{"status":"available","doknr":"OLD301947","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0521.19K3650.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-21","aktenzeichen":"19 K 3650/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger seine Anerkennung als Asyl-berechtigter sowie die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erstrebt, \nwird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1965 geborene Kläger ist burundischer\nStaatsangehöriger. Er rechnet sich selbst den Tutsi zu. In\ngleicher Weise wird er gesellschaftlich eingeordnet. Sein\nVater ist Direktor einer Finanzbehörde im Heimatland, ein\nOnkel, S, steht als Diplomat im Dienst der Republik Burundi.\nZeitweise war er Botschafter seines Landes in Schweden. Einer\nseiner Brüder - N - lebt als Geschäftsmann in Belgien. Seine\nSchwester N1 - inzwischen von ihrem deutschen Ehemann M\ngeschieden - hat seit Jahren ihren Wohnsitz in\nDeutschland.\n\n3\n\nAusweislich von ihm im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen\nwar der Kläger in den akademischen Jahren 1987/88 sowie\n1988/89 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der\nUniversität von Burundi als ordentlicher Studierender\neingeschrieben.\n\n4\n\nAm 14. September 1989 reiste er in das Bundesgebiet ein. Er\nwar zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines am 31. August 1989\nausgestellten, bis zum 30 August 1993 gültigen Nationalpasses\nund eines bis zum 4. Oktober 1989 gültigen Touristen- und\nBesuchsvisums, ausgestellt von der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Bujumbura. In der Folgezeit\nhielt er sich mit einer Aufenthaltserlaubnis der jeweils\nzuständigen Ausländerbehörde in L bei seiner Schwester und\nihrem damaligen Verlobten (und späteren Ehemann) sowie in T1\nbei den Eltern M1 auf. Die letzte Aufenthaltserlaubnis galt\nbis zum 7. März 1990. Zum 1. März 1990 meldete sich der Kläger\nnach Burundi ab. Tatsächlich reiste der Betroffene aber erst\nwesentlich später aus dem Bundesgebiet aus. Nach dem Inhalt\nder Ausländerakten hielt er sich zeitweise unangemeldet in L\nauf, wo er Anfang Juni 1990 kurzzeitig von der Polizei\nfestgenommen wurde.\n\n5\n\nSeit der Jahreswende 1989/90 bemühte er sich um eine\nAufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Beabsichtigt war ein\nStudium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität zu L.\nDiese Bemühungen setzte er bis etwa Mai 1990 - ohne Erfolg -\nfort.\n\n6\n\nNach seiner Rückkehr in das Heimatland beantragte er am\n14. Januar 1991 ein Visum zur Aufnahme des beabsichtigten\nStudiums in Köln. Als ständigen Wohnsitz im Ausland, der\nwährend des Studiums beibehalten werden sollte, gab er die\nAnschrift seines Bruders in Brüssel an. Den seinerzeit\nerstellten Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger\nvor der Aufnahme eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre\nzunächst Sprachkurse besu-chen und sodann das Studienkolleg\nabsolvieren musste. Der Lebens-unterhalt sollte durch private\nMittel sichergestellt werden.\n\n7\n\nUnter dem 22. März 1991 stimmte die Ausländerbehörde L der\nErteilung des Visums zu. Der Betroffene reiste daraufhin am\n12. August 1991 erneut mit einem am 14. August 1990\nausgestellten, bis zum 13. August 1994 gültigen neuen\nNationalpass und dem von der deutschen Botschaft in Bujumbura\nam 22. Mai 1991 zu Studien-zwecken ausgestellten Visum\n(Gültigkeitsdauer vom 25. Mai bis zum 24. August 1991) in das\nBundesgebiet ein.\n\n8\n\nIn der Folgezeit besuchte der Kläger - mit Unterbrechungen\n- Deutschkurse der Volkshochschule in L. Der letzte Kurs ist\nfür das Sommersemester 1993 nachgewiesen. Ende Juli 1993\nvermochte die Ausländerbehörde L nur mit Hilfe eines\nDolmetschers mit ihm zu verhandeln. Der Betroffene erwog\nseinerzeit, die Ausbildung in Belgien fortzusetzen.