{"status":"available","doknr":"OLD302221","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0412.23K1279.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"23 K 1279/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der \nDem. Rep. Kongo. Er reist am 18. August 1992 aus seinem \nHeimatland aus und stellte am 31. August 1992 seinen ersten \nAsylantrag, den er mit seiner Mitgliedschaft in der PALU, \nseiner Teilnahme und Verhaftung anlässlich der Demonstration \nvom 16. Februar 1992 sowie seiner Mitgliedschaft in der MNC \nbegründete. Dieses Asylverfahren wurde durch Urteil vom \n7. November 1996 rechtskräftig abgeschlossen (23 K \n13.877/94.A).\n\n3\n\nDer Kläger stellte am 29. Januar 1997 einen \nAsylfolgeantrag, den er in seiner Anhörung am 4. Februar 1997 \ndamit begründete, dass er einen Brief mit einer Warnung, nach \nHause zurückzukehren, erhalten habe. Ferner berief er sich auf \nseine Mitgliedschaft in der MNC, an deren Versammlungen er \nteilnehme.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens ab.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 14. Februar 1997 Klage erhoben, mit der \ner sein Vorbringen im Asylfolgeverfahren vor dem Bundesamt \nwiederholt. \nMit Schriftsatz vom 3. April 2001 trägt er ergänzend vor, er \nhabe an Aktionen der Vereinigung „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" \nteilgenommen und auch deren Memorandum vom 30. Juni 1999 \nunterschrieben. Außerdem habe er an einer Demonstration am \n31. August 1999 in Düsseldorf teilgenommen. Ferner legt er \nEinladungen zu Versammlungen der MNC/L aus den Jahren 1998 und \n1999 vor. Auch habe er am 20. März 2001 einen \nregierungskritischen Brief gegen Joseph Kabila geschrieben. \nSchließlich legt der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom \n30. März 2001 vor, aus der sich verschiedene Beschwerden \nergeben.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 10. April 2001, dessen Inhalt der \nKläger in der mündlichen Verhandlung konkretisiert hat, trägt \ner weiter vor, er habe am 31. März 2001, um sich zu \ninformieren, an einem Treffen in Köln teilgenommen, bei dem \nauch ein Sekretär von Joseph Kabila anwesend gewesen sei. Er \nhabe sich dort auch in eine Anwesenheitsliste eingetragen. \nWährend der Diskussion habe er sich regierungskritisch \ngeäußert und ein Memorandum nicht unterschrieben, das dort \nverfasst worden sei. Deshalb sei er als Spion verdächtigt und \nhinausgejagt worden. \nAm 5. April 2001 habe er mit etwa 30 anderen Kongolesen in \nBerlin an einer Demonstration anlässlich des Besuchs von \nJoseph Kabila teilgenommen. Dabei sei beim Auswärtigen Amt zur \nWeiterleitung an die kongolesische Regierung ein Memorandum \nder kongolesischen Diaspora in Deutschland überreicht worden. \nIn ihm werde zum Ausdruck gebracht, dass der Machtübergang im \nJanuar 2001 undemokratisch verlaufen sei. Es sei auch zu einer \nDemonstration vor dem Bundeskanzleramt gekommen, bei der \nverschiedene Fernsehsender, so auch das kongolesische \nFernsehen anwesend gewesen seien. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt \n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 1997 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die Akten der vorangegangenen \nGerichtsverfahren (23 K 13877/94.A; 23 L 925/97.A; 23 L \n4510/97.A; 23 L 5848/97.A und 23 L 1995/98.A), die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen \nworden ist, Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 1997 ist \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens.\n\n17\n\nGemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren \nnach Abschluss des Erstverfahrens nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.\n\n18\n\nDies ist nicht der Fall.\n\n19\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG hat das \nBundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn der \nAntragsteller substantiiert darlegt, dass sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für \nihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe im Sinn von \n§ 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).\n\n20\n\nDie Sach- und Rechtslage hat sich nach dem rechtskräftigen \nUrteil vom 7. November 1996 (23 K 13877/94.A), mit dem das \nAsylvorbringen im ersten Asylverfahren als unglaubhaft \nabgelehnt worden ist, nicht nachträglich zu Gunsten des \nKlägers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). \nDer Kläger stützt seinen Asylfolgeantrag auf seine \nexilpolitischen Aktivitäten einerseits gegen die Regierung des \nam 17. Januar 2001 bei einem Attentat ums Leben gekommenen \nLaurent Kabila und zum anderen gegen die nunmehrige Regierung \nseines Sohns Joseph Kabila. Bei einer würdigenden Gesamtschau \nführen jedoch diese Betätigungen nicht zu einer \nAsylanerkennung. