{"status":"available","doknr":"OLD302388","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0326.25K8794.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"25 K 8794/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 11. September 1996, \neingegangen am 25. November 1996, die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Küchenstudios auf dem \nGrundstück B1-Straße 3 in E. Im Bauantrag waren die \nHerstellungskosten mit 1.263.000,-- DM und der umbaute Raum \nmit 9.947,83 cbm angegeben. Die Beklagte erteilte die \nBaugenehmigung mit Bescheid vom 19. März 1997; das Vorhaben \nist fertig gestellt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. März 1997 erhob die Beklagte Gebühren \nvon insgesamt 45.928,-- DM. Hierin enthalten ist zunächst eine \nBaugenehmigungsgebühr von 24.960,-- DM gemäß Tarifstelle 2.4.1 \nb AGT, die auf einer Berechnung der Rohbaukosten von 9.947,83 \ncbm x 193,-- DM/cbm = 1.919.931,10 DM, hiervon 13,-- DM je \nangefangene 1.000,-- DM, beruht. Weiter wurden fünf weitere \nGebühren erhoben für die Erteilung einer Befreiung (650,-- \nDM), für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der \nStandsicherheit (12.698,79 DM), für die Prüfung von \nKonstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver \nHinsicht (6.349,39 DM), für die Prüfung brandschutzrechtlicher \nNachweise (634,94 DM) und für die Prüfung der \nSchallschutznachweise (634,94 DM); die Summe der Einzelbeträge \nwurde abgerundet.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. August 1997 erhob die Beklagte \nGebühren für die Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus von \n5.542,-- DM, beruhend auf dem Ansatz von 1/5 der \nGenehmigungsgebühr, d.h. 4.992,-- DM, zuzüglich einer weiteren \nÜberwachungsgebühr von 550,-- DM.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. August 1997 erhob die Beklagte \nGebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise in Höhe \nvon 16.076,50 DM.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 1997 erhob die Beklagte \nGebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung \nin Höhe von insgesamt 17.472,-- DM.\n\n7\n\nDer Kläger erhob gegen die vorgenannten Bescheide jeweils \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch mit der \nBegründung, die zugrundegelegten Rohbaukosten seien übersetzt; \nsie seien höher als die tatsächlichen Herstellungskosten, und \ndie tatsächlichen Rohbaukosten hätten nur ca. 630.000,-- DM \nbetragen.\n\n8\n\nEin weiterer Gebührenbescheid vom 28. Juli 1997 über eine \nGebühr von 220,-- DM für eine Nachtragsänderungsgenehmigung \nist nicht Gegenstand des Verfahrens.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E1 wies die Widersprüche mit Bescheid \nvom 3. September 1998, zugestellt am 8. September 1998, als \nunbegründet zurück.\n\n10\n\nMit der am 8. Oktober 1998 erhobenen Klage macht der Kläger \ngeltend, die tatsächlichen Rohbaukosten betrügen 61,79 DM/cbm; \nder der Gebührenberechnung zugrundegelegte Wert sei übersetzt \nund berücksichtige nicht die Kostenreduzierung durch \nVerwendung von Stahlbetonfertigteilen, wodurch Geschäftshäuser \nheutzutage zu geringeren Kosten errichtet würden als in den \nsiebziger Jahren. Die zu Grunde liegende Gebührenordnung \nverstoße zudem gegen Art. 33 der sechsten Richtlinie \n77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. \nDie Gebühr werde linear mit einem Promillesatz auf die \nRohbaukosten erhoben und habe damit den Charakter einer \nUmsatzsteuer. Die Baugebührenordnung sei daher nichtig.