{"status":"available","doknr":"OLD302307","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0403.3K4523.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"3 K 4523/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zur \nDiplom-Sozialpädagogin an der Staatlichen Fachhochschule für \nSozialwesen in xxxxxxx. Das Anerkennungsjahr absolvierte sie \nin einem Kindergarten sowie in einer Beratungsstelle für \nSuchtkranke. Anschließend war sie vom 1. März 1979 bis zum 30. \nApril 1983 in einer psychosozialen Beratungsstelle tätig. Vom \n1. Mai 1983 bis zum 31. März 1995 übte sie eine \npsychotherapeutische Tätigkeit in der Fachabteilung für junge \nDrogenabhängige eines Krankenhauses aus. Unter dem 12. Januar \n1994 erteilte ihr der Oberkreisdirektor des Kreises xxxxx die \nErlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der heilkundlich-\npsychotherapeutischen Tätigkeit ohne Bestallung. Seit dem 1. \nAugust 1995 führt die Klägerin selbstständig eine Praxis, in \nder sie psychotherapeutische Leistungen erbringt. Gesetzliche \nund Ersatzkassen bescheinigten ihr, insgesamt 1.119 \nTherapiestunden im Zeitraum von August 1995 bis Oktober 1998 \nerbracht zu haben. \n\n3\n\nUnter dem 10. November 1998 beantragte die Klägerin eine \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin und als \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Sie legte eine \nBescheinigung der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vor, wonach \nsie während des gesamten Beschäftigungszeitraumes von 1983 bis \n1995 überwiegend, das heißt mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit, \npsychotherapeutisch tätig gewesen sei. Sie habe wöchentlich \nfünf Gruppentherapien von 90 Minuten Dauer sowie \ndurchschnittlich 7 1/2 Stunden Einzeltherapie durchgeführt. \nEinschließlich der notwendigen Falldokumentation und \nFallbesprechungen sei sie weit mehr als 4.000 Zeitstunden \npsychotherapeutisch tätig gewesen. Aus einer weiteren \nBescheinigung des xx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n25. November 1998 ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt \n280 Theoriestunden an diesem Institut belegt habe. Unter dem \n1. Januar 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin eine \nApprobation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Mit \nBescheid vom 5. März 1999 lehnte sie es dagegen ab, der \nKlägerin eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin \nzu erteilen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach § 12 \nAbs. 4 Satz 1 PsychThG Voraussetzung für die Approbation der \nNachweis eines Psychologiestudiums sei. Zusätzlich müssten \nentsprechende Behandlungsstunden und Theorienachweise erbracht \nwerden. Die Klägerin habe ein Abschlusszeugnis über den \nStudiengang Diplom-Sozialpädagogik vorgelegt, jedoch kein \nabgeschlossenes Psychologiestudium nachgewiesen. Den hiergegen \ngerichteten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, \nes bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nÜbergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes im \nHinblick auf den Ausschluss vom Nichtpsychologen, wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999 zurück. \nDer Gesetzgeber habe durch den Erlass des \nPsychotherapeutengesetzes ein Berufsbild geschaffen, das \njedenfalls in der Regel den Abschluss eines \nPsychologiestudiums voraussetze. Bei der Gesundheit der \nBevölkerung handele es sich um ein besonders wichtiges \nGemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive \nBerufszulassungsbeschränkungen grundsätzlich zulässig seien. \nEs gebe auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der \nregulären Qualifikationsanforderungen. In § 12 PsychThG habe \nder Gesetzgeber eine differenzierte und detaillierte Regelung \ngeschaffen, um einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen \nInteresse an einem möglichst hohen Qualitätsstandard \neinerseits und den Besitzstandsinteressen der bisher \npraktizierenden Therapeuten andererseits zu schaffen. Dabei \nkomme dem universitären Psychologiestudium wesentliche \nBedeutung bei. Es bleibe der Klägerin unbenommen, \ntherapeutisch tätig zu sein. Ihr werde lediglich ein \nstaatliches Qualitätsmerkmal verwehrt.\n\n4\n\nMit ihrer am 8. Juli 1999 bei Gericht eingegangenen Klage \nmacht die Klägerin geltend, gegen die Übergangsbestimmung des \n§ 12 PsychThG bestünden gravierende verfassungsrechtliche \nBedenken. