{"status":"available","doknr":"OLD302148","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0425.13L694.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"13 L 694/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \neinschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 17. März 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe\nzum Lebensunterhalt in bestimmungsgemäßer Höhe für\ndie Zeit vom 17. März 2001 bis zum Ende des Monats,\nin dem die Entscheidung des Gerichts ergeht, zu\ngewähren,\n\n4\n\nwar zunächst wie geschehen auszulegen und insbesondere\nzeitlich zu begrenzen, weil das - in der Antragsschrift\nzeitlich nicht näher konkretisierte - Begehren betreffend die\nZeiträume vor dem Eingang des Rechtsschutzbegehrens bei\nGericht und nach Ablauf des Monats, in dem das Gericht über\nden Antrag entscheidet, von vornherein ohne Erfolg wäre. Im\nSozialhilferecht kann eine einstweilige Anordnung nur zur\nAbwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen. Daraus folgt nach\nständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n5\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 7. Juni 1988 - 8 B 1230/88 -,\n\n6\n\ndass Hilfe zum Lebensunterhalt nur für den mit Eingang des\nBegehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum und bis zum Ablauf\ndes Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht,\ngewährt werden kann.\n\n7\n\nAuch der so gefasste Antrag hat jedoch keinen Erfolg.\n\n8\n\nDas Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen\nRechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\neinstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um\nwesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs.\n1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes\n(Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO\ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n9\n\nZunächst fehlt es an einem Anordnungsgrund, soweit die\nAntragsteller zu 2. und 3. Leistungen nach dem\nBundessozialhilfegesetz begehren. Sie sind ausweislich der\nVerwaltungsvorgänge und der Angaben in der Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage,\nihren regelsatzmäßigen Bedarf aus eigenem Einkommen zu decken.\nIhrem Regelbedarf in Höhe von jeweils 303,-- DM stehen eigene\nEinkünfte in Höhe von jeweils 615,-- DM (270,-- DM Kindergeld\nzuzüglich 345,-- DM Unterhaltsleistungen) gegenüber.\nUnterkunftskosten müssen vorliegend bei der Beurteilung des\nVorliegens eines Anordnungsgrundes, bei dem es allein darum\ngeht, unzumutbare Nachteile abzuwenden, außer Betracht\nbleiben. Denn Unterkunftskosten können in diesem Zusammenhang\nnur dann berücksichtigt werden, wenn wegen der bestehenden\noder drohenden Mietrückstände ernsthaft mit einer Kündigung\nder Wohnung und einer Räumungsklage zu rechnen ist,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -,\nNWV Bl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523\n\n11\n\nDies ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die\nAntragstellerin zu 1. das derzeitige Mietverhältnis ihrerseits\nzum 31. Mai 2001 gekündigt.\n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. Leistungen beansprucht,\nist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt\ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht\noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor\nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei\nnicht getrennt lebenden Ehegatten sind insoweit das Einkommen\nund Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 1 BSHG). Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich\nder Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht\nbesser gestellt werden als Ehegatten, d.h. beide Partner einer\nsolchen Gemeinschaft haben ihr Einkommen und Vermögen in\nvollem Umfang zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes\neinzusetzen.\n\n14\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn sie als\nauf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und\neiner Frau über eine reine Haushalts- und\nWirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich durch innere\nBindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der\nPartner füreinander begründen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -,\nBVerwGE 98, 195 ff = NJW 1995, 2802 ff = FEVS 46, 1 ff.