{"status":"available","doknr":"OLD302200","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0419.11K1594.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"11 K 1594/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je 1/4 der übrigen \nKosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxx 1959 bzw. xxxxxxxx 1962 geborenen Kläger zu \n1. und 2. stammen nach eigenen Angaben aus Nis in Serbien \n(Bundesrepublik Jugoslawien), sind moslemischen Glaubens und \ngehören der Volksgruppe der Roma an.\n\n3\n\nNachdem sie sich bereits 1992/93 mit einer Duldung \nvorübergehend in xxxxxx aufgehalten hatten, reisten die Kläger \nzu 1. und 2. am 5. Januar 1999 zusammen mit ihren Kindern, den \nKlägern zu 3. und 4., auf dem Landwege erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 6. Januar \n1999 für sich und die Kläger zu 3. und 4. die Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n4\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Januar 1999 trug \nder Kläger zu 1. zur Begründung vor: Er habe zunächst acht \nJahre die Grundschule und anschließend drei Jahre die \nMittelschule Richtung Maschinenbau absolviert. Dann habe er \nden Beruf des Kraftfahrers erlernt. Er sei zuletzt auch \nselbstständig als Kraftfahrer tätig gewesen, habe einen \neigenen Lastwagen besessen und ungefähr 1.000,- DM im Monat \nverdient. Von 1979 bis 1980 habe er seinen Militärdienst \nabgeleistet. Die Militärpolizei sei öfter, mindestens vier Mal \nnach Hause gekommen, um ihn zu Militärübungen mitzunehmen. Das \nhabe vor etwa einem Monat angefangen. Die Familie habe dadurch \nAngst bekommen. Beim letzten Mal, vier bis fünf Tage vor ihrer \nAusreise habe man ihn mit Gewalt mitnehmen wollen. Er sei \njedoch nicht zu Hause, sondern als Fahrer unterwegs gewesen. \nSeine Familie sei bedroht worden, dass sie ihn ausfindig \nmachen solle. Sie hätten ihm eine Nachricht hinterlassen, dass \ner sich bei der Einheit in Nis melden solle, sonst werde er \nmit Strafmaßnahmen überzogen. Ihm sei bekannt, dass fast \njeder, der in Nis eingezogen werde, nicht mehr zurückkehre; \ndie Einheiten würden im Kosovo eingesetzt. Dies sei der \neinzige Grund, weshalb sie hier seien. Auf die Frage, ob er \nabgesehen von der Einberufung weitere Schwierigkeiten mit \njugoslawischen Sicherheitskräften oder Behörden gehabt habe, \nerklärte der Kläger zu 1., des Öfteren von den Behörden \nmalträtiert worden zu sein. Sie versuchten die Roma allgemein \nzu unterdrücken, zum Beispiel indem sie sie zum Militärdienst \neinzögen.- Die Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben des \nKlägers zu 1..\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Februar 1999 lehnte das Bundesamt die \nAsyl-anträge ab und stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich \nforderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die \nBundesrepublik Jugoslawien auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde \nden Klägern am 1. März 1999 zugestellt.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 4. März 1999 Klage erhoben und \nergänzend vorgetragen: Wenn sich jemand bei der angespannten \nLage in Jugoslawien weigere, an einer Militärübung \nteilzunehmen, werde er als Landesverräter angesehen und sei \nseines Lebens nicht mehr sicher. Ein fairer und \nrechtsstaatlicher Prozess sei unter diesen Umständen nicht zu \nerwarten.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Februar 1999 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen \nhat, Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie \nauf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n16\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Die Kläger können sich indes gemäß Art. 16a Abs. 2 \nSatz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I \nauf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, weil ihre Einreise über \neinen sicheren Drittstaat erfolgte. Dabei ist nicht \nerforderlich, dass der sichere Drittstaat konkret bestimmt \nwerden kann.\n\n17\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938/93 und 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (94); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n7. November 1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197; BVerwG, \nUrteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 \n(196).\n\n18\n\nDie sicheren Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG \ngesetzlich in der Anlage I zu § 26a AsylVfG bezeichnet worden. \nDanach ist die Bundesrepublik Deutschland von der \nBundesrepublik Jugoslawien aus auf dem Landwege - also wie die \nKläger nach Angaben des Klägers zu 1. eingereist sind - nur \nüber einen sicheren Drittstaat erreichbar.\n\n19\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls \naus. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nAnforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser \nNorm stimmen mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG überein, soweit \nes um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und den \npolitischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nNVwZ 1992, 892.\n\n21\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, \nwenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen \nmuss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. \nin dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, \nwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung \nnicht in Anspruch nehmen will.\n\n22\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich \nsteigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der \nRegel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom \n18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. \n\n24\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die \nFluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße \nwahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die \nRückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann \n(sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 \nu.a. -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. \nSeptember 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, \nUrteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 \n(143 f.).