{"status":"available","doknr":"OLD302091","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0502.16K2244.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"16 K 2244/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sich das Verfahren nicht \ndurch Teilerledigungserklärung erledigt hat.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte \nauferlegt. Die Klägerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die andere Hälfte trägt die Beigeladene selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nKostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nKostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Antrag vom 6. Januar 1998 beantragte die Klägerin die \nZustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien für \ndie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx. \nDa die Beigeladene, die als Trägerin der Straßenbaulast \nüblicherweise selbst über die Erteilung derartiger \nZustimmungen entscheidet, zum damaligen Zeitpunkt mit einem \nLizenznehmer (xxxx)zusammengeschlossen und deshalb nicht \nselbst entscheidungsbefugt war, erteilte die Beklagte mit \nBescheid vom 19. Februar 1998 die begehrte Zustimmung; \nBestandteil dieses Bescheides waren 26 Nebenbestimmungen, u.a. \ndie Nebenbestimmung Nr. 19 mit folgendem Wortlaut:\n\n3\n\nFür die erstellten fernmeldetechnischen Anlagen \n(Kabelschutzrohre, Abzweigkästen, Kabelschächte, \nVerteilerschränke usw.) im öffentlichen Straßenraum sind die \nBestandsunterlagen entsprechend dem „Leistungsverzeichnis für \ndie Vermessungsarbeiten zur Dokumentation der städtischen \nKommunikationseinrichtungen\" in der jeweils geltenden \nFassung\" (Anlage 6) zu erstellen. Diese Leistung hat der \nNutzungsberechtigte auf eigene Kosten in Abstimmung mit der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Vermessungs- und Katasteramt - \nzu erbringen und zunächst dem Straßen- und Ingenieurbauamt \nzur Verfügung zu stellen. \nDer Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die genaue Lage der \nTelekommunikationslinien digital einzumessen und im \nKabelkanalkataster des GEOLIS-Systems der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf seine Kosten, zeitnah und \numfassend zu dokumentieren. \nEs steht dem Nutzungsberechtigten frei, ob er diese \nDokumentation selbst, durch die Stadt oder durch Dritte \nvornehmen lässt. \nEr hat jederzeit Anspruch auf den digitalen Zugang zu seiner \nDokumentation oder den entsprechenden papiermäßigen \nUnterlagen.\n\n4\n\nDie Anlage 6 schreibt unter der Überschrift „Messverfahren\" \nvor:\n\n5\n\nDie Lage der neu verlegten Kanal- oder Kabeltrassen \nist...auf das städt. AP-Netz einzumessen. ... Die Vermessung \nmuss alle Richtungsänderungen geometrisch richtig erfassen. \nReicht die Punktdichte des städt. AP-Feldes nicht aus, ist \nein eigenes Festpunktfeld zu messen.\n\n6\n\nGegen diese sowie 17 weitere Einzelpositionen der \nNebenbestimmungen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob \nam 14. März 1998 Klage.\n\n7\n\nSoweit sie die Aufhebung der Auflagen Nr. 3, 7, 9 V, 10, \n11, 21 und 22 begehrt hatte, hat die Klägerin die Klage \nzurückgenommen. \nSoweit sich die Klage gegen die Auflagen Nr. 9 VI, 9 VII a, \n9 VII b, 12, 16, 18, 20, 23, 25 und 26 richtete, haben die \nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt.\n\n8\n\nHinsichtlich der weiterhin streitigen Nebenbestimmung \nNr. 19 macht die Klägerin geltend: \nDie in der Nebenbestimmung ihr aufgegebene Art der Einmessung \nauf das AP-Netz der Stadt xxxxxxxxxx sei ebenso wie die in \ndieser Bestimmung vorgeschriebene Art der Übermittlung der \nPläne in digitalisierter Form nicht rechtmäßig. Diese Auflage \nentspreche weder den anerkannten Regeln der Technik noch den \nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung. \nUnbestritten sei, dass die Gemeinde berechtigt sei, sich einen \nÜberblick über die verlegten Versorgungsleitungen zu \nverschaffen; dazu reichten aber die von ihr - der Klägerin - \nerstellten Trassenpläne, die der Träger der Wegebaulast im \nZustimmungsverfahren erhalte, aus. Darüberhinaus sei