{"status":"available","doknr":"OLD302309","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0403.18L608.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"18 L 608/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag \nzurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nSoweit der Antrag zurückgenommen worden ist, ist das \nVerfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neingestellt worden.\n\n3\n\nDer nunmehr gestellte Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, eine fliegende oder \nstationäre Leitung zu verlegen, in die die \nAntragstellerin das aus ihrem Keller abzupumpende \nWasser einleiten kann, um dieses Grundwasser in den \nxxxxxbach einzuleiten,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie Kammer lässt dahinstehen, ob für die begehrte \nRegelungsanordnung ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO gegeben ist. Bedenken ergeben sich daraus, dass \nnach dem Gutachten von xxxxxxxxxxxxxx vom 8. Januar 2001 sich \nder xxxxxgraben in einem schlechten Ausbauzustand befindet und \neine kurzfristige Erhöhung der Abflussleistung nicht möglich \nist. Weiterhin ist fraglich, ob die Verlegung der hier \nbegehrten fliegenden oder stationären Leitung technisch in der \nWeise kurzfristig realisierbar ist, dass sie zum Zeitpunkt des \nvon der Antragstellerin erwarteten Grundwassereintritts in \nihren Keller installiert ist und das abzupumpende Grundwasser \naufnehmen kann. Ferner kann offen bleiben, ob die Verlegung \nder Leitung und das Abpumpen in den xxxxxbach nicht einer \nErlaubnis nach § 2 WHG bedarf, und ob eine solche Erlaubnis \nkurzfristig und damit rechtzeitig vor dem erwarteten \nGrundwassereintritt eingeholt werden kann. Diesen Fragen \nbrauchte die Kammer nämlich deshalb nicht nachzugehen, weil \ndie Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 \nund Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff. ZPO nicht glaubhaft gemacht \nhat.\n\n7\n\nIn diesem Zusammenhang lässt die Kammer ausdrücklich offen, \nob die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme nicht nach \nwasserrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, für die der \nxxxxxxxxxxx und nicht der Antragsgegner zuständig wäre, und ob \nund gegebenenfalls in welchem Maße bei der hier behaupteten \nGefährdung privater Rechte der für das Begehren der \nAntragstellerin allein in Betracht zu ziehende § 14 OBG \nüberhaupt und ggf. in welchem Umfang einen subjektiv \nöffentlich-rechtlichen Anspruch auf Einschreiten verleiht und \nin welchem Maße der aus § 14 Abs. 2 OBG abzuleitende Grundsatz \nder Subsidiarität von der Antragstellerin andere Maßnahmen \n(z.B. zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen oder Geltendmachung von \nAnsprüchen nach schadensersatzrechtlichen Vorschriften) \nerfordert. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nMit Blick auf die in §§ 17 und 18 OBG normierte \nVerantwortlichkeit des sog. Störers ist auf der Grundlage des \ndem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes nichts dafür \nersichtlich, dass der natürliche Anstieg des Grundwassers auf \ndas Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen ist oder er \nsonst dafür verantwortlich ist. Es handelt sich dabei um \nNaturkräfte, die sich insoweit einer - zumindest dem \nAntragsgegner zurechenbaren - Verantwortlichkeit \nentziehen,\n\n9\n\nvgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 1004 Rdnr. 6.\n\n10\n\nEine Verantwortlichkeit des Antragsgegners unter dem \nGesichtspunkt der Folgenbeseitigung ist ebenfalls nicht \nerkennbar. Wie sich aus dem Regelungsgehalt des § 113 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 VwGO ergibt, käme solches nur in Betracht, wenn \ndamit die Folgen eines vorherigen rechtswidrigen hoheitlichen \nEingreifens rückgängig gemacht bzw. beseitigt werden sollen, \n\n11\n\nvgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 113 \nRdn. 28. \n\n12\n\nEin solcher Eingriff ist hier jedoch nicht gegeben. \nHinsichtlich der für das Wohnhaus der Antragstellerin \nerteilten Baugenehmigung folgt das bereits daraus, dass eine \nBaugenehmigung dem jeweiligen Bauherrn ein Recht zum Bauen \neinräumt und für diesen daher bezogen auf dieses Recht eine \nBegünstigung, nicht jedoch eine eingreifende belastende \nMaßnahme darstellt. Ob aus einer etwaigen Verletzung einer der \nBaugenehmigungsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der \nBaugenehmigung obliegenden Amtspflicht ein \nSchadensersatzanspruch resultieren kann, ist im vorliegenden \nVerfahren nicht zu prüfen.