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 5. Oktober 1993 lehnte der Kanzler der\nUniversität zu L einen Antrag des Betroffenen auf Zulassung\nzum Studium der Politikwissenschaft aus Kapazitätsgründen ab.\nEin weiterer Antrag vom 2. Dezember 1993 führte ebenfalls\nnicht zur Aufnahme eines Studiums.\n\n10\n\nErstmals unter dem 23. August 1991 bescheinigte die\nAusländerbehörde L dem Kläger seine \"ausländerbehördliche\nErfassung\". Die Geltungsdauer dieser Bescheinigung verlängerte\ndie genannte Ausländerbehörde über Jahre hinweg, zuletzt am\n27. Januar 1994 bis zum 26. April 1994. Zur Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung kam es nach dem Inhalt der\nAusländerakten vor allem deshalb nicht, weil der Kläger nicht\noder nur zögerlich an dem Verwaltungsverfahren mitwirkte,\ninsbesondere die erforderlichen Unterlagen nicht oder\nverspätet beibrachte.\n\n11\n\nAm 12. April 1994 - zwei Wochen vor Ablauf der letzten\nBescheinigung über die \"ausländerbehördliche Erfassung\" -\nbeantragte der Kläger die Gewährung von Asyl.\n\n12\n\nDie Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am folgenden\nTage in Köln statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger\nu.a.:\n\n13\n\nEr sehe z.Zt. Fernsehberichte über sein Heimatland. Derzeit\nkönne er nicht zurückreisen. Er fürchte um sein Leben.\nAllerdings könne er die Fernsehberichte in deutscher Sprache\nnicht so gut verstehen, denn er beherrsche die Sprache nicht\nhinreichend. Wenn er Informationen darüber erhielte, dass die\nSituation gefahrlos sei, würde er nach Burundi\nzurückkehren.\n\n14\n\nDurch Bescheid vom 5. Juli 1994 - vor der Entscheidung über\nden Asylantrag - wies die Bezirksregierung B den Kläger der\nStadt L1 zu, wo er Aufnahme in Asylbewerberunterkünften fand.\nEin Anfang 1999 gestellter Antrag, ihn nach L umzuverteilen,\nblieb ohne Erfolg.\n\n15\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n(Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 21. November 1995 den\nAsylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der\nPerson des Klägers nicht vorliegen.\n\n16\n\nDer Bescheid enthält die weitere Entscheidung, dass die\nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes\nhinsichtlich Burundis vorlägen, im Übrigen seien\nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht\ngegeben.\n\n17\n\nSchließlich forderte das Bundesamt den Kläger unter\nFristsetzung auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall,\ndass der Betroffene der Ausreisefrist nicht fristgerecht\nnachkomme, drohte ihm die Behörde die Abschiebung nach Burundi\nan. Die Abschiebung setzte die Behörde für die Dauer von drei\nMonaten aus, gerechnet ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung\ndes Bundesamtes bzw. des Gerichts.\n\n18\n\nIn den Gründen heißt es:\n\n19\n\nBei Würdigung des Vorbringens des Klägers seien dem\nSachverhalt auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu\nentnehmen, dass die Heimatbehörden Veranlassung hätten, gegen\nihn auf Grund bestimmter persönlicher Merkmale oder\nVerhaltensweisen vorzugehen. Der Betroffene halte sich\nersichtlich nicht aus begründeter Furcht vor politischer\nVerfolgung außerhalb seines Herkunftslandes auf. In einer mit\nkriegerischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang stehenden\nallgemeinen Gefährdung könne keine politische Verfolgung\ngesehen werden.\n\n20\n\nDemgemäß bestünde auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit\nfür Verfolgungsmaßnahmen i. S. des § 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes.\n\n21\n\nDagegen sei dem Kläger der Schutz des § 53 Abs. 6 des\nAusländergesetzes zuzusprechen. Hinsichtlich des\nHerkunftsstaates Burundi bestehe für den Kläger auf Grund der\ndort gegenwärtig gegebenen Verhältnisse eine konkrete\nGefährdung, wenn er dorthin abgeschoben würde.\n\n22\n\nZur Begründung der weiteren Entscheidungen berief sich das\nBundesamt auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG\n(hinsichtlich der Abschiebungsandrohung), auf § 38 Abs. 1\nAsylVfG (bezüglich der Ausreisefrist von einem Monat) und auf\n§ 41 Abs. 1 AsylVfG (betr. die dreimonatige Duldung).\n\n23\n\nDie Entscheidung wurde dem Kläger am 23. Dezember 1995\nförmlich zugestellt.\n\n24\n\nDaraufhin hat der Kläger am Montag, dem 8. Januar 1996, -\nvertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - zunächst bei\ndem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Das\nVerwaltungsgericht Aachen hat den Rechtsstreit durch Beschluss\nvom 14. März 1996 an das erkennende Gericht verwiesen.\n\n25\n\nZur Begründung seiner Klage verwies der Kläger zunächst auf\nsein früheres Vorbringen im Verwaltungsverfahren.\n\n26\n\nDurch gerichtliche Verfügung vom 24. Februar 2000 wurde der\nProzessbevollmächtigte des Klägers gebeten, eine eingehende\nKlagebegründung nach aktuellem Stand einzureichen. Nachdem der\nProzessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hatte, sein\nMandant sei nicht in der Lage, weiter zu seinem Asylverfahren\nvorzutragen - er scheine völlig verwirrt und orientierungslos\nzu sein - , hat der Vorsitzende als Berichterstatter eine\namtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt\nKrefeld veranlasst. In dem nervenfachärztlichen Gutachten des\ngenannten Gesundheitsamtes vom 8. August 2000 (Bl. 45-47 der\nGerichtsakten) heißt es abschließend:\n\n27\n\n\"Bei der am 3.8.2000 erfolgten Untersuchung des\nProbanden war dieser allseits orientiert, in der\nStimmung ausgeglichen, im Gespräch gut kontaktfähig,\npsychische und geistige Auffälligkeiten konnten nicht\nfestgestellt werden. Es ergab sich kein Hinweis auf\nDrogenkonsum, der vermehrte Genuss von Alkohol wurde\nangegeben, hier könnten zum Teil die erhöhten\nLeberfunktionsproben mitsprechen, doch der für den\nchronischen Alkoholabusus spezifische Wert lag im\nNormbereich.\n\n28\n\nIn der neben der landesüblichen Sprache im\nHeimatland gesprochenen französischen Sprache war mit\ndem Probanden eine gute Verständigung möglich.\nMöglicherweise haben Sprachschwierigkeiten und somit\nVerständnisschwierigkeiten dazu geführt, dass der\nProband als psychisch auffällig erschien.\n\n29\n\nAuf Grund der medizinischen Befundkonstellation ist\nder Proband amtlicherseits prozessfähig.\nSinnvollerweise sollte ihm ein Dolmetscher\n(Französisch/Deutsch) beigegeben wer-den.\nHinderungsgründe für eine Abschiebung, hier wurde Angst\nvor der Rückkehr ins Heimatland angegeben, werden nicht\ngesehen, doch können ärztlicherseits\naugenblicksgebundene Handlungen im Rahmen der\nAbschiebung nicht ausgeschlossen werden.\"\n\n30\n\nErneut seitens des Gerichts um eine eingehende Begründung\nder Klage gebeten, lässt der Kläger durch seinen\nProzessbevollmächtigten vortragen:\n\n31\n\nIm Juni 2000 habe es erneut ein Massaker zwischen den Hutus\nund Tutsi gegeben. Dabei seien über 600 Menschen umgekommen.\nDer Präsident von Burundi sei ebenfalls ermordet worden.\n\n32\n\nAuch wegen der früheren Massaker habe er sich von seinem\nHeimatland abgewandt. Er könne dorthin nicht mehr\nzurückkehren. Seine ganze Familie sei ausgelöscht worden.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\n1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides\ndes Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 21. November 1995\nzu verpflichten,\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen,\n\n37\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in\nseiner Person gegeben seien,\n\n38\n\nfestzustellen, dass ihn betreffend\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-5\ndes Ausländergesetzes vorliegen,\n\n39\n\n3. die Ordnungsverfügungen unter Nr. 4) des\nangefochtenen Bescheides aufzuheben.