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \npolitische Verfolgung.\n\n21\n\nDie Sachlage hat sich durch die Aussage eines ehemaligen \nMitarbeiters der kongolesischen Einwanderungsbehörde, \nHerrn xxxxxxxxxx xxxxx, vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden - \nWürttemberg nicht zu Gunsten des Klägers geändert. Das Gericht \nfolgt bezüglich der Gefährdung von Rückkehren aus Europa \nseinen Angaben nicht. Denn nach der auf Grund der Angaben des \nHerrn xxxxx eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n6. Oktober 2000 (514- 516.80/36685) über die Kontrolle von \nAsylbewerbern, die aus Europa zurückkehren, bei ihrer Einreise \nauf dem Flughafen Kinshasa bleiben abgeschobene Asylbewerber \nin aller Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten \nÜberprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten \nFällen auch durch Beamte des kongolesischen \nNachrichtendienstes ANR und der Zoll- und Gesundheitsbehörden \nzu ihren Familienangehörigen gelangen. (Auswärtiges Amt, \na.a.O. unter Ziff. 13 a). \n\n22\n\nNach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten haben sich auch \ndie Angaben des Herrn xxxxx nicht erhärten lassen, \nrückkehrende Asylbewerber würden zwangsrekrutiert und im Fall \nihrer Weigerung exekutiert. Ebenso wenig sind Fälle bekannt \ngeworden, dass abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr \nin die Dem. Rep. Kongo zum Tode verurteilt worden wären \n(Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff 13 b).\n\n23\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 \nzu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben nach der \nAusschöpfung aller innerhalb der Dem. Rep. Kongo verfügbaren \nErkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus \nverschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die \nAngaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf Grund seiner \nberuflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der \nEinwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende \nSteigerung aus, die einer eingehenden Nachprüfung nicht \nstandhält. Seiner Aussage kommt daher kein maßgeblicher \nBeweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser \nBewertung für das Gericht, dass das Auswärtige Amt seine \nAussagen auf die Einschätzungen maßgeblicher kongolesischer \nMenschenrechtsorganisationen abgestützt hat und dabei auch \neingehend den Angaben des Herrn xxxxxxxxx nachgegangen ist, \ndie Eingang in eine Stellungnahme der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte gefunden haben. Weder hat der \nKläger Fälle von Rückkehrern benannt, denen abweichend von den \ngemachten Feststellungen ein anderes Schicksal widerfahren \nist, noch sind solche Fälle bekannt geworden. Aus diesem Grund \nmacht sich das Gericht auch nicht die von dem Kläger \nherangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln \n(Urteil vom 11. Dezember 2000 - 5 K 705/97.A) zu Eigen.\n\n24\n\nWeiterhin ist auch durch den gewaltsamen Übergang der Macht \nvon Laurent Kabila auf dessen Sohn Joseph Kabila keine \nÄnderung der Sachlage eingetreten. Denn nach den vorliegenden \nallgemein zugänglichen Pressemeldungen handelt es sich hierbei \nlediglich um den Austausch der Person des Staatspräsidenten, \nohne dass dadurch ein Regimewechsel eingetreten ist. \nGleichzeitig wird jüngst von Pressebeobachtern berichtet, dass \nmit dem neuen Präsidenten Bewegung in den Friedensprozess \ngekommen ist und dass auch in kürzester Zeit der sog. \ninnerkongolesische Dialog von der Regierung in Gang gebracht \nwerden soll (vgl. FAZ vom 7. April 2001. S. 6). Dies deutet \nauf eine beginnende innen- und außenpolitische Entspannung \nhin; der neue Präsident ist anders als sein Vater ersichtlich \nverstärkt um Kontakte zu internationalen Mächten und auch der \nUNO bemüht, was auch in seinem Besuch in Deutschland zum \nAusdruck kommt und zukünftig Rückwirkungen auf die Schaffung \nvon Frieden und Demokratie haben dürfte. \n\n25\n\nSoweit der Kläger, der unverfolgt aus seinem Heimatland \nausgereist ist, sich auf seine Mitgliedschaft in der MNC und \nder Teilnahme an deren Versammlungen sowie auf \nDemonstrationen, Verfassen und Mitunterzeichnen von \nregierungskritischen Briefen, Eingaben und Memoranden beruft, \nüberschreitet er damit nicht den Rahmen einer einfachen \nexilpolitischen Betätigung, die nach der den Beteiligten \nbekannten Rechtsprechung der Kammer (vgl. 23 K 7484/96.A), von \nderen Grundsätzen abzuweichen angesichts der fortwirkenden \nMachtstrukturen des Regimes Kabila keine Veranlassung besteht, \nkeine politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit auslöst. Denn mit seiner Mitgliedschaft in \nder MNC hebt er sich nicht herausgehoben gegenüber seinen \nkongolesischen Landsleuten ab. Nach seinen Angaben besteht die \nGruppe xxxx, der er angehört, aus etwa 70 Mitgliedern; \nangesichts ihres relativ großen Einzugsbereichs, zu dem auch \nder Wohnort xxxxxxxxx des Klägers gehört, handelt es sich um \neine eher kleine Gruppe. Auch die Funktion der Koordination \nverleiht dem Kläger keine im Vergleich zu den einfachen \nMitgliedern herausgehobene Stellung. Nach seinen Angaben \nrichtet sich sein Aufgabenbereich auch wesentlich nach Innen, \nwas dadurch deutlich wird, dass er seine Landsleute zu \ninformieren und zu Versammlungen aufzurufen hat. Auch bei der \nDemonstration am 30. Juni 1999, zu der der Verein \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgerufen hat, ist der Kläger nicht \nbesonders herausgehoben in Erscheinung getreten. Zu \nberücksichtigen ist bei dieser Demonstration außerdem, dass \nsie sich nicht ausschließlich gegen die Verhältnisse in der \nDem. Rep. Kongo gewandt hat, sondern ganz allgemein sich gegen \nKriege und Menschenrechtsverletzungen richtete und die \nBotschaften von Angola, der Dem. Rep. Kongo und der Rep. Kongo \n- Brazzaville zum Ziel hatte. In gleicher Weise erschöpfte \nsich die Teilnahme des Klägers an einer Demonstration des \nxxxxxxxxxxxxx am 31. August 1999 in seiner bloßen Anwesenheit. \nDie von dem Kläger unterzeichneten Aufrufe und Memoranden \nsowie sein am 20. März 2001 verfasster und ersichtlich im \nzeitlichen Zusammenhang mit der am 19. März 2001 erfolgten \nLadung zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2001 an Joseph \nKabila versandte Brief unterscheiden sich nicht von den \nBriefen, die in großen Zahl von den Landsleuten des Klägers \nunterzeichnet und verschickt werden. Der Kläger ist mit diesen \nAktivitäten weit davon entfernt, in den Augen der derzeitigen \nRegierung als ein gewichtiger Gegner angesehen zu werden. \nHierzu wird er auch nicht durch seine Teilnahme an einer \nVersammlung, zu der aus Anlass des Besuch des \nStaatspräsidenten Joseph Kabila am 31. März 2001 eine Gruppe \nvon Kongolesen aufgerufen hat und an der nach den Angaben des \nKlägers auch ein Sekretär des Staatspräsidenten teilgenommen \nhat. Der Kläger selbst schätzt seine Gefährdung durch die \nTeilnahme an dieser Versammlung ersichtlich eher gering ein. \nDenn sonst hätte er sich nicht ohne zwingenden Grund in eine \nAnwesenheitsliste eingetragen und sich anschließend in einer \nWeise regierungskritisch geäußert, dass er nach seinen Angaben \naus der Versammlung vertrieben worden ist. Auch seine \nTeilnahme mit etwa 30 anderen Kongolesen an einer \nDemonstration am 5. April 2001 anlässlich des Besuchs des \nkongolesischen Staatspräsidenten in Berlin macht der Kläger \nnicht zu einer herausgehobenen Person, der im Fall einer \nRückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ergänzend zu den \ndargelegten innenpolitischen Entspannungstendenzen ist \ninsoweit zudem zu berücksichtigen, dass sich gegenwärtig die \ninnerkongolesische Opposition auch gegenüber den \ndiplomatischen Vertretungen von Frankreich, Belgien und den \nVereinigten Staaten lautstark und kritisch über den \nMachtwechsel zu Joseph Kabila geäußert hat (vgl. FAZ vom \n5. April 2001, S.6). Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich \ndie Demonstration vom 5. April 2001 in ihrem \nregierungskritischen Ausagegehalt nicht von den sonstigen \nbekannten öffentlichen Auftritten der Exilkongolesen. Durch \ndie Anwesenheit von Fernsehsendern, wobei der Kläger jedoch \nnur die Präsenz eines deutschen Fernsehteams belegt hat, \ngewinnt diese Demonstration keinen anderen \nÖffentlichkeitscharakter. Zudem vertritt der Kläger auf dem \nPlakat, mit dem er auf den eingereichten Bildern abgebildet \nist, mit seiner Forderung nach einem innerkongolesischen \nDialog eine politische Position, die auch die Regierung Joseph \nKabila verfolgt (vgl. FAZ vom 7. April 2001, S. 6). \n\n26\n\nInsgesamt ist der Kläger somit als eine Person mit einem \nniedrigen politischen Profil anzusehen. Durch seine \nexilpolitischen Betätigungen seit dem Abschluss des ersten \nAsylverfahrens hat sich die Sach- und Rechtslage nicht zu \nseinen Gunsten geändert.\n\n27\n\nNeue Beweismittel, die eine für den Kläger günstiger \nEntscheidung herbeiführen würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), \nhat der Kläger nicht vorgelegt. Die von ihm bei der Anhörung \nzu seinem zweiten Asylantrag am 4. Februar 1997 erwähnten \nPrivatbriefe mit Warnungen, nach Hause zurückzukommen, hat der \nKläger nicht vorgelegt. Ihnen käme zudem auch keinerlei \nBeweiswert zu.