbestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2000 - 6 A 3593/00 -\n.\n\n34\n\nDie im Erlass vom 18. September 1995 niedergelegten Maßstäbe müssen \nschließlich nicht deshalb unbeachtet bleiben und die insoweit günstigeren \nRegelungen des alten Erlasses vom 11. Februar 1993 zur Anwendung gelangen, \nweil letzterer nicht aufgehoben worden wäre. Indem der neue Erlass herausstreicht, \ndass nunmehr das Erfordernis der Kausalität zu beachten sei, während der alte \nErlass noch betont hatte, dass es bei Verzögerungen in Folge von Wehrdienst etc. \n„anders als beim Verzögerungstatbestand durch Kinderbetreuungszeiten ... nicht \ndarauf (ankommt), ob überhaupt oder in welchem zeitlichen Umfang der geleistete \nDienst tatsächlich zu einer Verzögerung geführt hat\", sowie durch die ausdrückliche \nBestimmung einer Übergangsregelung bis Ende 1995 ist zunächst zweifelsfrei zum \nAusdruck gebracht worden, dass insoweit eine Änderung eintreten soll. Damit war \nnaturgemäß auch dem auf dem alten Erlass beruhenden - unterbehördlichen - \nVermerk der Bezirksregierung vom 22. September 1994 die Grundlage entzogen. \nDarauf, ob der neue Erlass den alten (nicht veröffentlichten) Erlass ausdrücklich \naufgehoben hat oder nicht, kommt es auch nicht nach dem Runderlass des \nKultusministeriums vom 25. Februar 1995 (BASS 10-52 Nr. 2) entscheidend an. \nDieser enthält lediglich eine Aussage über die Geltung derartiger Erlasse in zeitlicher \nHinsicht (fünf Jahre), trifft aber keine Regelung hinsichtlich Inhalt oder Form einer \nanderweitigen Aufhebung.\n\n35\n\nAusgehend von der im Einklang mit dem Erlass vom 18. September 1995 \nstehenden ständigen Praxis des Beklagten seit dem Jahre 1996 bei der \nBerücksichtigung von Ersatzdienstzeiten hält sich weiterhin dessen Einschätzung, \ndass im Falle des Klägers die Ableistung des Zivildienstes im Sinne der \nErlassregelung nicht ursächlich für die Überalterung zum Zeitpunkt der \nAntragstellung bzw. Einstellung war, weil der Zivildienst nicht die alleinige, \nunmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war, im Rahmen \ndes dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Der Beklagte nimmt hier Bezug auf \ndie in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfung der Kausalität von \nKinderbetreuungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO, wonach auch bei solchen \nZeiten die Geburt oder die Betreuung die Kindes die entscheidende (unmittelbare) \nUrsache für die verzögerte Einstellung sein muss und vermeidbare Verzögerungen \nzwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung diesen Kausalzusammenhang \nunterbrechen.\n\n36\n\nVgl. etwa OVG NW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 33///93 -, amtlicher \nUmdruck S. 11 f, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, \njeweils m.w.N.\n\n37\n\nDie Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, da die \nKinderbetreuung und die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst o.ä. sich im Hinblick \nauf die Frage der Überschreitung der Höchstaltersgrenze als vergleichbare \nSachverhalte darstellen. Bei beiden Umständen geht es nämlich um einen \nNachteilsausgleich hinsichtlich der Höchstaltersgrenze für ein sozial erwünschtes \nVerhalten. Der Beklagte darf deshalb die Kausalität nach denselben Maßstäben \nprüfen.\n\n38\n\nAuch die Einschätzung des Beklagten, dass im Werdegang des Klägers \nvermeidbare Verzögerung vorliegen, die bei wertender Betrachtung die Ableistung \ndes Zivildienstes nicht als entscheidende (unmittelbare) Ursache für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt der Bewerbung und \nEinstellung erscheinen lassen, ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist hierbei \nallerdings zunächst, dass solche vermeidbaren Verzögerungen nur solche Umstände \nsein können, die nach dem ursprünglich ursächlichen Ereignis eingetreten sind. Im \nkonkreten Fall des Klägers bedeutet dies, dass vermeidbare Verzögerungen hier nur \nsolche Umstände sein können, die nach dem Ableisten des Zivildienstes aufgetreten \nsind, also nicht der Umstand, dass er vor dem Zivildienst zunächst eine \nkaufmännische Lehre absolviert hatte. Aber auch unter Außerachtlassung dessen ist \nnach dem Zivildienst des