{"status":"available","doknr":"OLD302192","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0420.1K5016.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-20","aktenzeichen":"1 K 5016/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Schüler des beklagten Gymnasiums und derzeit \nwegen eines Auslandsaufenthalts beurlaubt.\n\n3\n\nAm 7. Juni 2000 beantragte er bei dem Beklagten die \nFreistellung für das Schuljahr 2000/2001, um in dieser Zeit \neine Schule in den USA besuchen zu können. Zugleich bat er um \ndirekte Versetzung in die Jahrgangsstufe 12.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Juni 2000 beurlaubte der Beklagte den \nKläger für das Schuljahr 2000/2001, damit dieser an einem \nAustausch in den USA teilnehmen könne. Ferner bestimmte der \nBeklagte unter Hinweis auf eine Verfügung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Juni 1994, dass der Kläger \nseine Schullaufbahn nach seiner Rückkehr aus den USA in der \nJahrgangsstufe 11 fortzusetzen habe. Zur Begründung dieser \nEntscheidung führte der Beklagte aus, der Kläger erfülle zwar \ndie Bedingung, nicht mehr als ein \"ausreichend\" in den \nschriftlichen Fächern zu haben, nicht aber die zweite \nBedingung, in den Halbjahreszeugnissen der 10. Klasse im \nDurchschnitt mindestens befriedigende Leistungen zu haben. Der \nDurchschnitt des Klägers liege bei 3,25. Darüber hinaus sei \neine Empfehlung für eine Ausnahmegenehmigung seitens der \nxxxxxxxxxxxx xxxx nicht vertretbar, da der Kläger von \n62 Fehlstunden 24 Stunden unentschuldigt gefehlt habe.\n\n5\n\nAm 26. Juni 2000 legte der Kläger gegen diese Entscheidung \nWiderspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er \nursprünglich nur darüber informiert worden sei, dass er \nhöchstens ein \"ausreichend\" in den schriftlichen Fächern haben \ndürfte. Über das Erfordernis eines bestimmten Durchschnitts \nsei er nicht informiert worden; ansonsten hätte er \nentsprechende Vorkehrungen treffen können. So habe für ein \nTheaterprojekt mehr Zeit geopfert. Ferner sei nicht auf beide \nHalbjahreszeugnisse der 10. Klasse abzustellen, sondern genüge \nes, wenn der Durchschnitt in einem Zeugnis erreicht werde. Im \nZeugnis für das zweite Halbjahr der zehnte Klasse habe er \neinen Notendurchschnitt von 3,18 erzielt. Dies sei nach den \neinschlägigen Bestimmungen immer noch befriedigend.\n\n6\n\nIm Zeugnis des zweiten Halbjahres der Klasse 10 sind die \nLeistungen des Klägers in allen Fächern, ausgenommen \nMathematik und Physik, mit \"befriedigend\" benotet worden. In \ndiesen beiden Fächern wurden die Leistungen des Klägers mit \n\"ausreichend\" bewertet. Bei insgesamt 11 Fächern errechnet \nsich hieraus ein Notendurchschnitt von 3,18. Im Zeugnis des \nersten Halbjahres der Klasse 10 waren die Leistungen des \nKlägers im Fach Politik mit \"gut\", in den Fächern Deutsch, \nLatein, Mathematik und Physik jeweils mit \"ausreichend\" und in \nweiteren fünf Fächern mit \"befriedigend\" bewertet worden. \nHieraus errechnet sich ein Notendurchschnitt von 3,3.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 2000 wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die \nVerwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe. Die dort \ngeforderten, im Durchschnitt mindestens befriedigenden \nLeistungen lägen nur dann vor, wenn ein Notendurchschnitt von \n3,0 oder besser erzielt worden sei. Gründe, die eine \nAusnahmegenehmigung rechtfertigen könnten, seien nicht \nerkennbar. Solche Gründe seien an besondere Umstände gebunden, \ndie die Leistung beeinflusst haben könnten. Die Mitwirkung an \neiner Theaterproduktion sei kein solcher Umstand. Im Übrigen \nhabe der Kläger 24 Stunden unentschuldigt gefehlt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 3. August 2000 Klage erhoben.