{"status":"available","doknr":"OLD302306","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0403.3K2714.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"3 K 2714/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Diplom-\nSozialwissenschaftlerin. Unter dem 16. Juli 1997 erhielt sie \ndie Erlaubnis zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit ohne \nBestallung im Bereich der Psychotherapie. Seit dem 1. Juni \n1985 ist sie als Leiterin der Beratungsstelle für Frauen und \nMädchen des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" xxxx, xxxxxxxxx, tätig. \nFerner macht sie geltend, in freiberuflicher Praxis neben \nihrer Angestelltentätigkeit therapeutisch tätig zu sein.\n\n3\n\nUnter dem 8. Dezember 1998 beantragte sie eine Approbation \nals Psychologische Psychotherapeutin. Sie legte \nBescheinigungen über eine psychotherapeutische Tätigkeit \nzwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 in einem \nUmfang von mehr als 4.000 Zeitstunden vor, ferner \nBescheinigungen über eine theoretische Ausbildung in einem \nUmfang von 950 Stunden in Gebieten, in denen sie beschäftigt \nwar.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 1999 lehnte die Beklagte die \nErteilung einer Approbation als Psychologische \nPsychotherapeutin ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass \nnach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG Voraussetzung für die \nApprobation der Nachweis eines Psychologiestudiums sei. \nZusätzlich müssten entsprechende Behandlungsstunden und \nTheorienachweise erbracht werden. Die Klägerin habe jedoch \nkein abgeschlossenes Psychologiestudium nachgewiesen. Den \nhiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. März 1999 zurück.\n\n5\n\nMit ihrer am 20. April 1999 bei Gericht eingegangenen Klage \nmacht die Klägerin geltend, gegen die Übergangsbestimmung des \n§ 12 PsychThG bestünden gravierende verfassungsrechtliche \nBedenken. Die insoweit vom Bundesverfassungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 16. März 2000, NJW 2000, 1779, aufgeworfenen \nFragen des Bestandsschutzes seien von den Verwaltungsgerichten \nzu klären. Die Sozialgerichte setzten Verfahren auf Zulassung \nwegen des vorgreiflichen Streits um die Approbationen aus. \nNachdem der Gesetzgeber den Arztvorbehalt aufgegeben habe, \nlasse sich der Ausschluss akademischer Psychotherapeuten ohne \nPsychologiestudium weder unter dem Gesichtspunkt des \nSchutzgutes der Volksgesundheit noch im Hinblick auf den \nGemeinwohlbelang einer effektiven und qualifizierten \nBehandlung gesetzlich Versicherter rechtfertigen. Das Gesetz \nleide insofern an einem inneren Widerspruch, als die weitere \nAusübung der Heilkunde erlaubt bleibe, durch den Ausschluss \nvon der kassenärztlichen Versorgung jedoch die wirtschaftliche \nExistenz entzogen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe \nausdrücklich auch die Frage für klärungsbedürftig erklärt, ob \nein Bestandsschutz bei Beschäftigungsverhältnissen und \nMitarbeit in Beratungsstellen ebenfalls in Betracht zu ziehen \nsei. Soweit sie etwa für das Versorgungsamt tätig werde, komme \neine Klärung durch die Sozialgerichte schon deshalb nicht in \nBetracht, weil die Therapie außerhalb des Geltungsbereichs des \nFünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolge. Sie verfüge über \neine abgeschlossene Ausbildung als Psychodrama-Therapeutin und \nüber eine besondere Qualifikation in der Psychotraumatologie. \nDie Erfolge dieser Disziplin seien insbesondere bei der \nBehandlung von Gewalt- und Unglücksopfern anerkannt. Sie sei \nin xxxxxxxxx die einzige Frau mit einer Spezialisierung auf \nTraumatherapie und erhalte von Kliniken, niedergelassenen \nÄrzten, Ämtern und Schulen Patienten zur Therapie \nüberwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n26. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides vom \n24. März 1999 zu verpflichten, ihr die Approbation \nals Psychologische Psychotherapeutin zu \nerteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie verweist auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin.\n\n14\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ist die Erteilung einer \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin davon \nabhängig, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und \ndie staatliche Prüfung bestanden wurde. Zugangsvoraussetzung \nfür die Ausbildung nach § 5 PsychThG ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1 a) des Gesetzes eine im Inland an einer Universität oder \ngleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im \nStudiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie \neinschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des \nHochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student \ndas Ziel des Studiums erreicht hat. Die Klägerin hat eine \nAbschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht abgelegt. \nSie hat auch nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen \nUnion ein Diplom im Studiengang Psychologie erworben oder in \neinem anderen Staat ein gleichwertiges Hochschulstudium der \nPsychologie erfolgreich abgeschlossen, § 5 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1 b), c) PsychThG.