{"status":"available","doknr":"OLD302348","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0329.7L810.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"7 L 810/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nfestzustellen dass das Impfverbot gemäß\n§ 2 der Verordnung zum Schutz gegen die\nMaul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)\nvorläufig nicht beachtet werden muss,\nsowie\n\n5\n\n2.\n\n6\n\n3.\n\n7\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, der\nxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx,\nals zugelassener Stelle zur Herstellung von\nMKS-Impfstoffen gemäß Anhang A der\nRichtlinie des Rates vom 18.11.1985 zur\nEinführung von Maßnahmen der Gemeinschaft\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche\n(85/511/EWG) zu gestatten, Impfstoff zur\nImpfung der Maul- und Klauenseuche an die\nAntragstellerin zwecks Impfung der im\nBestand der Antragstellerin gehaltenen\nRinder herauszugeben,\n\n8\n\n4.\n\n9\n\nhat keinen Erfolg.\n\n10\n\nDer Antrag zu 1. ist unbegründet. Er wäre, wenn man ihn\nwörtlich nähme, unzulässig. Nach seiner Formulierung und der\ndazu gegebenen Begründung ist er darauf gerichtet, die\nUnwirksamkeit der Vorschrift des § 2 der Verordnung zum Schutz\ngegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)\nfestzustellen. Die in dem Antrag gemachte Einschränkung, dass\nnur die vorläufige Nichtanwendbarkeit festgestellt werden\nsoll, ist allein damit zu erklären, dass es sich vorliegend um\nein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ändert\naber nichts daran, dass der Antrag auf die Feststellung der\nUnwirksamkeit der Vorschrift gerichtet ist. Selbst im\nKlageverfahren könnte ein derartiger Antrag nicht gestellt\nwerden. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann, was hier allein in\nBetracht kommt, die Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bei\nder Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsnorm geht es\naber nicht um ein derartiges Rechtsverhältnis.\n\n11\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 8.\n\n12\n\nEine auf eine derartige Feststellung gerichtete Klage liefe\nauf eine unzulässige Ausweitung des § 47 VwGO hinaus, welcher\nin Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen\nRegelungen abschließend die Voraussetzungen festlegt, unter\ndenen über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz\nstehenden Rechtsnorm entschieden werden kann. Im Wege des hier\nallein beantragten vorläufigen Rechtsschutzes können weiter\ngehende Möglichkeiten der (vorläufigen)\nNichtigkeitsfeststellungen nicht gegeben sein.\n\n13\n\nDa aber einerseits nicht davon ausgegangen werden kann,\ndass die Antragstellerin einen unzulässigen Antrag stellen\nwollte, andererseits auch der Antrag zu 2. zur Auslegung\nheranzuziehen ist, legt die Kammer den Antrag zu 1. dahin aus,\ndass beantragt werden soll,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Antragstellerin\nberechtigt ist, ihren Bestand an Rindern\ngegen die Maul- und Klauenseuche impfen zu\nlassen.\n\n15\n\nAus dem Antrag zu 2. ergibt sich, dass die Antragstellerin\ndarum bemüht ist, ihren Tierbestand impfen zu lassen. Da sie\nzugleich in der Antragsbegründung die Auffassung vertritt, § 2\nder MKS-Verordnung sei unwirksam, ergibt sich die nunmehr\ngefundene Auslegung, die tatsächlich auf die Feststellung\neines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO gerichtet\nist. Der so verstandene Antrag konnte auch gegen den\nAntragsgegner als oberste Landesbehörde gerichtet werden,\nobwohl in erster Linie die Kreisordnungsbehörde, vgl. § 1\nAbs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz\n(AG-TierSG-NW), das heißt hier der Oberbürgermeister der Stadt\nxxxxxxxxxx, vgl. § 3 Abs. 1 OBG, zum Einschreiten berufen\nwäre. Das folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 4\nAG-TierSG-NW der Minister im Einzelfall befugt ist, Aufgaben\nder nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden\nwahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies\nerfordern. Es ist nahe liegend, dass eine derartige Situation\nhier gegeben ist. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte,\nkonnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass die\nnachgeordneten Behörden sich bei einer Stattgabe des gegen die\noberste Landesbehörde gerichteten Antrages nicht darauf\nberufen würden, die Rechtskraft erstrecke sich nicht\nunmittelbar auf sie.\n\n16\n\nDer so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Die\noberste Landesbehörde kann nicht durch gerichtlichen Beschluss\ndazu verpflichtet werden, das Impfverbot des § 2 MKS-\nVerordnung unbeachtet zu lassen. Das folgt daraus, dass dieses\nImpfverbot durch die einschlägigen Regelungen des\nübernationalen EG-Rechts zwingend vorgeschrieben ist. Die\nRichtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 - 90/423/EWG -\nschreibt, unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet, vgl.