{"status":"available","doknr":"OLD301946","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0521.19K15885.94A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-21","aktenzeichen":"19 K 15885/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. November 1994 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, \ndie dieser selbst zu tragen hat.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben am 00.0.0000 geborene Beigeladene \nist burundischer Staatsangehöriger. Zuletzt verließ er auf dem \nLuftwege sein Heimatland am 19. März 1994. Nach einem Flug \nüber Moskau, die Niederlande und Belgien reiste er am 21. März \n1994 angeblich mit der Eisenbahn in das Bundesgebiet ein. Bei \ndieser Einreise war er im Besitz eines burundischen \nNationalpasses, eines von der deutschen Botschaft in Bujumbura \nam 14. März 1994 erteilten Visums mit einer Geltungsdauer vom \n2o. März bis zum 19. April 1994 sowie eines von der belgischen \nBotschaft in Burundi am 15. März 1994 ausgestellten Benelux-\nVisums.\n\n3\n\nAm 25. März 1994 stellte der Beigeladene in Köln einen \nAsylantrag. Die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am 28. \nMärz 1994 ebenfalls in Köln statt. Der Betroffene erklärte bei \ndieser Gelegenheit u.a.:\n\n4\n\nNach dem Schulbesuch in den Jahren 1976 bis 1984 habe er \nzunächst nicht gearbeitet, sei vielmehr von seinen Eltern \nunterstützt worden. Vom 1. Mai 1987 bis zum 25. Januar 1988 \nhabe er als Haus-meister an der Botschaft von Burundi in Bonn \ngearbeitet, anschlie-ßend bis 1992 in derselben Funktion an \nder Botschaft in Moskau. 1992/93 sei er in Bujumbura \nselbstständiger Taxifahrer gewesen. Von Anfang 1993 bis \nOktober 1993 habe er außerdem als Animateur bei privaten \nFesten gearbeitet. Er habe von Platten Musikstücke aufgenommen \nund diese dann abgespielt. Ab Oktober 1993 bis zu seiner \nAusreise sei er wegen des Krieges keiner Arbeit nach-gegangen. \nDen Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf von Gerä-ten \nbestritten.\n\n5\n\nSeit November 1992 sei er einfaches Mitglied der Partei \nUPRONA gewesen. Er habe für die Partei revolutionäre Lieder \naufgenommen und diese dann verteilt.\n\n6\n\nSein Vater sei Hutu, seine Mutter Tutsi. Er fühle sich mehr \nden Tutsi angehörig.\n\n7\n\nSein Heimatland habe er verlassen, weil dort Krieg \nherrsche. Er stehe zwischen den beiden Stämmen und werde Opfer \nvon beiden. Er habe in einem Tutsi-Gebiet gewohnt. Anfang März \n1994 seien Nachbarn zu ihm gekommen und hätten ihm gedroht, \ndas Haus anzuzünden. Daraufhin habe er seine Flucht \nvorbereitet.\n\n8\n\nIn Burundi komme es allein auf die Nase an. Wenn die Nase \nnicht stimme, bedeute dies das Todesurteil. Die Tutsi hätten \neine spitze Nase, die Hutu eine flache. Seine Nase werde in \nseinem Heimatland als Flachnase angesehen. Auf Grund dieses \nMerkmals könnte man glauben, dass er Angehöriger der Hutu \nsei.\n\n9\n\nNoch vor der Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) wies ihn die \nLandesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische \nFlüchtlinge in Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 15. \nApril 1994 der Stadt T zu.\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 30. November 1994 erkannte das Bundesamt \nden Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte \ngleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes in seiner Person vorliegen. In den \nGründen heißt es: Aufgrund des von dem Betroffenen \ngeschilderten Sachverhalts und der hier vorliegenden \nErkenntnisse sei davon auszugehen, dass er im Falle einer \nRückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit \nasylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse.