{"status":"available","doknr":"OLD302034","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0510.1L1142.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"1 L 1142/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 3. Mai 2001 eingegangene \"Einspruch\" der \nAntragsteller \"gegen die Wahlmodalitäten\" des Bürgerentscheids \nvom 20. Mai 2001 bedarf angesichts des damit verfolgten Ziels \nder Antragsteller, bei diesem Bürgerentscheid im Wege der \nBriefwahl ihre Stimme abgeben zu können, der Auslegung. Er ist \ndahingehend auszulegen, dass die Antragsteller begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihnen die Stimmabgabe für den \nBürgerentscheid am 20. Mai 2001 über den Verkauf \nder Mehrheit der Anteile der T1 AG im Wege der \nBriefwahl zu ermöglichen.\n\n4\n\nIn dieser Form ist der Antrag zwar zulässig; er ist aber \nnicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nkann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, \neine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln \noder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen \nsetzt der Erlass einer entsprechenden Anordnung voraus, dass \nder zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 \nZivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen \nder geltend gemachte Anordnungsanspruch - der Anspruch auf \nStimmabgabe per Briefwahl für den Bürgerentscheid am 20. Mai \n2001 - zusteht. Die Entscheidung des Antragsgegners in seiner \nSitzung vom 1. März 2001, dass eine Stimmabgabe per Brief \nnicht stattfindet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nDer Rat einer Kommune ist rechtlich nicht verpflichtet, bei \neinem Bürgerentscheid auch die Möglichkeit der Stimmabgabe per \nBriefwahl zu eröffnen. Die Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NW) enthält keine Regelung zu den \nModalitäten der Stimmabgabe bei einem Bürgerentscheid. Soweit \n§ 26 Abs. 10 GO NW bestimmt, dass das Innenministerium durch \nRechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des \nBürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln kann, hat das \nInnenministerium von dieser Ermächtigung bislang keinen \nGebrauch gemacht. Andere gesetzliche Regelungen, die die \nModalitäten der Stimmangabe bei einem Bürgerentscheid regeln, \nbestehen ebenfalls nicht.\n\n8\n\nAngesichts dieses Schweigens des Gesetzgebers und des \nVerordnungsgebers liegt die Entscheidung über die Art und \nWeise der Abstimmung bei der jeweiligen Gemeinde. Hierbei sind \ndie für Wahlen geltenden Grundsätze der Allgemeinheit, \nUnmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimhaltung zu \nbeachten.\n\n9\n\nSo schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom \n25. April 1996 - 1 L 1477/96 -; ebenso Rehn/Cronauge, \nKommentar zur Gemeindeordnung, Loseblattsammlung Stand Mai \n2000, § 26 Anm. VIII.1.\n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang gilt nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dass es \nzwar verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn bei Wahlen die \nStimmabgabe per Briefwahl ermöglicht wird,\n\n11\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 15. \nFebruar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200 (204 ff.), und \nvom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119 (124 \nff.),\n\n12\n\nder Gesetzgeber aber nicht die verfassungsrechtliche \nPflicht hat, dafür zu sorgen, dass alle Aktivbürger, die aus \neinem in ihrer Person oder in der Ausübung ihres Berufes \nliegenden Grund freiwillig oder unfreiwillig ihr Wahlrecht am \nWahlort nicht auszuüben vermögen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch \nmachen können.\n\n13\n\nSo etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1962 - 2 BvR \n587/62 -, BVerfGE 15, 165 (167), und vom 7. Februar 1961 - 2 \nBvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139 (142 f.), jeweils unter Abwägung \ndes Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der \nWahl.\n\n14\n\nDass die Briefwahl bei Bundestagswahlen unter bestimmten \neinschränkenden Voraussetzungen (vgl. § 14 Bundeswahlgesetz, § \n25 Bundeswahlordnung) und bei Landtags- und Kommunalwahlen in \nNordrhein-Westfalen auf einen nicht zu begründenden Antrag hin \n(§ 3 Landeswahlgesetz, §§ 17, 18 Landeswahlordnung, § 9 \nKommunalwahlgesetz, §§ 19, 20 Kommunalwahlordnung) möglich \nist, kann vor diesem Hintergrund nicht als Ausdruck eines \nverfassungsrechtlichen Strukturprinzips gelten, das zu einem \nentsprechenden Anspruch im Rahmen eines Bürgerentscheids \nführen würde. Dementsprechend ist der Rat einer Kommune zwar \nberechtigt, bei einem Bürgerentscheid die Stimmabgabe per \nBriefwahl zu ermöglichen; er ist hierzu nach der gegenwärtigen \nRechtslage aber nicht verpflichtet.\n\n15\n\nEbenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom \n25. April 1996 - 1 L 1477/96 -, und Urteil vom 14. April 2000 \n- 1 K 2352/99 -; zustimmend Rehn/Cronauge, a.a.O., § 26 Anm. \nVIII.1.; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung Stand September 2000, § 26 GO Anm. 10.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz (GKG), wobei das Gericht angesichts der \nmit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer \nReduzierung des Regelstreitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nabsieht.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-10/1-l-1142-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-10/1-l-1142-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302034","retrieved":"2026-07-09 03:27:43.592485+00:00"}}