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlange, dass \nberücksichtigt werde, dass sie in wesentlichem Umfange \nLeistungen mit den Krankenkassen abgerechnet habe. Die \ninsoweit vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung \nvom 16. März 2000, NJW 2000, 1779, aufgeworfenen Fragen des \nBestandsschutzes seien von den Verwaltungsgerichten zu klären. \nDie Sozialgerichte setzten Verfahren auf Zulassung wegen des \nvorgreiflichen Streits um die Approbationen aus. Nachdem der \nGesetzgeber den Arztvorbehalt aufgegeben habe, lasse sich der \nAusschluss akademischer Psychotherapeuten ohne \nPsychologiestudium weder unter dem Gesichtspunkt des \nSchutzgutes der Volksgesundheit noch im Hinblick auf den \nGemeinwohlbelang einer effektiven und qualifizierten \nBehandlung gesetzlich Versicherter rechtfertigen. Das Gesetz \nleide insofern an einem inneren Widerspruch, als die weitere \nAusübung der Heilkunde erlaubt bleibe, durch den Ausschluss \nvon der kassenärztlichen Versorgung jedoch die wirtschaftliche \nExistenz entzogen werde. Sie, die Klägerin, könne auf \nlangjährige klinische Erfahrungen der Psychotherapie \nzurückgreifen. Sie habe sich in ihrer freiberuflichen \nTätigkeit zudem eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, die \nmit der freiberuflich tätiger Psychologen in allen Punkten \nvergleichbar sei. Mit Ausnahme der Vorlage der \nApprobationsurkunde erfülle sie alle Voraussetzungen für eine \nbedarfsunabhängige Zulassung. Sie habe ihren beruflichen \nSchwerpunkt in der Behandlung von Erwachsenen gesehen. Zur \nFortführung dieser Tätigkeit werde sie tatsächlich nicht mehr \nin der Lage sein, weil die gesetzlichen Krankenkassen keine \nKostenerstattungen mehr vornähmen. Auch die privaten \nKrankenversicherungen hätten ihre Versicherungsbedingungen so \ngeändert, dass eine Kostenerstattung nur noch dann \ndurchgeführt werde, wenn der Behandler als Psychologischer \nPsychotherapeut approbiert und im Arztregister eingetragen \nworden sei. Sie behandele nur noch vier erwachsene Patienten, \ndie die Kosten der Behandlung selbst trügen. In zwei weiteren \nFällen habe sie noch einmal eine Kostenzusage der gesetzlichen \nKrankenkassen erreicht. Insgesamt habe sich die Behandlung \nErwachsener auf einen Umfang reduziert, mit dem der Betrieb \neiner psychotherapeutischen Praxis nicht mehr möglich sei. Vor \ndem maßgeblichen Gesetzesbeschluss habe ihre wirtschaftliche \nSituation dagegen in Bezug auf die Behandlung Erwachsener \nderjenigen eines Psychologischen Psychotherapeuten im \nKostenerstattungsverfahren entsprochen. Eine Tätigkeit als \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin führe zu einer \nwirtschaftlichen Verschlechterung auf Grund höherer \nPraxiskosten und niedrigerer Verdienstmöglichkeiten. Im \nÜbrigen spiele bei der Behandlung Erwachsener das Alter des \nBehandlers keine Rolle, bei Kinder- und Jugendlichen-\nPsychotherapeuten nehme die Akzeptanz des Behandlers dagegen \nmit zunehmenden Alter ab. Die Nachteile, die durch eine \nBeschränkung der Zulassung auf das Gebiet der Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapie entstünden, könnten auch nicht \ndurch die Behandlung Erwachsener außerhalb des Systems der \ngesetzlichen Krankenversicherung aufgefangen werden. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n5. März 1999 und des Widerspruchsbescheides vom \n10. Juni 1999 zu verpflichten, ihr die Approbation \nals Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen, \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nSie verweist auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n12\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin. \n\n13\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ist die Erteilung einer \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin davon \nabhängig, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und \ndie staatliche Prüfung bestanden wurde. Zugangsvoraussetzung \nfür die Ausbildung nach § 5 PsychThG ist gemäß 5 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1 a) des Gesetzes eine im Inland an einer Universität oder \ngleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im \nStudiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie \neinschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des \nHochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student \ndas Ziel des Studiums erreicht hat. Die Klägerin hat eine \nAbschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht abgelegt. \nSie hat auch nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen \nUnion ein Diplom im Studiengang Psychologie