\n\n11\n\nGegen die ihm am 14. Dezember 1994 zugestellte Entscheidung \nhat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 27. \nDezember 1994 Klage erhoben, zu deren Begründung er mit \nSchriftsatz vom 9. Januar 1995 geltend macht:\n\n12\n\nDie angefochtene Entscheidung entspreche nicht den \nrechtlichen Vorgaben. Der Beigeladene habe nicht hinreichend \ndargelegt, dass er sich bei Verlassen seines Heimatlandes in \neiner asylrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation befunden \nhabe.\n\n13\n\nStaatliche politische Verfolgung drohe ihm ersichtlich \nnicht. Seinen angeblichen Problemen hätte er durch den Umzug \nin einen mehrheitlich von Hutus bewohnten Stadtteil oder \nLandesteil entgehen können. Angaben dazu, dass er sich \nlandesweit in einer ausweglosen Lage befunden habe, habe er \nnicht gemacht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sei die Lage \nwieder verhältnismäßig ruhig, eine weitere Stabilisierung \nkönne erwartet werden. Zudem seien innerstaatliche Machtkämpfe \nund bürgerkriegsähnliche Wirren kein Asylgrund.\n\n14\n\nSchließlich komme eine Anerkennung als Asylberechtigter \nauch deshalb nicht in Betracht, weil der Beigeladene über \nsichere Dritt-staaten (Belgien und die Niederlande) nach \nDeutschland eingereist sei.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1994 \naufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung seines Antrages ist er zunächst allgemein \n(mit Schriftsätzen seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom \n30. Januar 1995 und vom 17. März 2000) dem Klagebegehren \nentgegen-getreten. Nach einem Wechsel seines \nProzessbevollmächtigten macht er nunmehr mit Schriftsätzen vom \n11. und vom 15. Mai 2001 geltend:\n\n21\n\nEntgegen der Ansicht des klagenden Bundesbeauftragten sei \ner im Falle einer Rückkehr - zwischen den Volksgruppen stehend \n- landesweit einer ausweglosen Lage ausgesetzt. Die Situation \nwäre für ihn von existenzbedrohender Qualität. Zudem könnte er \nheute nicht mehr auf die Protektion einflussreicher \nPersönlichkeiten zurückgreifen, weil durch seine Flucht die \nentsprechenden Kontakte abgebrochen seien.\n\n22\n\nBis zu seiner Ausreise sei er Mitglied der Partei UPRONA \ngewesen. In seinem Tonstudio habe er Kassetten mit Aufnahmen \nvon Parteiversammlungen hergestellt und verkauft. Teilweise \nhabe er die Tonträger auch als Spenden oder Geschenke \nabgegeben. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er in gleicher \nWeise Kassetten mit Aufnahmen von Veranstaltungen der \nGegenpartei FRODEBU vertrieben. Das sei bis zum Beginn des \nBürgerkrieges ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. \nAnschließend sei er aber deswegen von beiden Seiten als \nVerräter eingestuft und sogar mit dem Tode bedroht worden.\n\n23\n\nDa er als Geschäftsmann bekannt gewesen sei, der längere \nZeit in Europa gelebt habe, hätten die verschiedenen \nBürgerkriegsgruppen bei ihm Einfluss und Vermögen vermutet und \nvon ihm Geldzahlungen verlangt. Den Ansinnen habe er \nnachkommen müssen, weil er andernfalls sofort erschossen \nworden wäre.\n\n24\n\nAls dann von ihm verlangt worden sei, Personen zu benennen, \ndie getötet werden sollten, habe er Bedenkzeit erbeten und \nsofort seine Ausreise vorbereitet.\n\n25\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene eingehend \nangehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird \nauf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n26\n\nMit Verfügung vom 28. März 2000 hat das Gericht das \nAuswärtige Amt ersucht, die Verwaltungsvorgänge der früheren \nBotschaft in Bujumbura u.a. betr. das dem Beigeladenen unter \ndem 14. März 1994 erteilte Visum vorzulegen und bei den \nbelgischen Behörden zu er-kunden, zu welchem Zweck und auf \nGrund welcher tatsächlichen Anga-ben dem Betroffenen das \nbereits erwähnte Benelux-Visum erteilt worden war.\n\n27\n\nDas Auswärtige Amt hat sodann unter dem 1. November 2000 \nmitgeteilt: Die Visaakten seien nach Ablauf der einjährigen \nAufbewahrungsfrist vernichtet worden. Die belgische Botschaft \nin Bujumbura habe mit Verbalnote erläutert, dass das \nTransitvisum auf Grund des bereits zuvor erteilten deutschen \nVisums ausgestellt worden sei; für das Transitvisum komme es \nin der Regel lediglich darauf an, dass das Visum für das \nZielland bereits vorliege.