Klägers in der Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1991 \neine Verzögerung seiner weiteren Ausbildung eingetreten, die als entscheidende \nUrsache für seine Überalterung anzusehen ist und die auch vermeidbar war. Denn \nder Kläger hat danach neun Jahre ! zum Erwerb des Ersten Staatsexamens und \ndamit doppelt so lange wie die Regelstudienzeit gebraucht, welche 9 Semester \nbeträgt. Dass tatsächlich unter normalen Umständen das Studium in 10 bis \n12 Semestern zu einem Abschluss gebracht werden kann, wird von dem Kläger nicht \nin Abrede gestellt, weshalb er sich eine diesbezügliche Verzögerung von ca. 3 bis \n4 Jahren vorhalten lassen muss, die quantitativ für die Feststellung ausreicht, dass \ndie Zivildienstzeit nicht die entscheidende Ursache für seine verspätete Bewerbung \nbzw. Einstellung war.\n\n39\n\nDa der Antrag des Klägers damit unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 1996 \ngeltenden Erlasslage als von Anfang an aussichtslos erschien, war die \nBezirksregierung nicht gehalten, den Einstellungsantrag des Klägers an das \ndamalige Ministerium für Schule und Weiterbildung weiterzuleiten. Es genügte \nvielmehr, in den Bescheiden - hier dem Widerspruchsbescheid - nähere \nAusführungen zu dem Nichtvorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zu \nmachen,\n\n40\n\nvgl. hierzu bereits Urteil der erkennenden Kammer vom 06. März 1996 \n- 2 K 9287/93 -.\n\n41\n\nSo weit sich der Kläger im Laufe des Klageverfahrens auf den neueren Erlass \ndes Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 \nberufen hat, vermochte auch dies sein Begehren auf eine Verbeamtung nicht zu \ntragen. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die \nAnwendung dieses Erlasses in der Weise, dass die unter Nr. I 1 fallenden Lehrer von \nden unter Ziffer I 2 genannten - einschränkenden - Maßgaben nicht erfasst sind, u.a. \nzu der durch das Ministerium ganz offensichtlich nicht gewollten Praxis der \nzuständigen Behörden führen müsste, dass die Bewerber, welche dem \nRegelungsbereich der Nr. I 1 unterfallen, ohne jede Alterseinschränkung und \nohne zeitliche Begrenzung verbeamtet werden müssten. Folglich gibt es entgegen \nder Ansicht des Klägers keinen durchgreifenden Grund für die Annahme, die \nweiteren Einschränkungen - u.a. die Begrenzung des Personenkreises auf neu \neinzustellende Bewerber - sollten nur für die unter Nr. I 2 fallenden Bewerber gelten. \nDieses Ergebnis deckt sich auch mit der sonstigen bisherigen Erlasslage, wonach \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze grundsätzlich nur noch bei Vorliegen \neines dienstlichen Bedürfnisses bewilligt wird.\n\n42\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N.\n\n43\n\nDa das dem Erlasses vom 22. Dezember 2000 zu Grunde liegende dienstliche \nBedürfnis ganz offensichtlich allein darin zu sehen ist, neue Lehrer, insbesondere für \nMangelfächer, wie es der Kläger ausdrückt, zu „ködern\", bedarf es deswegen auch \nkeiner Verbeamtung der schon im Schuldienst befindlichen Lehrer in einem \nAngestelltenverhältnis.\n\n44\n\nDer Kläger kann auch in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, es sei \nunter Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtswidrig, dass er damit als bereits in \neinem Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer schlechter behandelt werde, als \nein neu einzustellender Lehrer, weil es eben einen sachlichen Grund für diese \nRegelung - das Anwerben neuer Lehrer bei einem tendenziellen Lehrermangel - gibt. \nDen diesbezüglichen Einwand des Klägers, er hätte dies durch Kündigung und einen \nanschließenden Antrag auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis umgehen können, \nhat die Beklagte ausgeräumt. Der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung vom 25. Januar 2001 - 121-22/03 Nr. 56/01 - trägt dem nämlich \nRechnung, indem die Bewerber, die zuvor aus einem Angestelltenverhältnis \nausgeschieden sind, gerade nicht unter die Erlassregelung fallen sollen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-25/2-k-965-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-25/2-k-965-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301911","retrieved":"2026-07-09 03:27:33.078922+00:00"}}