\n\n15\n\nGegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach \neinem Psychologiestudium bestehen keine Bedenken im Hinblick \nauf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der \nGesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders \nwichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive \nBerufszulassungsschranken grundsätzlich zulässig sind \n(vgl. etwa BVerfG, NJW 1988, 2290). Die Wertung, dass das \nStudium der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische \nPsychologie in Verbindung mit anderen \nQualifikationsanforderungen geeignet ist, den Absolventen zur \nMitwirkung an einer psychotherapeutischen Versorgung der \nBevölkerung zu befähigen, unterliegt der Einschätzung des \nGesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterscheidung \nzwischen Absolventen einer solchen Ausbildung und denjenigen \neiner pädagogischen, sozialpädagogischen oder sonstigen \nVorbildung sachwidrig sein könnten, fehlen. Mildere, ebenso \ngeeignete Mittel zur Durchsetzung eines hohen Qualitätsniveaus \nsind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte vielmehr bei \neiner typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade \ndurch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt \nwerden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich \nsind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779). Die Differenzierung wird \nauch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es kann \nzwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall konkrete \npsychotherapierelevante Lehrinhalte auch in anderen \nStudiengängen vermittelt werden. Auch bei einer Begrenzung auf \nähnliche Studiengänge wären jedoch Abgrenzungsprobleme und \nUngleichbehandlungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sie \nwären zudem in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig. Der \nGesetzgeber konnte sich mithin auf vernünftige und \nsachgerechte Gründe stützen, wenn er den Zugang zum Beruf an \nein abgeschlossenes Studium der Psychologie knüpfte (vgl. \nBVerfG a.a.O.).\n\n16\n\nDie Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG. Sie hat nicht gemäß \n§ 12 Abs. 1 PsychThG im Delegationsverfahren nach den \nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen \nLeistungen erbracht.\n\n17\n\nSie hat ferner keine Ausbildung als Fachpsychologin in der \nMedizin nach § 12 Abs. 2 PsychThG abgeschlossen.\n\n18\n\nDie Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 12 \nAbs. 3, 4 PsychThG nicht. Unabhängig von der Frage, ob sie vor \ndem 31. Dezember 1998 in dem vorgesehenen Umfang praktisch \npsychotherapeutisch tätig gewesen ist und eine theoretische \nAusbildung abgeleistet hat, fehlt es wiederum an einer \nbestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie.\n\n19\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anforderung des \nÜbergangsrechtes lassen sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch \naus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder dem Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.\n\n20\n\nRegelungen, die die Berufsfreiheit im Übrigen in \nstatthafter Weise beschränken, können insofern gegen Art. 12 \nAbs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, \nals sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, \nwelche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit \nin erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 841 \nm.w.N.). Indessen ist die Fortführung der Psychotherapie auch \nin Zukunft nicht von einer Approbation nach dem \nPsychotherapeutengesetz abhängig. Vielmehr kann von einer \nErlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung weiterhin \nGebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2000, \n1779 f.). Aus diesem Grunde gebietet Art. 12 GG auch nicht \neine Übergangsregelung, nach der ein bislang im Berufsfeld \nTätiger die Zulassung zumindest dann erhalten kann, wenn eine \ngeringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung \nausgeglichen wird (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 1999, 841 \n(845)).\n\n21\n\nAllerdings berührt das Gesetz vom 16. Juni 1998 die \nBerufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur dadurch, dass \nes subjektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem neu \ngeschaffenen Berufsbild errichtet. Vielmehr ändert das Gesetz \nwesentliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der bisher auf \nGrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz tätigen \nTherapeuten.\n\n22\n\nArt. 12 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz gegen neue \nKonkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, \nweil es kein subjektives Recht auf Erhaltung des \nGeschäftsumfanges und der Sicherung weiterer \nErwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f.). \nSchafft jedoch der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung \neiner beruflichen Qualifikation und Vorteile im beruflichen \nWettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung \nals Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Als \nFreiheitsbeschränkung kommen nicht allein Gebote und Verbote \nin Betracht, es genügt vielmehr, dass durch staatliche \nMaßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer \nberuflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, \nNJW 1992, 2621). Soweit der Gesetzgeber die staatliche \nAnerkennung an den Abschluss eines Psychologiestudiums \neinerseits und eine darauf aufbauende praktische Ausbildung \nbzw. praktische Tätigkeit andererseits knüpft, kann er sich \njedoch - wie ausgeführt - auf hinreichend gewichtige Gründe \ndes Gemeinwohls stützen.