das von \nihr angewandte Verfahren das schnellere und zuverlässigere \nVerfahren zur Auffindung von Leitungen. In ihren Plänen seien \ndie Linien auf feste Merkmale der konkreten Straße wie \nGebäudekanten, Abwasserschächte etc. bezogen dargestellt; \nhierbei würden Punkte gewählt, die üblicherweise selten \nverändert werden und bei denen dann, wenn sie verändert \nwürden, eine Planung vorausgehe, bei der sie selbst als \nEigentümerin von in der Erde verlegten Leitungen beteiligt \nsei. Ihre Leitungen könnten somit durch einfaches, etwa an \neinem Schachtdeckel orientiertes Nachmessen vor Ort \nunproblematisch ermittelt werden. \nDemgegenüber müsste bei dem von der Beklagten geforderten \nVerfahren der Einmessung auf Vermessungspunkte der Stadt \nzunächst zwischen zwei dieser Vermessungspunkte eine Linie \ngebildet werden, auf die die Leitung dann einzumessen wäre. \nDie Vermessungspunkte der Stadt lägen jedoch nicht so dicht \nbeieinander, dass von jeder Stelle aus zwei dieser Punkte \nsichtbar seien. So sei von der betroffenen Leitung aus keiner \ndieser Punkte in Sichtweite. Dies bedeute, dass zur Einmessung \nder von ihr errichteten Anlage in der xxxxxxxxxxxxxx zunächst \neiner oder auch mehrere Hilfspunkte von einem festen \nVermessungspunkt aus eingemessen werden müssten, bis zwei der \nHilfspunkte in Sichtweite der erstellten Anlage lägen. \nWegen der Messtoleranzen entstünden Ungenauigkeiten, \ninsbesondere wenn die Bildung von Hilfspunkten notwendig sei, \nda sich dann die Messunggenauigkeiten potenzierten. Daher sei \ndie Auffindbarkeit bei dem in der Nebenbestimmung geforderten \nMessverfahren nicht Gewähr leistet. \nAußerdem könnten nur wenige Tiefbauunternehmer diese \nVermessung zum Auffinden der Leitungen selbst durchführen. \nHierfür seien spezielle Messgeräte und geschultes Personal \nerforderlich, das in kaum einem Tiefbauunternehmen vorhanden \nsei. \nEine Erleichterung dadurch, dass nur noch die Pläne der Stadt \nxxx xxxxxxx eingesehen werden müssten, trete auch nicht ein, \nda der bisher vorhandene Leitungsbestand nicht nach den nun \nvorgeschriebenen Methoden eingemessen sei. \nEine einheitliche und zuverlässige Dokumentation gebe es \nderzeit in der Bundesrepublik mangels Normung nicht. Sie wäre \nalso gezwungen, viele verschiedene Methoden und Systeme \nanzuwenden. Das automatische Liegenschaftskataster der \nKommunen, das am ehesten als Basis einheitlicher Dokumentation \ndienen könnte, solle nach Angaben eines Vertreters des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in den nächsten 10 Jahren gegen ein \nanderes System ausgetauscht werden, da es zu viele Fehler und \nProbleme bei dem jetzigen System gebe, das nach ihrer Kenntnis \nlediglich bis zu maximal 50% koordinatengenau sei. \nSchließlich sei auch die ihr aufgegebene digitale Übermittlung \nder Pläne für ein bestimmtes Datensystem der Stadt nicht \ngerechtfertigt. Die Art der Planübermittlung könne ihr nicht \nvorgegeben werden, eine entsprechende Ermächtigung enthalte \n§ 50 TKG nicht.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 \nhinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 19 Abs. 1 und \n2 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen, soweit sie noch aufrecht \nerhalten wird.\n\n13\n\nDie Beklagte macht geltend: \nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung und die anerkannten \nRegeln der Technik erforderten die digitale Dokumentation. \nDiese sehe ein Einmessen auf der Grundlage grundsätzlich \nunveränderlicher Aufnahmepunkte auf das sog. AP-Netz \n(Aufnahmepunktenetz) der Stadt xxxxxxxxxx vor sowie ein \nVerbringen der so ermittelten Koordinaten in ein \nelektronisches System. Dieses Verfahren der Dokumentation \nnehme Bezug auf das Koordinatensystem der Landesvermessung. \nEs sei unerlässlich, dass der Wegebaulastträger exakt \ninformiert sei. Die Auflage diene sowohl dem Wegebaulastträger \nals auch den anderen Lizenznehmern und sonstigen \nleitungsbauenden Stellen als Orientierung und Hinweis. Auf \nGrund der erhöhten Zahl von Leitungen, die durch \nunterschiedliche Lizenznehmer