{"status":"available","doknr":"OLD302222","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0412.9K2778.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"9 K 2778/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der \nBeigeladenen, die diese selber tragen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxx. Das 875 qm große Grundstück grenzt im Osten an den \nxxxxxxxxx und im Norden an den xxxxxxxxx an. Das klägerische \nGrundstück ist zum xxxxxxxxx mit einem Wohnhaus und einem \nangrenzenden Wirtschaftsgebäude bebaut. Die Errichtung des \nGebäudekomplexes ist mit Baugenehmigung vom 13.05.1968 und \nNachtragsgenehmigung vom 09.07.1971 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxx, genehmigt worden. Jeweils mit Baugenehmigung hat der \nKläger 1972 einen Abstellraum im Wirtschaftsgebäude zu einer \nGarage umgebaut, 1983 an der westlichen Grundstücksgrenze eine \nFertiggarage mit Zufahrt zum xxxxxxxxx errichtet und 1989 auf \ndem bisher flach gedeckten Wohnhaus ein Satteldach errichtet \nund mit diesem die frühere Einliegerwohnung um eine Nutzfläche \nvon ca. 91 qm vergrößert. \n\n3\n\nDie Beigeladenen sind Eigentümer des westlich angrenzenden \nGrundstücks xxxxxxxxxxxxx. Das 1.021 qm große Grundstück \ngrenzt als Eckgrundstück im Norden an den xxxxxxxxx und im \nWesten an den xxxxxxxxxxx an. Zum xxxxxxxxxxx ist das \nGrundstück mit einem eingeschossigen, flach gedeckten L-\nförmigen Wohnhaus nebst nördlich angesetztem \nWirtschaftsgebäude, die mit Bauschein vom 16.05.1968 der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx genehmigt worden sind, bebaut. Mit \nBaugenehmigung vom 11.10.1977 haben die Beigeladenen einen \nPKW-Einstellplatz mit Zufahrt zum xxxxxxxxx angelegt. \n\n4\n\nDas Grundstück des Klägers, das Grundstück der Beigeladenen \nsowie die benachbarten Grundstücke am xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx \nund xxxxxx xxx liegen im Gebiet des Bebauungsplanes xxxx, \nxxxxxxxxxxxx, der Stadt xxxxxxxxxx vom 18.11.1965. Für die \nGrundstücke an den vorgenannten Straßen setzt der \nBebauungsplan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx fest, weist des weiteren \nBaugrenzen, zum Teil Baulinien aus und enthält Vorgaben über \ndie Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen. Wegen \nverschiedener materieller Mängel hat die Kammer durch \nrechtskräftiges Urteil vom 30.11.1995 in dem Verfahren \n9 K 10248/92 festgestellt, daß der Bebauungsplan xxxx, \nxxxxxxxx xxx, in seiner Ursprungsfassung und damit auch in \nseinen Änderungsplänen Nr. 2 - 4 unwirksam ist. \n\n5\n\nNachdem eine Bauvoranfrage des Beigeladenen für eine \nweitere Bebauung seines Grundstücks durch Bescheid des \nBeklagten vom 22.09.1994 abgelehnt worden war und der \nBeigeladene die hiergegen erhobene Klage - 9 K 304/96 - \nzurückgenommen hatte, insoweit wird auf die beigezogene \nGerichtsakte 9 K 304/96 Bezug genommen, beantragten die \nBeigeladenen unter dem 17.05.1999 erneut einen Vorbescheid für \ndie Errichtung eines Einfamilienhauses mit Satteldach und \neiner Garage. Das Wohnhaus soll mit einer Grundfläche von 10 m \nx 9 m im östlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen im \nAbstand von 3 m zum Grundstück des Klägers errichtet werden. \nDie Garage mit Abstellraum soll an der östlichen \nGrundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers erstellt werden \nund insgesamt eine Länge von 8 m aufweisen. Wohnhaus und \nGarage sollen zum xxxxxxxxx hin erschlossen werden. Mit \nBescheid vom 07.07.1999 erteilte der Beklagte den Beigeladenen \nfür ihr Vorhaben einen positiven Bauvorbescheid. Mit Schreiben \nebenfalls vom 07.07.1999 benachrichtigte der Beklagte den \nKläger von dem Vorhaben der Beigeladenen. In seinem Schreiben \nvom 19.07.1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er \ngegen den Bau eines Hauses mit Garage auf dem Grundstück der \nBeigeladenen sei, und führte zur Begründung u.a. aus: Sie \nhätten 1971 wegen der Ruhe und der Grünflächen eine \nSiedlerstelle erworben. Nun sollten die Eckgrundstücke bebaut \nwerden und die anderen Siedler die Grünflächen liefern. Das \nHaus der Beigeladenen an seiner Grenze würde seinen Garten \nverschatten und er hätte auch einen Wertverlust. Wenn die \nFamilie der Beigeladenen Wohnraum brauche, so könne sie \naufstocken oder anbauen wie alle Siedler in xxxxxxxx. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 31.03.2000, auf den wegen \nder Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nMit seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im \nwesentlichen vor: Durch das vom Beklagten zugelassene Vorhaben \nwürden nachbarschützende Normen verletzt unabhängig davon, ob \nder Bebauungsplan wirksam sei, oder das Vorhaben nach § 34 \nAbs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Das Vorhaben widerspreche \nsowohl der Art der Nutzung als Kleinsiedlungsgebiet als auch \ndem im Bebauungsplan ausgewiesenen Maß der baulichen Nutzung. \nAuch im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB habe er, der Kläger, \neinen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart als \nKleinsiedlungsgebiet. Durch die Zulassung eines mit der \nGebietsart unvereinbaren Vorhabens würde das \nAustauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes \neingeleitet. Das Vorhaben überschreite den bisher gewahrten \nRahmen und stelle zudem eine unzulässige Hinterlandbebauung \ndar. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung ein, da es auch im Hinblick auf die Vorbildwirkung \ngeeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu \nerzeugen und zu erhöhen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid \ndes Beklagten vom 7. Juli 1999 zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxx x, Gemarkung xxxxxxxx, Flur x, \nFlurstück xxx in xxxxxx xxxx, sowie den \nWiderspruchsbescheid des xxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. März 2000 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDer Beklagte führt unter Bezugnahme auf den \nWiderspruchsbescheid zur Begründung im wesentlichen aus: Das \nstreitige Vorhaben verletze keine öffentlich-rechtlichen \nVorschriften, die dem Nachbarschutz des Klägers dienten. In \ndem streitigen Gebiet sei durch die faktisch vorhandene \nBebauung die Gebietsart des Kleinsiedlungsgebietes nicht mehr \nvorzufinden. Es seien faktisch keine Nutzgärten vorherrschend \nund eine Verdichtung des ursprünglichen Gebietes habe bereits \nstattgefunden. Die in diesem Gebiet vorherrschende Bebauung \nentspreche unter Berücksichtigung des bereits Vorhandenen eher \neinem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Selbst wenn das \nstreitige Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, \nfüge es sich in die Umgebungsbebauung ein und verletze den \nKläger somit nicht in seinen Rechten. \n\n13\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nsowie die vom Beklagten vorgelegten Lagepläne und Fotos \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n17\n\nDie gegen den den Beigeladenen erteilten positiven \nBauvorbescheid vom 07.07.1999 gerichtete Anfechtungsklage ist \nunbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Begründetheit \neiner Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die einem Dritten \nerteilte Baugenehmigung bzw. Bebauungsgenehmigung setzt nach \ngefestigten und einhelligen Rechtsprechungsgrundsätzen voraus, \ndaß der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem \nSchutz des streitenden Nachbarn dienen, und im weiteren, daß \nein solcher Rechtsverstoß nicht durch eine Befreiung oder \nAbweichung ausgeräumt werden kann. An diesen Voraussetzungen \nfehlt es hier. \n\n18\n\nDer angefochtene Bauvorbescheid