\n\n28\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nAusländerbehörde und die in der mündlichen Verhandlung \nerörterten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage des Bundesbeauftragten ist begründet (§ \n113 Abs. 1 VwGO, § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG). Der Beigeladene hat \nim maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 S. 1 AsylVfG) weder Anspruch auf die Gewährung von Asyl \nnoch auf die Feststellung, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n31\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht.\n\n32\n\nEine Anerkennung als Asylberechtigter wird allerdings \nvorliegend nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass \nsich der Beigeladene von Bujumbura über Moskau kommend \nkurzzeitig zum Zwecke des Transits in den Niederlanden und in \nBelgien aufgehalten hat, bevor er in das Bundesgebiet \neingereist ist. Zwar kann sich auf Art 16a Abs. 1 GG \ngrundsätzlich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der \nEuropäischen Gemeinschaften einreist, Art. 16a Abs. 2 GG, § \n26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Gemäß Satz 3 Nr. 1 der \nletztgenannten Vorschrift gilt dies jedoch nicht, wenn der \nAusländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren \nDrittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die \nBundesrepublik Deutschland war. Diese Ausnahme trifft hier zu, \nweil sich der Beigeladene damals im Besitz eines \nentsprechenden Visums der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Burundi befand.\n\n33\n\nEine Verfolgung i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist dann eine \npolitische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen,\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 506, \n1000, 981/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.),\n\n35\n\nzu den Voraussetzungen im Einzelnen die zusammenfassenden \nDarstellungen mit umfassenden Nachweisen bei Bonk in Sachs, \nKommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. (1999), Art. 16a, Rdnr. \n15 ff., sowie bei Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, \nKommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 1 (1999), Art. 16a, \nRdnr. 25 ff.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Beigeladenen nicht \ngegeben.\n\n37\n\nDer Individualanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nsetzt zunächst eine „gegenwärtig drohende Verfolgung\" \nvoraus,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , \nEzAR 200 Nr. 4, auch: Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 35.71 \n- , DVBl. 1977, 107.\n\n39\n\nInsoweit bedarf es aus der Sicht der (letzten) mündlichen \nVerhandlung (§ 77 AsylVfG),\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, \n449/83, BVerfGE 71, 276 (293 Mitte); BVerwG, Urteil vom 31. \nJanuar 1989 - 9 C 43.88 - , EzAR 200 Nr. 24,\n\n41\n\neiner Prognose, ob der Ausländer im hypothetischen Fall \neiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsmaßnahmen zu \nerwarten hat, wobei die Zukunftsprognose nicht nur auf die \nunmittelbar bevorstehende, sondern auf eine absehbare Zeit \nauszurichten ist und sich ändernde Verhältnisse im Heimatland \neinbezogen werden müssen,\n\n42\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85, \nEzAR 200 Nr. 6; Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - , \nEzAR 200 Nr. 3; Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , \nEzAR 200 Nr. 4.