erworben oder in \neinem anderen Staat ein gleichwertiges Hochschulstudium der \nPsychologie erfolgreich abgeschlossen, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 \nb), c). \n\n14\n\nGegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach \neinem Psychologiestudium bestehen keine Bedenken im Hinblick \nauf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der \nGesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders \nwichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive \nBerufszulassungsschranken grundsätzlich zulässig sind \n(vgl. etwa BVerfG, NJW 1988, 2290). Die Wertung, dass das \nStudium der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische \nPsychologie in Verbindung mit anderen \nQualifikationsanforderungen geeignet ist, den Absolventen zur \nMitwirkung einer psychotherapeutischen Versorgung der \nBevölkerung zu befähigen, unterliegt der Einschätzung des \nGesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterscheidung \nzwischen Absolventen einer solchen Ausbildung und denjenigen \neiner pädagogischen, sozialpädagogischen oder sonstigen \nVorbildung sachwidrig sein könnten, fehlen. Mildere, ebenso \ngeeignete Mittel zur Durchsetzung eines hohen Qualitätsniveaus \nsind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte vielmehr bei \neiner typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade \ndurch ein Psychologiestudium Kenntnis und Inhalte vermittelt \nwerden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich \nsind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779). Die Differenzierung wird \nauch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es kann \nzwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall konkrete \npsychotherapierelevante Lehrinhalte auch in anderen \nStudiengängen vermittelt werden. Auch bei einer Begrenzung auf \nähnliche Studiengänge wären jedoch Abgrenzungsprobleme und \nUngleichbehandlungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sie \nwären zudem in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig. Der \nGesetzgeber konnte sich mithin auf vernünftige und \nsachgerechte Gründe stützen, wenn er den Zugang zum Beruf an \nein abgeschlossenes Studium der Psychologie knüpfte (vgl. \nBVerfG a.a.O.). \n\n15\n\nDie Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG. Sie hat nicht gemäß \n§ 12 Abs. 1 PsychThG im Delegationsverfahren nach den \nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen \nLeistungen erbracht, sondern im so genannten \nErstattungsverfahren nach 13 Abs. 3 SGB V. \n\n16\n\nSie hat ferner keine Ausbildung als Fachpsychologin in der \nMedizin nach § 12 Abs. 2 PsychThG abgeschlossen. Schließlich \nfehlt es auch an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PsychThG, \nweil die Klägerin nicht mit einer Gesamtdauer von mindestens \nsieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer \nKrankenkasse mitgewirkt hat. \n\n17\n\nDie Klägerin hat allerdings nach § 12 Abs. 4 Satz 1 \nPsychThG nachgewiesen, dass sie zwischen dem 1. Januar 1989 \nund dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens \nsieben Jahren zum Teil als Beschäftigte in einer \npsychotherapeutischen Einrichtung vorwiegend \npsychotherapeutisch tätig gewesen ist, im Übrigen \nhauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt \nhat. Sie ist auch in dem Zeitraum mindestens 4.000 Stunden \neinschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und \nFallbesprechungen psychotherapeutisch tätig gewesen und hat \nmehr als 140 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, \nin dem sie beschäftigt war, abgeleistet. \n\n18\n\nEs fehlt indessen wiederum an einer bestandenen \nAbschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die auch nach den \nÜbergangsvorschriften des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG \nerforderlich ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese \nAnforderung des Übergangsrechtes lassen sich weder aus Art. 12 \nAbs. 1 GG noch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.