\n\n23\n\nDie Klägerin kann sich im Hinblick auf die mit der \nApprobation verbundene Zulassung zur Versorgung in der \ngesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb nicht auf \nBestandsschutzerwägungen berufen, weil sie bislang nicht \nzugelassen war (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2729).\n\n24\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, bislang tatsächlich \nan der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten etwa im \nWege des Kostenerstattungsverfahrens teilgenommen zu haben. \nAus diesem Grunde kann offen bleiben, ob bei einer Beteiligung \nam Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 SGB V ein \nschützenswertes Vertrauen aufgebaut wurde, welches durch das \nPsychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des \nSGB V enttäuscht wurde (BVerfG NJW 2000, 1799 ff.). Soweit ein \nBestandsschutz nicht nur auf Grund selbstständiger Tätigkeit, \nsondern auch bei Beschäftigungsverhältnissen und Mitarbeit in \nBeratungsstellen erwogen wird (vgl. BVerfG, a.a.O.), müsste \nsich auch ein solcher Bestandsschutz auf das Vertrauen in den \nFortbestand einer bisherigen Regelung stützen lassen. Es ist \naber nicht erkennbar, inwieweit durch das \nPsychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des \nSGB V die Grundlagen der bisherigen Tätigkeit der Klägerin in \nFrage gestellt werden könnten. Die Klägerin ist - anders als \netwa in einem Krankenhaus tätige Therapeuten - auch nicht \nmittelbar an der Erbringung von Leistungen beteiligt, die von \nden Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs \nvergütet werden. Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe \nein Bedürfnis nach Zulassung einer ambulant tätigen \nTherapeutin für Traumatherapie, kann auch ein solcher Bedarf \nnicht die Erteilung einer Approbation abweichend von § 12 \nPsychThG rechtfertigen. Zum einen fehlt es insofern an einem \nschützenswerten Bestand. Zum anderen könnten Bedenken gegen \neinen künftigen Ausschluss der Klägerin vom System der \nsozialen Krankenversicherung nicht gebieten, ihr eine \nApprobation zu erteilen. Es würde vielmehr ausreichen, die \nsozialversicherungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu \nlockern. Die Erteilung der Approbation würde zwar ebenso den \nZugang zum System der sozialen Krankenversicherungen bewirken, \nden Willen des Gesetzgebers aber in weit stärkerem Umfang als \nerforderlich missachten. Eine Norm - hier § 12 PsychThG -, die \nin Tatbestand und Rechtsfolge höherrangiges Recht beachtet, \nwird nicht dadurch verfassungswidrig, dass andere Normen \n- hier die des SGB V - auf sie verweisen und durch diese \nBezugnahme möglicherweise bedenkliche Rechtsfolgen \nauslösen.\n\n25\n\nSchließlich verletzt § 12 Abs. 3, 4 PsychThG auch nicht den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine \nsachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nur \ndann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten \nim Verhältnis zu anderen anders behandelt, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung \nrechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f. m.w.N.). Für die \nDifferenzierung zwischen Therapeuten mit und ohne \nPsychologiestudium bestehen hinreichende sachliche Gründe \n(vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im Rahmen des Übergangsrechtes ist \nder Gesetzgeber zu typisierenden Regelungen berechtigt. Selbst \nwenn in anderen Studiengängen ebenfalls psychologische \nKenntnisse vermittelt werden und andererseits selbst ein \nPsychologiestudium nicht in jedem Fall sicherstellt, dass auch \nKenntnisse in klinischer Psychologie in einem angemessenen \nUmfang vermittelt worden sind (vgl. Spellbrink, NZS 1999, 1 \n(6), NVwZ 2000, 141, 144 f.), belegt dies nicht, das die \nDifferenzierung des Gesetzgebers sachwidrig wäre. Dies wäre \nerst dann der Fall, wenn allgemein die Inhalte des \nPsychologiestudiums keine größere Sachnähe zur Berufstätigkeit \neines psychologischen Psychotherapeuten hätten, als die \nInhalte eines Studiums etwa der Sozialpädagogik oder der \nSozialarbeit. Dafür, dass dies entgegen der Annahme des \nGesetzgebers der Fall ist, ist aber nichts ersichtlich. Art. 3 \nAbs. 1 GG gebietet ferner keine Regelung, die berücksichtigt, \nob in einem anderen Studiengang in einem gewissen \nMindestumfang psychotherapeutisch relevante Kenntnisse \nvermittelt worden sind (dafür offensichtlich Spellbrink, \na.a.O. in NVwZ 2000, 141, 144). Käme es entscheidend auf die \nin jedem Einzelfall zu belegenden Studieninhalte an, könnte \nletztlich nicht einmal mehr die Forderung nach einer \nakademischen Ausbildung erhalten bleiben, die zumindest auch \npsychologische Inhalte umfasst. Dass nämlich keine Gefahr für \ndie Volksgesundheit und einzelne Patienten besteht, ließe sich \nnach einer jahrelangen Berufstätigkeit gegebenenfalls auch von \nPersonen mit einem gänzlich abweichenden Ausbildungsgang \nnachweisen (vgl. zu diesem Kriterium Spellbrink a.a.O., \nNVwZ 2000, 141 (144)). Bei einer Erteilung der Approbation \nauch an Absolventen anderer Ausbildungsgänge würde aber gegen \nden Willen des Gesetzgebers verstoßen, schon durch die \nBezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut\" bzw. \n„Psychologische Psychotherapeutin\" auf eine bestimmte \nakademische Qualifikation zu verweisen (vgl. BT-Drs. 13/1206, \nS 13, hierzu BVerfG, NJW 1999, 2730).\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-03/3-k-2714-99","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-03/3-k-2714-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302306","retrieved":"2026-07-09 03:28:07.981102+00:00"}}