\nArt. 9, vor, dass diese in ihrem Hoheitsgebiet die bis dahin\ndurchgeführten Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche\nspätestens am 1. Januar 1992 einstellen. Die von der\nAntragstellerin begehrte Feststellung würde darauf\nhinauslaufen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, diese\ndie Bundesrepublik Deutschland bindende Regelung des EG-Rechts\nzu missachten.\n\n17\n\nOb die soeben zitierte Bestimmung aus der EG-Richtlinie vom\n26. Juni 1990 gegen höherrangiges EG-Recht verstößt, könnte\nvon dem erkennenden Gericht allenfalls mit dem Ergebnis\ngeprüft werden, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen\nGerichtshofes gemäß Art. 234 EGV beantragt würde. Zu einer\nderartigen Vorlage wäre das erkennende Gericht berechtigt,\njedoch, weil es nicht in letzter Instanz entscheidet, nicht\nverpflichtet.\n\n18\n\nVgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 94 VwGO Rdnr. 21.\n\n19\n\nVon einer Vorlage sieht das Gericht hier angesichts der\nKürze der zur Verfügung stehenden Zeit ab und fügt an, dass\nbei einer Prüfung der Frage des Verstoßes gegen höherrangiges\nEG-Recht auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das\nVerbot der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche nicht\nausnahmslos gilt. Vielmehr sieht Art. 16 der hier gleichfalls\neinschlägigen Richtlinie des Rates vom 18. November 1985\n- 85/511/EWG - ein Verfahren vor, welches in Ausnahmefällen\nauch dazu führen kann, dass Notimpfungen durchgeführt werden\nkönnen, deren Voraussetzungen wiederum in Art. 13 Abs. 3 der\nzuletzt genannten EWG-Richtlinie aufgeführt sind. Bei einer\nEntscheidung nach diesem Verfahren ist gemäß Art. 13 Abs. 3\nSatz 4 der Richtlinie 85/511/EWG auch die „Notwendigkeit,\nspezielle Rassen zu schützen\" zu berücksichtigen. Es ist damit\neine Ausnahme von dem generellen Impfverbot vorgesehen, die\ngerade das von der Antragstellerin vorgetragene Anliegen des\nErhalts der von ihr gezüchteten Rasse berücksichtigt. Im\nVerfahren über die Durchführung einer Notimpfung ist es\nmöglich, der jeweiligen konkreten Situation Rechnung zu tragen\nund so Verstöße des Impfverbotes gegen höherrangiges Recht zu\nvermeiden.\n\n20\n\nDer Antrag zu 2. ist unzulässig. An der isolierten Freigabe\ndes von der Antragstellerin genannten Impfstoffes hat diese\nkein rechtlich schützenswertes Interesse, solange eine\nNichtbeachtung des Impfverbotes des § 2 der MKS-Verordnung\nnicht gegeben ist.\n\n21\n\nDie Stellung eines Antrages auf Verpflichtung des\nAntragsgegners zur Anordnung einer so genannten Gebietsimpfung\ngemäß § 11 a der MKS-Verordnung hat die Kammer nicht angeregt,\nweil nicht ersichtlich ist, dass ein derartiger Antrag Erfolg\nhaben würde. Dabei mag zunächst unberücksichtigt bleiben, dass\nder Antragsgegner als oberste Landesbehörde nach dieser\nVorschrift eine Gebietsimpfung nur im Benehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nanordnen kann und dieser deshalb am Verfahren zumindest zu\nbeteiligen wäre. Ein auf die Durchführung einer Gebietsimpfung\ngerichteter Antrag müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil\nes sich bei der Entscheidung über die Anordnung einer\nGebietsimpfung nach dem Wortlaut des § 11 a der MKS-Verordnung\num eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem alle Rinder\nin dem fraglichen Gebiet betreffen würde. Wenn man zu Gunsten\nder Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht,\ndass ein Anspruch auf die Anordnung einer derartigen\nGebietsimpfung gegeben sein kann, so lässt sich nicht\nfeststellen, dass das Ermessen des Antragsgegners auf die\nAnordnung einer derartigen Gebietsimpfung reduziert wäre. Es\nkann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass andere\nTierhalter, welche Tiere einer weniger seltenen Rasse zur\nbloßen Fleischproduktion halten, eine andere Interessenlage\nhaben, als sie die Antragstellerin für sich dargelegt hat.\nInsbesondere müsste in die Ermessenserwägung auch einfließen,\ndass geimpfte Tiere gemäß § 11 a Satz 3 Nr. 2 der MKS-\nVerordnung für die Dauer von 12 Monaten grundsätzlich nicht\naus dem Impfgebiet verbracht werden dürfen. In dem komplexen\nGefüge der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem\nvorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes festzustellen, dass nur die von der\nAntragstellerin angestrebte Entscheidung die einzig richtige\nwäre, dürfte deshalb auch auf einen entsprechenden Antrag hin\nnicht möglich sein.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDer Streitwert wurde gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG für\njeden der beiden Anträge in Höhe des halben Regelwertes\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-29/7-l-810-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-29/7-l-810-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302348","retrieved":"2026-07-09 03:28:11.640233+00:00"}}