verstößt nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die von \nden Beigeladenen geplante Garage mit Abstellraum ist gemäß § 6 \nAbs. 11 Satz 2 BauO NW als Grenzgarage an der \nGrundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers zulässig, denn \nmit einer Länge von 8 m bleibt die Garage innerhalb der \nzulässigen Länge von 9 m. Des weiteren ist davon auszugehen, \ndaß die mittlere Wandhöhe der Garage nicht mehr als 3 m \nbetragen wird. Auch bezüglich des Wohnhauses, das neben der \nGarage in einem Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers \nerrichtet werden soll, ist abstandrechtlich nichts zu \nerinnern. Da die zum Grundstück des Klägers gerichtete \nAußenwand des eingeschossigen Wohnhauses eine Länge von \nlediglich 10 m aufweisen wird, kann für diese Wand das \nSchmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW in \nAnspruch genommen werden und reicht danach der eingehaltene \nMindestabstand von 3 m aus. \n\n19\n\nDer angefochtene Bauvorbescheid verstößt auch nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Soweit \nder Kläger einen Nachbarschutz aus den Festsetzungen des \nBebauungsplanes xxxx, xxxxxxxxxxxx, vom 18.11.1965 als \nKleinsiedlungsgebiet und dem vorgegebenen Maß der baulichen \nNutzung herleiten will, kann er damit schon deshalb keinen \nErfolg haben, weil, wie die Kammer in dem rechtskräftigen \nUrteil vom 30.11.1995 - 9 K 10248/92 - festgestellt hat, der \nBebauungsplan unwirksam ist. Festsetzungen eines unwirksamen \nBebauungsplanes vermögen aber keinen Nachbarschutz zu \nbegründen. \nIn dem Urteil vom 30.11.1995 hat die Kammer bezüglich der \nUnwirksamkeit des Bebauungsplanes xxxx, xxxxxxxxxxxx, \nfolgendes ausgeführt:\n\n20\n\n„Ein zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes \nführender Mangel liegt darin, daß es an einem den Plan in der \ngenehmigten und bekanntgemachten Fassung deckenden \nRechtsetzungsbefehl des Rates gemäß §§ 10 BauGB, 28 Abs. 1 \nBuchstabe g) GO NW fehlt. Denn die Genehmigung entsprach \nnicht dem durch den Satzungsbeschluß bekundeten \nPlanungswillen des Rates der Stadt xxxxxxxxxx, zumal neben \nder in der Verfügung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom \n21.10.1965 enthaltenen Einschränkung - keine Genehmigung der \nBebauung außerhalb der Ortsdurchfahrt an der xxxxx und am \nKopfende der von der xxxxxxxxxxxx nach Nordwesten \nabzweigenden mittleren Stichstraße - zumindest mit der \nAuflage Nr. 3 - Vorgabe der Änderung von Baulinien und \nBaugrenzen - der Stadt xxxxxxxxxx aufgegeben wurde, den Plan \ninhaltlich abzuändern. Infolge dieser nur unter der \nEinschränkung und den Auflagen erteilten Genehmigung und der \nsich hieraus ergebenden Divergenz zwischen Satzungsbeschluß \nund Genehmigung war die erneute Einschaltung des Rates zum \nZwecke der Entscheidung über das weitere Schicksal des Planes \nerforderlich, weil aus dem kommunalen Rechtsetzungsmonopol \ndes Rates (§ 28 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW) folgt, daß allein \ndieser zu entscheiden hat, ob und mit welchem Inhalt ein \nBebauungsplan als Norm in Kraft treten soll, \n\n21\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 10.10.1980 - 10 a NE 42/78 - \nBRS 36 Nr. 34, Urteile vom 12.02.1982 - 10 a NE 83/80 - und \n- 10 a NE 14/80 - BRS 39 Nr. 21 und Nr. 24 und Urteil vom \n28.11.1989 - 10 a NE 10/86 -. \n\n22\n\nTritt die Gemeinde einem nur mit Einschränkungen und/oder \nnur unter Auflagen (Maßgaben) genehmigten Plan vor der \nBekanntmachung der Genehmigung nicht durch eine Entscheidung \ndes zuständigen kommunalen Gremiums bei, so kann ein \nderartiger Plan nicht wirksam werden, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 31.85 - BRS 46 \nNr. 13, Beschluß vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22 \nund Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BRS 