\n\n26\n\nDie Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem \nAsylsuchenden so lange zugute, wie der innere Zusammenhang \nzwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht \naufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor \nVerfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen \nauf, ist die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen \nVoraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Der \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur anzuwenden, \nwenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr \nausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang \nzwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren \ngeltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt \nbesteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der \nursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den \ngesamten Umständen das erhöhte Risiko der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung anzunehmen wäre. Zur Feststellung \neiner derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der \nLebenserfahrung typischerweise geeigneten Risikofaktoren für \neine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die \nfortbestehenden oder veränderten politischen und \nstaatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat. Ist die \nerlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die \npolitischen Verhältnisse im Heimatstaat inzwischen grundlegend \nverändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, \ndass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97 (102); vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (251 f.).\n\n28\n\nIm Falle einer für die Vergangenheit festgestellten \nGruppenverfolgung, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nbeendet war, kommt eine Herabminderung der Anforderungen in \ndem Sinne, dass eine Wiederholung der Verfolgung für die \nZukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden muss, bei einem von ihr nicht Betroffenen, bei dem sich \ndie Kollektivverfolgung nicht in Form einer ihn unmittelbar \nberührenden Rechtsgutsverletzung ausgewirkt hat, grundsätzlich \nebenfalls nicht in Betracht. Ob in Zukunft mit der \nWiederholung einer zeitlich begrenzten Gruppenverfolgung zu \nrechnen ist, beurteilt sich danach, ob bei verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der \nGruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84 -, \nBVerwGE 70, 232 (234 f.); BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 \n- 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 (81 ff.).\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern der \ngeltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n31\n\nDie Kläger sind weder vorverfolgt aus ihrer Heimat \nausgereist, noch droht ihnen jetzt dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung.\n\n32\n\nDer Umstand, dass der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben vor \nseiner Ausreise Anfang des Jahres 1999 zur Ableistung einer \nWehrübung einberufen worden war, von der Militärpolizei \ngesucht wurde und deshalb im Fall seiner Rückkehr \ngegebenenfalls wegen Wehrdienstentzugs bestraft wird, vermag \neine solche Verfolgung nicht zu begründen. Denn sowohl die \nHeranziehung zum Wehrdienst als auch staatliche Maßnahmen \nwegen Wehrdienstenziehung sind nur dann asylerheblich, wenn \nsie nicht nur der Durchsetzung einer allgemeinen \nstaatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung eines Verstoßes \ngegen dieselbe gelten, sondern darüber hinaus den \nWehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale, \ninsbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten \nmissliebigen politischen Überzeugung treffen sollen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 70.91 -, \nNVwZ 1993, 789 (790); BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 \n- 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774.\n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Jugoslawien \nbei der Entscheidung über die Einberufung zu einer \nMilitärübung bzw. die Ahndung eines Verstoßes gegen die \nGestellungspflicht an bestimmte unverfügbare Merkmale eines \nWehrpflichtigen wie dem Kläger zu 1. - etwa seine politische \nEinstellung oder seine ethnische Zugehörigkeit - Ende 1998 / \nAnfang 1999 angeknüpft hat bzw. zum jetzigen Zeitpunkt \nanknüpfen wird, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, dass der jugoslawische Staat insoweit staatliche \nMaßnahmen ergreift, um Angehörige der Volksgruppe der Roma - \nwie den Kläger zu 1. - zu treffen. In der Bundesrepublik \nJugoslawien herrscht vielmehr die allgemeine Wehrpflicht, die \nalle männlichen Staatsbürger unabhängig von ihrer \nVolkszugehörigkeit erfasst. Über Einberufungen wurde zuletzt \nin einem Losverfahren entschieden.\n\n35\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \nvom 18. November 1998 und 6. Mai 1998.\n\n36\n\nErkenntnisse über eine im Vergleich zu anderen Volksgruppen \nprozentual stärkere Heranziehung von Roma zum Grundwehrdienst \noder zu Wehrübungen oder ihre strengere Bestrafung im Fall des \nWehrdienstentzugs liegen nicht vor.\n\n37\n\nAuch im übrigen rechtfertigt die Zugehörigkeit der Kläger \nzur Volksgruppe der Roma nicht die Annahme einer politischen \nVerfolgung in der Bundesrepublik Jugoslawien. Die Lage der \nRoma in Serbien und Montenegro war im Zeitpunkt der Ausreise \nder Kläger und ist auch weiterhin zwar sehr schwierig. Sie \ngehören meist den untersten sozialen Schichten an, werden von \nder übrigen Zivilbevölkerung im Allgemeinen abgelehnt und \nnicht als Teil der serbischen Gesellschaft akzeptiert. Oft \nsind sie arm und auf Grund mangelnder Ausbildung arbeitslos. \nSie leben in eigenen Wohnvierteln am Rande der Städte unter \noftmals sehr angespannten Lebensbedingungen.