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Gebührenbescheide der Beklagten vom 19. März \n1997, 13. August 1997, 26. August 1997 und 29. \nDezember 1997 sowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E1 vom 3. September 1998 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen, vertritt \ninsbesondere die Auffassung, dass die Baugebühren nicht \numsatzsteuergleich seien, und beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, \n1. Alt. GebG NRW geschuldete Gebühr für die Baugenehmigung und \ndie sonstigen Leistungen sind § 1 Abs. 1, § 2 GebG NRW i.V.m. \n§ 1 AVwGebO sowie die jeweils herangezogenen Tarifstellen des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT), nämlich\n\n19\n\na) Bescheid vom 19. März 1997:\n\n20\n\n- Tarifstelle 2.4.1 b für die Baugenehmigung,\n\n21\n\n- Tarifstelle 2.5.3.1 für die Befreiung,\n\n22\n\n- Tarifstelle 2.4.8.1 für die Prüfung der rechnerischen \nNachweise der Standsicherheit,\n\n23\n\n- Tarifstelle 2.4.8.4 für die Prüfung von \nKonstruktionszeich- \nnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht,\n\n24\n\n- Tarifstelle 2.4.8.2 für die Prüfung der Nachweise über \ndas \nBrandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse \nder \ntragenden Bauteile,\n\n25\n\n- Tarifstelle 2.4.8.3 Prüfung der Nachweise des \nSchallschutzes,\n\n26\n\nb) Bescheid vom 13. August 1997:\n\n27\n\n- Tarifstelle 2.4.10.2 für die Bauzustandsbesichtigung \neinschließ- \nlich Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW nach \nRohbau- \nfertigstellung,\n\n28\n\n- Tarifstelle 2.4.10.7 für zusätzliche Prüfungen bei \nBauüberwa- \nchungen oder Bauzustandsbesichtigungen nach Zeitaufwand,\n\n29\n\nc) Bescheid vom 26. August 1997:\n\n30\n\n- Tarifstelle 2.1.5.1 Abs. 2 und Tarifstelle 2.1.5.2 für \ndie Prü- \nfung bautechnischer Nachweise,\n\n31\n\n- Tarifstelle 2.4.8.5 für die Prüfung von Nachträgen,\n\n32\n\nd) Bescheid vom 29. Dezember 1997:\n\n33\n\n- Tarifstelle 2.4.10.3a für die Bauzustandsbesichtigung \nein- \nschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW \nnach \nabschließender Fertigstellung, \n\n34\n\n- Tarifstelle 2.4.10.1 für durchgeführte \nBauüberwachungen.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen der vorgenannten Tarifstellen des AGT \nsind erfüllt. Die rechnerische Ermittlung der einzelnen \nGebührenbeträge ist rechnerisch korrekt und insoweit auch vom \nKläger nicht angegriffen. So weit in einzelne \nGebührentatbestände Elemente eines Zeitaufwandes, einer Anzahl \nvon Besichtigungen oder eines Umfangs der Zahl geprüfter \nSeiten eingehen, sind die Bescheide vom Kläger auch insoweit \nnicht angegriffen worden; das Gericht sieht angesichts dessen \nvon sich aus keine Veranlassung, die in sich plausiblen \nBerechnungen der Beklagten weiter aufzuklären.\n\n36\n\nDer Kläger wendet sich mit gebührenrechtlichen Einwänden \nlediglich gegen den Ansatz der Rohbausumme, welche der \nMehrzahl der Einzelnen angewandten Tarifstellen zugrundeliegt. \nDiese ist in Tarifstelle 2.1.2 AGT für sämtliche \nrohbaukostenabhängigen Gebührentatbestände inhaltlich \nkonkretisiert und in dieser Ausgestaltung der Rechtsanwendung \neinheitlich und verbindlich vorgegeben. Hiernach bemisst sich \ndie Rohbausumme nach der Zahl der Kubikmeter des Brutto-\nRauminhalts, vervielfältigt mit den jeweils in Anlage 1 für \ndie dort geregelten einzelnen Gebäudearten angegebenen \nRohbauwerten je Kubikmeter umbauten Raumes. Das in Rede \nstehende Gebäude ist unstreitig ein Geschäftshaus nach Nr. 15 \nder Anlage 1 zum AGT; der Rohbauwert beträgt hiernach 193,-- \nDM/cbm. Aus 9.947,83 cbm x 193,-- DM/cbm ergibt sich die der \nGebührenberechnung zugrundegelegte Rohbausumme von 1.920.000,-\n- DM. Nach den genannten Vorschriften ist die Berücksichtigung \nder im Einzelfall tatsächlich gezahlten Rohbaukosten - die der \nKläger mit lediglich 632.061,78 DM angegeben hat, was die \nBeklagte nicht in Zweifel gezogen hat - bei der \nGebührenbemessung grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, die für die Auslegung des nordrhein-\nwestfälischen Gebührenrechts maßgeblich ist,\n\n37\n\nim Anschluss an das von der Beklagten bereits im \nWiderspruchsverfahren eingeführte Urteil vom 5. August 1996 - \n9 A 1749/94 -, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 13. \nNovember 1996 \n- 8 B 212.96 - zuletzt eingehend Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- 9 A 5943/96 -\n\n38\n\nverstößt die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten grundsätzlich nicht \ngegen höherrangiges Recht; dies gilt auch für die Indexierung \nder Rohbaukosten und die jährliche Fortschreibung der \nRohbaukosten aller Bauwerkstypen nach einem einheitlichen \nRohbaukostenindex für Wohngebäude,\n\n39\n\nUrteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. Leitsatz 1.