verlegt und geändert würden, sei \nes besonders dringlich, dass die Übersicht über die genaue \nLage der Anlagen Gewähr leistet bleibe, um möglichen Gefahren \nbei Aufgrabungsarbeiten vorzubeugen. Im Gegensatz zum \nVerfahren des Einmessens auf topografische Gegenstände(z.B. \nSchachtdeckel), das lediglich eine geografische Beziehung \nzwischen diesem Gegenstand und der Anlage der Klägerin \nherstelle, würden in dem in Nebenbestimmung Nr. 19 \nfestgelegten Verfahren geometrische Beziehungen zwischen allen \nAnlagen im Straßenraum und den angrenzenden Gebäuden \nhergestellt. \nSämtliche kommunalen, regionalen und sonstigen \nInfrastrukturdaten würden heute in geografischen \nInformationssystemen (GI-Systeme) verwaltet. Diese beständen \naus Datenbanken, in denen die geometrischen und \nfachtechnischen Beschreibungen der realen Welt erfolgten. \nSämtliche TK-Anbieter in xxxxxxxxxx mit Ausnahme der Klägerin, \ndie Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen und die Stadt \nselbst beschrieben in derartigen GI-Systemen ihre \nInfrastruktur. Damit diese GI-Systeme einwandfrei \nfunktionierten, sei es zwingend erforderlich, dass die \ngeometrischen Beschreibungen der Anlage auf dem \nKoordinatensystem der Landesvermessung beruhten, wie sie durch \neine Aufmessung auf dass AP-Feld hergestellt würden. Diese \ngeometrischen und fachtechnischen Beschreibungen in den GI-\nSystemen würden zwischen allen Interessenten ausgetauscht, um \nunternehmensübergreifend Daten miteinander abzugleichen. Nur \nmit Hilfe der Techniken der GI-Systeme sei es möglich, \nTiefbauunternehmern sämtliche notwendigen örtlichen \nAbstandsmaße, die etwa beim Aufgraben relevant sein könnten, \nzu benennen. \nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darüberhinaus \ndie von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit der Systeme \nbestritten und darauf hingewiesen, dass die Programme für das \nautomatische Liegenschaftskataster der Kommunen ohne \nnennenswerte Fehler (nur mit Minimalabweichungen) arbeiteten \nund in den nächsten Jahren lediglich durch noch exaktere \nProgramme ersetzt werden sollten.\n\n14\n\nEin Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen, dass das am Koordinatensystem \nder Landesvermessung orientierte AP-Netz der Stadt durch die \nfortschreitende Neuaufnahme von Messpunkten ständig dichter \nwerde. Ferner hat er ausgeführt, dass es zwar mehrere \nverschiedene Systeme zur Aufbereitung der Daten gebe, diese \nDaten aber über bestimmte Schnittstellen auch in dem jeweils \nanderen System verwendbar und damit unabhängig von der \nSoftware austauschbar seien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.\n\n18\n\nIm Übrigen hat die Klage, soweit sie aufrecht erhalten \nwurde, keinen Erfolg.\n\n19\n\nDabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, \nob es in Fallkonstellationen wie der vorliegenden der \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf oder nicht; \nletzteres mag auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 80 \nAbs. 1 TKG nahe liegen; aber selbst wenn man der gegenteiligen \nAuffassung folgte, wäre die Klage gemäß § 75 VwGO als \nUntätigkeitsklage zulässig.\n\n20\n\nDie noch streitige Nebenbestimmung Nr. 19 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n21\n\nNach § 50 Abs. 3 Satz 2 TKG kann die Zustimmung zur \nVerlegung neuer Telekommunikationslinien mit technischen \nBedingungen und Auflagen versehen werden, die \ndiskriminierungsfrei zu gestalten sind. \nBei dem Erlass des Zustimmungsbescheides handelt es sich um \neinen gebundenen Verwaltungsakt, da grundsätzlich ein Anspruch \nauf Benutzung der Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken \ndienenden Telekommunikationslinien und damit auch \ngrundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur \nVerlegung neuer Telekommunikationslinien besteht; deshalb sind \nmit der Zustimmung verbundene Bedingungen und Auflagen nur \ngerechtfertigt, wenn sie sich am Zweck des entsprechenden \nGesetzes, hier also des Telekommunikationsgesetzes \norientieren; sie sind darüber hinaus gerechtfertigt, wenn sie \nsich aus anderen, den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes \nnicht widersprechenden Rechtsnormen ergeben oder allgemeinen \nRechtsgrundsätzen entsprechen.