{"status":"available","doknr":"OLD301969","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0517.23K8230.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"23 K 8230/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der \nDemokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Er stellte am \n28. Mai 2001 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n3\n\nAm 29. Mai 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger im Rahmen der \nVorprüfung an. Dabei trug der Kläger zur Begründung seines \nAsylbegehrens im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nEr sei schon lange Sympathisant der UDPS. Schon 1992 sei er \ndeshalb observiert und für drei Wochen inhaftiert worden. Seit \nJuli 1995 habe er für seinen Schwager gearbeitet, der Arzt im \nCamp Koloko gewesen sei. Sein Schwager habe Kontakt zur \nOpposition gehabt und diese mit Waffen versorgt. Letzteres sei \nihm jedoch nicht bekannt gewesen. Am 25. März 1996 habe bei \nihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden und man habe zwei \nGewehre und leere Munitionskartons gefunden. Deshalb habe man \nihn inhaftiert und bis zum 6. Mai 1996 fest gehalten. Im \nRahmen seiner Verhaftung habe man auch seine Ehefrau \nmisshandelt und vergewaltigt. Diese sei an den Folgen \ngestorben. Durch die Hilfe eines Bekannten seiner Schwester \nsei er freigekommen und noch am selben Tag nach Brazzaville \ngegangen. Von da sei er am 17. Mai über Luanda und Paris nach \nKöln geflogen, wo er am 18. Mai 1995 angekommen sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung \nder Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik \nKongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n6\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 5. Juli 1996 \nzugestellt.\n\n7\n\nAm 15. Juli 1996 hat der Kläger gegen den Bescheid des \nBundesamtes Klage erhoben, mit der er sein \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt \ner auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend \nträgt er unter Vorlage einer Bescheinigung vom 16. Juni 1998 \nvor: Wie bereits in Zaire sei er auch in Deutschland Mitglied \nder UDPS. \n\n8\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 21. Juni 1996 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass er die Voraussetzungen der §§ \n51 Abs. 1, 53 AuslG erfüllt.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nsowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 21. Juni 1996 ist rechtmäßig, vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n17\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter \nbesteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der \nAsylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, \nin dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen \nausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff.), und vom 10. \nJuli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n19\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - \nAsyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver \nBetrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende \nFlucht darstellen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. \nFebruar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n21\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den \nZufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber \nnach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss \ngeschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der \nRegel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als \nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes \nim Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der \nAusländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten \nGefährdungslage befunden hat.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, \n51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, \nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, \nBVerwGE 81, 170.\n\n23\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, \nwenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten \nist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf \nder Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen \nhat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen \nunverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in \nBetracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 \n(105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, \nInfAuslR 1990, 197.\n\n25\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann \nzu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei \neiner Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als \nWiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen \nwerden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n27\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender \nBetrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den \nAusländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein \nHeimatland besteht,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n29\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich \nvoraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung \ndes Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber \ninsoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die \nihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - \ninsbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der \nRegel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit \nnicht zu fordern.\n\n30\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 \n- 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n31\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der \nTatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine \nBehauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände \nin dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung \nschlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.\n\n32\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79. \n\n33\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im \nSachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn \ndie Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n35\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter sind nicht erfüllt. \n\n36\n\nDie vom Kläger behauptete Verfolgung sowie die Stellung des \nAsylantrages während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten \nPräsidenten Mobutu führen schon deshalb nicht zur \nAsylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen bei \neiner Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist.