{"status":"available","doknr":"OLD302246","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0409.3L283.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-09","aktenzeichen":"3 L 283/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm vorläufig - bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf \nErteilung der Approbation - die Approbation als \nZahnarzt zu erteilen, \n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Gericht \nder Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller \nhat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf die \nstreitige Approbation zusteht. Vielmehr spricht alles dafür, \ndass er einen solchen Anspruch nicht besitzt.\n\n6\n\nNach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZHG ist die Approbation als \nZahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller - \nunter anderem - sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht \nhat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des \nzahnärztlichen Berufs ergibt. Der Antragsteller ist auf Grund \nseines bisherigen Verhaltens unzuverlässig in diesem \nSinne.\n\n7\n\nBei der Auslegung des Merkmals der Unzuverlässigkeit ist - \nwie bei jeder Einschränkung der Freiheit der Berufswahl - der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der es \ngebietet, dass ein Eingriff in dieses Recht geeignet, \nerforderlich und zumutbar sein muss (BVerfGE 33, 125 ( 168); \n80, 1 (24)). Nach diesen Grundsätzen ist Unzuverlässigkeit \ndurch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betreffende in \nZukunft seine beruflichen Pflichten erfüllen werde; \nunzuverlässig ist demgemäß der Zahnarzt, der nicht die Gewähr \nfür die zukünftige ordnungsgemäße Ausübung des zahnärztlichen \nBerufes bietet (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1601 (1603); BVerwGE \n105, 214 (200)). Hinsichtlich des Verhaltens, dessen sich der \nZahnarzt in der Vergangenheit schuldig gemacht hat, ist es \nweder hinreichend noch erforderlich, dass es unmittelbar \nBerufspflichten verletzt oder überhaupt im Zusammenhang mit \nder Ausübung des zahnärztlichen Berufs gestanden hatte. \nMaßgeblich ist allein, dass aus dem Verhalten folgt, der \nBetreffende biete unter Berücksichtigung aller Umstände nicht \ndie Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung des \nBerufs. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind dabei \nbesonders hoch, soweit die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter \nabzuwenden ist. Nach diesem Maßstab besitzt der Antragsteller \nnicht die Zuverlässigkeit für die angestrebte Tätigkeit als \napprobierter Zahnarzt.\n\n8\n\nNach der Auskunft der Universität xxxxxxxxxx vom 5. April \n2001 erfordert die zahnmedizinische Behandlung eine flüssige \nsprachliche Kommunikation zwischen Zahnarzt und Patient; ist \neine solche Verständigung nicht gesichert, so besteht - wie in \nder Auskunft anhand von Beispielen dargelegt wird - in ganz \nalltäglichen Behandlungssituationen Lebensgefahr für den \nPatienten. Dem Antragsteller ist auf Grund seiner Ausbildung \nzum Zahnarzt und seiner Tätigkeit in eigener Praxis bekannt, \ndass eine Behandlung von Patienten, mit denen eine flüssige \nsprachliche Kommunikation nicht möglich ist, deren Leben und \nGesundheit gefährdet. Gleichwohl strebt er die Approbation als \numfassende Berechtigung an, die sich auf die Behandlung in \nselbstständiger oder leitender Tätigkeit von solchen Patienten \nerstreckt, mit denen der Antragsteller sich in aller Regel \nnicht sprachlich verständigen kann. War im \nApprobationsverfahren noch eine Bescheinigung vom 6. April \n2000 vorgelegt worden, derzufolge der Antragsteller als \nangestellter Zahnarzt bei einem niedergelassenen Zahnarzt \narbeiten könnte, ist nunmehr von der Übernahme jener oder \neiner anderen Zahnarztpraxis die Rede (Schriftsätze vom 9. und \n20. Februar 2001). Bereits eine derartige Bereitschaft, eine \nBerufstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, die der \nBetreffende nur unter Gefährdung der Rechte Dritter wird \nausüben können, ist ein die Annahme der Unzuverlässigkeit \nbegründendes Verhalten (vgl. - zum Gewerberecht - BVerwGE 65, \n1 (4)).\n\n9\n\nEin Anspruch auf Erteilung der Approbation ergibt sich auch \nnicht unter Berücksichtigung des Unionsrechts. Art. 18 Abs. 3 \nder Richtlinie 76/686/EWG ist eine Anspruchsgrundlage \nallenfalls dafür, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge \ntragen, dass die Begünstigten gegebenenfalls in ihrem \nInteresse und im Interesse ihrer Patienten die \nSprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer \nBerufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen, nicht hingegen \ndafür, dass Zahnärzten die Berufsausübung ermöglicht wird, die \nkeine oder so geringe Kenntnisse der Sprache ihrer Patienten \nbesitzen, dass die Behandlung mit einer Gefährdung von Leben \nund Gesundheit verbunden wäre. Im Übrigen kann Zahnärzten, die \nnur unter Einschränkungen zur ordnungsgemäßen Ausübung eines \nzahnärztlichen Berufes im Stande sind, die Erlaubnis nach § 13 \nZHG erteilt werden. Auf diesen Weg ist der Antragsteller \nhingewiesen worden (Antragserwiderung vom 8. Februar \n2001).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. \n3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche \nStreitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September \n1996 - 13 E 1105/96).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-09/3-l-283-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-09/3-l-283-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302246","retrieved":"2026-07-09 03:28:02.395598+00:00"}}