\n\n22\n\nDie hier streitige Auflage kann nicht unmittelbar an den \nVorgaben des § 50 Abs. 2 Satz 2 TKG gemessen werden, wonach \nTelekommunikationslinien so zu errichten und zu unterhalten \nsind, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung \nund den anerkannten Regeln der Technik genügen. Denn die \nAuflage Nr. 19 betrifft die Errichtung und Unterhaltung der \nTelekommunikationslinie nicht direkt; vielmehr begründet sie \neine zusätzliche Verpflichtung, für die das \nTelekommunikationsgesetz keinerlei Regelungen enthält. Auch in \nanderen Rechtsnormen, so auch im Straßen- und Wegegesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen, finden sich keine diesbezüglichen \nRegelungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon mangels \ngesetzlicher Vorgaben eine derartige Nebenbestimmung \nunzulässig wäre.\n\n23\n\nDenn auch aus den wechselseitigen Beziehungen, die zwischen \ndem Wegebaulastträger einerseits und dem die öffentlichen Wege \nmitbenutzenden Leitungsbetreiber andererseits bestehen, folgen \ninsbesondere im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen \nRücksichtnahme und auf die im Interesse der Allgemeinheit zu \nbeachtenden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung weitere \nRechte und Pflichten, die gleichfalls zu beachten sind und die \nals Nebenbestimmung in einen Zustimmungsbescheid nach § 50 TKG \nEingang finden können. \nEine derartige Pflicht stellt auch die Verpflichtung zur \nInformation des Wegebaulastträgers über die Verlegung und den \nVerlauf der Versorgungsleitungen dar. \nDie in Nebenbestimmung Nr. 19 getroffene Regelung betrifft \ndiese Informationspflicht bzw. das damit korrespondierende \nInformationsrecht des beigeladenen Wegebaulastträgers. Sie hat \neinen unmittelbaren Bezug zu der die Verlegung von \nTelekommunikationslinien betreffenden Zustimmung und ist \nfolglich nicht sachwidrig.\n\n24\n\nDie Ausgestaltung dieser Verpflichtung, so wie sie in \nNebenbestimmmung Nr. 19 getroffen wurde, entspricht insgesamt \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n25\n\nGerade im Hinblick darauf, dass es im Gegensatz zu früher \ninzwischen eine Vielzahl von Betreibern von \nTelekommunikationslinien gibt, aber auch im Hinblick darauf, \ndass im Straßenuntergrund darüberhinaus verschiedene andere \nVersorgungsleitungen verlegt sind oder werden, ist es nicht \nnur erforderlich, dass die Beigeladene sich einen genauen \nÜberblick darüber verschafft, wo welche Leitungen verlaufen, \nsondern auch, dass diese Leitungen untereinander in Beziehung \ngesetzt werden können. Diesem Erfordernis dient die in \nNebenbestimmung Nr. 19 geregelte Verpflichtung zu einer auf \ndas städtische AP-Netz bezogenen digitalen Einmessung und \nDokumentation der vom Zustimmungsbescheid erfassten \nfernmeldetechnischen Anlagen.\n\n26\n\nDie der Klägerin aufgegebene Einmessung der betr. Anlage \nauf das städtische AP-Netz ist auch zur Erreichung dieses \nZweckes geeignet. Es handelt sich hierbei um eine allgemein \ngebräuchliche Vermessungsmethode, die auch von der \nBeigeladenen und anderen den Straßenraum mitbenutzenden Firmen \nseit vielen Jahren praktiziert wird. Dass hierbei ganz \nerhebliche, diese Messmethode als ungeeignet oder gar \nuntauglich erscheinen lassende Fehler auftreten, ist nicht \nersichtlich. Die Klägerin hat dies zwar behauptet und auf die \nsich bei der Bildung von Hilfspunkten möglichen Fehler \nhingewiesen, die dazu führen könnten, dass die Auffindbarkeit \nder betr. Leitung nicht Gewähr leistet sei, diese rein \ntheoretische Erwägung ist aber nicht durch konkrete Angaben \nund Beispiele untermauert und in der mündlichen Verhandlung \nvon einem Vertreter der Beigeladenen, die immerhin bereits \nüber Erfahrung in der praktischen Anwendung dieser Methode \nverfügt, nachhaltig bestritten worden. Hinzu kommt, dass den \nAngaben des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen \nVerhandlung zufolge das städtische AP-Netz im Laufe der \nletzten Jahre ständig verdichtet wurde und künftig noch mehr \nverdichtet wird, sodass die Befürchtung der Klägerin auch aus \ndiesem Grund nicht nachvollziehbar ist.