\n\n43\n\nFür die Prognose gelten unterschiedliche \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe:\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360); BVerwG, Urteil vom \n19. August 1986 - 9 C 322.85 - , EzAR 201 Nr. 10; Urteil vom \n27. April 1982 - 9 C 308/81 - , BVerwGE 65, 250 (252)\n\n45\n\nFehlt es an einer Vorverfolgung, muss sich die Gefahr einer \n(zukünftigen) politischen Verfolgung im Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben. Davon ist auszugehen, \nwenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht als die dagegen sprechenden besitzen, sie diese also \nüberwiegen. Aber auch soweit die Verfolgungswahrscheinlichkeit \nunter 50 % liegt, kann sie beachtlich sein. Letztlich \nentscheidend ist nämlich, ob die Rückkehr dem Asylbewerber \nzumutbar ist, also ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. Das bedeutet, dass vor \nallem auch die Schwere der zu befürchtenden Verfolgung in die \nPrognose einzubeziehen ist,\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - , \nBVerwGE 89, 162 (169); Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 \n- , BVerwGE 79, 143 (150 f.); Urteil vom 25. September 1984 \n- 9 C 17.84 -, \nBVerwGE 70, 169 (171); Urteil vom 29. November 1977 - 1 C \n33.71 -, BVerwGE 55, 82 (83).\n\n47\n\nHat der Asylbewerber dagegen bereits eine Vorverfolgung \nerlitten oder drohte ihm eine solche unmittelbar vor dem \nVerlassen des Heimatlandes,\n\n48\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 981/86 - , BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom \n30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - , BVerwGE 87, 52 (53),\n\n49\n\ngilt demgegenüber ein herabgesetzter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab: Danach muss es mehr als nur \nüberwiegend wahrscheinlich sein, dass eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Bestehen die \nfluchtbegründenden Umstände fort, ist die Anerkennung \nauszusprechen. Dasselbe gilt, wenn diese zwar entfallen sind, \naber an der Verfolgungssicherheit bei Rückkehr ernsthafte \nZweifel bestehen. Das ist der Fall, wenn Anhaltspunkte \nvorliegen, nach denen die Möglichkeit erneut einsetzender \nVerfolgung als nicht ganz entfernt erscheint. Nur geringe \nZweifel an der Verfolgungssicherheit reichen allerdings nicht \naus,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - , \nEzAR 200, Nr. 33; Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - \n, BVerwGE 70, 169 (171).\n\n51\n\nIm Falle des Beigeladenen findet der generelle, nicht der \nherabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung. Die darauf \nberuhende Prognose fällt zu seinen Lasten aus.\n\n52\n\nDer Beigeladene hat sein Heimatland Burundi nicht \nvorverfolgt verlassen. Sein diesbezüglicher Vortrag kann ihm \nnicht geglaubt werden.\n\n53\n\nIm Einzelnen:\n\n54\n\nHervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst der \npersönliche Eindruck, den der Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung hinterlassen hat. Immer dann, wenn er Ausführungen \nzu den allgemeinen Verhältnissen in Burundi und zu dem \nallgemeinen Geschehen zu Beginn des Bürgerkrieges 1993/94 \nmachte, waren die Schilderungen plastisch, detailreich und \nlebendig. Gleiches gilt auch für die Angaben zu seinem \nWerdegang bis zur Rückkehr nach Bujumbura im Frühjahr 1992. \nAls er gebeten wurde, seine beruflichen Aktivitäten von 1992 \nbis zur Ausreise darzustellen, wurde er bereits vorsichtiger, \ndie Antworten kamen deutlich zögerlicher. Als es schließlich \ndarum ging, sein eigenes Schicksal seit der Ermordung des \nPräsidenten Ndadaye zu schildern, waren die Äußerungen flach, \ndürr und dürftig. Konkrete Einzelheiten nannte der Beigeladene \nnur schleppend und auf z.T. mehrfache Nachfrage.\n\n55\n\nSchon dieses Gesamtbild zwingt zu dem Schluss, dass der \nBetroffene mit an die bekannten allgemeinen Umstände \nangepassten, lediglich erdachten auf ihn selbst bezogenen \nAngaben versucht hat, eine individuelle Verfolgung \ndarzutun.\n\n56\n\nEine inhaltliche Würdigung der im Laufe des Asylverfahrens \ngemachten Schilderungen führt zu demselben Ergebnis.