{"status":"available","doknr":"OLD302245","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0409.26K9603.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-09","aktenzeichen":"26 K 9603/98","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten \ngegenüber beihilfeberechtigt. Unter dem 19. Juni 1998 \nbeantragte er die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines \nSanatoriumsaufenthaltes seiner Ehefrau, deren vorige \nSanatoriumsbehandlung vom 16. August bis 13. September 1997 \nstattgefunden hatte, in xxxxxxxxxx. Diesen Antrag lehnte die \nBeklagte mit Bescheid vom 14. Juli 1998 ab mit der Begründung, \nnach dem ihr vorliegendenden amtsärztlichen Zeugnis sei die \nNotwendigkeit der beantragten Sanatoriumsbehandlung der \nEhefrau des Klägers vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist des \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Beihilfenverordnung (BVO) nicht gegeben. \nHiergegen legte der Kläger am 7. September 1998 Widerspruch \nein, den die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 1998, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am \n6. Oktober 1998, als unbegründet zurückwies. Die Ehefrau des \nKlägers führte die Kur in der Zeit vom 19. August bis \n16. September 1998 im „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" \nin xxxxxxxxxx durch.\n\n3\n\nMit seiner am 5. November 1998 erhobenen Klage verfolgt der \nKläger sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 16. Juni 1998 und ihres Widerspruchsbescheides \nvom 28. September 1998 zu verpflichten, die \nBeihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung seiner \nEhefrau in xxxxxxxxxx im Jahr 1998 \nanzuerkennen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten sowie dem von dem Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom \n5. März 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen; die Beteiligten \nsind durch gerichtliche Verfügung vom gleichen Tag gemäß § 84 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO zu einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid gehört worden.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis.\n\n11\n\nDie vom Kläger begehrte Anerkennung der Behandlung seiner \nEhefrau in xxxxxxxxxx als Sanatoriumsbehandlung im Sinne des \n§ 6 BVO - die Festsetzung einer Beihilfe zu den aus diesem \nAnlass entstandenen Aufwendungen ist nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens - würde ihm nichts mehr nützen. Eine \netwaige Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Anerkennung \nauszusprechen, würde nämlich nichts an dem Tatbestand ändern, \ndass die Ehefrau des Klägers ihre Sanatoriumsbehandlung \nangetreten hat, ohne dass eine vorherige Anerkennung \nvorgelegen hätte. In diesem Zusammenhang kommt auch eine \nVerpflichtung der Beklagten zu einer rückwirkenden Anerkennung \nder Sanatoriumsbehandlung nicht in Betracht. Abgesehen davon, \ndass eine rückwirkende vorherige Anerkennung schon begrifflich \nund vom Sinn und Zweck des Instituts der vorherigen \nAnerkennung her ausgeschlossen sein dürfte, besteht hierfür \nauch unter Rechtsschutzgesichtspunkten keine Notwendigkeit. \nGemäß § 13 Abs. 8 BVO wird nämlich eine Beihilfe auch dann \ngewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche \nvorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden \ndes Antragstellers unterblieben ist. In diesem Zusammenhang \nkommt es unter anderem darauf an, ob im Zeitpunkt des \nBehandlungsbeginns die Voraussetzungen für eine Anerkennung \nvorgelegen haben, sodass insoweit dieselben rechtlichen \nKriterien Beachtung finden wie im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 BVO. Würde man die Möglichkeit einer rückwirkenden \nvorherigen Anerkennung bejahen, liefe zudem die Regelung des \n§ 13 Abs. 8 BVO leer, die über die Anerkennungsvoraussetzungen \nhinaus ein fehlendes Verschulden des Antragstellers \nerfordert.\n\n12\n\nEine Umdeutung des entsprechenden Klageantrags in eine \nFeststellungsklage scheidet aus, da auch diese wegen der in \n§ 43 Abs. 2 VwGO normierten Subsidiarität im Verhältnis zu der \ngrundsätzlich möglichen (Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung \neiner (weiteren) Beihilfe -\n\n13\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Juli 1998 \n- 6 A 5695/96 -\n\n14\n\nunzulässig wäre.\n\n15\n\nVgl. schon Urteil des erkennenden Gerichts vom \n17. August 1999 - 26 K 6980/97 - sowie Gerichtsbescheide vom \n19. Juni 2000 - 26 K 4369/99 -, vom 16. November 2000 \n- 26 K 9958/98 - und vom 21. Februar 2001 \n- 26 K 6167/00 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-09/26-k-9603-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-09/26-k-9603-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302245","retrieved":"2026-07-09 03:28:02.311707+00:00"}}