{"status":"available","doknr":"OLD302244","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0409.21L247.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-09","aktenzeichen":"21 L 247/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin \neinen Heizkostenzuschuss in Höhe von 320,- DM \nauszuzahlen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch den \nErlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung \ntreffen, wenn dies nötig erscheint, um z.B. wesentliche \nNachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu hat der \nAntragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung \n(Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs \n(Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts an einem Anordnungsanspruch. Der \nnach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen \nHeizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) \nder Antragstellerin zustehende Anspruch auf einen Zuschuss \ngilt gemäß § 107 Satz 1 SGB X als erfüllt, da dem \nAntragsgegner in seiner Funktion als Träger der Sozialhilfe \nein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X im Umfang der zu \ngewährenden Leistung zusteht. Die nunmehr getroffene \nEntscheidung der Bewilligungsbehörde für Wohngeld des \nAntragsgegners, den Zuschuss nicht der Antragstellerin, \nsondern dem eigenen Sozialamt des Antragsgegners zufließen zu \nlassen, ist also nicht zu beanstanden. \n\n7\n\nDie Antragstellerin und ihre im Haushalt lebenden \nAngehörigen haben aus Mitteln der Sozialhilfe mit Bescheiden \nvom 10. November 2000 und vom 18. Dezember 2000 einmalige \nBeihilfen in Höhe von zusammen 598,00 DM bewilligt erhalten; \nmit Bescheid vom 16. Februar 2001 wurde ein weiterer Betrag in \nHöhe von 482,40 DM bewilligt, insgesamt also eine Summe von \n1.080,40 DM. Der als Grundlage dieser Bewilligungen \nfestgestellte Bedarf - der auf den Sohn xxxxx entfallende \nHeizkostenanteil blieb hierbei unberücksichtigt - setzte sich \nzusammen aus einem Betrag von 655,00 DM für Bekleidung und \neiner Summe von 1.182,00 DM für die Beschaffung von Brennstoff \nfür den Zeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001. Da die Bescheide \nkeine anderweitige Regelung treffen, sieht das Gericht \n- ebenso wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom \n14. März 2001 - keine andere Möglichkeit, als die bewilligten, \nnicht bedarfsdeckenden Beträge als entsprechend dem \nbetragsmäßigen Verhältnis der beiden Bedarfsanteile zueinander \nauf diese Bedarfspositionen gewährt anzusehen; es entfällt \nmithin ein Anteil von rund 36 v.H. auf die Bekleidungsbeihilfe \nund ein Anteil von 64 v.H. oder 691,- DM auf die \nHeizkostenbeihilfe. \n\n8\n\nHierbei unterliegt es nicht der Beurteilung im vorliegenden \nVerfahren, ob die mit Bescheid vom 16. Februar 2001 getroffene \nsozialhilferechtliche Entscheidung rechtlich haltbar ist oder \nob vielmehr nach dem Wegfall des zuvor festgestellten, den \nBedarf übersteigenden monatlichen Einkommens nunmehr der \ngesamte Bedarf an einmaligen Hilfen hätte gedeckt werden \nmüssen, anstatt lediglich den berechneten monatlichen \n\"Eigenanteil\" an die Hilfebedürftigen auszuzahlen. Die \ninsoweit bestehenden Zweifel ändern aber nichts daran, dass \nLeistungen zur Deckung des Bedarfs an Heizung in einer den im \nvorliegenden Verfahren streitigen Heizkostenzuschuss \nübersteigenden Höhe gewährt worden sind. \n\n9\n\nDies begründet einen Erstattungsanspruch zu Gunsten des \nSozialhilfeträgers. Dieser ist nachrangig verpflichtet im \nSinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Die \nnach dem Gesetz vom 20. Dezember 2000 und dem BSHG gewährten \nLeistungen dienen demselben Zweck; sie beziehen sich jeweils \nauf die Kosten der Wohungsbeheizung in der Heizperiode \n2000/2001. Im Umfang des nunmehr gewährten \nHeizkostenzuschusses wäre der Sozialhilfeträger bei früherer \nBewilligung nicht leistungsverpflichtet gewesen. Dafür, dass \ndie Wirkungen der §§ 104, 107 SGB X von einer vollständigen \nBefriedigung des zugrundeliegenden, vom nachrangig \nverpflichteten Sozialleistungsträger zu deckenden Bedarfs \nabhängen könnten - wie offenbar die Antragstellerin meint -, \nvermag das Gericht dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu \nentnehmen. Es kommt hier also nicht darauf an, ob der \nSozialhilfeträger den Umfang seiner Leistungen nach den \nRegelungen des Sozialhilferechts richtig bemessen hat; \nentscheidend ist allein, dass sie höher sind als die \nLeistungen des nachrangig verpflichteten Trägers. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus einer entsprechenden \nAnwendung des § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-09/21-l-247-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-09/21-l-247-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302244","retrieved":"2026-07-09 03:28:02.227906+00:00"}}