\n\n38\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 31. März 2000; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Bundesrepublik Jugoslawien (Stand: November 1998), S. 10; \namnesty international, Auskünfte vom 24. September 1999 an \ndas VG Magdeburg und vom 8. September 1999 an das VG \nWiesbaden; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die aktuelle Lage \nin Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - Stand: \nNovember 1999, S. 25.\n\n39\n\nMitunter kommt es auch zu Benachteiligungen durch die \nBehörden, z. B. im Ausbildungsbereich oder bei der Vergabe von \nArbeitsstellen.\n\n40\n\nVgl. amnesty international, Auskünfte vom \n24. September 1999 an das VG Magdeburg und vom 8. September \n1999 an das VG Wiesbaden; Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - \nAsylbewerber aus Serbien/Montenegro und Kosovo \n(Gefährdungssituation, Rechtsprechung, Verfahren) - Stand: \nMai 2000, S. 9; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die aktuelle Lage \nin Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - Stand: \nNovember 1999, S. 25.\n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der \nRoma durch den jugoslawischen Staat unmittelbar in Anknüpfung \nan ihre ethnische Zugehörigkeit Gefährdungen für Leib, Leben \noder persönliche Freiheit ausgesetzt sind oder aber dass der \njugoslawische Staat zumindest die oben dargestellten \nLebensbedingungen zielgerichtet schafft, um diese \nBevölkerungsgruppe zu unterdrücken, liegen indes nicht \nvor.\n\n42\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die aktuelle Lage \nin Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - Stand: \nNovember 1999, S. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien (Stand: November 1998), S. 10.\n\n43\n\nEine unmittelbare politische Verfolgung von Roma auf Grund \nihrer ethnischen Zugehörigkeit kann daher nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Gleiches \ngilt hinsichtlich einer mittelbaren Verfolgung. Es ist in der \nVergangenheit zwar zu einzelnen zum Teil gewalttätigen \nÜbergriffen auf Roma durch Privatpersonen, insbesondere durch \nAngehörige rechtsgerichteter Gruppierungen gekommen.\n\n44\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom \n10. Juli 1998 an das VG Berlin; Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die \naktuelle Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - \nStand: November 1999, S. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien (Stand: November 1998), S. 10.\n\n45\n\nSolche Taten könnten dem jugoslawischen Staat jedoch nur \ndann als (mittelbare) politische Verfolgung zugerechnet \nwerden, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos \nhinnimmt.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil \nvom 23. Juli 1971 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (364); \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 \n(392).\n\n47\n\nSelbst eine vorliegend allein in Betracht kommende \ntatenlose Hinnahme solcher Übergriffe ist indes nicht \nersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zuletzt nur \nnoch wenige Berichte von solchen Übergriffen gegeben hat,\n\n48\n\n- vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die aktuelle Lage \nin Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - Stand: \nNovember 1999, S. 25 -\n\n49\n\nwährend in der Vergangenheit noch von einer zunehmenden \nZahl von Vorfällen berichtet wurde.\n\n50\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom \n10. Juli 1998 an das VG Berlin.\n\n51\n\nDass in Einzelfällen Roma gegebenenfalls kein effektiver \nSchutz geleistet worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, \nder jugoslawische Staat nehme Übergriffe dieser Art allgemein \nhin, weil er zu ausreichender Schutzgewährung entweder nicht \nwillens oder nicht in der Lage ist. Denn kein Staat vermag \neinen lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass \nFehlverhalten oder Fehlentscheidungen bei der Erfüllung der \nihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht \nvorkommen. Übergriffe Privater sind daher unter diesem \nGesichtspunkt nur dann dem Staat zuzurechnen, wenn er gegen \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter grundsätzlich keinen effektiven \nSchutz bietet.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391 (392).\n\n53\n\nDie Annahme einer solchen grundsätzlichen Schutzunfähigkeit \noder Schutzunwilligkeit rechtfertigen die vorliegenden \nErkenntnisse nicht. Gegen die Annahme einer tatenlosen \nHinnahme von Übergriffen Privater auf Roma spricht im Übrigen, \ndass einer der zuletzt bekannt gewordenen Übergriffe \nstrafrechtlich geahndet worden ist. So sind die Skinheads, die \nim Oktober 1997 einen Roma-Jungen mit einer Eisenstange \nmalträtiert und getötet hatten, zu einer Freiheitsstrafe von \n10 bzw. 12 Jahren verurteilt worden.\n\n54\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom \n10. Juli 1998 an das VG Berlin; Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die \naktuelle Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - \nStand: November 1999, S. 25.\n\n55\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur \nAbs. 2, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht \nkommen, sind gleichfalls nicht gegeben.\n\n56\n\nDa auch das Wehrstrafrecht - selbst bei Desertion im \nKriegszustand - die Todesstrafe nicht mehr vorsieht (vgl. \nArt. 226 Abs. 3 jug. StGB), vielmehr nach Art. 21 Abs. 2 der \njug. Verfassung vom 27. April 1992 die Todesstrafe \nausdrücklich nicht für eine in einem Bundesgesetz kodifizierte \nStraftat vorgesehen sein darf, Militärstraftaten aber nach \nBundesrecht geahndet werden,\n\n57\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Stand: November 1998), S. 14 f. -\n\n58\n\nbesteht für den Kläger zu 1. bereits aus diesem Grunde die \nGefahr der Todesstrafe i.S.d. § 53 Abs. 2 AuslG nicht.