{"status":"available","doknr":"OLD301999","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0515.18L392.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"18 L 392/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 \nerhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Vorladungsbescheid des \nAntragsgegners vom 26. Januar 2001 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte \nerkennungsdienstliche Behandlung (Tagebuch-Nr. V 1320/01/1897) wird \nwiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz \nvom 13. Februar 2001 erhobenen Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung des \nAntragsgegners vom 26. Januar 2001 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg, soweit er sich gegen die angeordnete, für \nsofort vollziehbar erklärte erkennungsdienstliche Behandlung \n(Tagebuch-Nr. V 1320/01/1897) richtet.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zu Gunsten der Antragstellerseite aus. \nDer die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers \nanordnende Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2001 ist \nbei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung aller Voraussicht nach zu Unrecht \nergangen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung auf § 81 b 2. Alternative \nStrafprozessordnung (StPO) gestützt. Nach dieser Bestimmung \ndürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch \ngegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche \nMaßnahmen an ihm vorgenommen werden, sofern dies für Zwecke \ndes Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Bestimmung \nschließt die Befugnis der Polizeibehörde ein, den Betroffenen \nzur Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen \nvorzuladen.\n\n7\n\nVoraussetzung für die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung ist daher zunächst, dass der Betroffene \nBeschuldigter ist oder war, d.h. ein Ermittlungs- oder ein \nStrafverfahren gegen ihn schwebt oder geschwebt hat. Diese \nVoraussetzung ist mit dem bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal \nunter dem Aktenzeichen 732 Js 491/01 geführten \nErmittlungsverfahren erfüllt.\n\n8\n\nUnerheblich ist, welchen Verfahrensstand das aktuelle \nErmittlungsverfahren derzeit aufweist (hier: Einstellung nach \n§ 153 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zu Maßnahmen nach § 81 b \n1. Alternative StPO, die der Ermittlung in einem gegen den \nBetroffenen als Beschuldigten gerichteten Strafverfahren \ndienen, sind die nach § 81 b 2. Alternative StPO gewonnenen \nUnterlagen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten \nStrafverfahren dazu bestimmt, vorsorgend sächliche Hilfsmittel \nfür die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bereitzustellen, \ndie der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und \nAufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. \nDeshalb folgt aus dem Begriff Beschuldigter im Sinne des \n§ 81 b 2. Alternative StPO lediglich, dass die Anordnung nicht \nan beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen \nZeitpunkt ergehen darf, sondern durch ein gegen den \nBetroffenen als Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren \nveranlasst sein muss.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, Entscheidungssammlung des \nBVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 66, S. 192 ff.\n\n10\n\nDie erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers war \nzum Zeitpunkt ihrer Anordnung aber nicht notwendig. Sie ist es \ndarüber hinaus auch gegenwärtig nicht. Für die Beurteilung der \nNotwendigkeit kommt es - auch - auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung an, weil § 81 b 2. Alternative StPO \nnicht nur auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, \nsondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der \nMaßnahmen abstellt;\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, a.a.O.\n\n12\n\nIm Anwendungsbereich von § 81 b 2. Alt. StPO bemisst sich \ndie Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der \nanlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Verfahrens \nfestgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nangesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere \nangesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last \ngelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter \nBerücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für \ndie Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis \npotenziell Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren \nHandlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden \nErmittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder \nentlastend - fördern könnten,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n14\n\nGemessen an diesen Grundsätzen drängt sich nicht auf, dass \ndie erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers \nnotwendig im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO ist. \nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller \nzu Straftaten neigt, für deren Ermittlungen \nerkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt förderlich sein \nkönnten. Denn nach dem Ermittlungsergebnis in dem inzwischen \neingestellten Anlassverfahren hat der Antragsteller auf \nVerlangen einer der Geschädigten seine Anschrift \nzurückgelassen; ferner war bereits vorher seine Rufnummer \nbekannt. Unter diesen Umständen, die eine namentliche \nIdentifizierung des Antragstellers ohne weiteres ermöglichten, \nkann nicht angenommen werden, dass zur Ermittlung zukünftiger \nStraftaten Identifizierungsmaßnahmen durch Rückgriff auf vom \nAntragsteller gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen \nerforderlich bzw. notwendig sein könnten. \nZudem fehlt ein kriminalistisches Interesse an der Gewinnung \nvon erkennungsdienstlichen Unterlagen des Antragstellers auch \ndeshalb, weil nach Einschätzung des erkennenden Gerichts das \nAnlassverfahren keinen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, \ndass der Antragsteller erneut in vergleichbarer Weise in \nErscheinung treten könnte.\n\n15\n\nIn Anbetracht der aufgezeigten Bedenken an der \nRechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung des Antragstellers überwiegt wegen des mit einer \nsolchen Maßnahme verbundenen schwer wiegenden Eingriffs in das \nPersönlichkeitsrecht sein privates Interesse daran, vorläufig \nvon der erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu \nbleiben.\n\n16\n\nSeinem Wortlaut nach erstreckt sich das Begehren des \nAntragstellers auch auf die mit der Anordnung verbundene \nVorladung. Insoweit war der Aussetzungsantrag abzulehnen, weil \nes an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese \nMaßnahme hat sich - ebenso wie die an die Vorladung \nanknüpfende, vom Antragsbegehren allerdings nicht umfasste \nsinngemäße Androhung der zwangsweisen Vorführung - inzwischen \ndurch Ablauf des in dem Vorladungsbescheid genannten \nZeitpunktes erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land NW (VwVfG NW). Das \nGericht hat davon abgesehen, die Beteiligten insoweit zur \nAbgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen aufzufordern, weil \nsich dieser Teil des angefochtenen Bescheides weder kosten- \nnoch streitwertmäßig auswirkt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n20 Abs. 3 GKG, wobei der danach vorgesehene Auffangwert in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-15/18-l-392-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-15/18-l-392-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301999","retrieved":"2026-07-09 03:27:40.201197+00:00"}}