\n\n40\n\nVom OVG NRW für Ausnahmefälle erwogene \nAusnahmemöglichkeiten (a.a.O. S. 11) bei nicht von den in \nAnlage 1 AGT geregelten ca. 30 Bauwerkstypen erfassten \nGebäuden kommen nicht in Betracht, da das in Rede stehende \nGebäude unstreitig als Geschäftshaus nach Nr. 15 der Anlage 1 \nAGT eingestuft ist. So weit der Kläger eingewandt hat, die \nerhobenen Gebühren seien überhöht und die Beklagte erziele \ndamit einen unzulässigen Gewinn, womit letztlich ein Verstoß \ngegen das Kostendeckungsprinzip gerügt wird, hat das OVG NRW \nin seinem vorgenannten jüngsten Urteil ausgeführt, gegen das \nKostendeckungsprinzip werde schon deshalb nicht verstoßen, \nweil es sich bei diesem Grundsatz nicht um ein den Regelungen \ndes Gebührengesetzes übergeordnetes Prinzip der \nGebührenbemessung handele und es für die - hier in Rede \nstehenden - Verwaltungsgebühren nach § 4 GebG NRW nicht \nverbindlich sei; der Verwaltungsaufwand sei nach § 3 GebG NRW \nbei der Höhe der Gebühr lediglich „zu berücksichtigen\", was \ndem Verordnungsgeber einen Bemessungsspielraum bei der \nAbstimmung der Gebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand \nlasse,\n\n41\n\nUrteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. S. 41/42.\n\n42\n\nDarüber hinaus ist nach der vorgenannten Rechtsprechung die \nso geregelte Gebührenerhebung mit dem in § 3 GebG NRW zum \nAusdruck kommenden Äquivalenzprinzip und dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar; der Wert des Objektes \nist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der maßgebliche \nIndikator für das Interesse des Kostenschuldners an der im \nRahmen der Äquivalenzbetrachtung maßgebenden beantragten \nAmtshandlung, was auch dann gilt, wenn nicht auf die \ntatsächlich gezahlten Rohbaukosten, sondern wie nach \nTarifstelle 2.1.2 AGT auf einen pauschalierten Annäherungswert \nabgestellt wird,\n\n43\n\nUrteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. S. 42.\n\n44\n\nDie Einwände des Klägers geben der Kammer keine \nVeranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW \nabzuweichen; die im Verwaltungs- und im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegten überwiegend erstinstanzlichen \nEntscheidungen ostdeutscher Verwaltungsgerichte sind für das \nnordrhein-westfälische Gebührenrecht ohne Relevanz.\n\n45\n\nIst die Rechtsgrundlage mithin wirksam, so verstößt auch \ndie konkrete Genehmigungsgebühr selbst nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip. Im vorgenannten Urteil vom 19. Dezember \n1997 (Leitsatz 5 sowie S. 45) hat das OVG NRW ausgeführt, dass \neine Genehmigungsgebühr, die auf die tatsächlichen \nRohbaukosten bezogen einen Anteil von 2,4 % darstellt, auch \nnicht ansatzweise zu einem groben Missverhältnis, geschweige \ndenn zu einer erdrosselnden oder abschreckenden Wirkung der \nBaugenehmigungsgebühr führt. Bei dieser Kontrollberechnung \nwäre auch die Umsatzsteuer den tatsächlichen Rohbaukosten \nhinzuzurechnen (OVG NRW a.a.O. S. 11); nach der im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten Kostenaufstellung des Klägers \nerhöhen sich die tatsächlichen Rohbaukosten von 632.061,78 DM \num 94.809,27 DM Umsatzsteuer auf brutto 726.871,05 DM. Die \nerhobene Baugenehmigungsgebühr von 24.960,-- DM macht hiervon \nca. 3,4 % aus. Auch bei diesem Anteil kann von einem groben \nMissverhältnis nicht die Rede sein. Gleiches gilt für die \nweiteren, für zusätzliche behördliche Leistungen erhobenen \nangefochtenen Gebühren, so weit sie an die Höhe der \nRohbausumme bzw. der Baugenehmigungsgebühr anknüpfen.