\n\n13\n\nEntsprechendes gilt mit Blick auf die Ausführungen der \nAntragstellerin zu dem von ihr erwähnten Bebauungsplan \nNr. xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx vom 27. September 1988. Da das \nWohnhaus der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag im \nJahre 1977/78 erbaut worden ist, ist in zeitlicher Hinsicht \nschon fraglich, ob der später erlassene Bebauungsplan \nrechtlich überhaupt Einfluss auf ihr Grundstück gehabt hat \noder ggf. noch in der Weise haben kann, dass sie hieraus einen \nwie hier geltend gemachten Anspruch herleiten kann. Doch \nselbst wenn das der Fall wäre, hat sie einen durchgreifenden \nAnspruch für ihr Begehren aus den zuvor genannten Darlegungen \nhinsichtlich der Baugenehmigung nicht glaubhaft gemacht. Das \ngilt auch unter Berücksichtigung der von ihr erwähnten \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den so genannten \nAltlasten. Fraglich ist in diesem Zusammenhang bereits, ob \ndiese Rechtsprechung, die in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen \nauf Grund von Altlasten ergangen ist, auf die hier gegebene \nSituation übertragbar ist. Denn anders als bei den so \ngenannten Altlasten dürfte es sich bei Grundwasser \neinschließlich des Anstieges des Grundwassers um einen \nnatürlichen Zustand handeln, der dem Grundstück \nsituationsbezogen immanent ist,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, \nBVerwGE 32, 173, 178.\n\n15\n\nDoch selbst wenn die Rechtsprechung zu den so genannten \nAltlasten übertragbar wäre, ergäbe sich hier rechtlich nichts \nanderes; denn es ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft \ngemacht, dass der Antragsgegner bei Aufstellung des \nBebauungsplanes von einem Tatbestand ausgehen musste, der ihn \nin die Pflicht hätte nehmen müssen, das Baugebiet als \ngrundwassergefährdet zu kennzeichnen,\n\n16\n\nvgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 1991 \n- III ZR 245/89 -, BGHZ 113, 367 ff.\n\n17\n\nSelbst wenn indessen die beiden vorgenannten Fragen \nhinsichtlich der Baugenehmigung und des Bebauungsplanes \nrechtlich anders beantwortet werden sollten und der \nAntragsgegner bei Darlegung und Glaubhaftmachung \nentsprechender Fakten - was bislang nicht der Fall ist - \ninsoweit als Störer angesehen werden könnte, vermag auch diese \nSichtweise dem Antrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Solches wäre u.a. nur dann zu bejahen, wenn im \nRahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden \nStörerauswahl nur den Antragsgegner die Pflicht träfe, die \nbehauptete Störung zu beseitigen (Ermessensreduzierung auf \nNull). Das liegt hier nach dem Erkenntnisstand des \nEilverfahrens aber nicht vor. Da die gefürchtete Gefährdung \nder Antragstellerin durch ansteigendes Grundwasser letztlich \ndadurch realisiert worden ist, dass das Haus gebaut worden \nist, ist jedenfalls sie selbst als Störerin im Sinne der §§ 17 \nund/oder 18 OBG anzusehen. Folglich könnte auch ihr im Rahmen \ndes § 14 OBG die Verpflichtung aufgegeben werden, die sie \nnunmehr als Maßnahme durch den Antragsgegner begehrt. Das vor \nallem auch vor dem Hintergrund der wie zuvor erwähnten \nSituationsgebundenheit des Grundstücks, die es als möglich \nerscheinen lässt, dass die Antragstellerin bei der Planung und \nRealisierung ihres Hauses ihre Pflichten als Bauherrin \nhinsichtlich der Erfragung des höchstmöglichen \nGrundwasserstandes verletzt haben könnte und unter \nVernachlässigung dieser Gegebenheiten es versäumt hat, ihren \nKeller grundwasserdicht zu gestalten oder auf den Bau eines \nKellers gänzlich zu verzichten,\n\n18\n\nvgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 1999 \n- 1 A 116.99 -.\n\n19\n\nAbgesehen davon scheitert ein Anordnungsanspruch hier auch \ndaran, dass das von dem Antragsgegner im Rahmen des § 14 OBG \nauszuübende Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden \nMaßnahme(n) nicht in der Weise eingeschränkt ist, dass nur \neine Maßnahme, und zwar die von der Antragstellerin begehrte, \nermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Denn wie sich aus \ndem Gutachten des xxxxxxxxxx xxxx vom 8. Januar 2001 ergibt, \nkann eine Absenkung des Grundwassers auch in der Weise \nerfolgen, dass Brunnen gebohrt und eine Ableitung über eine \nca. 1 km lange Transportleitung in den xxxxxbach erfolgt. Die \nAntragstellerin hat auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie von ihr noch erstrebte Maßnahme die einzig geeignete zur \nGrundwasserabsenkung ist, wie sie selbst durch Stellung des \nnunmehr von ihr nicht mehr verfolgten Hauptantrages vom \n13. März 2001 dokumentiert hat.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-03/18-l-608-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-03/18-l-608-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302309","retrieved":"2026-07-09 03:28:08.244415+00:00"}}