{"status":"available","doknr":"OLD301998","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0515.15L1169.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"15 L 1169/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. Mai 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig für die Dauer der \nMitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu \nuntersagen, politische Erklärungen, Forderungen und \nStellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch \nhochschulbezogen sind, und zu diesem Zweck Personen \noder Organisationen durch Geld- oder \nSachzuwendungen zu unterstützen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig für die Dauer der \nMitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu \nuntersagen, die Initiative für den xxxxxxxxxx-\nBürgerentscheid mit 1000,00 DM zu unterstützen, \nStudierende aufzurufen, gegen einen Verkauf der \nxxxxxxxxxx zu stimmen und den Beschluss des \nStudierendenparlaments vom 7. März 2001, xxxx und \nStudierendenparlament der xxxxxxxxxxxxxx-\nUniversität stellten sich gegen den geplanten \nxxxxxxxxxxverkauf, weiter zu veröffentlichen oder \nan der Universität bekannt zu machen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch ist unzulässig. \nDer Antragsteller hat die erforderlichen Voraussetzungen für \neine Sachentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Weder dargelegt \nnoch sonst ersichtlich ist, dass er vorprozessual bestrebt \nwar, die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats durch \ndie Antragsgegnerin zu unterbinden, die seiner Ansicht nach \nder am 7. März 2001 zu TOP 12 gefasste Beschluss des \nStudierendenparlaments über die Unterstützung der \nBürgerinitiative gegen den Verkauf von Anteilen der \n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" in seinem Vollzug zur Folge hat. \nDie Zulässigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes setzt aber regelmäßig das vorprozessuale \nBemühen um die Wahrung eigener Rechte voraus, weil das Gericht \nim Grundsatz auf die Kontrolle exekutiven Handelns beschränkt \nist und nicht für unnütze Zwecke in Anspruch genommen werden \ndarf. Ob es einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, der dieses Erfordernis nicht erfüllt, an der für \nseine sachliche Bescheidung notwendigen Voraussetzung eines \nvorprozessual streitigen Rechtsverhältnisses mangelt,\n\n7\n\nVGH Mannheim Beschluss vom 10. März 1989, 9 S 615/89, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1989, S. 1197 (1198); \nSchoch in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, Stand: \nJanuar 2000, zu § 123 Rdnr. 121,\n\n8\n\noder ob dem Rechtsschutzsuchenden das schutzwürdige \nInteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung \nfehlt,\n\n9\n\nOVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 1995, 4 K 9/95, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport \n(NVwZ - RR) 1996, S. 76; VGH Kassel, Beschluss vom \n28. Juni 1989, 8 Q 2809/88, NVwZ 1989 S. 1184 ff. (1185); \nKopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar \n12. Auflage 2000, zu § 123 Rdnr. 22; Finkelnburg / Jank, \n4. Auflage 1998, Rdnr. 129,\n\n10\n\nkann hier offen bleiben. Weder lässt sich das \nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten i. S. des \n§ 123 Abs. 1 VwGO durch die Stellung eines vorläufigen \nRechtsschutzantrages bei Gericht begründen noch bietet der dem \nGericht durch den Antragsteller unterbreitete Sachverhalt \nAnlass zu der Annahme, dass die unmittelbare Inanspruchnahme \ndes Gerichts zur effektiven Sicherung seiner Rechte \nunabdingbar gewesen ist.\n\n11\n\nDie mit dem Hinweis auf den am 20. Mai 2001 anstehenden \nBürgerentscheid begründete Eilbedürftigkeit der Sache hat der \nAntragsteller selbst zu vertreten, nachdem der beanstandete \nBeschluss des Studierendenparlaments, dem der Antragsteller \nnach Lage der Akten angehören dürfte, vom 7. März 2001 datiert \nund das Rechtsschutzgesuch bei Gericht erst am 7. Mai 2001 \neingegangen ist. Dass es dem Antragsteller in dem dazwischen \nliegenden Zeitraum von 2 Monaten zur Wahrung seiner Rechte \nnicht möglich oder unzumutbar gewesen ist, zunächst das im \nGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) \nvorgesehene Mittel der Selbstkontrolle der Studierendenschaft \nund / oder das Instrument der Rechtsaufsicht in Anspruch zu \nnehmen, ist nicht erkennbar. Es spricht vielmehr alles dafür, \ndass der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, den Vorsitz des \nAllgemeinen Studierendenausschusses anzuhalten, den Beschluss \ndes Studierendenparlaments vom 7. März 2001 gemäß § 76 \nAbs. 3 S. 1 HG als rechtswidrig zu beanstanden und wegen der \nmit einer solchen Beanstandung verbundenen aufschiebenden \nWirkung (§ 76 Abs. 3 S. 2 HG) nicht auszuführen, und \ngegebenenfalls sogar das Rektorat aufzufordern, mit \nZwangsmitteln durchsetzbare Maßnahmen der Rechtsaufsicht (§ 72 \nAbs. 4 S. 1 und S. 2 HG i. V. m. § 106 Abs. 2 bis Abs. 4 HG) \nzu ergreifen. Dies hätte die Gewährung effektiven \ngerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG weder \nausgeschlossen noch erschwert, wäre dem Anliegen des \nAntragstellers nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen \nworden. Für die gegenteilige Annahme ist jedenfalls weder \netwas dargetan noch mit Blick auf das Zuwarten des \nAntragstellers sonst ersichtlich.