{"status":"available","doknr":"OLD302387","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0326.23K11588.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"23 K 11588/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 70% und die Beklagte zu \n30%.\n\nDie Kostenentscheidung ist für den Kläger und die Beklagte gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1939 geborene Kläger ist seit 1965 Mitglied des \nVersorgungswerkes der Beklagten. Er betrieb bis August 1988 \neine Praxis für Allgemeinmedizin und Radiologie.\n\n3\n\nNach Verbüßung einer Strafhaft wegen Betruges bis Februar \n1992 stellte der Kläger im April 1993 erstmalig einen Antrag \nauf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Die gegen den \nablehnenden Bescheid der Beklagten erhobene Klage beim \nerkennenden Gericht (23 K 10301/93) nahm der Kläger nach \nHinweis auf geringe Erfolgsaussichten im März 1994 zurück.\n\n4\n\nAm 3. April 1994 erlitt der Kläger in Syrien einen \nAutounfall, bei dem er vorübergehend das Bewusstsein verlor \nund sich einen Schädelbruch im Bereich der linken Augenhöhle, \nGesichtsverletzungen und Rippenbrüche zuzog.\n\n5\n\nAm 19. August 1994 stellte der Kläger einen erneuten Antrag \nauf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Er verwies auf das \nlangjährige Vorliegen von Herz- und Magenbeschwerden, \nDiabetes, Leistenbruch sowie die Folgen seines Autounfalls \n(Sehstörung, kognitive und psychische Beschwerden, Schmerzen \nim Wirbelsäulen- und Rippenbereich).\n\n6\n\nNach Einholung eines neurologischen und eines \naugenfachärztlichen Gutachtens, wonach keine Berufsunfähigkeit \nund lediglich eine zehnprozentige Minderung der \nErwerbsfähigkeit wegen Sehschwäche vorliegt, lehnte die \nBeklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. März \n1995 ab.\n\n7\n\nDen am 14. März 1995 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit \ndem dieser die eingeholten Gutachten kritisierte, wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1995 zurück. \n\n8\n\nDer Kläger erhob am 6. September 1995 Klage auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente auf seinen Antrag vom 19. August 1994 \n(23 K 8183/95).\n\n9\n\nUnter dem 1. Juni 1996 kam der Neurologe und Psychiater Dr. \nP auf der Grundlage einer persönlichen Exploration und \nUntersuchung des Klägers am 22. März und 26. April 1996 sowie \neines psychologischen Zusatzgutachtens vom 15. Mai 1996 in \neinem im Auftrag des Gerichts erstatteten Gutachten zu dem \nErgebnis, der Kläger leide an einem schweren hirnorganischen \nSyndrom mit kognitiven Störungen und einer \nPersönlichkeitsveränderung und sei auf Grund dessen in seiner \ngeistigen Leistungsfähigkeit in einem solchen Maße \neingeschränkt, dass er seit dem Autounfall nicht mehr in der \nLage sei, irgendeine ärztliche Tätigkeit auszuführen.\n\n10\n\nDarauf gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom \n2. August 1996 Berufsunfähigkeitsrente ab November 1994.\n\n11\n\nNachdem der Kläger bereits am 25. März 1996 mit dem \nLandkreis M einen auf die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember \n1996 befristeten Arbeitsvertrag als Arzt in einer Außenstelle \ndes Gesundheitsamts in einer Aufnahmeeinrichtung für \nFlüchtlinge in O abgeschlossen hatte, der nach Aufnahme der \nArbeit vom Kläger allerdings zum 31. August 1996 gekündigt \nworden war, stellte die Beklagte die Rentengewährung ein.\n\n12\n\nAm 17. Oktober 1996 beantragte der Kläger, die Beklagte im \nWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache einen Betrag von 3.000,- DM \nmonatlich zur Deckung seines Notbedarfes zu zahlen (23 L \n4002/96).