\n\n28\n\nGründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 \nNr. 3 VwVfG) liegen ersichtlich nicht vor.\n\n29\n\nDer Anspruch auf Durchführung eines zweiten Asylverfahrens \nist somit zu Recht abgelehnt worden, da die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.\n\n30\n\nAuch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf \ndie Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG kommt vorliegend \nnicht in Betracht.\n\n31\n\nZwar unterliegt die Entscheidung der Beklagten zu § 53 \nAuslG nicht den eingeschränkten und strengen \nWiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \ni.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn die letztgenannte \nVorschrift schließt insoweit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 5 \ni.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG nur für den weiteren Asylantrag im \nSinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG aus, der gerade nicht das \nSchutzersuchen nach § 53 AuslG erfasst.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 \n- A 14 S 786/99.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund hat das Bundesamt grundsätzlich die \ngesetzlich anerkannte, in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit, \nauf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen das Verfahren \nwiederaufzugreifen und einen neuen Bescheid zu erlassen.\n\n34\n\nVorliegend kann allerdings dahinstehen, ob die Beklagte ihr \nfür die Frage des Wiederaufgreifens bestehendes Ermessen \nüberhaupt bzw. ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, denn \njedenfalls sind Abschiebungshindernisse im vorliegenden Fall \nnicht gegeben, sodass - selbst wenn die Beklagte ein \nWiederaufgreifen insoweit bejaht hätte -, jedenfalls eine \npositive Entscheidung im Rahmen des § 53 AuslG nicht in \nBetracht gekommen wäre.\n\n35\n\nEin Ausländer darf nämlich gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, \nTodesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer \nerhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n36\n\nAus den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf das \nAsylfolgeverfahren folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach \n§ 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. \nDer Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. \nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen \ndie Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur \ndann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und \ndem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der \nAusländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen \nVerfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch \nverfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu \ngewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine \nextreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen \nAusländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern \nwürde.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nNVwZ 1996, 476.\n\n38\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden \nschweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab \nanzuwenden,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193 (197).\n\n40\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. Die \nvon dem Verwaltungsgericht Köln (vgl. Urteil vom 16. März 2001 \n - 5 K 6723/98.A -) aus den ad hoc Lageberichten vom \n18. Januar 2001 und 13. Februar 2001 gezogenen Folgerungen \nteilt das Gericht nicht. Denn ihr liegt die Auffassung zu \nGrunde, dass bezüglich der Dem. Rep. Kongo nach dem \nMachtübergang auf Joseph Kabila eine Situation gegeben ist, \ndie eine Regelung nach § 54 AuslG gebietet. Diese Folgerung \nkann jedoch aus dem Text der beiden ad hoc Lageberichte nicht \ngezogen werden. Sie beschränken sich auf eine Anregung, in der \nnächsten Zeit von Abschiebungen abzusehen, ohne allerdings \nihre Möglichkeit gänzlich auszuschließen, wie sich daraus \nergibt, dass der Bericht vom 18. Januar 2001 ausdrücklich die \nNachfrage zur aktuellen Lage bei der Botschaft in Kinshasa \nanspricht. \n\n41\n\nEin Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbesteht auch nicht auf Grund der von dem Kläger eingereichte \närztliche Bescheinigung vom 30. März 2001. Denn sie lässt \nnicht erkennen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine akute \nGefahr für Leib oder Leben droht.