\n\n16\n\nEs ist nur dann gerechtfertigt, rechtlich nicht geregelte\nLebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau hinsichtlich der\nBemessung der Regelsatzhilfe und der Anrechenbarkeit von\nEinkommen und Vermögen den für nicht getrennt lebende\nEhegatten geltenden Regeln zu unterwerfen, wenn die Bindungen\nder Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges\nEinstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet\nwerden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und\nEinstehensgemeinschaft besteht. Nur wenn sich die Partner so\nfüreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den\ngemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr\npersönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse\nverwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt\nlebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von\nEinkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine\nLebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer\nBindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand\nvon Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die\nWohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere\nHinweistatsachen dienen die (lange) Dauer des Zusammenlebens,\nbekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und\nAngehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über\nEinkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu\nverfügen. Diese Aufzählung ist aber weder abschließend, noch\nmüssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme\neiner eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend\nist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen\nZeitraum festgestellten Indizien.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, wie zuvor.\n\n18\n\nDabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer\neheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG im\nHauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem\neinstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der\nBehörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 BSHG\nzwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer\neheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den\nBetroffenen zugestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die\nFrage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen.\nEntgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel\nkeine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu\nberücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die\nmehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die\nVoraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft\nauszuschließen, immer weniger glaubhaft werden.\n\n19\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998\n- 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545 m.w.N..\n\n20\n\nNach diesen Maßstäben liegt angesichts der derzeit\nvorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\neine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der\nAntragstellerin zu 1. und Herrn Meertz vor.\n\n21\n\nEs kann dabei offen bleiben, ob die Antragsteller mit Herrn\nN1 in Wohngemeinschaft leben. Hiergegen spricht, dass bei den\nHausbesuchen durch Mitarbeiter des Beklagten am 14. April 2000\nund 8. Januar 2001 keinerlei Bekleidungsgegenstände,\nPflegeartikel oder sonstige persönliche Gegenstände des Herrn\nN1 in der Wohnung der Antragsteller vorgefunden wurden. Das\nBestehen einer Wohngemeinschaft dürfte jedoch grundsätzlich\nneben dem regelmäßigen Aufenthalt der betreffenden Personen\nauch die dauerhafte Aufbewahrung persönlicher Gegenstände des\ntäglichen Bedarfs in der gemeinsamen Wohnung voraussetzen.\n\n22\n\nEs liegt hier jedoch unabhängig von der Frage des Bestehens\neiner Wohngemeinschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\neine eheähnliche Gemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit\nHerrn N1 vor. Es kann in Ausnahmefällen - selbst wenn keine\nWohngemeinschaft besteht - dann von einer eheähnlichen\nGemeinschaft gesprochen werden, wenn auf Grund der\nBesonderheiten des Einzelfalls gleichwohl eine\nLebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und\nEinstehensgemeinschaft anzunehmen ist,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, FEVS\n46, 1, 5 f.\n\n24\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n25\n\nDie Begründung einer Wohngemeinschaft stand nach dem Willen\nder Antragsteller und des Herrn N1 zum Zeitpunkt des Eingangs\ndes Antrages bei Gericht unmittelbar bevor. Nach Angaben der\nAntragstellerin zu 1. bei ihrer Vorsprache am 26. Januar 2001\nbeabsichtigten sie und Herr N1, zum 1. April 2001 zusammen\neine Wohnung zu beziehen. Auch sei eine spätere Heirat\ngeplant. Aus dieser gemeinsamen Lebensplanung sowie den im\nFolgenden ausgeführten Umständen ergibt sich, dass eine\nLebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften Verantwortungs-\nund Einstehensgemeinschaft hier nicht erst mit der in nächster\nZukunft geplanten Begründung einer Wohngemeinschaft beginnen\nsollte, sondern bereits bei Eingang des Antrages bei Gericht\nbestand.