\n\n57\n\nBereits der Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt am \n28. März 1994 ist nicht überzeugend. Gestützt hat er sich \nseinerzeit auf drei Umstände: Erstens würde er in Burundi \nwegen seiner flachen Nase als Hutu eingeordnet. Zweitens seien \nAnfang März 1994 Nachbarn bei ihm erschienen und hätten \ngedroht, das Haus anzuzün-den. Daraufhin habe er einen Teil \nseiner Habe zu Bekannten ge-bracht, sei anschließend aber in \ndie Wohnung zurückgekehrt. Schließlich seien am 18. März 1994 \nTutsi zu ihm gekommen mit dem Ansinnen, er solle Steine gegen \neinen Taxifahrer werfen. Als er das abgelehnt habe, hätten die \nTutsi versucht, ihn zu töten.\n\n58\n\nDas Vorbringen wirkt konstruiert und nicht lebensecht.\n\n59\n\nDie Zuordnung zu den sozialen Gruppen der Tutsi und der \nHutu erfolgt nach der Kenntnis des Gerichts nicht nach dem \näußeren Erscheinungsbild. Maßgeblich ist insoweit regelmäßig \ndie Abstammung, wobei Kindern aus „gemischten\" Ehen \ngrundsätzlich der Vater die Zugehörigkeit vermittelt,\n\n60\n\nvgl. CIREA-Dokument Nr. 12083/99 (Report on the Danish \nroving attaché mission to Bujumbura, Burundi, and Kinshasa, \nDemocratic Republic of the Congo, carried out from 8 to 18 \nSeptember 1999), in der Erkenntnisliste zu Nr. 6 „update von \nEnde 1999\".\n\n61\n\nDie Zugehörigkeit eines Burunders zu den beiden Gruppen \nergibt sich aus der Einschätzung im näheren sozialen Umfeld in \nÜbereinstimmung mit der Selbstbeurteilung, d.h., in der \nNachbarschaft, im Bekanntenkreis, am Arbeitsplatz usw. weiß \njeder, wer Tutsi und wer Hutu ist.\n\n62\n\nDie behauptete Drohung der Nachbarn, das Haus anzuzünden, \nkönnte zwar als Versuch gewertet werden, einen Hutu zu \nvertreiben. Unverständlich bleibt aber die vorgebliche \nReaktion des Beigeladenen, nämlich lediglich einen Teil der \nHabe in Sicherheit zu bringen und dann in die von \nBrandstiftung bedrohte Wohnung zurückzukehren.\n\n63\n\nDie weiteren Angaben zur Klagebegründung in dem \nanwaltlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2001 überzeugt ebenfalls \nnicht.\n\n64\n\nSo will er sowohl für die eigene (Tutsi-) Partei - die \nUPRONA - als auch für die dazu in scharfer Konkurrenz \nstehenden (Hutu-) Partei FRODEBU Tonaufnahmen gemacht und \ndiese vertrieben haben, wobei der Verkauf der FRODEBU-\nKassetten ein rein kommerzielles Unternehmen gewesen sei. \nSchon angesichts der dem Gericht bekannten Konkurrenz der \nParteien, die weitgehend jeweils den beiden „Lagern\" (Tutsi \nund Hutu) zugerechnet werden mussten, wirkt die Tätigkeit \neines UPRONA-Mitglieds zu Gunsten der konkurrierenden FRODEBU \nlebensfremd.\n\n65\n\nWeiterhin fällt auf, dass er erstmals in dem letztgenannten \nSchriftsatz vortragen lässt, er sei von den verschiedenen \nBürgerkriegsbanden zu „Spenden\" veranlasst, d.h. erpresst \nworden. Wenn diese Angabe zuträfe, wäre zu erwarten gewesen, \ndass er entsprechendes bereits bei seiner Anhörung gegenüber \ndem Bundesamt geschildert hätte.\n\n66\n\nIm Übrigen sind die angeblichen „Spendenaufforderungen\" \nebenso ein gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen \nwie die weitere Schilderung, er sei von den Banden \naufgefordert worden, Personen zu benennen, die getötet werden \nsollten.\n\n67\n\nMit der zuletzt genannten Aufforderung, Personen für eine \nMordliste zu benennen, lässt sich die - weiter gesteigerte - \nSchilderung in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbaren, \ner sei (stattdessen) von einer Bande aufgefordert worden, \nselbst bestimmte Leute umzubringen.