\n\n13\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 1996 hob die Beklagte den \nRentenbescheid vom 2. August 1996 auf und ordnete insoweit die \nsofortige Vollziehung an. Zugleich forderte sie den Kläger zur \nRückzahlung der für die Zeit vom 1. November 1994 bis 30. \nSeptember 1996 geleisteten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt \n100.706,42 DM auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, \ndass sie bei Kenntnis von der Arbeitsaufnahme des Klägers \nkeine Rente gewährt hätte. Die tatsächliche Ausübung einer \närztlichen Tätigkeit stehe der Rentengewährung entgegen, die \ndie Aufgabe jeder ärztlichen Tätigkeit voraussetze. Außerdem \nsei nach der zwanzigwöchigen vollschichtigen Tätigkeit des \nKlägers als Arzt entgegen der Einschätzung von Dr. P, \ndemgegenüber der Kläger seine Tätigkeit nicht offen gelegt \nhabe, nicht davon auszugehen, dass der Kläger berufsunfähig \nsei. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom \n26. Juli 1996 gekündigt, nachdem ihm unter dem 23. Juli 1996 \nmitgeteilt worden sei, dass der Verwaltungsausschuss \nbeschlossen habe, ihm Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.\n\n14\n\nAm 31. Oktober 1996 erhob der Kläger Widerspruch gegen den \nBescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996. Zur Begründung \nführte er aus: Zu Unrecht schließe die Beklagte aus seiner \nTätigkeit beim Kreis M auf das Fortbestehen seiner \nBerufsfähigkeit. Die Tätigkeit müsse als gescheiterter \nArbeitsversuch angesehen werden, zu dem er sich durch die von \nder Beklagten nachdrücklich vertretene Auffassung, er sei \nberufsfähig, genötigt gesehen habe. Er sei nicht in der Lage \ngewesen, die von ihm geforderten ärztlichen Tätigkeiten \nordnungsgemäß zu erbringen. So sei es ihm weder möglich \ngewesen, Patientengesprächen zu folgen noch die mitgeteilten \nSachverhalte zu beurteilen. Es sei wiederholt zu Beschwerden \nüber seine Verhaltensweisen gekommen. Er habe das \nArbeitsverhältnis gekündigt, nachdem ihm gegenüber erklärt \nworden sei, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei \nwegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht \nmöglich.\n\n15\n\nNachdem der Kläger auf Grund der veränderten Situation \nseinen ursprünglich angekündigten Klageantrag dahingehend \nabgeändert hat, dass nunmehr Aufhebung des Bescheides der \nBeklagten vom 22. Oktober 1996 und Verpflichtung der Beklagten \nzur (Weiter-)Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente begehrt \nwerde, hat das Gericht das Verfahren insoweit mit Beschluss \nvom 6. November 1996 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen \n23 K 11588/96 fortgeführt. Zugleich hat der Kläger beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid vom 22. Oktober 1996 anzuordnen. Das ursprünglich \ngegen den ablehnenden Bescheid vom 7. März 1995 gerichtete \nKlageverfahren (23 K 8183/95) wurde nach übereinstimmender \nHauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten mit \nBeschluss vom 14. März 1997 eingestellt.\n\n16\n\nZur Begründung seiner Klage gegen den Aufhebungsbescheid \nvom 22. Oktober 1996 wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus \ndem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei aus \ngesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine ärztliche \nTätigkeit auszuüben. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem \nArbeitsverhältnis mit dem Kreis M. Er sei häufig so erschöpft \ngewesen, dass er im Beisein von Patienten in einen tiefen \nSchlaf gefallen sei, aus dem er nur mühsam mit Hilfe von \nherbeigerufenen Mitarbeitern habe geweckt werden können. Auch \nsei es wiederholt zu Behandlungsfehlern gekommen, was zu \nBeschwerden der Patienten geführt habe. So sei es bei einem \nPatienten zu Verbrennungen gekommen, weil er ihn zu lange \neiner Bestrahlung ausgesetzt habe. Dies alles könne \ninsbesondere die Krankenschwester Frau I bestätigen, die den \ngrößten Einblick in seine Tätigkeit gehabt habe. Von den \nBeschwerden habe auch Frau Dr. T1, die Leiterin des \nGesundheitsamtes M, Kenntnis erlangt. Außerdem habe in der \nEinrichtung in O noch die Kollegin Frau Dr. X und die \nKrankenschwester Frau C gearbeitet. Frau Dr. X sei allerdings \nfast zwei Monate urlaubsbedingt abwesend gewesen. Zu Unrecht \nnehme die Beklagte an, er habe