50 Nr. 2. \n\n24\n\nEinen neuen Satzungsbeschluß hat der Rat der Stadt \nxxxxxxxxxx ausweislich der vorliegenden Aufstellungsakten \nnicht getroffen. Mithin ist der Plan, wie beschlossen, nicht \ngenehmigt und so, wie genehmigt, nicht beschlossen worden, \n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 28.11.1989 - 10 a NE 10/86 - und \nUrteil vom 11.02.1992 - 10 a NE 25/89 -. \n\n26\n\nEin erneuter Satzungsbeschluß des Rates war auch nicht \netwa entbehrlich, weil es sich bei der Einschränkung und der \nAuflage Nr. 3 der Genehmigungsverfügung lediglich um \nÄnderungen „redaktioneller\" Art gehandelt hätte, \n\n27\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14.08.1989 a.a.O. und \nUrteil vom 10.08.1990 a.a.O. \n\n28\n\nVielmehr wurde durch die Einschränkung und die Auflage \nunmittelbar der Regelungsgehalt des Planes betroffen. \n\n29\n\nDer Fehler bei der Beschlußfassung über die Satzung ist \ngemäß §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich \nund führt, da er auch von der Stadt xxxxxxxxxx nicht gemäß \n§§ 183 f. Abs. 2, 155 a) Abs. 5 BBauG 1976/1979, §§ 244 \nAbs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 3 BauGB behoben \nwurde, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. \n\n30\n\nEin weiterer materieller Fehler, der zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes führt, liegt, wie die Kammer bereits durch \nrechtskräftiges Urteil vom 18.11.1976 - 9 K 1152/76 - \nfestgestellt hat, darin, daß der Bebauungsplan gestalterische \nVorschriften im Sinne von § 103 BauO NW a.F. über die \nDachformen und Dachneigungen enthält, obwohl zum Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens des hier fraglichen Planes am 02.12.1965 \nnoch keine Rechtsgrundlage bestand, gestalterische \nFestsetzungen in einen Bebauungsplan aufzunehmen. Die hierfür \nerforderliche landesgesetzliche Rechtsgrundlage wurde erst \nmit Erlaß von § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NW in der Fassung der \nNeubekanntmachung vom 27.01.1970 (GVNW 1970, 96) geschaffen. \n\n31\n\nVgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1976 \n- 9 K 1152/76 -, Urteil vom 02.12.1976 - 9 K 47/76 -, \nBeschluß vom 15.09.1986 - 9 L 1511/86 - und Beschluß vom \n01.06.1995 - 9 L 56/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n14.07.1966 - 1 A 56/65 - BRS 17 Nr. 13. \n\n32\n\nDie gestalterischen Festsetzungen sind außerdem nicht \nordnungsgemäß bekannt gemacht worden und auch aus diesem \nGrunde unwirksam. Bis zur Neuregelung des § 103 Abs. 3 Satz 5 \nBauO NW in der Fassung vom 27.01.1970 hätten die \ngestalterischen Festsetzungen nach § 103 Abs. 1 BauO NW a.F. \ndurch eine Satzung der Gemeinde erlassen und als solche gemäß \n§ 4 GO NW a.F. im vollen Wortlaut veröffentlicht werden \nmüssen. Die hier nur in der vereinfachten Form des § 12 BBauG \nerfolgte Veröffentlichung genügte mithin nicht, \n\n33\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1976 - 9 K 47/76 -. \n\n34\n\nDie Unwirksamkeit der gestalterischen Festsetzungen über \ndie Dachformen und Dachneigungen führt auch zur Unwirksamkeit \ndes gesamten Planes. Denn wegen der möglichen Wechselwirkung \nzwischen diesen gestalterischen Festsetzungen und den \nplanerischen Festsetzungen über die überbaubaren Flächen und \ndas Maß der baulichen Nutzung kann nicht davon ausgegangen \nwerden, daß das Bestehenlassen der verbleibenden \nFestsetzungen dem mutmaßlichen Willen des Ortsgesetzgebers \nentsprechen würde, \n\n35\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 28.11.1985 - 7 a NE 72/83 - \nund Urteil vom 05.03.1990 - 7 a NE 46/87 -. \n\n36\n\nDa, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der \nUrsprungsbebauungsplan vom 18.11.1965 unwirksam ist, sind \nauch die Änderungspläne (Nr. 2 bis 4) unwirksam. Denn mit \ndiesen Planänderungen im vereinfachten Verfahren hat der Rat \nder Stadt xxxxxxxxxx keine eigenständigen Bebauungspläne \ngeschaffen, sondern lediglich einzelne Festsetzungen des \nUrsprungsplanes geändert, so daß dessen Ungültigkeit auch die \nvon seinem Bestand abhängigen Planänderungen erfaßt, \n\n37\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 11.02.1992 - 10 a NE 25/89 - und \nUrteil vom 09.10.1991 - 7 a NE 47/87 -.