\n\n27\n\nDass die von der Klägerin bislang angewandte Methode des \nauf feste Merkmale der konkreten Straße bezogenen Einmessens \nebenfalls eine geeignete Methode darstellt, bedarf hier keiner \nnäheren Erörterung. Denn die Forderung nach einer anderen \nMessmethode ist, selbst wenn die Klägerin ihre bisher \npraktizierte Methode für die bessere hält, nicht willkürlich. \nDenn die Methode der Einmessung auf das städtische AP-Netz \nGewähr leistet die von der Beigeladenen angestrebte \nVereinheitlichung der Pläne, die es schließlich ermöglichen \nsoll, in vereinfachter Form die Leitungen im Straßenkörper \nuntereinander in Beziehung zu setzen.\n\n28\n\nDie Anwendung dieser Messmethode ist für die Klägerin auch \nzumutbar; die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Daten sind \nfür sie oder die von ihr beauftragten Firmen erreichbar; dass \ndie mit einer Umstellung verbundenen Schwierigkeiten \nunüberwindbar wären oder nicht zumutbare finanzielle \nAuswirkungen hätten, ist nicht ersichtlich. \nDaher ist ihr Interesse an der Beibehaltung des bisher \nangewandten Messverfahrens keinesfalls höher zu bewerten als \ndas durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegend \neinzustufende Interesse an der Vereinheitlichung der örtlich \nzur Anwendung kommenden Messverfahren.\n\n29\n\nDarüberhinaus ist auch die ebenfalls in Nebenbestimmung \nNr. 19 enthaltene Verpflichtung der Klägerin, die gewonnenen \nDaten zu digitalisieren und in das entsprechende digitale \nSystem der Stadt xxxxxxxxxx einzustellen, rechtmäßig. \nDiese Anforderungen folgen ebenfalls dem berechtigten \nAnliegen, ohne größeren Aufwand die verschiedenen Leitungen im \nStraßenkörper zu diesem und untereinander in Beziehung setzen \nzu können. Hierzu gehört auch, dass diese Daten verfügbar, \naustauschbar und aktualisierbar sind; diese Regelung ist \n- jedenfalls nach einer Übergangszeit - geeignet, dazu \nbeizutragen, dass künftig nicht mehr eine Vielzahl \nunterschiedlicher Pläne für die Bestimmung der Lage der \nverschiedenen Leitungen herangezogen und untereinander \nabgeglichen werden müssen.\n\n30\n\nDie entsprechende Regelung in Nebenbestimmung Nr. 19 ist \nauch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Die diesbezüglich \nvon der Klägerin geäußerten Zweifel an der Eignung, nämlich \ndass sie gehört habe, dass das jetzige automatische \nLiegenschaftskataster der Kommunen maximal 50 % \nkoordinatengetreu sei und es deshalb zu viele Fehler und \nProbleme gebe, weshalb es gegen ein anderes System \nausgetauscht werden solle, vermögen nicht zu überzeugen. Denn \ndiese Angaben sind völlig unpräzise, sie stammen nur vom \n„Hörensagen\", vor allem aber wird der Grad der Abweichung von \nden exakten Koordinaten nicht angegeben, sodass offen bleibt, \nob dieser sifnifikant ist und für die hier geforderte \nDigitalisierung der Messungen wesentlich sein kann. Wäre die \nAbweichung tatsächlich von entscheidender Bedeutung, so wäre \nes allerdings nicht nachvollziehbar, dass dieses System nicht \nkurzfristig, sondern innerhalb der nächsten 10 Jahre - also \nlangfristig - ausgetauscht werden soll. \nDarüberhinaus ist auch der Vertreter der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung durch seine Angaben, die Programme für \ndas automatische Liegenschaftskataster der Kommunen arbeiteten \nohne nennenswerte Fehler, es gebe allenfalls \nMinimalabweichungen, die sich im Millimeterbereich hielten, \ndie Programme sollten lediglich durch noch exaktere ersetzt \nwerden, den Bedenken der Klägerin sachkundig entgegengetreten \nund hat diese entkräftet. Daher sieht das Gericht keinen \nAnlass, zur Eignung der geforderten Maßnahme (digitale \nEinmessung und Dokumentation im Kabelkataster des GEOLIS-\nSystems) ein Gutachten einzuholen.