\n\n37\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland \noder im Ausland gegen das von Laurent Desire Kabila gestürzte \nRegime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während \ndessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer \nin asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr \nverstand sich die Regierung von Laurent Desire Kabila als \nvölliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die alten \nStrukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn \nteilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des \nalten Systems übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der \nneuen Regierung loyal verhalten.\n\n38\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. \n4 ff. und S. 28 f.; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG \nSigmaringen.\n\n39\n\nDafür dass sich diese Verhältnisse unter Joseph Kabila, der \nnach dem Tod Laurent Desire Kabilas am 16. bzw. 17. Januar \n2001 erst am 26. Januar 2001 als neuer Präsident der DR Kongo \nvereidigt wurde, verändert haben, sind keinerlei Anhaltspunkte \nersichtlich.\n\n40\n\nEine politische Verfolgung des Kläger wegen oppositioneller \nAktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit \nhinreichender Sicherheit auszuschließen,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A \n3240/95.A -, S. 4 f. des Abdrucks, Urteil vom 18. Oktober \n2000 - 11 A 1307/95.A -, S. 10f des Abdrucks; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998, \n- 1 L 1690/96 -, S. 8 f. des Abdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff. des \nAbdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 \n-8 K 11701/96.A-, S. 5 f. des Abdrucks; Urteil vom 2. August \n1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.\n\n42\n\nDie vom Kläger vorgetragene politische Tätigkeit in der \nBundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila \nbegründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n43\n\nDabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens des \nKlägers davon aus, dass ihm hinsichtlich der von ihm \nbefürchteten Verfolgung wegen seiner exilpolitischen \nBetätigung gegen die Regierung Kabila nicht der für \nVorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzugute kommt, sodass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn \ndie befürchtete Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn \ndie befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung \ngegen die Regierung Kabila kann nicht als Wiederholung der \nnach Darstellung des Klägers bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden. \n\n44\n\nEine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die \nAnwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden \nSicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für \neine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund \nentscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt \nhat,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n46\n\nEin den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nrechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im \nRahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann \nnicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine \nneue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete \npolitische Betätigung zielt,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n48\n\nOb eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer \nVerfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet \nanzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund \nfür die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle \nder Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung \nandererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren \nMotiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln \nveranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung \ndie Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine \nneue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die \nneue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das \nalte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von \nBedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das \nalte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue \nRegierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die \nerlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige \nVerfolgung hat. \n\n49\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich \ngegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger \nNeuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle Haltung \ngegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum \nAnlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete \npolitische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen \ngrundsätzlich nicht. Vielmehr sprach schon das bisherige \nVerhalten von Laurent Desire Kabila gegenüber den \noppositionellen Kräften der Mobutu-Ära gegen die Einschätzung, \neine oppositionelle Haltung gegen das Mobuturegime erhöhe das \nRisiko einer Verfolgung durch Präsident Kabila und dessen \nSicherheitsapparat. So hat Laurent Desire Kabila alle im \nAusland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes \naufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er \nMitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im \nehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert \nhaben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem \nMNC/L, der FP). \n\n50\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft \nvom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 \nund 13. Januar 1999.\n\n51\n\nAuf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass \nandererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit \nProtestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen \nseitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, \n\n52\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff., \n4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff. und \n23.3.2000, S. 12 ff.,\n\n53\n\nnicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von \nMitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - \nOppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund \nfür Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime von Laurent Desire \nKabila weder die in der Vergangenheit gegenüber dem Regime \nMobutos eingenommene oppositionelle Haltung oder die am \nRegierungsstil bzw. der Person Mobutos geäußerte Kritik noch \ndie von einzelnen Personen oder konkreten Verhältnissen \nunabhängige politische Grundüberzeugung einer Person ist, \nsondern vielmehr die nach außen mit Nachdruck kundgegebene \nAblehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. \nInsofern muss auch die Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern \nals ausschließlich von ihrer Haltung gegenüber der Person und \ndem Regime Kabilas abhängig angesehen werden. Die vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \naufgeworfene Frage, ob der Einsatz für Demokratie und \nMenschenrechte unter der Herrschaft Mobutus angesichts der \nPolitik Kabilas ein erhöhtes Wiederholungsrisiko \nindiziert,\n\n54\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A -\n\n55\n\nist daher in der Regel zu verneinen.