\"\n\n38\n\nAn diesen Ausführungen hält die Kammer auch für das \nvorliegende Verfahren fest. \n\n39\n\nNachbarschutz zu vermitteln, vermag die Festsetzung des \nBaugebietes als Kleinsiedlungsgebiet im übrigen auch deshalb \nnicht, weil diese Festsetzung, wäre der Bebauungsplan nicht \nunwirksam, im hier streitigen Bereich wegen Funktionslosigkeit \naußer Kraft getreten ist.\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n41\n\nvgl. Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 - BRS 32 Nr. 28, \nUrteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4, Beschluß \nvom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - BRS 59 Nr. 54 und Beschluß vom \n21.12.1999 - 4 BN 48.99 - BRS 62 Nr. 79, \n\n42\n\ntreten Festsetzungen eines Bebauungsplanes wegen \nFunktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die \nVerhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen \nEntwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit \nausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, daß \nein in ihre Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz \nverdient. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung \nnoch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § \n1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen \nsinnvollen Beitrag zu leisten. \n\n43\n\nEine solche Situation der nachträglichen Funktionslosigkeit \nist vorliegend in bezug auf die Festsetzung der Gebietsart \n- Kleinsiedlungsgebiet - gegeben. Wie die vom Beklagten \nvorgelegten Fotos erkennen lassen, wie vom Beklagten zudem \nvorgetragen wurde und wie dem Gericht aufgrund der \nOrtsbesichtigung der Berichterstatterin in dem Verfahren \n9 K 304/96 bekannt ist, ist im hier streitigen Bereich eine \nBebauung und Nutzung der Grundstücke entstanden, die es \nausschließt, daß noch von einem Kleinsiedlungsgebiet im Sinne \ndes § 2 BauNVO gesprochen werden kann. So wurden in der \nVergangenheit ehemalige Wirtschafts- bzw. Stallgebäude, zum \nBeispiel auf dem Grundstück des Klägers und den Grundstücken \nxxxx xxxxxxxxx und x ganz oder teilweise in Garagen umgebaut. \nAuch wurden durch Aufstockung mit zu Wohnzwecken ausgebauten \nSatteldächern der Häuser xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und \naller Häuser beiderseits des xxxxxxxxxx sowie durch die \nZulassung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxx die reine Wohnbebauung sichtlich verstärkt. In \nder näheren Umgebung wird auch nur von den Beigeladenen ein \nTeil ihres Gartengeländes noch als Nutzgarten bewirtschaftet. \nDarüber hinaus läßt auch das der Kammer vorliegende \nKartenmaterial deutlich erkennen, daß bereits mit der \nursprünglichen Bebauung von der Festsetzung \nKleinsiedlungsgebiet, das durch Siedlerstellen, die aus einem \nWohngebäude und einem Wirtschaftsteil mit angemessener \nLandzulage bestehen, \n\n44\n\nvgl. hierzu: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, \n9. Auflage 1998, Rdnr. 5 zu § 2, \n\n45\n\nund durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen geprägt \nist, ganz massiv abgewichen worden ist. \n\n46\n\nAn der Westseite des xxxxxxxxxxxx ist nicht nur unter \nAbweichung auch von der im Bebauungsplan vorgegebenen Baulinie \ndas Einfamilienhaus xxxxxxxxxxxxxxx errichtet worden, sondern \nim Anschluß daran befinden sich in Form von Reihenhäusern die \nHäuser xxxxxxxxxxxx xxxxx. Westlich dieser Reihenhauszeile \nliegt eine weitere Reihenhauszeile, bestehend