\n\n9\n\nZu deren Begründung macht er geltend, er habe im \nDurchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht. Die \nForderung eines Notendurchschnitts von mindestens 3,0 sei ohne \ngesetzliche Grundlage. Das Spektrum von \"befriedigend\" beginne \nbei 3,0 und ende bei 3,9. Maßgeblich sei allein die Ziffer vor \ndem Komma. Im Übrigen sei die Abweichung bei seinem \nDurchschnitt von 3,18 allenfalls so geringfügig, dass die \nablehnende Entscheidung unverhältnismäßig und deshalb \nrechtswidrig wäre. Schließlich sei angesichts der \ngegenwärtigen Diskussion um die Verkürzung der Schulzeit nicht \neinzusehen, warum er nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 in \nden USA in Deutschland in die Jahrgangsstufe 11 zurückgestuft \nwerden solle.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 16. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. Juli 2000 \nzu verpflichten, ihm die Fortsetzung seiner \nSchullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr \n2001/2002 zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist er auf die \nDefinition von \"befriedigend\" in § 25 Allgemeine Schulordnung \n(ASchO). Die dortige Zuordnung des Zahlenwertes \"3\" zur Note \n\"befriedigend\" zeige, dass nur eine Leistung, die den Wert 3,0 \nerfülle, als uneingeschränkt \"befriedigend\" gewertet werden \nkönne. Notentendenzen seien bei der Notengebung grundsätzlich \nunzulässig. Der Kläger könne sich hierauf auch nicht berufen, \nweil die Verwaltungsvorschriften \"mindestens befriedigende\" \nLeistungen forderten. Die Voraussetzungen für eine \nErmessensabwägung lägen also erst bei einem Notendurchschnitt \nvon 3,0 oder besser vor. Im Übrigen hätte der Kläger, selbst \nwenn seine Leistungen als \"im Durchschnitt befriedigend\" \nanzusehen wären, keinen Anspruch auf Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 12, sondern nur einen Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung. Insoweit aber sei die \nFeststellung, dass bei einem Schnitt von 3,18 ein \nhinreichender Erfolg in der höheren Jahrgangsstufe nicht zu \nerwarten sei, nicht zu beanstanden. Es sei sachgerecht, nur \nbei Schülern mit einem gehobenen Kenntnis- und Bildungsstand \ndie Möglichkeit zu eröffnen, Ausbildungszeiten außerhalb des \ndeutschen Schulsystems anzuerkennen.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 28. März 2001 hat die Kammer den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n28. März 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen worden ist.\n\n19\n\nDas Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des \nAusbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über \ndie Sache entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in \nder Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.\n\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2000 und der \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. \nJuli 2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, \nseine Schullaufbahn im Schuljahr 2001/2002 in der \nJahrgangsstufe 12 fortsetzen zu können.\n\n22\n\nSein diesbezügliches Begehren beurteilt sich nach § 4 \nAbs. 2 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung \nin der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung \ngemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998. Hiernach \nkönnen Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen \nAuslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder zu einem \nhalbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II \nbeurlaubt sind, ihre Schullaufbahn ohne \nVersetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, \nwenn auf Grund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass \nsie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten \nkönnen.