{"status":"available","doknr":"OLD301970","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0517.24L445.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"24 L 445/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Februar 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen \ngegen die Antragstellerin durchzuführen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn \ndies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie nach einem erfolglosen Asylverfahren vollziehbar \nausreisepflichtige Antragstellerin kann sich insbesondere \nnicht mit Erfolg auf ein Abschiebungshindernis berufen.\n\n8\n\nDie Abschiebung ist nicht zeitweise auszusetzen (Duldung \nnach § 55 AuslG). Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer \neine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach \n§ 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Die Abschiebung der \nAntragstellerin ist nicht rechtlich oder tatsächlich \nunmöglich.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin vortragen lässt, eine \nAbschiebung in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina berge eine \nerhebliche Gefahr für ihr Leib und Leben, weil sie dort auf \nihren Ehemann treffen werde, kann dies dem Antrag nicht zu \nErfolg verhelfen. Mit dem Vorbringen, ihr im Heimatland \nlebender Ehemann sei ein gefährlicher Krimineller, der sie \nbereits bedroht habe, macht sie ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis geltend, für dessen Prüfung nach \nStellung eines Asylantrages allein das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuständig \nist (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 3 AsylVfG). Der Antragsgegner \nist an diese Feststellungen gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. \nDer Bundesamtsbescheid vom 16. Juni 1997 verneint das \nVorliegen derartiger Abschiebungshindernisse. Die Klage \nhiergegen hat die Antragstellerin am 27. Juni 2000 \nzurückgenommen. Dass die Antragstellerin beim Bundesamt einen \nAntrag auf Änderung dieser Feststellung gestellt hätte, wird \nschon nicht vorgetragen. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn \nund soweit die Antragstellerin mit dem Vorbringen, sie sei \ntraumatisiert, sich auf ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis stützen wollte.\n\n10\n\nAus dem (verständlichen) Wunsch, der minderjährigen Tochter \nder Antragstellerin solle noch bis zum Ende des Schuljahres \nder Schulbesuch in der Bundesrepublik ermöglicht werden, ist \nein Duldungsgrund im Sinne des Gesetzes nicht ableitbar.\n\n11\n\nEin Duldungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem \nVorbringen, die Antragstellerin habe nach den Alt- und \nHärtefallerlassen einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis. \nEinen dahingehenden Antrag hat sie nach eigenem Vorbringen \nnicht gestellt. Im Übrigen waren Staatsangehörige von Bosnien-\nHerzegowina auch von den Altfallregelungen 1996 und 1999 \nausdrücklich ausgenommen. Darüberhinaus liegen auch die \nTatbestandsvoraussetzungen des einschlägigen Beschlusses \nbetreffend die Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus \nBosnien-Herzegowina\n\n12\n\nBeschlussniederschrift über die 165. Sitzung der Ständigen \nKonferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 24. November \n2000 in Bonn\n\n13\n\nnicht vor. Nach Ziffer 7. soll Flüchtlingen, die \nbürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer \nBelastungsstörung leiden, der weitere Aufenthalt durch \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Nach \nZiffer 7 lit. a) setzt dies voraus, dass sich betroffene \nPersonen bereits mindestens seit dem 1. Januar 2000 auf der \nGrundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in \nfachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden. \nUngeachtet der Frage, ob die Antragstellerin überhaupt an \ndieser Erkrankung leidet - woran das Gericht unter \nBerücksichtigung der Umstände erhebliche Zweifel hegt -, \nbefindet sie sich jedenfalls nicht seit dem Stichtag in \nfachärztlicher Behandlung. Die Bescheinigung des praktischen \nArztes xxxxxxxxxxxx aus xxxx vom 19. Februar 2001 erwähnt nur \neine ärztliche Behandlung bzw. Beobachtung wegen Gastridien, \nLumbalgien und Depression seit Februar 1996. Das vorgelegte \nnervenärztliche Attest des Dr. (YU) xxxxxxxxxxxxxxxx vom \n19. Februar 2001 ist unsubstantiiert und im Ergebnis \nunergiebig. Es heißt darin lediglich pauschal, die \nAntragstellerin sei seit dem 19. Februar 2001 wegen einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung bei ihm in Behandlung. \nBesondere Umstände, die eine Einbeziehung der Antragstellerin \nin die Regelung „Erteilung der Aufenthaltsbefugnis\" unter \nAußerachtlassung der Stichtagsregelung erforderlich erscheinen \nlassen könnten,\n\n14\n\nErlass des IM-NRW vom 13. Dezember 2000, I B 3/44.386-\nB2/I14-Kosovo Ziffer 4. zu Ziffer 7 des IMK-Beschlusses vom \n23/24.11.2000\n\n15\n\nsind damit nicht geltend gemacht und auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n16\n\nAuch die Anspruchsvoraussetzung nach dem Beschluss der \nständigen Konferenz der Innenminister und - Senatoren vom 15. \nFebruar 2001 in Frankfurt liegen nicht vor. Eine \nAufenthaltsbefugnis kann danach Personen aus Bosnien-\nHerzegowina erteilt werden, die seit Jahren in der \nBundesrepublik Deutschland wirtschaftlich und sozial \nintegriert sind. Nach Ziffer 1.2. ist dafür Voraussetzung, \ndass der Lebensunterhalt der Familie am 15. Februar 2001 ohne \nMittel der Sozialhilfe gesichert war. Dies ist nach dem \nunwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners nicht der Fall. \nDafür, dass von dieser Voraussetzung abgesehen werden könnte, \n\n17\n\nErlass des IM-NRW vom 8. März 2001, I B 3/44.386-B2/I14-\nKosovo\n\n18\n\nZiffer 5. zu Ziffer 1.2des IMK-Beschlusses vom \n15.2.2001\n\n19\n\nist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-17/24-l-445-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-17/24-l-445-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301970","retrieved":"2026-07-09 03:27:37.855865+00:00"}}