\n\n46\n\nEntgegen der erstmals im Klageverfahren geäußerten \nAuffassung des Klägers verstößt die an die Rohbaukosten nach \neinem Prozenttarif (hier: 13,-- DM je angefangene 1.000,-- DM \nRohbausumme) anknüpfende Gebührenerhebung auch nicht gegen \nvorrangige Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts. \nDer Kläger stützt sich insoweit auf Art. 33 der Sechsten \nRichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur \nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über \ndie Umsatzsteuern (Abl. L 145 vom 13. Juni 1977) - im \nFolgenden: RL. Nach Art. 33 RL hindern unbeschadet anderer \nGemeinschaftsbestimmungen die Bestimmungen dieser Richtlinie \nnicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und \nWetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern, sowie ganz \nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den \nCharakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder \neinzuführen. Diese Vorschrift würde, wenn ihr Tatbestand \nerfüllt wäre, wegen des allgemein anerkannten \nAnwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts vor \nnationalem Recht zur Unanwendbarkeit der jeweils an einen \nProzenttarif anknüpfenden Gebührentatbestände des AGT \nführen,\n\n47\n\nzum Anwendungsvorrang etwa Schmidt in Groeben-Thiesing-\nEhlermann, Kommentar zum EGV, 5. Aufl. 1997, Art. 189 a.F. \nRdn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH.\n\n48\n\nDie vorgenannte staatengerichtete Richtlinie (Art. 189 Abs. \n3 EGV a.F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n.F.), deren \nUmsetzungsfrist (Art. 1 RL) abgelaufen ist, genügt in ihren \nRegelungen in Art. 33 RL auch den in der Rechtsprechung des \nEuGH entwickelten Anforderungen an die unmittelbare \nAnwendbarkeit,\n\n49\n\nvgl. Schmidt a.a.O. Rdn. 10, 38, 41 m.w.N. aus der \nRechtsprechung des EuGH;\n\n50\n\ndie Bestimmungen des Art. 33 sind unbedingt und hinreichend \ngenau.\n\n51\n\nAllerdings haben die angegriffenen Baugenehmigungsgebühren \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne des Art. 33 \nRL den „Charakter von Umsatzsteuern\", was der Kläger allein \ndaraus herleitet, dass die Umsatzsteuer nach einem Prozentsatz \nvom Umsatz erhoben wird und die Baugenehmigungsgebühr \nebenfalls nach einem Prozentsatz erhoben wird. Die genannte \nRichtlinie erfasst nach ihrem Anwendungsbereich die Lieferung \nvon Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein \nSteuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt \n(Art. 2 RL). Steuerpflichtig sind die selbstständig \nwirtschaftlich Tätigen (Art. 4 RL). Steuerbare Umsätze sind \nLieferung von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 und 6 \nRL). Dies macht den Charakter der Umsatzsteuer aus. Die in \nRede stehenden Baugebühren sind hiervon nicht erfasst. Sie \nwerden als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde, die vom Kläger \nveranlasst ist, erhoben; der Gebührentarif knüpft an die \nRohbausumme als zulässigen Ersatzmaßstab (OVG NRW a.a.O. S. \n18) mit dem Prozentsatz als sachgerechte Pauschalierung des \nüber die Rohbausumme repräsentierten wirtschaftlichen Wertes \ndes Gegenstandes, auf den sich die Verwaltungshandlung \nbezieht, an, verwirklicht dadurch den Gerechtigkeitsgedanken \nund beugt Missbräuchen vor (OVG NRW a.a.O. S. 25). Dass die \nBaugenehmigungsgebühren hierdurch den Charakter von \nUmsatzsteuern erhalten sollen, vermag die Kammer nicht zu \nerkennen. Angesichts dessen hat die Kammer auch davon \nabgesehen, die europarechtliche Frage dem EuGH im \nVorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV vorzulegen; eine \nVorlagepflicht besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht, \nArt. 234 Abs. 3 EGV.\n\n52\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-26/25-k-8794-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-26/25-k-8794-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302388","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.216686+00:00"}}