\n\n68\n\nDie in der mündlichen Verhandlung auf mehrfaches Nachfragen \ngemachten gewundenen Angaben zur Frage, ob er in seiner \nWohnung bedroht worden sei, sind insgesamt nicht stimmig. So \nmacht er jetzt geltend, er sei nur „indirekt\" bedroht worden, \neine Nachbarin habe ihn von entsprechenden kriminellen \nAbsichten anderer unterrichtet. Ferner will nur er selbst \nanderswo übernachtet haben, während er seinen Hausangestellten \nweiter auf die Wohnung achten ließ und damit der Gefahr der \nBrandstiftung aussetzte. Auch die übrigen Bewohner der von \netlichen Parteien genutzten atriumähnlichen Anlage hätten - \nwenn die konkrete Gefahr eines Überfalls etwa durch das \nMilitär oder die Bande Sans échec bestanden hätte - das \nGebäude zumindest zeitweise verlassen müssen. Das hat aber der \nBeigeladene nicht einmal ansatzweise behauptet.\n\n69\n\nSchließlich hat der Beigeladene in dem gesamten Verfahren \nden für die Frage einer politischen Verfolgung in Burundi ggf. \nerheblichen Punkt, ob er den Hutu oder den Tutsi zuzurechnen \nist, eher verwischt als geklärt.\n\n70\n\nBei der Aufnahme seiner Personalien im Rahmen der \nAsylantragstellung am 25. März 1994 hatte er als \n„Volkszugehörigkeit\" Hutu angegeben, im Rahmen der Anhörung \ndurch das Bundesamt am 28. März 1994 gab er zu Protokoll, sein \nVater sei Hutu, seine Mutter Tutsi; er selbst fühle sich mehr \nder Volksgruppe der Tutsi zugehörig. Mit dem nicht tauglichen \nbloßen Hinweis auf seine flache Nase hat er sodann versucht \ngeltendzumachen, er stehe zwischen den Gruppen und werde von \nbeiden verfolgt. Später hat er dann ein gleiches Ergebnis mit \nder Behauptung zu erzielen versucht, er sei vor dem Putsch \ngleichermaßen für die Parteien UPRONA und FRODEBU tätig \ngewesen.\n\n71\n\nEine Gesamtschau des Akteninhalts deutet mit weitaus \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass der \nBeigeladene in der Gesellschaft Burundis - trotz seiner \nangeblichen Abstammung von einem Hutu als Vater - tatsächlich \nals Tutsi eingestuft wird. So handelt es sich bei der UPRONA \num die ehemalige Einheitspartei, welche von Tutsi dominiert \nwird und jedenfalls nicht die Interessen der Hutu vertritt. \nNach Einführung des Mehrparteiensystems - die mit der \nLegalisierung der FRODEBU als Partei der Hutu-Interessen \nverbunden war - ist er aus eigenem Entschluss Mitglied der \nUPRONA geblieben und hat entsprechend seinen Schilderungen \ndiese Gruppierung im Rahmen seiner Berufstätigkeit \nunterstützt. Auch war es ihm - die behaupteten entsprechenden \nBeziehungen zu höherrangigen Persönlichkeiten können \nunterstellt werden - über etliche Jahre möglich, in der \nFunktion eines Hausmeisters (Maître d'Hôtel) an burun-dischen \nAuslandsvertretungen tätig zu sein und neben französischen \nauch russische Sprachkenntnisse zu erwerben. In dem armen \nHeimatland des Betroffenen ist das eine bevorzugte, \nherausgehobene Berufstätigkeit, die damals wohl kaum einem \nAngehörigen der Hutu eingeräumt worden wäre.\n\n72\n\nIm Ergebnis kann somit eine von Art. 16 a Abs. 1 GG \ngeforderte Vorverfolgung politischen Charakters, die \nstaatlichen Stellen zuzurechnen ist und die den Beigeladenen \nindividuell betroffen hat sowie Anlass zu seiner Flucht \ngewesen ist,\n\n73\n\nzu dem Merkmal „Anlass zur Flucht\" s. BVerfG, Beschluss \nvom 26. November 1998 - 2 BvR 1058/85 - , BVerfGE 74,51; \nBVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - , BVerwGE \n67, 314 (315),\n\n74\n\nausgeschlossen werden.\n\n75\n\nWas den Beigeladenen konkret zur Ausreise veranlasst hat, \nlässt sich auf Grund seines weitgehend unglaubhaften Vortrags \nnicht feststellen.\n\n76\n\nDie damit nach dem allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzu treffende Prognose zukünftiger politischer Verfolgung fällt \nzu Lasten des Beigeladenen aus. Im Falle einer Rückkehr nach \nBurundi droht ihm mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit \nkeine staatliche Verfolgung.\n\n77\n\nDie Verfolgungsbetroffenheit eines Asylbewerbers kann sich \naußer auf Grund einer individuellen Verfolgung (sog. \n„anlassgeprägten Einzelverfolgung\"),\n\n78\n\ns. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, \n515/89, 1827/89 - , BVerfGE 83, 216 (230 ff); BVerwG, Urteil \nvom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 - , BVerwGE 75, 304 \n(310),\n\n79\n\nund der sog. „Gruppenverfolgung\" (die Verfolgungsmaßnahmen \nzielen allein auf Gruppenmerkmale ab),\n\n80\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, \n181, 182/80 - , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 - , BVerwGE 88, 367; Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 - , BVerwGE 85, 139; Urteil vom 20. März 1990 \n- 9 C 91.89 - , BVerwGE 85, 92,\n\n81\n\nin einem Zwischenbereich aus einer sog. „Einzelverfolgung \nwegen Gruppenzugehörigkeit\" ergeben,\n\n82\n\ns. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85, 515/89, 1827/89 - , BVerfGE 83, 216 (233); BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 - , BVerwGE 74, \n31.\n\n83\n\nDas ist etwa dann der Fall, wenn sich Verfolgungsmaßnahmen \nauf das Vorhandensein eines Gruppenmerkmals in Verbindung mit \neinem bestimmten Verhalten beziehen.\n\n84\n\nHinsichtlich des Beigeladenen liegen weder Anhaltspunkte \nfür eine zukünftige „anlassgeprägte Einzelverfolgung\" noch \nsolche für eine drohende „Gruppenverfolgung\" vor.\n\n85\n\nAuch eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit\" \nkann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden:\n\n86\n\nAls gefährdet einzustufen sind nach wie vor in diesem \nZusammenhang insbesondere Hutus, die früher als Anhänger der \nFRODEBU in Erscheinung getreten oder jedenfalls dieser \nzugerechnet worden sind und nunmehr nach längeren \nAuslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren.\n\n87\n\nSo kommt das von dem Gericht wegen seiner besonderen \nSachkunde als ständiger Gutachter herangezogene Institut für \nAfrika-Kunde in einer\n\n88\n\nStellungnahme für das VG München vom 26. Januar 1999\n\n89\n\nzu der Einschätzung, dass bei einer Rückkehr von früher in \nder Opposition tätigen Personen angesichts der herrschenden \nWillkür eine Verfolgung und unmittelbare Gefährdung nicht \nausgeschlossen werden könne.\n\n90\n\nHintergrund hierfür ist, dass die nach wie vor Tutsi-\ndominierte Regierung einen Bürgerkrieg gegen extremistische \nGuerillagruppen der Hutus führt und aus dem Ausland \nzurückkehrende Hutus ggf. verdächtigt, mit der Guerilla in \nVerbindung zu stehen,\n\n91\n\nvgl. CIREA-Dokument Nr. 12083/99 (Report on the Danish \nroving attaché mission to Bujumbura, Burundi, carried out \nduring September 1999), S. 16 unter 5. („Repatriations\"), in \nder Erkenntnisliste unter Nr. 6, „update von Ende 1999\"..\n\n92\n\nDer Beigeladene gehört danach nicht zu den verdächtigen \nPersonen.\n\n93\n\nVor der Ausreise war er in seiner Heimat ein bekanntes \nMitglied der Tutsi-Partei UPRONA. Oppositionelle Aktivitäten, \ninsbesondere für die FRODEBU, hat er nicht glaubhaft \ndargelegt. Auch dürfte er - wie bereits ausgeführt - nach \nseinem Selbstverständnis und insbesondere von der \ngesellschaftlichen Einordnung her nicht den Hutu, sondern den \nTutsi zuzuordnen sein.\n\n94\n\nNach alledem ist ferner die weitere Entscheidung des \nBundesamtes aufzuheben, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG lägen in der Person des Beigeladenen (hinsichtlich \nBurundis) vor. Die Voraussetzungen der letztgenannten \nBestimmung unterscheiden sich von denen der Asylgewährung gem. \nArt. 16a GG nur dadurch, dass § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich \ngewisse Tatbestände wie z.B. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28 \nAsylVfG) erfasst. Auf Derartiges kommt es vorliegend aber \nnicht an.\n\n95\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \neinem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, weil er mit seinem auf \nKlageabweisung gerichteten Antrag unterlegen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-21/19-k-15885-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-21/19-k-15885-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301946","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.776625+00:00"}}