\n\n23\n\nUnter welchen Voraussetzungen diese Erwartung bejaht werden \nkann, wird in der Verordnung nicht näher geregelt. Insoweit \nhandelt es sich mithin um einen unbestimmten Rechtsbegriff, \nder allerdings nicht in vollem Umfang der gerichtlichen \nKontrolle unterliegt. Vielmehr ist der zuständigen Behörde ein \nBeurteilungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden \nEignungsprognose eingeräumt worden, so dass die gerichtliche \nEntscheidung auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Behörde \nbei ihrer Entscheidung den Sinngehalt und Zweck der \neinschlägigen Vorschriften verkannt hat, ob sie frei von \nsachfremden, vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gedeckten \nErwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im \nrechtlichen Sinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre \npädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt \nhat, die - soweit notwendig - vollständig ermittelt wurden und \neiner sachlichen Überprüfung standhalten, soweit das im \nbezeichneten Rahmen möglich ist.\n\n24\n\nZu diesem Umfang der gerichtliche Prüfung im Falle eines \nder Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraums allgemein \netwa Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 40 Rdn. 222 ff. \nm.w.N., insbes. Rdn. 223; Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht Band I, 11. Aufl., § 31 Rdn. 24 ff.; bezogen \nauf den Fall einer beamtenrechtlichen Beurteilung auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar \n2000 - 2 A 10/98 -, NVwZ-RR 2000, 619 (620).\n\n25\n\nDass § 4 Abs. 2 APO-GOSt der zuständigen Behörde einen \nBeurteilungsspielraum einräumt, ergibt sich aus folgenden \nErwägungen: Ob zu erwarten ist, dass ein Schüler erfolgreich \nin der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten kann, auch wenn er den \nUnterricht der Jahrgangsstufe 11 nicht oder nur teilweise \nbesucht hat, bedarf einer Prognose in Bezug auf seinen \nvoraussichtlichen zukünftigen schulischen Erfolg. Dieser \nPrognose liegt ein Vergleich der zukünftigen \nLeistungsanforderungen mit den erwarteten zukünftigen \nLeistungen des Schülers zu Grunde. Letztere aber können \nmangels anderweitiger sicherer Erkenntnisquellen nur anhand \nder bisherigen Leistungen des Schülers und des daraus \nabgeleiteten Bildes seiner Persönlichkeit und seiner \nFähigkeiten beurteilt werden. Die erforderliche Einschätzung \nverbindet demzufolge Elemente der Leistungsbeurteilung mit \neiner Prognoseentscheidung.\n\n26\n\nFür schulische Leistungsbewertungen und \nPrüfungsentscheidungen selbst ist anerkannt, dass dem \nBewertenden grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum \nzusteht.\n\n27\n\nVgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Mai 1996 - 19 A \n693/95 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band 1, 3. Aufl., \nRdn. 664 f.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rdn. \n180 ff.\n\n28\n\nAuch bei Prognoseentscheidungen kann der zuständigen \nBehörde unter bestimmten Umständen ein Beurteilungsspielraum \nzustehen, wenn etwa die Eignung von Personen für eine \nbestimmte Tätigkeit auf Grund des persönlichen Eindrucks von \ncharakterlichen Eigenschaften, Befähigung, Gewandtheit etc. zu \nbeurteilen ist oder wenn die Entscheidung einer \nVerwaltungsbehörde auf dem höchstpersönlichen Fachurteil über \nden Wert persönlicher Leistungen oder über eine persönliche \nEignung auf Grund eines zwar objektiven, aber außerrechtlichen \nz.B. pädagogischen oder wissenschaftlichen Maßstabes seitens \neines gesetzlich zu diesem Zweck gebildeten fachverständigen \nOrgans oder Amtes beruht.\n\n29\n\nVgl. hierzu Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 31 Rdn. 21 f.; \nSachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rdn. 200 ff. \nm.w.N.\n\n30\n\nSo wird ein Beurteilungsspielraum etwa bei \nbeamtenrechtlichen Beurteilungen anerkannt, auch soweit sie \ndie Befähigung zur Ausübung eines zu übertragenden Amtes \nbetreffen und damit - wie im vorliegenden Fall - eine aus \nbisherigen Leistungen abgeleitete Prognose zukünftiger \nLeistungen erfordern.\n\n31\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10/98 \n-, NVwZ-RR 2000, 619 (620); Schnellenbach, Beamtenrecht in \nder Praxis, 4. Aufl., Rdn. 477; Sachs, in \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rdn. 192 ff. m.w.N.; \nausdrücklich zu der Eignungsbeurteilung als Prognose BVerwG, \na.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rdn. 436.