{"status":"available","doknr":"OLD302147","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0425.13L607.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"13 L 607/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller eine Babyerstausstattung sowie einen Kinderwagen \nnebst Zubehör zu bewilligen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 8. März 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine \nBabyerstausstattung und einen Kinderwagen nebst \nZubehör zu bewilligen, \n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDas Gericht hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt, da \nder Anspruch auf die begehrten Leistungen nicht den Eltern, \nsondern dem Kind selbst zusteht.\n\n6\n\nDie Kammer versteht den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes dahingehend, dass er sich nur noch auf die \nErstausstattung und den Kinderwagen nebst Zubehör bezieht. Im \nangefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2001 ist ausgeführt, \ndass das am 6. Februar 2001 beim Antragsgegner darüber hinaus \nbeantragte Kinderbett mit Matratze und Bettzeug dem \nAntragsteller als Sachleistung durch die Hausverwaltung des \nÜbergangswohnheimes bereits zur Verfügung gestellt wurde. Dies \nhat der Antragsteller weder im Widerspruchsverfahren noch im \nvorliegenden Verfahren in Abrede gestellt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines \nAnordnungsanpruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als \nauch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen \nEntscheidung) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nDer Anspruch des minderjährigen Antragstellers, dessen \nEltern vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 \nAsylbLG) ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 6 AsylbLG. Nach § \n6 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt \nwerden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des \nLebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung \nder besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur \nErfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht \nerforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei \nVorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. \nBabyerstausstattung und Kinderwagen sind wegen der Sachnähe zu \nden in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erwähnten Bedarfsbereichen \n„Gebrauchsgüter des Haushalts\", „Kleidung\" und „Körperpflege\" \nder ersten Fallgruppe (Sicherung des Lebensunterhalts) \nzuzurechnen, können zum Großteil aber auch der dritten \nFallgruppe (zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von \nKindern) zugeordnet werden. Liegen wie hier die engen \ntatbestandlichen Voraussetzungen \n- „unerlässlich\" bzw. „geboten\" - vor, ist das Ermessen in der \nRegel auf Null reduziert, sodass ein Anspruch auf die begehrte \nLeistung besteht,\n\n9\n\nvgl. GK-AsylbLG, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2000, \n§ 6 Rn. 12 und 52.\n\n10\n\nDer Anspruch des Antragstellers wird entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom \n20. Februar 2001 nicht dadurch ausgeschlossen, dass seine \nMutter finanzielle Mittel aus der Bundesstiftung „Mutter und \nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" erhalten hat.\n\n11\n\nNach § 7 AsylbLG sind grundsätzlich Einkommen und Vermögen, \nüber das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten \nund seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, \nvor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. \n\n12\n\nNach den im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden \nVerfahren vorgelegten Bescheinigungen des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Februar 2001 und 6. \nApril 2001 hat die Mutter des Antragstellers ausschließlich \nvor der Geburt des Antragstellers (xxxxxxxxxx 2001) im \nNovember 2000 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 400,-- DM \nerhalten. Abgesehen davon, dass diese Beihilfe ausschließlich \nzu dem Verwendungszweck „ergänzende Hilfe für \nSchwangerschaftskleidung und Krankenhausbedarf\" gewährt wurde, \nmuss nach aller Lebenserfahrung schon im Hinblick darauf, dass \ndie der Familie xxxx gewährten laufenden Leistungen nach § 3 \nAsylbLG nur das Existenzminimum abdecken, davon ausgegangen \nwerden, dass dieser Geldbetrag zeitnah aufgebraucht wurde. \n\n13\n\nSelbst wenn dieser Geldbetrag derzeit noch zur Verfügung \nsteht oder zumindest zum Zeitpunkt der Geburt des \nAntragstellers und der Beantragung der Babyerstausstattung und \ndes Kinderwagens beim Antragsgegner am 6. Februar 2001 noch \nvorhanden gewesen sein sollte, schließt § 5 Abs. 2 des \nGesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - \nSchutz des ungeborenen Lebens\" (MuKStiftG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I, S. 406) als \nvorrangiges lex specialis die Anrechnung auf die hier \nstreitgegenständlichen Leistungen nach dem AsylbLG aus.\n\n14\n\nNach dieser Vorschrift bleiben Leistungen nach dem \nMuKStiftG als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei \nSozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung \noder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig \nist. Zwar handelt es sich bei den vom \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährten Leistungen nicht um \nEinkommen, sondern um Vermögen, da nach der Rechtsprechung des \nBVerwG zum Sozialhilferecht,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 - \nFEVS 51, 1 ff.\n\n16\n\nals Einkommen nur diejenigen Einkünfte anzusehen sind, die \njemand im Bedarfszeitraum dazuerhält. § 5 Abs. 2 MuKStiftG ist \njedoch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie des \nMuKStiftG insgesamt dahingehend zu verstehen, dass auch die \nAnrechnung von Vermögen ausgeschlossen sein soll. Nach § 2 des \nMuKStiftG ist es Zweck der Stiftung, Mittel für ergänzende \n(Hervorhebung durch die Kammer) Hilfen zur Verfügung zu \nstellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage \nan eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder \nfür die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die \nFortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Auch diese \nVorschrift verdeutlicht, dass die Leistungen nach dem \nMuKStiftG der werdenden Mutter zusätzlich neben anderen \nSozialleistungen wie denen nach dem BSHG oder dem AsylbLG \nzustehen sollen und insbesondere auch keine Zweckidentität mit \nden Leistungen nach dem AsylbLG besteht, die lediglich das \nExistenzminimum sicherstellen. Die zweckbestimmten Leistungen \nnach dem MuKStiftG sind gerade nicht dazu gedacht, \nausschließlich den Mindestbedarf zu decken, sondern der \nEmpfängerin die Befriedigung von darüber hinaus gehenden \nWünschen zu ermöglichen, z.B. einen neuen Kinderwagen anstelle \neines gebrauchten oder eine Mehrzahl von \nBekleidungsgegenständen in gehobener Qualität für Mutter und \nKind etc. zu kaufen,\n\n17\n\nvgl. VG Braunschweig, Urteil vom 9. November 1989 - 4 A \n4120/89 -, info also 1990, 94.\n\n18\n\nIst nach alledem durch § 5 Abs. 2 MuKStiftG eine Anrechnung \nder vom xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährten Beihilfe \nausgeschlossen, ist der Antragsgegner zur Gewährung der \nBabyerstausstattung und des Kinderwagens nebst Zubehör - nach \nden in der Stellungnahme des Fachamtes vom 13. März 2001 \naufgeführten, bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandenden \nRichtlinien in Form eines Wertgutscheines für die \nBabyerstausstattung in Höhe von 160,-- DM und der Übernahme \nder tatsächlichen Kosten eines gebrauchten Kinderwagens in \nHöhe von ca. 50,-- bis 100,-- DM - verpflichtet.\n\n19\n\nSchließlich ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, \nda die begehrten Leistungen zeitnah nach der Geburt zur \nVerfügung stehen müssen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-25/13-l-607-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"MuKStiftG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-25/13-l-607-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302147","retrieved":"2026-07-09 03:27:53.785542+00:00"}}