{"status":"available","doknr":"OLD301948","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0521.19K8223.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-21","aktenzeichen":"19 K 8223/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 9. November 2000 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, \ndie diese selbst zu tragen hat.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene wurde am 27. Februar 2000 als Tochter der\nFrau O1 und des Herrn O2 in T geboren. Die Eltern sind\nAsylbewerber aus Burundi.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n(Bundesamt) erkannte den Vater in dem Verfahren F 1844821-291\ndurch Bescheid vom 30. November 1994 als Asylberechtigten an\nund stellte gleichzeitig fest, dass in seiner Person die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nvorliegen. Hiergegen wandte sich der Bundesbeauftragte als\nKläger in dem Verfahren 19 K 15885/94.A VG Düsseldorf. Durch\nUrteil vom heutigen Tage entsprach das Gericht dem Begehren\ndes Klägers.\n\n4\n\nDas Bundesamt erkannte die Mutter in dem Verfahren 2460432-\n291 durch Bescheid vom 30. Juli 1999 als Asylberechtigte an\nund stellte gleichzeitig fest, dass in ihrer Person die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nhinsichtlich Burundis vorliegen. Hiergegen wendet sich der\nKläger in dem Verfahren 5 K 2951/99.A VG Arnsberg. Über diese\nKlage ist noch nicht entschieden.\n\n5\n\nUnter dem 13. März 2000 beantragte die Beigeladene,\nvertreten durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten, die\nGewährung von Asyl. Zur Begründung verwies sie darauf, dass\nihre Mutter als Asylberechtigte anerkannt sei.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 9. November 2000 erkannte das Bundesamt\ndie Beigeladene als Asylberechtigte an und stellte\ngleichzeitig fest, dass in ihrer Person die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Burundis\nvorliegen. In den Gründen heißt es: Aufgrund des von ihr\ngeschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden\nErkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Betroffene im\nFalle einer Abschiebung in ihren Heimatstaat zum gegenwärtigen\nZeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit\nasylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde.\n\n7\n\nGegen den ihm am 20. November 2000 zugestellten Bescheid\nhat der Kläger am 30. November 2000 Klage erhoben. Zur\nBegründung verweist er darauf, dass er gegen die Anerkennung\nbeider Elternteile klage. Weder Vater noch Mutter noch die\nBeigeladene seien in Burundi von politischer Verfolgung\nbedroht. Allenfalls käme eine Feststellung von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes in\nBetracht.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2000\naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n12\n\n1. die Klage abzuweisen,\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n3. das Verfahren bis zum rechtskräftigen\nAbschluss der Verfahren der Eltern\nauszusetzen.\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nZur Begründung verweist sie auf die Asylverfahren ihrer\nEltern.\n\n17\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren der\nEltern, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und\nder Ausländerbehörde sowie der in der mündlichen Verhandlung\nerörterten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage des Bundesbeauftragten ist begründet (§\n113 Abs. 1 VwGO, § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG). Die Beigeladene hat\nim maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77\nAbs. 1 S. 1 AsylVfG) weder Anspruch auf die Gewährung von Asyl\nnoch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n20\n\nDie Gewährung von Familienasyl (§ 26 Abs. 2 AsylVfG)\nscheidet zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Voraussetzung\nhierfür ist, dass Vater oder Mutter ihrerseits als\n\"stammberechtigter\" Elternteil unanfechtbar als\nAsylberechtigte anerkannt sind,\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 - ,\nBVerwGE 107, 231.\n\n22\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Das erkennende Gericht\nhat heute der Klage des Bundesbeauftragten gegen die\nAnerkennung des Vaters stattgegeben. Seine Klage gegen die\nAnerkennung der Mutter ist weiterhin bei dem VG Arnsberg\nanhängig.\n\n23\n\nEine Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigter aus\neigenem Recht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie ist in\nBurundi nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von\npolitischer Verfolgung bedroht.\n\n24\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte\nAsylrecht.\n\n25\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem\nEinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine\nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare\nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt\nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus\nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 506,\n1000, 981/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.),\n\n27\n\nzu den Voraussetzungen im Einzelnen die zusammenfassenden\nDarstellungen mit umfassenden Nachweisen bei Bonk in Sachs,\nKommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. (1999), Art. 16a, Rdnr.\n15 ff., sowie bei Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck,\nKommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 1 (1999), Art. 16a,\nRdnr. 25 ff.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Beigeladenen nicht\nerfüllt.\n\n29\n\nDer Individualanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter\nsetzt zunächst eine \"gegenwärtig drohende Verfolgung\"\nvoraus,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - ,\nEzAR 200 Nr. 4, auch: Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 35.71\n- ,\nDVBl. 1977, 107.