\n\n32\n\nAusgehend von der Überlegung, dass der zuständigen Behörde \nbei der Bewertung schulischer Leistungen ein \nBeurteilungsspielraum zusteht, kann für die nach § 4 Abs. 2 \nAPO-GOSt erforderliche Prognose einer zukünftigen \nLeistungsbewertung, auf die es bei der Frage der zu \nerwartenden erfolgreichen Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 \nankommt, im Lichte der vorangegangenen Erwägungen nichts \nanderes gelten. Auch hier beruht die zu treffenden Prognose \nzum einen auf einer Einschätzung der Fähigkeiten und der \nLeistungsbereitschaft des Betroffenen, die sich im \nWesentlichen aus den bisherigen Leistungen und dem hierdurch \ngewonnenen Gesamteindruck speisen muss und damit aus \nElementen, denen eine nur beschränkt gerichtlich überprüfbare \nBeurteilung zu Grunde liegt. Zum anderen erfordert die \nanzustellende Prognose eine Fortschreibung dieser Beurteilung \nin die Zukunft, die angesichts ihrer geringer ausgeprägten \nTatsachenbasis in noch stärkerem Maße einer fachlich-\npädagogischen Bewertung bedarf als die Beurteilung von in der \nVergangenheit erbrachten Leistungen.\n\n33\n\nFür die Annahme eines Beurteilungsspielraums im Rahmen des \n§ 4 Abs. 2 APO-GOSt spricht ferner der Vergleich mit der \nEignungseinschätzung nach § 3 Abs. 4 APO-GOSt bzw. den \nentsprechenden Entscheidungen in der Sekundarstufe I nach § 21 \nAbs. 2 Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I \n(Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I). Nach diesen \nVorschriften ist in besonderen Fällen eine Versetzung in die \nnächsthöhere Klasse auch ohne das Vorliegen der regelmäßig \ngeltenden Versetzungsanforderungen möglich, wenn auf Grund \nbestimmter Umstände die Eignung für den Bildungsgang in der \ngymnasialen Oberstufe bzw. eine erfolgreiche Mitarbeit in der \nnächsthöheren Klasse erwartet werden kann. Da der zuständigen \nBehörde bei diesen, ebenfalls eine Leistungseinschätzung mit \neiner Prognose verbindenden Entscheidungen ein \nBeurteilungsspielraum zusteht,\n\n34\n\nso zu § 21 Abs. 2 AO-S I Wolfering/Holtappels, Verordnung \nüber die Ausbildung in der Sekundarstufe I - Kommentar, 2. \nAufl., § 21 Rdn. 2.1; Margies/Gampe/Rieger, Verordnung über \ndie Ausbildung in der Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen, \n§ 21 Rdn. 19; allgemein auch Niehues, a.a.O., Rdn. 616, 663; \nzu dem vergleichbaren Fall einer Entscheidung über die \nBefreiung vom Verbot des nochmaligen Wiederholens nach \nbayerischen Schulrecht Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 22. Dezember 1992 - 7 CE 92.3380 -, BayVBl. \n1993, 310 (311),\n\n35\n\nmuss ein solcher auch bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 \nAPO-GOSt bestehen, die hinsichtlich der zu treffenden Prognose \nim Grundsatz denselben Kriterien folgt.\n\n36\n\nBei der Frage, ob dem Kläger hiernach ein Anspruch auf die \nbegehrte Entscheidung zusteht, ist weiter zu berücksichtigen, \ndass der durch § 4 Abs. 2 APO-GOSt grundsätzlich eröffnete \nBeurteilungsspielraum der Verwaltung durch die \nVerwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 APO-GOSt (Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung vom 24. November 1998 [Abl. NRW 1 S. 223]), eine \nKonkretisierung und damit Einengung erfahren hat. Eine solche \nSelbstbindung der Verwaltung, namentlich durch \nVerwaltungsvorschriften, ist auch im Rahmen einer \nBeurteilungsermächtigung möglich, da die \nverfassungsrechtlichen Bindungen des Gleichheitssatzes und des \nrechtsstaatlichen Vertrauensschutzes auch hier gelten. In \ndiesen Fällen kommt den Verwaltungsvorschriften - wie bei \nErmessensentscheidungen - über den Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Grundgesetz mittelbare rechtliche Außenwirkung \nzu.\n\n37\n\nVgl. etwa Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 40 Rdn. 218 \nm.w.N.\n\n38\n\nDa Verwaltungsvorschriften ihre Bedeutung insoweit aus \nihrer Bewertung als antizipierte Verwaltungsübung bzw. als \nIndiz für eine entsprechende Verwaltungspraxis gewinnen, kommt \nes ferner grundsätzlich nicht auf ihren Wortlaut, sondern auf \nihre Anwendung in der Praxis an.