\n\n40\n\n4.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nDas Gericht hat versucht, den Kläger in der mündlichen\nVerhandlung eingehend zu befragen. Wegen des Ergebnisses\ndieses Versuchs wird auf die Sitzungsniederschrift\nverwiesen.\n\n44\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den\nInhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des\nBundesamtes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie\ndie in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte und\nErkenntnisse Bezug genommen.\n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDie zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n47\n\nBezüglich der Asylgewährung und der Rechtsstellung nach §\n51 Abs. 1 AuslG ist sie offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs.\n1 AsylVfG), im Übrigen unbegründet.\n\n48\n\nDer Kläger hat eindeutig keinen Anspruch auf die Gewährung\nvon Asyl.\n\n49\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte\nAsylrecht.\n\n50\n\nEine Verfolgung i. S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist dann eine\npolitische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine\npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder\nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen,\ngezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität\nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen\nEinheit ausgrenzen,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 506,\n1000, 981/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.),\n\n52\n\nzu den Voraussetzungen im Einzelnen die zusammenfassenden\nDarstellungen mit umfassenden Nachweisen bei Bonk in Sachs,\nKommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. (1999), Art. 16a,\nRdnr. 15 ff., sowie bei Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck,\nKommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 1 (1999), Art. 16a,\nRdnr. 25 ff.\n\n53\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers offenkundig\nnicht gegeben.\n\n54\n\nDer Individualanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter\nsetzt zunächst eine \"gegenwärtig drohende Verfolgung\"\nvoraus,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - ,\nEzAR 200 Nr. 4, auch: Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 35.71\n- , DVBl. 1977, 107.\n\n56\n\nInsoweit bedarf es aus der Sicht der (letzten) mündlichen\nVerhandlung (§ 77 AsylVfG),\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361,\n449/83, BVerfGE 71, 276 (293 Mitte); BVerwG, Urteil vom 31.\nJanuar 1989 - 9 C 43.88 - , EzAR 200 Nr. 24,\n\n58\n\neiner Prognose, ob der Ausländer im hypothetischen Fall\neiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsmaßnahmen zu\nerwarten hat, wobei die Zukunftsprognose nicht nur auf die\nunmittelbar bevorstehende, sondern auf eine absehbare Zeit\nauszurichten ist und sich ändernde Verhältnisse im Heimatland\neinbezogen werden müssen,\n\n59\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85,\nEzAR 200 Nr. 6; Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - ,\nEzAR 200 Nr. 3; Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - ,\nEzAR 200 Nr. 4.