{"status":"available","doknr":"OLD302324","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0402.7L822.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"7 L 822/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nsofort eine Ausnahme von dem bestehenden\nImpfverbot gegen die Maul- und Klauenseuche\nzuzulassen und dem Antragsteller zu\ngestatten, seinen Klauentierbestand durch\neinen Veterinär impfen zu lassen,\n\n5\n\n2.\n\n6\n\n3.\n\n7\n\nder Firma xxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx zu\nerlauben, den erforderlichen Impfstoff aus\nder dort vorgehaltenen Impfstoffreserve dem\nVeterinär des Antragstellers gegen Erstattung\nder Impfkosten zu Verfügung zu stellen,\n\n8\n\n4.\n\n9\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n10\n\nZwar konnten die Anträge gegen den Antragsgegner als\noberste Landesbehörde gerichtet werden, obwohl in erster Linie\ndie Kreisordnungsbehörde, vgl. § 1 Abs. 5 des\nAusführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW), das\nheißt hier der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, vgl. § 3 Abs. 1\nOBG, zum Einschreiten berufen wäre. Das folgt bereits daraus,\ndass gemäß § 1 Abs. 4 AG-TierSG-NW der Minister im Einzelfall\nbefugt ist, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht\nunterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang\neiner Seuchengefahr dies erfordern. Es ist nahe liegend, dass\neine derartige Situation hier gegeben ist. Selbst wenn das\nnicht der Fall sein sollte, konnte der Antragsteller davon\nausgehen, dass die nachgeordneten Behörden sich bei einer\nStattgabe des gegen die oberste Landesbehörde gerichteten\nAntrages nicht darauf berufen würden, die Rechtskraft\nerstrecke sich nicht unmittelbar auf sie.\n\n11\n\nDie Anträge sind jedoch unbegründet.\n\n12\n\nDie oberste Landesbehörde kann nicht durch gerichtlichen\nBeschluss dazu verpflichtet werden, eine Ausnahme von dem\nImpfverbot des § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul-\nund Klauenseuche (MKS-Verordnung) zuzulassen. Das Impfverbot\nist durch die einschlägigen Regelungen des übernationalen EG-\nRechts zwingend vorgeschrieben. Die Richtlinie des Rates vom\n26. Juni 1990 - 90/423/EWG - schreibt, unmittelbar an die\nMitgliedstaaten gerichtet, vgl. Art. 9, vor, dass diese in\nihrem Hoheitsgebiet die bis dahin durchgeführten Impfungen\ngegen die Maul- und Klauenseuche spätestens am 1. Januar 1992\neinstellen. Wie der Antragsteller selbst richtig sieht, liegen\ndie Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Impfverbot gemäß § 3\nMKS-Verordnung nicht vor. Sein Begehren würde mithin darauf\nhinauslaufen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, diese\ndie Bundesrepublik Deutschland bindende Regelung des EG-Rechts\nzu missachten. Darauf hat er keinen Anspruch.\n\n13\n\nOb die oben zitierte Bestimmung aus der EG-Richtlinie vom\n26. Juni 1990 gegen höherrangiges EG-Recht verstößt, könnte\nvon dem erkennenden Gericht allenfalls mit dem Ergebnis\ngeprüft werden, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen\nGerichtshofes gemäß Art. 234 EGV beantragt würde. Zu einer\nderartigen Vorlage wäre das erkennende Gericht berechtigt,\njedoch, weil es nicht in letzter Instanz entscheidet, nicht\nverpflichtet.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 VwGO\nRdnr. 21.\n\n15\n\nVon einer Vorlage sieht das Gericht hier angesichts der\nKürze der zur Verfügung stehenden Zeit ab und fügt an, dass\nbei einer Prüfung der Frage des Verstoßes gegen höherrangiges\nEG-Recht auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das\nEG-Recht, vgl. Art. 16 der hier gleichfalls einschlägigen\nRichtlinie des Rates vom 18. November 1985 - 85/511/EWG -, ein\nVerfahren vorsieht, welches in Ausnahmefällen dazu führen\nkann, dass Notimpfungen durchgeführt werden, deren\nVoraussetzungen wiederum in Art. 13 Abs. 3 der zuletzt\ngenannten EWG-Richtlinie aufgeführt sind. Bei einer\nEntscheidung nach diesem Verfahren sind gemäß Art. 13 Abs. 3\nder Richtlinie 85/511/EWG eine Vielzahl von Faktoren zu\nberücksichtigen (so etwa die geografische Abgrenzung des\nGebietes, in dem die Notimpfung durchgeführt wird, Art und\nAlter der zu impfenden Tiere, die Dauer der Impfkampagne,\netc.); nach Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie ist der\nBestandsdichte in bestimmten Regionen und der Notwendigkeit,\nspezielle Rassen zu schützen, in besonderer Weise Rechnung zu\ntragen. Es ist damit EG-rechtlich eine Ausnahme von dem\ngenerellen Impfverbot vorgesehen; im Verfahren über die\nDurchführung einer Notimpfung ist es möglich, der jeweiligen\nkonkreten Situation Rechnung zu tragen und so Verstöße des\nImpfverbotes gegen höherrangiges Recht zu vermeiden.