\n\n31\n\nInsoweit bedarf es aus der Sicht der mündlichen Verhandlung\n(§ 77 AsylVfG),\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361,\n449/83, BVerfGE 71, 276 (293 Mitte); BVerwG, Urteil vom 31.\nJanuar 1989 - 9 C 43.88 - , EzAR 200 Nr. 24,\n\n33\n\neiner Prognose, ob der Ausländer im hypothetischen Fall\neiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsmaßnahmen zu\nerwarten hat, wobei die Zukunftsprognose nicht nur auf die\nunmittelbar bevorstehende, sondern auf eine absehbare Zeit\nauszurichten ist und sich ändernde Verhältnisse im Heimatland\neinbezogen werden müssen,\n\n34\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85,\nEzAR 200 Nr. 6; Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - ,\nEzAR 200 Nr. 3; Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - ,\nEzAR 200 Nr. 4.\n\n35\n\nFür die Prognose gelten unterschiedliche\nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe:\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181,\n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360); BVerwG, Urteil vom\n19. August 1986 - 9 C 322.85 - , EzAR 201 Nr. 10; Urteil vom\n27. April 1982 - 9 C 308/81 - , BVerwGE 65, 250 (252).\n\n37\n\nFehlt es - wie hier bei der in Deutschland am 27. Februar\n2000 in Deutschland geborenen Beigeladenen - an einer\nVorverfolgung, muss sich die Gefahr einer (zukünftigen)\npolitischen Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit ergeben. Davon ist auszugehen, wenn die für\ndie Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als\ndie dagegen sprechenden besitzen, sie diese also überwiegen.\nAber auch soweit die Verfolgungswahrscheinlichkeit unter 50 %\nliegt, kann sie beachtlich sein. Letztlich entscheidend ist\nnämlich, ob die Rückkehr dem Asylbewerber zumutbar ist, also\nob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden\nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller\nbekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als\nunzumutbar erscheint. Das bedeutet, dass vor allem auch die\nSchwere der zu befürchtenden Verfolgung in die Prognose\neinzubeziehen ist,\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - ,\nBVerwGE 89, 162 (169); Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86\n- ,\nBVerwGE 79,143 (150 f.); Urteil vom 25. September 1984\n- 9 C 17.84 -,BVerwGE 70, 169 (171); Urteil vom 29. November\n1977 - 1 C 33.71 - , BVerwGE 55, 82 (83).\n\n39\n\nFür eine solche Prognose ist zu unterstellen, dass sich die\nBeigeladene entweder allein nach Burundi zu Verwandten oder\nmit einem Elternteil, insbesondere mit ihrem heute als\nAsylbewerber erfolglosen Vater, in das Heimatland begibt. Das\nGericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie nach der\nAnkunft in dem Land von Maßnahmen bedroht sein könnte, die als\ndem Staat zuzurechnende politische Verfolgung bewertet werden\nmüssten. Selbst wenn die Eltern oder ein Elternteil derartige\nMaßnahmen befürchten müssten, wäre die Beigeladene aller\nWahrscheinlichkeit nach nicht davon betroffen, weil Fälle sog.\n\"Sippenhaft\" bisher nicht bekannt geworden sind,\n\n40\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999,\nStand: Mai 1999 (Gz.: 514-516.80/3 BDI), unter II.4.\n\n41\n\nZudem drohen dem Vater, welcher der Beigeladenen in erster\nLinie die soziale Einordnung vermittelt,\n\n42\n\nvgl. Report on the Danish roving attaché mission to\nBujumbura, Burundi and Kinshasa, Democratic Republic of the\nCongo, carried out from 8 to 18 September 1999, CIREA-\nDokument Nr. 74, in der Erkenntnisliste zu Nr. 6 \"update von\nEnde 1999\",\n\n43\n\nnach dem Ergebnis der heutigen gemeinsamen mündlichen\nVerhandlung in beiden Sachen im Falle seiner Rückkehr nach\nBurundi Verfolgungsmaßnahmen nicht. Der Vater war Mitglied der\nTutsi-Partei Uprona und unterhielt Verbindungen zu\neinflussreichen Tutsi-Persönlichkeiten, wie schon seine\nlangjährige Tätigkeit an Auslandsvertretungen der Republik\nBurundi zeigt. Angebliche Nachstellungen, die letztlich der\nGrund für den väterlichen Asylantrag gewesen sein sollen,\nwertet das Gericht als frei erfunden, wie in dem Urteil vom\nselben Tage, den Vater betreffend, ausgeführt wurde\n(19 K 15885/94.A).\n\n44\n\nNach alledem ist ferner die weitere Entscheidung des\nBundesamtes aufzuheben, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAuslG lägen in der Person der Beigeladenen hinsichtlich\nBurundis vor. Die Voraussetzungen der letztgenannten\nBestimmung unterscheiden sich von denen der Asylgewährung gem.\nArt. 16a GG nur dadurch, dass § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich\ngewisse Tatbestände wie z.B. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28\nAsylVfG) erfasst. Auf Derartiges kommt es vorliegend aber\nnicht an.\n\n45\n\nDas Gericht sieht davon ab, dieses Verfahren bis zum\nrechtskräftigen Abschluss der beiden Asylverfahren der Eltern\ngemäß § 173 VwGO, § 148 ZPO auszusetzen. Eine solche\nEntscheidung steht im Ermessen des Gerichts und war hier\nbereits deshalb nicht angezeigt, weil das Asylverfahren des\nVaters vor der Kammer erfolglos geblieben ist und auch dem\nBegehren der Mutter hinreichende Erfolgsaussichten nicht\nbeizumessen sind. Sollte wider Erwarten ein Elternteil\nrechtskräftig als asylberechtigt anerkannt werden, hat die\nBeigeladene die Möglichkeit, ihren Anspruch nach § 26 Abs. 2\nAsylVfG in einem neuen Verfahren geltend zu machen.\n\n46\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1\nAsylVfG.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1,\n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einem anderen\nVerfahrensbeteiligten aufzuerlegen, weil sie mit ihrem auf\nKlageabweisung gerichteten Antrag unterlegen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-21/19-k-8223-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-21/19-k-8223-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301948","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.959127+00:00"}}