{"status":"available","doknr":"OLD302035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0510.24L811.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"24 L 811/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. März 2001 bei Gericht eingegangene, sinngemäß \ngestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 20. März 2001 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n2. März 2001, zugestellt am 9. März 2001, \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist bereits unzulässig, soweit damit die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung des Erlöschens \nder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers \nbegehrt wird. Ungeachtet der Feststellung des Antragsgegners \nund der von ihm angeordneten sofortigen Vollziehung dieser \nFeststellung ist die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 des \nAusländergesetzes \n\n6\n\nvom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742), im folgenden: \nAuslG,\n\n7\n\nwie noch auszuführen sein wird, kraft Gesetzes erloschen, \nsodass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nFeststellung - die zwar mangels Vorhandenseins einer \nErmächtigungsgrundlage für einen derartigen Verwaltungsakt \nrechtswidrig ist - ins Leere ginge.\n\n8\n\nDer Antrag ist des Weiteren zwar zulässig, jedoch \nunbegründet, soweit damit auch die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung \nbegehrt wird. In Anbetracht dessen, dass sich die angegriffene \nOrdnungsverfügung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bei \nder nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, \nbestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, \n8 Satz 1 AG VwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses nicht anzunehmen und deshalb durch die \nHerstellung der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO die Vollstreckbarkeitsvoraussetzung der Vollziehbarkeit \nder durchzusetzenden Ausreisepflicht zu beseitigen.\n\n9\n\nDer Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtig, da er über eine erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht mehr verfügt. Seine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis ist vielmehr spätestens seit dem \n30. Juni 2000 erloschen.\n\n10\n\nGemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die \nAufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer ausgereist und \nnicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der \nAusländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist \nist. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben Ende \nDezember 1999 nach Jordanien ausgereist und erst im \nDezember 2000 wieder in die Bundesrepublik eingereist. Eine \nlänger als die im Gesetz vorgesehenen sechs Monate währende \nFrist ist von der Ausländerbehörde nicht bestimmt worden. \nDamit ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des \nAntragstellers sechs Monate nach seiner Ausreise, also \nspätestens am 30. Juni 2000 erloschen. Darauf, ob der \nAntragsteller Kenntnis von der Erlöschensvorschrift des § 44 \nAuslG hatte, kommt es dabei nicht an, denn da die Vorschrift \nder Rechtsklarheit dient,\n\n11\n\namtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/3621, \nS. 71 f.,\n\n12\n\nwäre es mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbar, \neine Fristüberschreitung allein auf Grund bloßer Unkenntnis \nüber die Gesetzeslage als unbeachtlich anzuerkennen,\n\n13\n\nvgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 ff.\n\n14\n\nDem Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des \nAntragstellers steht auch nicht § 44 Abs. 1 a AuslG entgegen. \nDanach erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines \nAusländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger \nmindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten \nhat, nicht nach § 44 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3, wenn er eine Rente \nwegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfalls \noder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er \nwährend seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe \nin Anspruch nehmen muss und einen alle Risiken abdeckenden \nKrankenversicherungsschutz genießt. Nach Abs. 1 a Satz 2 AuslG \nkönnen an Stelle des Rentenbezugs nach Satz 1 eigenes Vermögen \nsowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter \nPersonen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt \nwerden.\n\n15\n\nAbgesehen davon, dass selbst ein Vermögen von 33.000 DM (in \nGestalt ausstehender Forderungen in Höhe von angeblich \n10.000 DM und Warenbeständen ausweislich der Bestätigung der \nFirma B1 vom 20. März 2001 im Wert von 23.000 DM) nicht \nausreichen dürfte, seinen Lebensunterhalt in Zukunft zu \nbestreiten, fällt der Antragsteller auch nicht unter den von \n§ 44 Abs. 1 a AuslG erfassten Personenkreis. Das \ngrundsätzliche Abstellen der Vorschrift auf den Bezug einer \nRente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, \nArbeitsunfalls oder Berufskrankheit verdeutlicht vielmehr, \ndass der dieser Regelung unterliegende Ausländer dem \nArbeitsmarkt objektiv nicht mehr oder nur noch eingeschränkt \nzugehört. Der Antragsteller hingegen ist erst 52 Jahre alt und \nhat damit das Rentenalter noch nicht erreicht; Gründe, aus \ndenen ansonsten auf eine Einschränkung seiner \nErwerbsfähigkeit, einen Arbeitsunfall oder das Vorliegen einer \nBerufskrankheit geschlossen werden könnte, sind nicht \nersichtlich. Er steht vielmehr noch uneingeschränkt dem \nArbeitsmarkt zur Verfügung, sodass ihm die Vergünstigung des \n§ 44 Abs. 1 a AuslG nicht zugute kommt.\n\n16\n\nWar die Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers damit \nbereits im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise im Dezember 2000 \nerloschen und der Antragsteller darüber hinaus nicht im Besitz \neines Visums nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 AuslG, so war diese \nEinreise unerlaubt nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Gemäß § 42 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG ist der Antragsteller daher auch \nvollziehbar ausreisepflichtig, sodass das Gericht es offen \nlassen kann, ob die Rechtmäßigkeit schon der Androhung einer \nAbschiebung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erfordert, \n\n17\n\nin diese Richtung tendierend wohl \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C \n14.96 -; \nInfAuslR 1998, S. 217/8; \nferner Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 4. März 1999 - 13 S 742/98 -; NVwZ Beilage Nr. I \n7/99, S. 84, wonach die Vollziehbarkeit bei Beginn der \nbestimmten Ausreisefrist vorliegen muss\n\n18\n\noder letztere erst gegeben sein muss, wenn es an die \ntatsächliche Durchführung der Abschiebung geht.\n\n19\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform \nergangen, vgl. § 50 Abs. 1 AuslG. \nDem Antragsteller ist mit vier Wochen ab Zustellung der \nVerfügung vom 2. März 2001 eine in Anbetracht der Dauer des \nbisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung angemessene \nFrist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt \nworden, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Des Weiteren ist in der \nAndrohung mit Jordanien auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG \nder Staat bestimmt, in den der Antragsteller abgeschoben \nwerden soll. \nAbschiebungshindernisse oder Duldungsgründe stehen dem Erlass \nder Abschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 5 VwGO, wobei dem Antragsgegner die Kosten im Hinblick \nauf die rechtswidrige Feststellung des Erlöschens der \nAufenthaltsgenehmigung auferlegt worden sind. \n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG erfolgt. Dabei wurde der Abschiebungsandrohung, die \nhier letztlich nicht wegen der für sofort vollziehbar \nerklärten Feststellung des Erlöschens der \nAufenthaltsgenehmigung rechtmäßig erfolgt ist und daher auch \nkeinen bloßen Annex zu jener darstellt, ein eigener Streitwert \nin Höhe von 2.000 DM beigemessen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-10/24-l-811-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-10/24-l-811-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302035","retrieved":"2026-07-09 03:27:43.677425+00:00"}}