\n\n60\n\nFür die Prognose gelten unterschiedliche\nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe:\n\n61\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181,\n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360); BVerwG, Urteil vom\n19. August 1986 - 9 C 322.85 - , EzAR 201 Nr. 10; Urteil vom\n27. April 1982 - 9 C 308/81 - , BVerwGE 65, 250 (252)\n\n62\n\nFehlt es wie im vorliegenden Fall an einer Vorverfolgung,\nmuss sich die Gefahr einer (zukünftigen) politischen\nVerfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\nergeben. Davon ist auszugehen, wenn die für die Verfolgung\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen\nsprechenden besitzen, sie diese also überwiegen. Aber auch\nsoweit die Verfolgungswahrscheinlichkeit unter 50 % liegt,\nkann sie beachtlich sein. Letztlich entscheidend ist nämlich,\nob die Rückkehr dem Asylbewerber zumutbar ist, also ob aus der\nSicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in\nder Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten\nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar\nerscheint. Das bedeutet, dass vor allem auch die Schwere der\nzu befürchtenden Verfolgung in die Prognose einzubeziehen\nist,\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - ,\nBVerwGE 89, 162 (169); Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86\n- , BVerwGE 79, 143 (150 f.); Urteil vom 25. September 1984\n- 9 C 17.84 -,\nBVerwGE 70, 169 (171); Urteil vom 29. November 1977 - 1 C\n33.71 -, BVerwGE 55, 82 (83).\n\n64\n\nEine staatliche Verfolgung hat der Kläger eindeutig nicht\neinmal ansatzweise zu befürchten.\n\n65\n\nBurundi ist dadurch gekennzeichnet, dass die Minderheit der\nTutsis (ca. 15 % der Bevölkerung) über die Mehrheit der Hutus\n(etwa 85 % der Bevölkerung) herrscht. Seit der Unabhängigkeit\nvon der früheren Kolonialmacht im Jahre 1962 haben Tutsis\nsämtliche Versuche der Hutus, wirklichen Einfluss auf das\npolitische Geschehen zu gewinnen, äußerst wirksam unterdrückt.\nDas eigentliche Machtzentrum ist die nahezu ausschließlich aus\nTutsis bestehende Armee,\n\n66\n\nvgl. z.B. CIREA-Dokument 5890/99 vom 19. Juli 1999 (Danish\nFactfinding Mission to Burundi, April/May 1999), Seiten 5 und\n9.\n\n67\n\nDa der Kläger einer der führenden Tutsi-Familien angehört -\nder Vater ist Leiter einer Finanzbehörde, ein Onkel nach wie\nvor Diplomat - hat er bei einer Heimkehr von Seiten der\nregierenden Tutsi-Elite eindeutig nichts zu befürchten.\n\n68\n\nIm Rahmen der erforderlichen Prognose lassen sich ferner\nVerfolgungsmaßnahmen für die absehbare Zukunft mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen.\n\n69\n\nZwar tobt seit der Ermordung des (Hutu-)Präsidenten\nMelchior Ndadaye im Oktober 1993 in Burundi tatsächlich ein\nGuerillakrieg. Soweit ersichtlich ist die staatliche\nGebietsgewalt jedoch nicht nachhaltig und längerfristig in\nFrage gestellt, vielmehr liegt diese (weitaus überwiegend) bei\nder Regierung. Das zeigt sich bereits daran, dass sie in der\nLage ist, große Teile der Landbevölkerung in Lager zu sperren\nund dort dauerhaft fest zu halten,\n\n70\n\nvgl. z.B. FR vom 21. Januar 2000, \"Burundi will\nZwangslager für Zivilisten schließen\", TAZ vom selben Tage,\n\"Kritik der UNO zeigt in Burundi Wirkung\".\n\n71\n\nNach neuestem Stand können nur noch bestimmte Regionen als\nunsicher eingestuft werden,\n\n72\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das\nVerwaltungsgericht Hamburg vom 21. März 2001 (Gz.: 508 (514)-\n516.80/37564).\n\n73\n\nEine für den Kläger ungünstige Aussicht lässt sich auch\nnicht aus den derzeit in Arusha (Tansania) laufenden\nFriedensgesprächen herleiten. Diese Gespräche haben eine\ndauerhafte Befriedung Burundis zum Ziel, nicht etwa die bloße\nAblösung der Tutsi-Herrschaft durch eine solche der Hutus.\nZudem erscheint es trotz internationalen Drucks nach wie vor\nals zweifelhaft, ob es tatsächlich zu der angestrebten\nwirklichen Beteiligung der Hutu-Mehrheit an der Macht kommen\nwird. Zwar wurde Ende August 2000 unter erheblichem\ninternationalem Druck eine \"Einigung\" verkündet, diese konnte\naber tatsächlich bisher nicht umgesetzt werden, weil in\nWirklichkeit wesentliche Punkte streitig geblieben sind,\n\n74\n\nvgl. dazu die Analyse Nr. 8 des \"Burundi-Büros\" in Bonn -\neiner Stelle der politischen Opposition des Landes - vom\n11. September 2000, abrufbar im Internet unter\nwww.burundi.org.