\n\n16\n\nFür weiter gehende Ausnahmen vom Impfverbot ist angesichts\nder eindeutigen, Behörden und Gerichte bindenden Rechtslage\nkein Raum. Soweit der Antragsteller sich in diesem\nZusammenhang auf einen Anspruch auf gerichtliche Korrektur\ngesetzgeberischen Unterlassens beruft, kann dahinstehen, ob\nund ggf. unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff\neines Gerichts in die Prärogative des Gesetzgebers in Betracht\nkommen kann. Jedenfalls ist das nur auf summarische Prüfung\ngerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hierfür\nvom Ansatz her nicht geeignet. Abgesehen davon geht das\nVorbringen des Antragstellers, es bestehe auf Grund\nhöherrangigen Rechts in seiner Person ein\nNormsetzungsanspruch, auch fehl, weil angesichts der\nKomplexität der zu berücksichtigenden Interessen und Faktoren\nsowie des (wie dargelegt) EG-rechtlich bereits vorgesehenen,\nauf die Durchführung von Notimpfungen gerichteten Verfahrens\nkeine Rede davon sein kann, dass nur die von ihm begehrte\nEntscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar sei.\n\n17\n\nDer Antrag zu 2. ist unzulässig. An der isolierten Freigabe\ndes Impfstoffes hat der Antragsteller kein rechtlich\nschützenswertes Interesse, solange die rechtlichen\nVoraussetzungen für eine Nichtbeachtung des Impfverbotes des\n§ 2 der MKS-Verordnung nicht gegeben sind.\n\n18\n\nDie Stellung eines Antrages auf Verpflichtung des\nAntragsgegners zur Anordnung einer so genannten Gebietsimpfung\ngemäß § 11 a der MKS-Verordnung hat die Kammer nicht angeregt,\nweil nicht ersichtlich ist, dass ein derartiger Antrag Erfolg\nhaben würde. Dabei mag zunächst unberücksichtigt bleiben, dass\nder Antragsgegner als oberste Landesbehörde nach dieser\nVorschrift eine Gebietsimpfung nur im Benehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nanordnen kann und dieser deshalb am Verfahren zumindest zu\nbeteiligen wäre. Ein auf die Durchführung einer Gebietsimpfung\ngerichteter Antrag müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil\nes sich bei der Entscheidung über die Anordnung einer\nGebietsimpfung nach dem Wortlaut des § 11 a der MKS-Verordnung\num eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem alle Rinder\nin dem fraglichen Gebiet betreffen würde. Wenn man zu Gunsten\ndes Antragstellers in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass\nein Anspruch auf die Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung\ngegeben sein kann, so lässt sich nicht feststellen, dass das\nErmessen des Antragsgegners auf die Anordnung einer derartigen\nGebietsimpfung reduziert wäre. Es kann insbesondere nicht\nausgeschlossen werden, dass andere Tierhalter, welche Tiere\nzur bloßen Fleischproduktion halten, eine andere\nInteressenlage haben, als sie der Milchvieh haltende\nAntragsteller für sich dargelegt hat. Insbesondere müsste in\ndie Ermessenserwägung auch einfließen, dass geimpfte Tiere\ngemäß § 11 a Satz 3 Nr. 2 der MKS-Verordnung für die Dauer von\n12 Monaten grundsätzlich nicht aus dem Impfgebiet verbracht\nwerden dürfen. In dem komplexen Gefüge der zu\nberücksichtigenden Gesichtspunkte in dem vorliegenden\nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes\nfestzustellen, dass nur die von dem Antragsteller angestrebte\nEntscheidung die einzig richtige wäre, dürfte deshalb auch auf\neinen entsprechenden Antrag hin nicht möglich sein.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDer Streitwert wurde gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG für\njeden der beiden Anträge in Höhe des halben Regelwertes\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-02/7-l-822-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-04-02/7-l-822-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302324","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.548561+00:00"}}