\n\n56\n\nso im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 - S. 8 ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil \nvom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil \nvom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.\n\n57\n\nOb eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver \nGegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit \nallgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila \nentweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren \nist, \n\n58\n\nvgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,\n\n59\n\nkann dahinstehen, da der Kläger eine derartig \nherausgehobene politische Tätigkeit in ihrem Heimatland nicht \nbehauptet hat. Ebenso wenig sind dem Vortrag des Klägers \nsonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür \nsein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen \ninneren Zusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten \nVorverfolgung und der von ihm bei Rückkehr in die DR Kongo \nbefürchteten Verfolgung anzunehmen. \n\n60\n\nDiese Einschätzung hat auch nach dem Tod Laurent Desire \nKabilas und der Ernennung seines Sohnes Joseph Kabila zum \nneuen Präsidenten weiterhin Bestand. Denn es sind bisher \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich Joseph \nKabila dem von seinem Vater gestürzten Regime Mobutu in \nbesonderer Weise verbunden fühlt und er deshalb eine \noppositionelle Haltung zu diesem Regime zum Anlass für \nVerfolgungsmaßnahmen nehmen würde oder zumindest daraus auf \neine Gegnerschaft zu seiner Regierung schließen würde. \n\n61\n\nEine politische Verfolgung des Klägers auf Grund seiner \nexilpolitischen Tätigkeit gegen die Regierung Kabila ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Die vom Kläger vorgetragenen \nexilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei \neiner Rückkehr in die DR Kongo. \n\n62\n\nÜber die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen \ndie Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine \nunmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu \nkeine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo \nzurückgekehrt sind, \n\n63\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom \n7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. \nJanuar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.\n\n64\n\nBekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei \nMitgliedern der MNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem \nExil am 1. Juli 1997, \n\n65\n\nvgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der \nDemokratischen Republik Kongo, Stand: 27. November 1997; ai, \nStellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97. 222; Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n66\n\nDieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht \nverallgemeinerungsfähig, weil es sich zum einen um \nFührungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte \nKampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit \nlangem unterstützt, dann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila \nscharf kritisiert haben sollen, \n\n67\n\nvgl. Stefan Keßler, a.a.O.\n\n68\n\nÄhnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden \nVorsitzenden der kleineren und bisher mit der AFDL verbündeten \nPartei 'Alliance nationale des democrates pour la \nreconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der \nMitte Mai 1997 aus seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi \nzurückkehrte, um dort die zukünftigen Beziehungen seiner \nPartei zur neuen Regierung zu besprechen,\n\n69\n\nvgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62-\n97.182; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom \n12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n70\n\nAuch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer \nvon einer Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz \nfür den Frieden' in Südafrika bei ihrer Rückkehr am Flughafen \nN'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für die \nPrognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, \nexilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den \nVerhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique' (FP), \ndie Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie \ndie Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte \nes sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo \nlebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser \nKonferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf \ndem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung von \nder Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren \nkongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation' \nbezeichnet worden. \n\n71\n\nVgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; \nAA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 14. \n\n72\n\nWie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits \nim Vorfeld der Veranstaltung zeigen, dürfte dieser \nVeranstaltung zudem schon auf Grund der räumlichen Nähe ihres \nVeranstaltungsortes zur DR Kongo sowie auf Grund des direkten \nZusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo \nausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen unter \nBeteiligung verschiedener weiterer afrikanischer Staaten und \nden Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um Beilegung \ndes Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen \nVeranstaltungen in Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in \nder DR Kongo spürbare Außenwirkung zugekommen sein.\n\n73\n\nFehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die \nBehandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die \nEinschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer \nAktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse \nüber die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten \ngegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen.\n\n74\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila \nbisher das Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der \nwenigen, nach dem neuen Parteiengesetz zugelassenen Parteien \nin ihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere öffentliche \nVeranstaltungen, Demonstrationen und sonstige Protestaktionen \ngewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet \noder misshandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die \nsich nicht an das Verbot politischer Betätigung gehalten \nhaben, sowie Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in \nerheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil misshandelt. \nDarüber hinaus ist es trotz des Bestehens weit gehender \nPressefreiheit, auf Grund derer in den früher als \nOppositionszeitungen bekannten Zeitungen Oppositionsparteien, \nKirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen \nihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie \nihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der \nPerson Kabilas in breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht \nunerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von \nHerausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen \ngekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder \noppositioneller politischer Parteien, die selbst keine \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber \nnicht bekannt geworden.\n\n75\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom \n23.3.2000, S. 12 ff.; vom 5.5.2001, S. 11 ff.; ai, \nStellungnahmen vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, und vom 21. \nJanuar 1998, AFR 62-97.222; Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf.\n\n76\n\nDas Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland \ntätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf \nexilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr \nzu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum \ngeht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo \ndurchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen \nOpposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 \nausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den \nRebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf \nGrund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder \nKundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder \nund Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte \nVorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne \nTshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy, \n\n77\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom \n4.12.1998, S. 15 ff. und vom 23.3.2000 S. 13; Auskunft der \nDt. Botschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541, \n\n78\n\nein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit \nder einzelnen Personen orientiertes Vorgehen. \n\n79\n\nAuf diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine \noppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem \nDruck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im \nzumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch \nasyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung \nwenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit \nim Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, \nmit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die \nauch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache \noppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf \nunteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen \nVeranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen \nkritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige \nkongolesische oder deutsche staatliche oder politische \nInstitutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, \nPetitionen und offenen Briefen stellen weder den \nHerrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten \ndar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung \nKabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft \nwerden muss. \n\n80\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; \nLageberichte vom 7. Mai 1999, S. 23, vom 23. März 2000, S. 21 \nf. und vom 5.5.2001, S. 18.\n\n81\n\nVgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: \n\n82\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 11 A 1307/95.A - S. \n11 ff. des Abdrucks; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 -1 \nL 1690/96-, S. 13 ff. des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. \nNovember 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff. des Abdrucks; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. \n7 ff. des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K \n 7384/96.A, S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom \n18. Februar 1998, - 3 K 188/94.A -, S. 9 ff. des \nAbdrucks.\n\n83\n\nAnhaltspunkte dafür, dass auf Grund des Tods von Laurent \nDesire Kabila und der Übernahme des Präsidentenamtes durch \nseinen Sohn Joseph Kabila mit einem verschärften Vorgehen \ngegen exilpolitisch tätige Kongolesen zu rechnen ist, sind \nnicht erkennbar. Wie sich aus der allgemeinen \nPresseberichterstattung ergibt, hat Joseph Kabila vielmehr \nanlässlich seiner Vereidigung sowie verschiedener \nAuslandsbesuche den Willen bekundet, die Beendigung der \nkämpferischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen durch \nWiederaufnahme der Friedensverhandlungen anzustreben und nach \nWiederherstellung der territorialen Einheit das Gespräch mit \nallen politischen Kräften zu suchen und freie Wahlen \nabzuhalten. Er hat sowohl gegenüber OAU als auch anlässlich \neines Besuchs in den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber \nder UNO Kooperationsbereitschaft signalisiert. Auch wenn diese \nbloßen Ankündigungen zunächst keine hinreichende Grundlage für \ndie Annahme einer Rückkehr zu annähernd rechtsstaatlichen \nVerhältnissen in der DR Kongo sein kann, lassen dennoch weder \ndas bisherige Verhalten Joseph Kabilas noch die im \nWesentlichen unveränderte allgemeine Lage in der DR Kongo \nAnzeichen für ein verschärftes Vorgehen gegen die \nexilpolitische Szene bzw. gegen Rückkehrer erkennen, die sich \nin Europa exilpolitisch betätigt haben. \n\n84\n\nDa sich der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner \nexilpolitischen Aktivitäten auf den Hinweis aus seine \nMitgliedschaft im UDPS-Ortsverband xxxxxxxxxxxxxxx beschränkt, \nsind Anhaltspunkte dafür, dass sein Engagement den Rahmen \neinfacher oppositioneller Handlungen in dem oben dargelegten \nSinn überschreitet, nicht erkennbar. Es kann von daher nicht \nfestgestellt werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndroht.\n\n85\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n86\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n87\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind \ndenjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch \ngelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben \nPrognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. \n\n88\n\nDer Kläger hat daher aus den oben dargelegten Gründen auch \nkeinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n89\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete \nKlage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht.\n\n90\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, \nTodesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer \nerhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n91\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG \nfolgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 \nAuslG nicht vorliegen. \n\n92\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nberufen.\n\n93\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, \ndenen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen \nsind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, \nder Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung \nhöherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist \ndurch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren \nAbschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, \ndass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage \nbesteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -\n NVwZ 1996, 476.\n\n95\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden \nschweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab \nanzuwenden,\n\n96\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193 (197).\n\n97\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. \n\n98\n\nEine konkrete erhebliche individuelle Gefahr besteht aus \nden oben dargelegten Gründen nicht.\n\n99\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt \nwerden.\n\n100\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila \nschlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire \njedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen \nAuseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden zunehmend \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im \nOsten von den Rebellenverbänden sind auch wichtige inländische \nHandelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die \nVersorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit \ninsbesondere in der Hauptstadt Kinshasa als sehr angespannt \nbezeichnet, sodass dort auch zunehmend Fälle von \nUnterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso hat sich die \nsoziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen \nArbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen \nerheblich verschlechtert. \n\n101\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom \n23. März 2000, S. 28f.; vom 5.5.2001 S. 6 und 22; Auskunft \nvom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf.\n\n102\n\nMuss daher eine fortschreitende Verschlechterung der \nallgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, \nso vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen \nLebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit \nunterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu \nerkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \neiner schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert \nwürde.\n\n103\n\nZwar ist auch nach der aktuellen Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes mittlerweile selbst die Grundversorgung der \nBevölkerung gefährdet. Jedoch wird zugleich auf die Bemühungen \nder Bevölkerung verwiesen, durch individuellen Initiativen, \netwa auch von Frauen und Kindern betriebener Kleinsthandel und \neine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf \nfremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt -, \nund wechselseitige Unterstützung innerhalb der (Groß-)Familie \ndie Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Wenn auch \ndies nicht immer das Ausbleiben individueller Härten \ngarantieren kann, \n\n104\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O.,\n\n105\n\nvermag das Gericht auf diesem Hintergrund dennoch eine \nkonkrete Lebens- oder schwerste Leibesgefahr für jeden \nRückkehrer nicht zu erkennen.\n\n106\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten \nder DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger. \n\n107\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter \nafrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch \nzu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch \ndie Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 \nkeine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem \nWaffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren \nKampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und \nderen Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen \nVerbänden andererseits als auch zu kriegerischen \nAuseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im \nLand verbliebenen Hutu gekommen.\n\n108\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 19 f.; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n109\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen \nbesetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch \nmotivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt \ngeworden,\n\n110\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f., 18 f., 28; \nvom 4. Dezember 1998 S. 31 f.; vom 23. März 2000, S. 20 f.; \nai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. \n3.\n\n111\n\nOb die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila \nund der Einsetzung von Joseph Kabila als neuen Präsidenten \nerkennbaren Ansätze für eine Umsetzung der Vereinbarungen des \nAbkommen von Lusaka und verschiedener UN-Resolutionen, \n\n112\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6,\n\n113\n\nzu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die \nBevölkerung führen werden, ist zum augenblicklich noch nicht \nabzusehen. \n\n114\n\nUngeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das \ngesamte Land geltende, konkrete und gravierende Gefährdung der \nBevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen \nAuseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen.\n\n115\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.\n\n116\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie \nentspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen \nRegelungen.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n118\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-17/23-k-8230-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-17/23-k-8230-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301969","retrieved":"2026-07-09 03:27:37.760505+00:00"}}