\n\n75\n\nDroht dem Kläger schon nach den objektiven Verhältnissen in\nBurundi eindeutig keine vom Staat ausgehende politische\nVerfolgung, hat er zudem auch keine diesbezügliche subjektive\nVerfolgungsfurcht geäußert.\n\n76\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 13. April 1994\nhat er sich insoweit im Ergebnis auf den seinerzeit\nbeginnenden Bürgerkrieg bezogen, aus dem er für sich eine\nGefahr herleiten wollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem\nGericht hat der Versuch einer eingehenden Befragung lediglich\nergeben, dass der Betroffene \"aus Angst\" Schutz suchen möchte,\nund dass Deutschland die Zuflucht seiner Wahl darstellen soll.\nNicht einmal ansatzweise wurde deutlich, wovor genau er Angst\nempfindet, und worin etwaige Verfolgungsmaßnahmen der\nRegierung seines Heimatlandes bestehen könnten.\n\n77\n\nEine Gesamtschau der in den Akten dokumentierten\nGeschehensabläufe lässt klar erkennen, dass es vorliegend\nnicht um Schutz vor politischer Verfolgung geht. Eine\nAsylberechtigung kann eindeutig ausgeschlossen werden.\n\n78\n\nAus denselben Gründen liegen die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich Burundis\noffenkundig nicht vor. Die Voraussetzungen der letztgenannten\nBestimmung unterscheiden sich von denen der Asylgewährung gem.\nArt. 16a GG nur dadurch, dass § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich\ngewisse Tatbestände wie z.B. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28\nAsylVfG) erfasst. Auf Derartiges kommt es vorliegend aber\nnicht an.\n\n79\n\nDie Klage ist nicht begründet, soweit sie auf die\nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1-5\nAuslG gerichtet ist. Insoweit fehlt es schon ansatzweise an\neinem Sachvortrag, erst recht an einem substantiierten\nVorbringen. Die Bürgerkriegssituation hatte das Bundesamt nach\n§ 53 Abs. 6 AuslG zu Gunsten des Klägers bereits in dem\nangefochtenen Bescheid nach dem Stand von November 1995\nberücksichtigt. Da dieser dem Betroffenen günstige Ausspruch\nnicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, kann dahinstehen,\nob die Feststellung dieses Abschiebungshindernisses nach der\nSachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1\nS. 1 AsylVfG) geboten wäre.\n\n80\n\nDie Ausreiseaufforderung nebst der Abschiebungsandrohung\nund der befristeten Aussetzung der Abschiebung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie entspricht\nden maßgebli-chen, in dem Bescheid genannten Bestimmungen.\n\n81\n\nDas Bundesamt hatte gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG die\nAbschiebungsandrohung nach § 50 AuslG zu erlassen, weil der\nKläger weder als Asylberechtigter anzuerkennen ist noch eine\nAufenthaltsgenehmigung besitzt. Die Ausreisefrist von einem\nMonat - gerechnet ab dem rechtskräftigen Abschluss des\nVerfahrens - ergibt sich aus § 38 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG.\nDie in dem Bescheid enthaltene Duldung von drei Monaten ab\nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens findet ihre\nRechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 AsylVfG (sog. \"gesetzliche\nDuldung\").\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b\nAbs. 1 AsylVfG.\n\n83\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n84\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-21/19-k-3650-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-21/19-k-3650-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301947","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.870689+00:00"}}