aus den Häusern \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, an die sich dann die Reihenhauszeile an \nder Ostseite des xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nanschließt. Der xxxxxxxxxxx ist entgegen den Vorgaben im \nBebauungsplan bis an die südlich gelegene xxxxxxxxxx ausgebaut \nund ist bis dort hin an der Westseite mit weiteren \nReihenhäusern bebaut. An der Ostseite des xxxxxxxxxxxx ist in \nRichtung Süden nach dem Haus xxxxxxxxxxxxx ebenfalls von den \nVorgaben des Bebauungsplanes abgewichen worden. Auch hier sind \nkeine Siedlerstellen mit angemessener Landzulage entstanden, \nsondern vielmehr an in Richtung Osten abzweigenden Stichwegen \nReihenhauszeilen errichtet worden, die bis an die xxxxxxxxxx \nheranreichen. Offensichtliche Abweichungen finden sich auch \nbeiderseits des xxxxxxxxxx. Sah der Bebauungsplan hier sechs \nBaufenster vor, so sind tatsächlich elf Häuser errichtet \nworden, wobei sich die Häuser xxxxxxxxxxx und xx gänzlich \naußerhalb der vorgegebenen Baugrenzen befinden. \n\n47\n\nDurch die Zulassung einer verdichteten und offensichtlich \nreinen Wohnbebauung, die Schaffung von überwiegend \nkleinteiligen Grundstücken und die abweichende Straßen- und \nWegeführung ist beiderseits des xxxxxxxxxxxx und des \nxxxxxxxxxx ein Zustand erreicht, der auch für die Zukunft die \nGestaltung dieses Bereichs als Kleinsiedlungsgebiet \nausschließt. Angesichts der tatsächlich eingetretenen \nEntwicklung ist die Festsetzung Kleinsiedlungsgebiet obsolet \ngeworden und kann damit nicht mehr zur städtebaulichen Ordnung \ndes Gebietes beitragen. \n\n48\n\nSelbst wenn man für das Grundstück der Beigeladenen noch \nvon einem Kleinsiedlungsgebiet ausgehen wollte, kann der \nKläger daraus einen Nachbaranspruch auf Erhalt des \nGebietscharakters, \n\n49\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - \nBRS 55 Nr. 110 und Beschluß vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - BRS \n60 Nr. 176\n\n50\n\nnicht herleiten. Durch die Zulassung eines weiteren \nWohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen wird der \nGebietscharakter nicht zum Nachteil der benachbarten \nGrundstücke verletzt. Kleinsiedlungsgebiete dienen nur \n„vorwiegend\" der Unterbringung von Kleinsiedlungen und \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (§ 2 Abs. 1 BauNVO \n1962), so daß nicht auf allen Grundstücken eines solchen \nGebietes die Errichtung von Kleinsiedlungen erforderlich ist, \n\n51\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Beschluß vom 16.10.2000 - 7 B 1361/00 \n-.\n\n52\n\nIm übrigen können in einem Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 31 \nAbs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise auch \nsonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen \nzugelassen werden. Eine entsprechende Ausnahme ist in einem \nunbeplanten Kleinsiedlungsgebiet nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 \nBauGB, 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ebenfalls möglich. Ein Vorhaben - \nWohnhaus -, das nach der Art der baulichen Nutzung in dem \nBaugebiet als solches zugelassen werden kann, vermag jedoch im \nEinzelfall den Gebietscharakter nicht zu Lasten der Nachbarn \nzu kippen. \n\n53\n\nSchließlich ergibt sich ein Nachbarschutz für den Kläger \nauch nicht auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB \nenthaltenen Rücksichtnahmegebotes. \n\n54\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - \nBRS 32 Nr. 155.