\n\n59\n\nDes Weiteren droht den Klägern nach der im Zeitpunkt der \nvorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei Rückkehr in die \nBundesrepublik Jugoslawien durch staatliche Organe oder durch \nDritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-\nindividuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder \nerniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. \nArt. 3 EMRK ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. \nInsoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.\n\n60\n\nSchließlich liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \ndie Voraussetzungen für die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht \nvor.\n\n61\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser \nVorschrift sind nicht zu erkennen.\n\n62\n\nDen Klägern konkret-individuell drohende Gefahren sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n63\n\nDie auf Grund der angespannten wirtschaftlichen Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien bestehenden Gefahren treffen die \ngesamte dort lebende Bevölkerung. Droht dem einzelnen \nAusländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die \ngesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngenannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur \nAnnahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die \nGefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise \nbetreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden \nsolche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG \nberücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte \nGefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat \nlebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren \nAufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die \nganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine \npolitische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im \nVerfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese \nEntscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen \ndaher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten \nGruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG \nnicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung \ndes § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine \nderart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei \neiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \noder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. \nNur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren.\n\n64\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.\n\n65\n\nBei der Prognose, die der Feststellung einer solchen \nextremen Gefahrenlage vorangehen muss, ist nicht entscheidend \nauf den Ist-Zustand abzustellen, wenn eine Abschiebung in \nabsehbarer Zukunft überhaupt nicht bevorsteht. Anlass und \nBedürfnis für eine zusprechende Entscheidung entgegen dem \nWortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG besteht nur dann, wenn \ndie in der Vorschrift genannten Gefahren konkret bevorstehen. \nDafür ist aber zum einen erforderlich, dass die (politischen) \nVoraussetzungen für die Möglichkeit einer Abschiebung \ngeschaffen worden sind. Zum anderen muss sich selbst dann, \nwenn die politischen Voraussetzungen für eine zwangsweise \nRückführung gegeben sein sollten, die Situation für den um \nAbschiebungsschutz Nachsuchenden so darstellen, dass er \njederzeit mit einer Abschiebung rechnen muss. Ist eine solche \nhingegen nicht konkret in absehbarer Zukunft in Aussicht \ngenommen, besteht keine Legitimation des Gerichts, zu den \nGefahren einer noch hypothetischen Abschiebung Stellung zu \nnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Modalitäten einer \n- gar nicht konkret drohenden - Abschiebung sich der \nBeurteilung von vornherein entziehen würden. Keinesfalls kann \nunterstellt werden, dass sie erfolgen würde, ohne dass auf die \nvon § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausreichend \nBedacht genommen würde.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Oktober 1999 \n- 1 K 7161/98.A -.\n\n67\n\nSo ist die Situation hier. Wie die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf telefonische Anfrage vom 18. \nApril 2001 im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in \nJugoslawien nochmals ausdrücklich bestätigt hat, sind \nAbschiebungen nach Serbien und Montenegro weiterhin nicht \nmöglich, weil das entsprechende Rücknahmeübereinkommen nach \nwie vor ausgesetzt ist; die Verhandlungen über seine erneute \nInkraftsetzung würden erst im Sommer 2001 wieder aufgenommen. \nEs gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nBundesrepublik Jugoslawien die Rückführung eigener \nStaatsangehöriger nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln \nder zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde. Die \nKläger brauchen schließlich nicht zu befürchten, alternativ in \nden Kosovo abgeschoben zu werden, da nach dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n21. März 2000 - I B 3/44.386-I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - \nallgemein angeordnet worden ist, dass Angehörige ethnischer \nMinderheiten von Rückführungsmaßnahmen in den Kosovo bis auf \nweiteres ausgeschlossen sind.\n\n68\n\nNach allem fehlt es an den Voraussetzungen für die Bejahung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n69\n\nSchließlich sind die Ausreiseaufforderung und die \nAbschiebungsandrohung rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in \n§§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu \nbeanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 \nAbs. 1 AsylVfG).\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n71\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-19/11-k-1594-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-19/11-k-1594-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302200","retrieved":"2026-07-09 03:27:58.332347+00:00"}}