\n\n26\n\nDie Antragstellerin zu 1. und Herrn N1 stehen in einer\nengen persönlichen Beziehung; dies wird auch von den\nAntragstellern nicht in Abrede gestellt. So hat die\nAntragstellerin zu 1. bei einer Vorsprache beim Antragsgegner\nam 26. Januar 2001 erklärt, sie seien seit Mai 1999 ein Paar.\nWie ein ganz normales Liebespaar träfen sie sich öfters,\ngestalteten gemeinsam ihre Freizeit und führten gemeinsam\nBesuche bei Verwandten und Freunden durch. Herr N1 übernachte\ngelegentlich bei ihr. Dann nähmen sie am nächsten Tag auch\ngemeinsam das Frühstück ein. Sie haben desweiteren eine\ngemeinsame, am 6. November 2000 geborene Tochter (N), die den\nFamiliennamen des Herrn N1 trägt.\n\n27\n\nDass die Bindungen zwischen der Antragstellerin zu 1 und\nHerr N1 so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges\nEinstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet\nwerden kann, zeigt sich ferner an der bereits in der\nVergangenheit geleisteten gegenseitigen Unterstützung. Nach\nden Angaben der Antragstellerin zu 1. bei ihrer Vorsprache am\n21. November 2000 hatten sie und Herr N1 nach der Geburt von N\nein „neues Kinderzimmer\" gekauft. Für den Kaufpreis sei Herr\nN1 aufgekommen, soweit er die anlässlich der Geburt gewährte\neinmalige Beihilfe überstiegen habe. Außerdem habe er\nBekleidung für die gemeinsame Tochter gekauft. Herr N1 hilft\nder Antragstellerin zu 1. nach ihren Angaben ferner bei\ndiversen Verrichtungen: Er habe nach der Geburt von N das\nKinderzimmer neu tapeziert und gestrichen, nehme notwendige\nReparaturen in der Wohnung vor, wenn sie nicht vom Vermieter\ndurchgeführt würden, helfe ihr beim Tragen von Einkäufen und\nbringe den Sohn der Antragstellerin zum Kindergarten, wenn sie\nverhindert sei. Schließlich stelle Herr N1 ihr seinen PKW zur\nVerfügung, wenn sie diesen - etwa zur Durchführung von\nArztbesuchen mit den Kindern - benötige. Unterstützung erhielt\ndie Antragstellerin zu 1. nach ihren Angaben auch von den\nEltern des Herrn N1, indem diese, wenn sie krank sei, die\nbeiden Kinder betreuten oder den Sohn zum Kindergarten\nbrächten. Auch habe der Vater von Herrn N1 ihr in den letzten\nWochen der Schwangerschaft fast täglich seinen PKW\nüberlassen.\n\n28\n\nAuf Grund dieser Indizien ist mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen Herrn N1\nund der Antragstellerin zu 1. eine eheähnliche Gemeinschaft im\nSinne des § 122 BSHG besteht. Soweit demgegenüber von der\nAntragstellerin zu 1. pauschal geltend gemacht wird, zwischen\nihr und Herrn N1 bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft,\nist dies schon deshalb unergiebig, weil es sich hierbei um\neinen Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen von der\nBewertung tatsächlicher Umstände abhängt. Diese führen, wie\ndargelegt, zu einem anderen Ergebnis.\n\n29\n\nNach alledem ist gemäß § 122 Satz 1 BSHG entsprechend der\nnach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG für nicht getrennt\nlebende Ehegatten getroffenen Regelung für die Frage der\nBedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. das Einkommen und\nVermögen des Herrn N1 zu berücksichtigen. Da keine näheren und\nfür das Gericht nachprüfbaren Angaben über dessen Einkommen\nund Vermögen vorliegen, können die hier zur Bedarfsermittlung\nmaßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der\nLebensgemeinschaft und somit eine Hilfebedürftigkeit der\nAntragstellerin zu 1. im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG\nnicht festgestellt werden. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte\nder Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2001 im\nWiderspruchsverfahren Angaben zu den Einkommensverhältnissen\nund Verbindlichkeiten des Herrn N1 gemacht, jedoch entgegen\nder ausdrücklichen Aufforderung des Antragsgegners keinerlei\nNachweise hierüber vorgelegt. Die mit Schriftsatz vom\n6. April 2001 vorgelegten Verdienstbescheinigungen sind zum\nBeleg ebenfalls nicht geeignet, da sie nicht den maßgeblichen\nZeitraum (ab Eingang des Antrages bei Gericht am\n17. März 2001) betreffen, sondern die Monate Februar bis\nAugust 2000. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, durch\nVervollständigung ihrer Angaben und Vorlage entsprechender\nUnterlagen beim Antragsgegner die von ihnen behauptete\nmangelnde Leistungsfähigkeit des Herrn N1 nachweisbar\ndarzulegen.\n\n30\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist\nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den\ndargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2\nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-25/13-l-694-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-25/13-l-694-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302148","retrieved":"2026-07-09 03:27:53.866841+00:00"}}