\n\n39\n\nEbenso im Hinblick auf die Bedeutung der \nVerwaltungsvorschriften zu § 4 APO-GOSt a.F. in Bezug auf die \nnach damaliger Rechtslage zu treffende Ermessensentscheidung \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. August 1997 \n- 1 L 3649/97 - und vom 25. August 1997 - 1 L 4258/97 - sowie \nallgemeiner Beschluss vom 27. März 2000 - 1 L 645/00 -.\n\n40\n\nNach Ziff. 4.21 a) der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. \n2 APO-GOSt kann die Schullaufbahn mit Beginn der \nJahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf \nBeurlaubung bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf \ndem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt \nmindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den \nFächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende \nLeistung ausgewiesen sind. Hierzu hat die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrem Widerspruchsbescheid vom \n10. Juli 2000 in Übereinstimmung mit dem angefochtenen \nBescheid des Beklagten vom 16. Juni 2000 ausgeführt, dass in \nder Verwaltungspraxis Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 APO-GOSt \nan den in Nr. 4.21 der Verwaltungsvorschriften genannten \nVoraussetzungen ausgerichtet werden und dass mindestens \nbefriedigende Leistungen im Sinne der Verwaltungsvorschriften \nsolche sind, die einen Durchschnitt von 3,0 oder besser \naufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben zur \ntatsächlichen Handhabung der Verwaltungsvorschriften nicht \nentsprächen, sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger \nnicht vorgetragen worden. Vielmehr entspricht dies der dem \nGericht auch aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis \njedenfalls im Bereich der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n41\n\nVgl. hierzu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 23. Juli \n1992 - 1 L 3045/92 - und vom 23. Juni 1994 - 1 L 3090/94 -\n.\n\n42\n\nAngesichts dieser Praxis der Schulverwaltung und der \nTatsache, dass diese dem Wortlaut der Verwaltungsvorschriften \nnach dem oben Ausgeführten vorgeht, bedürfen die von dem \nKläger angeführten Überlegungen zur Reichweite des Begriffs \nder \"mindestens befriedigenden\" Leistungen keiner \nabschließenden Bewertung. Selbst wenn diese Erwägungen \nallgemein zutreffen sollten, käme es hierauf angesichts der \nbeschrieben Verwaltungspraxis nicht an; den \nVerwaltungsvorschriften und damit deren Auslegung kommt \njedenfalls in Fallkonstellationen wie der vorliegenden kein \nVorrang zu.\n\n43\n\nAnderweitig begründete rechtliche Bedenken gegen diese \nPraxis bestehen ebenfalls nicht. Der Notendurchschnitt eines \nSchülers stellt ein mögliches, sachgerechtes Kriterium dar, um \ndessen Leistungsfähigkeit einzuschätzen.\n\n44\n\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 19 B 2641/92 -.\n\n45\n\nInsoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die \nVerwaltungsvorschriften keine bestimmten Fächer sondern das \ngesamte Leistungsbild des Schülers in den Blick nehmen. Eine \nsolche Betrachtung wird durch den Gedanken getragen, dass auf \ndie Vermittlung des Unterrichtsstoffes der Jahrgangsstufe 11 \nnur dort verzichtet werden kann, wo die bisherigen Leistungen \nin ihrer Gesamtheit ein Leistungsvermögen dokumentieren, das \nein Aufholen des versäumten Stoffes erwarten lässt.\n\n46\n\nAuch die Grenzziehung bei einem Notendurchschnitt von 3,0 \nstellt keine unangemessen hohen Anforderungen an die von dem \nSchüler zu erbringenden Leistungen, um zu einer positiven \nPrognose hinsichtlich einer zukünftigen erfolgreichen \nMitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 zu gelangen. Hierzu hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Beschluss vom 15. August 1994 - 19 B 1670/94 - bezogen \nauf den Fall eines halbjährigen Auslandsaufenthalts Folgendes \nausgeführt.