\n\n12\n\nEines gerichtlichen Hinweises auf die Erwägungen, die nach \nAuffassung der Kammer gegen die Zulässigkeit des \nRechtsschutzantrages sprechen, bedurfte es nicht, weil die mit \neiner ablehnenden gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des \nAntragstellers verbundenen Kostenfolgen dem Grunde und der \nHöhe nach denen der Rücknahme des Antrages entsprechen (vgl. \n§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO jeweils i. V. m. § 11 \nAbs. 1 GKG mit der zugehörigen Anlage 1 Nr. 2210).\n\n13\n\nZur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die \nKammer die Beteiligten vorsorglich darauf hin, dass der \nBeschluss des Studierendenparlaments vom 7. März 2001 und \nMaßnahmen zu seiner Durchführung rechtswidrig sind. Der \nBeschluss und sein Vollzug sind von der Aufgabenzuweisung des \n§ 72 Abs. 2 S. 2 HG nicht gedeckt, sondern verstoßen gegen das \ndie Studierendenschaft treffende Verbot, ein \nallgemeinpolitisches Mandat auszuüben.\n\n14\n\nEntsprechend der verfassungsrechtlichen Legitimation des in \nNordrhein-Westfalen gesetzlich zwingend angeordneten \nZusammenschlusses aller Studierenden einer Hochschule in der \nStudierendenschaft als Gliedkörperschaft der Hochschule (§ 72 \nAbs. 1 HG) haben sich Umfang und Grenzen der durch die \nStudierendenschaft gemäß § 72 Abs. 2 S. 2 HG wahrzunehmenden \nAufgaben an den Interessen und Belangen der Studierenden \nauszurichten, die sich aus ihrer sozialen Rolle als \nStudierende ergeben. Aus diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben folgt, dass § 72 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HG als hier in \nBetracht zu ziehende Kompetenzvorschrift der \nStudierendenschaft kein allgemeinpolitisches Mandat einräumt, \nsondern sie mit der Zuweisung der Aufgabe, die Belange ihrer \nMitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, darauf \nbeschränkt, sich für spezifisch studentische Gruppeninteressen \neinzusetzen,\n\n15\n\nvgl. zu den jeweils inhaltsgleichen Vorschriften des \nfrüheren Universitätsgesetzes: Verfassungsgerichtshof für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom \n25. Januar 2000, VerfGH 2/98, Urteilsabdruck S. 23 f.\n\n16\n\nAuf die Wahrnehmung derart spezifischer Belange der \nStudierenden zielen der Beschluss des Studierendenparlaments \nvom 7. März 2001,\n\n17\n\n\"Der xxxx und das Studierendenparlament der xxxxxxxxxxxxxx \nstellen sich gegen den geplanten xxxxxxxxxxverkauf und \nunterstützen den Bürgerentscheid mit 1000,00 DM. Außerdem \nsoll der xxxx die Studierenden aufrufen, am 20. Mai gegen den \nxxxxxxxxxxverkauf zu stimmen.\".\n\n18\n\nund seine Durchführung offensichtlich nicht ab. Die Frage \neines Verkaufs der \"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" ist vielmehr \nallgemeinpolitischer Natur. Die politischen, wirtschaftlichen \nund ökologischen Erwägungen, die für und wider eine \nVeräußerung sprechen können, berühren ebenso wie die möglichen \nFolgen der einen oder anderen Entscheidung nicht speziell \nstudentische Belange. Studierende der xxxxxxxxxxxxxx-\nUniversität xxxxxxxxxx sind von der anstehenden Entscheidung \nnicht anders betroffen als andere Bürger und Einwohner der \nStadt xxxxxxxxxx, wenn und soweit sie denn zu diesen \nzählen.\n\n19\n\nDie Durchführung des beanstandeten Beschlusses ist auch \nnicht von § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 HG gedeckt, soweit es danach \nunter anderem zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört, \ndie politische Bildung und das staatsbürgerliche \nVerantwortungsbewusstsein zu fördern. In ihrer \nverfassungskonformen Auslegung erlaubt auch diese Vorschrift \ndie Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats durch die \nStudierendenschaft nicht. Der Förderung politischer Bildung \nund staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins immanent \nsind danach die strikte Wahrung politischer Neutralität; \nunvereinbar hiermit sind inhaltliche Stellungnahmen und \nForderungen zu politischen Themen,\n\n20\n\nvgl. VerfGH NRW, a. a. O., Urteilsabdruck S. 30.\n\n21\n\nDem entsprechen der Beschluss des Studierendenparlaments \nund Maßnahmen zu seiner Durchführung nicht. Die \nStudierendenschaft hat sich in dem Beschluss vom 7. März 2001 \nnicht darauf beschränkt, ihre Mitglieder i. S. eines Appells \nan das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein zur \nTeilnahme an dem Bürgerbegehren aufzurufen. Der Aufruf ist \nvielmehr mit einer das politische Anliegen der \nBürgerinitiative unterstützenden Stellungnahme ihrer Organe \nund der Forderung nach einem entsprechenden \nAbstimmungsverhalten der Studierenden verknüpft. Ohne weiteres \nrechtswidrig ist es nach allem auch, der Bürgerinitiative für \nihre Zwecke Geldmittel aus dem Haushalt der Studierendenschaft \nzur Verfügung zu stellen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nS. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der \nRechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet ist.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-15/15-l-1169-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-15/15-l-1169-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301998","retrieved":"2026-07-09 03:27:40.114993+00:00"}}