\n\n31\n\nAuch ist die Digitalisierung und Dokumentation der Klägerin \nzumutbar. \nDie Digitalisierung von Daten ist eine anerkannte und übliche \nMethode der Datenverarbeitung, die hier zu Lande in nahezu \nallen Lebensbereichen zur Anwendung kommt. Für die in der \nNebenbestimmung Nr. 19 geforderte Digitalisierung steht \nentsprechende Software zur Verfügung. Dabei ist die Klägerin \nauch nicht auf den Erwerb einer ganz speziell auf die \nörtlichen xxxxxxxxxxxx Verhältnisse zugeschnittenen Software \nangewiesen, vielmehr besteht den übereinstimmenden Angaben der \nParteien zufolge auch dann, wenn die Art der Datenverarbeitung \nungleich ist, d.h. wenn unterschiedliche Software zur \nAnwendung kommt, die Möglichkeit, über bestimmte \nSchnittstellen die Daten untereinander auszutauschen, d.h., \ndass es ohne allzu große technische Schwierigkeiten möglich \nist, die Daten in ein anderes bzw. einheitliches System \neinzustellen und ggfs auch auf neuere Systeme umzustellen. \nDaher kann auch dem Umstand, dass es keine bundeseinheitliche \nNormung gibt und die Klägerin sich deshalb möglicherweise auf \nviele verschiedene Methoden und Systeme einstellen muss, keine \nentscheidende Bedeutung beigemessen werden. \nDarüberhinaus ist eine bundeseinheitliche Betrachtung weder \nrechtlich noch tatsächlich geboten, da es sich um \nstraßenbezogene Maßnahmen handelt, für die eine bundesweite \nZuständigkeit nicht besteht.\n\n32\n\nAuch daraus, dass der Klägerin erst kürzlich Pläne von den \nxxxxxxxxxxx zugesandt wurden, die auf dem auch bisher von der \nKlägerin verwendeten Messverfahren beruhen, kann sie für das \nvorliegende Verfahren nichts herleiten. Denn es dürften bei \nden xxxxxxxxxxx, die ebenfalls über eine Vielzahl bereits vor \nlanger Zeit verlegter Leitungen verfügen, noch zahlreiche nach \nder früher gängigen Messmethode erstellte Pläne vorhanden \nsein. Dass derartige Pläne der Klägerin übersandt werden, da \ndiese schließlich auch bislang noch nach dieser Methode \narbeitet, ist nahe liegend. Zudem hat der Vertreter der \nBeigeladenen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, \ndass auch die xxxxxxxxxx ihre Leitungen digital auf das AP-\nNetz der Stadt einmessen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, \ndass die Beklagte Gleiches ungleich behandelt oder dass die \nNebenbestimmung nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, \nergeben sich jedenfalls nicht, zumal übereinstimmend \nvorgetragen wurde, dass auch alle anderen TK- Anbieter im \nBereich der Stadt xxxxxxxxxx zur digitalen Einmessung und \nDokumentation im GEOLIS-System der Stadt verpflichtet \nwerden.\n\n33\n\nHinsichtlich der streitigen Nebenbestimmung Nr. 19 ist die \nKlage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n34\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist hinsichtlich dieses \nTeils des Verfahrens nur noch über die Kosten nach billigem \nErmessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. \nDem entspricht es, die diesbezüglichen Kosten der Beklagten \naufzuerlegen. Denn hinsichtlich der Nebenbestimmungen \nNr. 9 VI, 9 VII a, 9 VII b, 12, 16, 18, 20, 23, 25 und 26 \nhätte die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. Urteil vom \n22. März 2000 im Parallelverfahren 16 K 1344/98).\n\n35\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, sind die \ndiesbezüglichen Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin \naufzuerlegen.\n\n36\n\nUnter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen \nKostentragungspflicht ergibt sich insgesamt eine \nKostenverteilung, nach der sowohl der Klägerin wie auch der \nBeklagten die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen \nsind. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in Höhe \ndes Umfangs, in dem die Klägerin die Verfahrenskosten zu \ntragen hat, mithin zur Hälfte, von dieser zu erstatten, § 162 \nAbs. 3 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-02/16-k-2244-98","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-05-02/16-k-2244-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302091","retrieved":"2026-07-09 03:27:48.941009+00:00"}}