\n\n19\n\nRegelungen, die die Berufsfreiheit im Übrigen in \nstatthafter Weise beschränken, können insofern gegen Art. 12 \nAbs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, \nals sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, \nwelche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit \nin erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 841 \nm.w.N.). Indessen ist die Fortführung der Psychotherapie auch \nin Zukunft nicht von einer Approbation nach dem \nPsychotherapeutengesetz abhängig. Vielmehr kann von einer \nErlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung weiterhin \nGebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2000, 1779 \nf.). Aus diesem Grunde gebietet Art. 12 GG auch nicht eine \nÜbergangsregelung, nach der ein bislang im Berufsfeld Tätiger \ndie Zulassung zumindest dann erhalten kann, wenn eine \ngeringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung \nausgeglichen wird (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 1999, 841 (845)). \n\n20\n\nAllerdings berührt das Gesetz vom 16. Juni 1998 die \nBerufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur dadurch, dass \nes subjektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem neu \ngeschaffenen Berufsbild errichtet. Vielmehr ändert das Gesetz \nwesentliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der bisher auf \nGrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz tätigen \nTherapeuten. Zwar bleibt die Kostenerstattungsregelung des \n§ 13 SGB V unberührt, weshalb bei Vorliegen der \nVoraussetzungen auch weiterhin eine Kostenerstattung in \nBetracht zu ziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 (1781)). \nJedoch dürfte dem Erstattungsverfahren in Zukunft zumindest \nnur noch eine ganz eingeschränkte Bedeutung zukommen, weil \nregelmäßig eine Behandlung durch zugelassene Psychologische \nPsychotherapeuten möglich sein wird. Eine Erstattung von \nLeistungen durch andere Therapeuten dürfte im Regelfall nicht \nmehr erforderlich sein (vgl. auch Spellbrink, NVwZ 2000, 141 \n(145 f.)). Art. 12 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz gegen \nneue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet \nbleibt, weil es kein subjektives Recht auf Erhaltung des \nGeschäftsumfanges und der Sicherung weiterer \nErwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f.). \nSchafft jedoch der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung \neiner beruflichen Qualifikation und Vorteile im beruflichen \nWettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung \nals Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Als \nFreiheitsbeschränkung kommen nicht allein Gebote und Verbote \nin Betracht, es genügt vielmehr, dass durch staatliche \nMaßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer \nberuflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, \nNJW 1992, 2621). Soweit der Gesetzgeber die staatliche \nAnerkennung an den Abschluss eines Psychologiestudiums \neinerseits und eine darauf aufbauende praktische Ausbildung \nbzw. praktische Tätigkeit andererseits knüpft, kann er sich - \nwie ausgeführt - auf hinreichend gewichtige Gründe des \nGemeinwohls stützen. Die Möglichkeit, diese staatliche \nAnerkennung durch die Approbation als Psychologischer \nPsychotherapeut zu erwerben, wirkt sich indessen nicht nur \nmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Therapeuten \nunterschiedlicher Qualifikationen aus. Vielmehr werden die \nnicht approbierten Psychotherapeuten weitgehend aus einem \nmaßgeblichen Tätigkeitsbereich verdrängt werden. Dieser \nEingriff wird allerdings vermittelt über Änderungen des \nSozialversicherungsrechts. §§ 28, 95 Abs. 10, 11 SGB V knüpfen \nnämlich den Zugang zum System der gesetzlichen \nKrankenversicherungen an eine Approbation. Es kann offen \nbleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG einer übergangslosen Forderung \nnach einer Approbation als Zugangsvoraussetzung zur \ngesetzlichen Krankenversorgung entgegensteht. Selbst wenn sich \naus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ein Anspruch herleiten \nließe, auch den bisher in maßgeblichem Umfang \nsozialversicherungsrechtliche Leistungen erbringenden Personen \neinen Zugang zum Leistungssystem zu erhalten, könnte dies \nBedenken gegen § 12 PsychThG dennoch nicht begründen. Es würde \nvielmehr ausreichen, die sozialversicherungsrechtlichen \nZugangsvoraussetzungen zu lockern, entweder durch \nverfassungskonforme Auslegung oder aber durch Feststellung der \nNichtigkeit der Beschränkung des Zugangs auf Approbierte. Die \nErteilung der Approbation würde zwar ebenso den Zugang zum \nSystem der sozialen Krankenversicherungen bewirken, den Willen \ndes Gesetzgebers aber in weit stärkerem Umfang als \nerforderlich missachten. Eine Norm - hier § 12 PsychThG -, die \nin Tatbestand und Rechtsfolge höherrangiges Recht beachtet, \nwird nicht dadurch verfassungswidrig, dass andere Normen \n- hier die des SGB V - auf sie verweisen und erst durch diese \nBezugnahme