\n\n42\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne festgestellt \nwerden. \n\n43\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila \nschlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire \njedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen \nAuseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im \nOsten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen \nunterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf \nGrund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt \nKinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch \nzunehmende Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. \nEbenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge \nder hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden \nPreissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen \ninnerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf \nein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich \nverschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse \nnoch nicht vor.\n\n44\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; \nvom 23. März 2000, S. 28 f; Auskunft vom 28. Mai 1999, \n514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme \nvom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n45\n\nMuss daher eine fortschreitende Verschlechterung der \nallgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, \nso vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen \nLebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit \nunterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu \nerkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \neiner schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert sein \nwürde.\n\n46\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum \neinen, dass die Regierung mit Unterstützung internationaler \nOrganisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und \nu.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche \nAnstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung \nmit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs \nsicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel \nderzeit nur 55% des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung \nKinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio-\nkulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen \nwerden, auf Grund derer es regelmäßig gelingt, in \nwechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie \nbesondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. \nHinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der \nBevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art \nurbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden \nGrundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die \nGrundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. \nZum anderen lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie \nin Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die \nSelbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht \nfeststellen.\n\n47\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten \nder DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den \nKläger.\n\n48\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter \nafrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch \nzu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch \ndie Waffenstillstandsvereinbarungen von Lusaka vom \n10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht \nwerden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem \nWaffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren \nKampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und \nderen Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen \nVerbänden andererseits als auch zu kriegerischen \nAuseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im \nLand verbliebenen Hutu gekommen.\n\n49\n\nvgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 19 f; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n50\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen \nbesetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch \nmotivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt \ngeworden,\n\n51\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; \nvom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20 f; ai, \nStellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.\n\n52\n\nDennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, \ngravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht \nfeststellen.\n\n53\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.\n\n54\n\nEiner erneuten Abscheibungsandrohung bedarf es gemäß § 71 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-12/23-k-1279-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-12/23-k-1279-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302221","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.164239+00:00"}}