\n\n55\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist gegenüber dem Kläger \nnicht rücksichtslos. Soweit der Kläger rügt, daß sich das \nVorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung \nund nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung einfüge, greifen diese Einwände \nschon deshalb nicht, weil in der Nachbarschaft, u.a. auf dem \nGrundstück des Klägers, eineinhalbgeschossige Wohnhäuser \nvorhanden sind und auch wesentlich kleinere Grundstücke mit \nWohnhäusern, die in ihrer Grundfläche der Grundfläche des \nVorhabens der Beigeladenen entsprechen, bebaut sind, vgl. die \nReihenhäuser xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Soweit der Kläger die Meinung \nvertritt, die Beigeladenen könnten ihr vorhandenes Wohnhaus \naufstocken oder dort anbauen wie andere Siedler in xxxxxxxx \nauch, kann er auch damit nicht gehört werden, denn die \nBeigeladenen sind nicht gehalten, die für den Kläger \ngünstigste Bauausführung zu wählen. Die Einhaltung \nnachbarschützender Vorschriften wahrt die Belange des Klägers \nausreichend. Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, durch \ndas Vorhaben der Beigeladenen würde sein Garten verschattet \nund er habe auch einen Wertverlust, liegt auch darin kein \nVerstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Für die Anwendung \ndes Gebotes der Rücksichtnahme auf Belange wie Einbußen an \nBelichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und \nSozialfrieden ist grundsätzlich kein Raum, wenn die \nlandesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewahrt sind, \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 \nNr. 110, Beschluß vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. \n164 und Beschluß vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - ZfBR. 1999, \n169. \n\n57\n\nSo liegt der Fall auch hier, wie sich aus dem oben \nVorhergesagten zur bauordnungsrechtlichen Beurteilung des \nstreitbefangenen Vorhabens ergibt. Örtliche Besonderheiten, \naufgrund derer anzunehmen sein könnte, daß die \nAbstandflächenvorschriften hier ausnahmsweise als \nZumutbarkeitskriterium versagen, bestehen, wie der Kammer aus \nder Ortsbesichtigung der Berichterstatterin in dem Verfahren \n9 K 304/96 bekannt ist und wie es den der Kammer vorliegenden \nFotos eindeutig zu entnehmen ist, nicht. \n\n58\n\nDes weiteren bilden Wertminderungen als Folge der \nAusnutzung der den Beigeladenen erteilten Bebauungsgenehmigung \nfür sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen \nim Sinne des Rücksichtnahmegebotes vorliegen, da es einen \nallgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der Einzelne einen \nAnspruch hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, \nnicht gibt und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB keine \nGarantie dafür bietet, daß die Eigenart eines Gebietes auf \nDauer unangetastet bleibt, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - BRS 59 \nNr. 177 und Beschluß vom 06.12.1996 a.a.O..\n\n60\n\nAbgesehen davon, daß das Kriterium der Hinterlandbebauung \nim Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB keinen Nachbarschutz \nvermittelt, \n\n61\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 30.07.1996 - 10 B 1755/96 -, \n\n62\n\nliegt die vom Kläger gerügte Hinterlandbebauung beim \nVorhaben der Beigeladenen gar nicht vor, \n\n63\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 28.11.1989 - 4 B 43 und \n44.89 - BRS 49 Nr. 83, \n\n64\n\ndenn das streitige Vorhaben soll auf dem Eckgrundstück der \nBeigeladenen straßennah zum xxxxxxxxx errichtet und zu diesem \nerschlossen werden, was im übrigen auch für die vom Kläger \n1983 am xxxxxx xxx errichtete Garage zutrifft. \n\n65\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n66\n\nEs entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da \nsie sich mangels Stellung eines Sachantrages nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt haben. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-12/9-k-2778-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-12/9-k-2778-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302222","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.256440+00:00"}}