möglicherweise bedenkliche Rechtsfolgen auslösen. \nDies ist auch dann zu beachten, wenn auf die bisherige \nfaktische Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich \nKrankenversicherten das Vertrauen gestützt werden könnte, auch \nkünftig an der Versorgung beteiligt zu werden (vgl. BVerfG, \nNJW 2000, 1779 ff.). Der Vertrauensschutz müsste sich in jedem \nFall auf die Erwartung beschränken, in vergleichbarer Weise \nwie bisher am Krankenversorgungssystem zu partizipieren. Die \nErteilung einer Approbation würde dagegen über den Schutz des \nerworbenen Bestandes hinaus gehen. Im Übrigen ist fraglich, ob \ndie so genannten „Erstattungstherapeuten\" im Hinblick auf die \nbisherige gesetzliche Regelung ein schützenswertes Vertrauen \nentwickeln konnten. Die bisherige Kostenerstattung begründete \nzum einen gerade kein Rechtsverhältnis zu den Krankenkassen. \nVielmehr hatte unter bestimmten Voraussetzungen der Patient \neinen Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. OVG NRW, NJW 1999, \n2760 f.). Bei § 13 Abs. 3 SGB V handelt es ich zudem um eine \nAusnahmeregelung, die einen im regulären Versorgungssystem \nnicht zu deckenden Behandlungsbedarf voraussetzt. Selbst wenn \ndie Erstattungstherapeuten ihre Berufstätigkeit auf die \nErwartung stützten, dass das System der sozialen \nKrankenversicherungen auch in Zukunft nicht in der Lage sein \nwürde, den Behandlungsbedarf im System der Sachleistungen zu \ndecken, wäre diese Hoffnung jedenfalls nicht durch eine \nRegelung des Gesetzes geweckt worden. Es fehlt mithin an einem \ndurch den Gesetzgeber begründeten Vertrauenstatbestand. \n\n21\n\nSchließlich verletzt § 12 Abs. 3, 4 PsychThG auch nicht den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine \nsachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nur \ndann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten \nim Verhältnis zu anderen anders behandelt, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung \nrechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f. m.w.N.). Für die \nDifferenzierung zwischen Therapeuten mit und ohne \nPsychologiestudium bestehen hinreichende sachliche Gründe \n(vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im Rahmen des Übergangsrechtes ist \nder Gesetzgeber zu typisierenden Regelungen berechtigt. Selbst \nwenn in anderen Studiengängen ebenfalls psychologische \nKenntnisse vermittelt werden und andererseits selbst ein \nPsychologiestudium nicht in jedem Fall sicherstellt, dass auch \nKenntnisse in klinischer Psychologie in einem angemessenen \nUmfang vermittelt worden sind (vgl. Spellbrink, NZS 1999, 1 \n(6), NVwZ 2000, 141, 144 f.), belegt dies nicht, das die \nDifferenzierung des Gesetzgebers sachwidrig wäre. Dies wäre \nerst dann der Fall, wenn allgemein die Inhalte des \nPsychologiestudiums keine größere Sachnähe zur Berufstätigkeit \neines psychologischen Psychotherapeuten hätten, als die \nInhalte eines Studiums etwa der Sozialpädagogik oder der \nSozialarbeit. Dafür, dass dies entgegen der Annahme des \nGesetzgebers der Fall ist, ist aber nichts ersichtlich. Art. 3 \nAbs. 1 GG gebietet ferner keine Regelung, die berücksichtigt, \nob in einem anderen Studiengang in einem gewissen \nMindestumfang psychotherapeutisch relevante Kenntnisse \nvermittelt worden sind (dafür offensichtlich Spellbrink, \na.a.O., NVwZ 2000, 141, 144). Käme es entscheidend auf die in \njedem Einzelfall zu belegenden Studieninhalte an, könnte \nletztlich nicht einmal mehr die Forderung nach einer \nakademischen Ausbildung erhalten bleiben, die zumindest auch \npsychologische Inhalte umfasst. Dass nämlich keine Gefahr für \ndie Volksgesundheit und einzelne Patienten besteht, ließe sich \nnach einer jahrelangen Berufstätigkeit gegebenenfalls auch von \nPersonen mit einem gänzlich abweichenden Ausbildungsgang \nnachweisen (vgl. zu diesem Kriterium Spellbrink a.a.O., \nNVwZ 2000, 141 (144)). Bei einer Erteilung der Approbation \nauch an Absolventen anderer Ausbildungsgänge würde aber gegen \nden Willen des Gesetzgebers verstoßen, schon durch die \nBezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut\" bzw. \n„Psychologische Psychotherapeutin\" auf eine bestimmte \nakademische Qualifikation zu verweisen (vgl. BT-Drs. 13/1206, \nS. 13, hierzu BVerfG, NJW 1999, 2730).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-03/3-k-4523-99","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-03/3-k-4523-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302307","retrieved":"2026-07-09 03:28:08.065748+00:00"}}