\n\n47\n\n\"Der für maßgeblich erachtete Notendurchschnitt verkörpert \nzwar nur ein grobes Raster, ist aber durchaus geeignet, mit \ndem generellen Leistungsstand und einem umfassenden \nLeistungsbild des Schülers ein plausibles und einfach \nhandhabbares Kriterium wiederzugeben, das einen Rückschluss \nauf die nach einem Auslandsaufenthalt/Schüleraustausch zu \nerwartenden Lücken und das Vermögen des Schülers zulässt, \nunter Nacharbeitung des Versäumten wieder den Anschluss an \nden erforderlichen Wissensstand zu erreichen. Das Gericht hat \nkeinen Anlass, an den langjährigen Erfahrungen der \nSchulaufsichtsbehörden mit zahlreichen aus dem Ausland \nzurückgekehrten und wieder in das deutsche Schulsystem \neingegliederten Schülerinnen und Schülern zu zweifeln, nach \ndenen nur bei Schülerinnen und Schülern mit einem mindestens \nzufrieden stellenden Leistungsbild im Sinne eines \nDurchschnitts von nicht schlechter als 3,0 (als Untergrenze) \neine erfolgreiche Fortsetzung der Schullaufbahn in der \nJahrgangsstufe 12 erwartet werden kann. Dass die \nZugrundelegung eines einfachen Notendurchschnitts von 3,0 \nnicht willkürlich gegriffen ist, sondern ein geeignetes und \nin sich schlüssiges Entscheidungskriterium darstellt, \nerschließt sich aus einem Vergleich mit den in Ziffer 2.31 \nder Verwaltungsvorschriften zu § 2 APO-GOSt [heute § 2 Abs. 3 \nAPO-GOSt] geregelten Voraussetzungen für eine Vorversetzung \nvon der Klasse 10 in die Jahrgangsstufe 12/I bzw. 11/II. Auch \nhier wird auf den Fächerkanon der unteren Klasse ohne \nBerücksichtigung der Auswahl und Schwerpunktentscheidung des \nSchülers in der Jahrgangsstufe 12/I abgestellt. Wenn bei \neiner Vorversetzung von Klasse 10 in die Jahrgangsstufe 12/I \nnach § 28 Abs. 2 ASchO i.V.m. § 2 Abs. 3 APO-GOSt durchgängig \nmindestens gute bzw. überwiegend gute Leistungen verlangt \nwerden, erscheint ein Notendurchschnitt von nur 3,0 im Falle \ndes Schüleraustauschs/ Auslandsaufenthaltes bei einer \nlediglich halbjährigen Abwesenheit nicht unangemessen. Die um \netwa eine Note niedrigeren Anforderungen tragen dem Umstand, \ndass ein kürzerer Bildungsabschnitt übersprungen wird, \nausreichend Rechnung, wobei der Schulbesuch im Ausland wegen \nder unterschiedlichen Bildungssysteme keine Berücksichtigung \nzu finden braucht.\"\n\n48\n\nDiesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. \nInsbesondere bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt wie im \nvorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass eine weitere \nHerabsenkung des Notendurchschnitts in einer solchen Weise \nrechtlich geboten sein könnte, dass die gegenteilige \nVerwaltungspraxis die Grenzen des Beurteilungsspielraums \nüberschritte.\n\n49\n\nEbenso im Ergebnis für die Frage der Zulässigkeit \nentsprechender ermessensbeschränkender Richtlinien nach \ndamaligem Recht Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom \n23. Juli 1992 - 1 L 3045/92 - im Fall eines \nNotendurchschnitts von 3,15 und Beschluss vom 23. Juni 1994 - \n1 L 3090/94 -; ferner Oeynhausen, Rechtshandbuch Schule \nNordrhein-Westfalen, Rdn. 379.\n\n50\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, \ndass der Unterschied zwischen einem Notendurchschnitt von 3,0 \nund einem solchen von 3,18 derart gering sei, dass eine \nabweichende Behandlung des schlechteren Durchschnitts \nunverhältnismäßig wäre, verhilft auch dieser Gedanke seinem \nBegehren nicht zum Erfolg. Dass ein bestimmter \nNotendurchschnitt auch bei nur geringfügigen Abweichungen \nverfehlt wird, ist keine Besonderheit des konkret \nfestgesetzten Durchschnitts, sondern eine Folge jeder \nNotendurchschnittsbestimmung und letztlich jeder \npauschalierenden Regelung. Da aber die Festsetzung eines \nNotendurchschnitts aus den oben genannten Gründen rechtlich \nnicht zu beanstanden ist, ist es unvermeidbar, dass auch \ngeringfügigen Durchschnittsüberschreitungen rechtliche \nRelevanz zukommt; grundsätzliche Bedenken gegen eine \nFestlegung auf einen konkreten Wert können hieraus jedenfalls \nnicht abgeleitet werden.\n\n51\n\nDen genannten Anforderungen der Verwaltungspraxis bei der \nAnwendung des § 4 Abs. 2 APO-GOSt genügen die Leistungen des \nKlägers nicht. Dieser hat im Zeugnis 10/I einen \nNotendurchschnitt von 3,3 und im Zeugnis 10/II einen Schnitt \nvon 3,18 erreicht, so dass in beiden Fällen der \nNotendurchschnitt von mindestens 3,0 verfehlt wird. Ob hier \nnach Ziff. 4.21 a) der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 \nAPO-GOSt nur auf das Zeugnis aus 10/I abzustellen gewesen \nwäre, mit der Folge, dass der Kläger auch wegen mehr als nur \neiner ausreichenden Leistung in den schriftlichen Fächern die \ngenannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 APO-GOSt nicht \nerfüllte, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung. \nIn jedem Fall konnte die Entscheidung nach den Kriterien der \ninsoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht zu Gunsten des \nKlägers ausfallen.\n\n52\n\nBesondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beurteilung \nanhand der bisherigen Verwaltungspraxis als nicht sachgerecht \nerscheinen ließen, liegen nicht vor. Dass die Leistungen des \nKlägers nur auf Grund außergewöhnlicher, von ihm nicht zu \nvertretender Umstände nicht über das genannte Leistungsniveau \nhinausreichten, ist weder den dem Gericht vorliegenden \nUnterlagen noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. \nInsoweit wird ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom \n10. Juli 2000, S. 3 fünfter Absatz, verwiesen.\n\n53\n\nDer im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand des Klägers, \ner sei über das Erfordernis eines bestimmten \nNotendurchschnitts nicht informiert worden, verhilft seiner \nKlage ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn dieses \nVorbringen zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass \ndie Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs \nnicht erfüllt sind. Eine verbindliche Zusage, den begehrten \nBescheid unabhängig von dem erreichten Notendurchschnitt zu \nerlassen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nder Schriftform bedurft hätte, ist weder den \nVerwaltungsvorgängen noch dem Vortrag des Klägers zu \nentnehmen. Ob dem Kläger bei einer etwaigen Fehlinformation \nanderweitige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche, \nzustehen könnten, ist für das vorliegende Verfahren ohne \nBelang. Da nach dem oben Ausgeführten die \nTatbestandsvoraussetzungen für den angestrebten Bescheid nicht \nvorliegen, kommt es schließlich auch auf die Erwägungen des \nKlägers zur allgemeinen Diskussion um die Verkürzung der \nSchulzeit nicht an.\n\n54\n\nOb der Beklagte für den Erlass der begehrten Entscheidung \nzuständig war, kann nach alledem offen bleiben. Da der von dem \nKläger geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus den oben \ngenannten Gründen nicht besteht, steht ihm der geltend \ngemachte Anspruch gegen den Beklagten unabhängig von dessen \nZuständigkeit nicht zu. Die Frage der Zuständigkeit des \nBeklagten bedarf auch im Hinblick auf eine etwaige isolierte \nAufhebung des Ablehnungsbescheides keiner Entscheidung. Auch \nwenn die Entscheidung durch die unzuständige Behörde \nregelmäßig eine Überschreitung des - der zuständigen Behörde \neingeräumten - Beurteilungsspielraums und damit die \nRechtswidrigkeit der Entscheidung begründen dürfte, wären die \nhier angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben, weil der \nKläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wäre. Die \nbeschriebene Verwaltungspraxis hätte nämlich auch den \nBeurteilungsspielraum der zuständigen anderen Behörde im \nkonkreten Fall derart eingeschränkt, dass allein eine \nablehnende Entscheidung in Betracht gekommen wäre.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-20/1-k-5016-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-20/1-k-5016-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302192","retrieved":"2026-07-09 03:27:57.658783+00:00"}}