das Arbeitsverhältnis beendet, \nnachdem die Rentengewährung absehbar gewesen sei. Vielmehr sei \nnach Eingang des Gerichtsgutachtens nicht zu erwarten gewesen, \ndass sich die Beklagte die Auffassung des Gutachters zu Eigen \nmachen würde. Das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1996, \nin der sie die Rentengewährung in Aussicht gestellt habe, habe \nihn auf Grund seines Aufenthaltes in O erst nach Abfassung des \nKündigungsschreibens vom 26. Juli 1996 erreicht. Er habe \ndieses Arbeitsverhältnis gegenüber dem Gerichtsgutachter auch \nnicht bewusst verschwiegen. Vielmehr sei an dem ersten \nUntersuchungstermin am 22. März 1996 noch nicht klar gewesen, \ndass der Vertrag zu Stande kommen werde. Auch am \n26. April 1996 habe er keine Veranlassung gesehen, das \nArbeitsverhältnis zu erwähnen, da es sich nur um einen \nArbeitsversuch gehandelt habe. Außerdem sei ihm auf Grund \nseiner hirnorganischen Schädigung eine ausreichende \nKonzentration auf die zahlreichen Fragen im Rahmen der \nBegutachtung nicht möglich gewesen. \nDie auf Grund des Rentenbescheides vom 2. August 1996 von der \nBeklagten geleistete Rentennachzahlung in Höhe von rund \n100.000,00 DM habe er bereits komplett verbraucht. Ein \nGroßteil des Betrages sei von einer Bank gepfändet worden, den \nRest habe er zur Tilgung weiterer Schulden verbraucht.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 5. November 1996 wies das erkennende \nGericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmangels Anordnungsgrundes ab. Dem darüber hinaus gestellten \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO komme keine selbstständige \nBedeutung zu, weil das Begehren auf Weitergewährung von Rente \nnach Einstellung einer ohne Festlegung der Laufzeit gewährten \nBerufsunfähigkeitsrente im Hauptsacheverfahren im Wege der \nVerpflichtungsklage zu verfolgen sei.\n\n18\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 wies die \nBeklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und \nErstattungsbescheid vom 22. Oktober 1996 unter Bezugnahme auf \ndessen Begründung zurück. Zugleich ordnete die Beklagte die \nsofortige Vollziehung der in dem angegriffenen Bescheid \nenthaltenen Rückzahlungsaufforderung an.\n\n19\n\nUnter dem 14. Januar 1997 beantragte der Kläger Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe.\n\n20\n\nAuf den Vortrag des Klägers, sein Gesundheitszustand habe \nsich weiter verschlechtert, und entsprechende ärztliche \nBescheinigungen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid \nvom 10. November 1997 Berufsunfähigkeitsrente ab \nSeptember 1996. Zugleich rechnete die Beklagte mit ihrer \nErstattungsforderung aus dem Bescheid vom 22. Oktober 1996 \ngegen den rückständigen Rentenanspruchs des Klägers sowie den \npfändbaren Anteil des laufenden Rentenanspruchs auf.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben das Verfahren daraufhin insoweit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n22\n\nMit Beschluss vom 11. Dezember 1997 gewährte das erkennende \nGericht dem Kläger Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung unter \nBeiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten, so weit \ner im vorliegenden Verfahren Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente ab September 1996 begehrt hat. Soweit \nsich sein Begehren auf die Aufhebung des Bescheides vom 22. \nOktober 1996 und die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für \ndie Zeit zwischen November 1994 und August 1996 richtet, \nlehnte das erkennende Gericht den Prozesskostenhilfeantrag \nunter Hinweis auf die ärztliche Betätigung in der Zeit \nzwischen April und August 1996 ab, weil es insofern bei Erlass \ndes ursprünglichen Rentenbescheides vom 2. August 1996 an der \nfür die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente erforderlichen \nendgültigen Aufgabe der Berufsausübung gefehlt habe.\n\n23\n\nAuf die mit Beschluss vom 23. Juli 1999 zugelassene \nBeschwerde des Klägers änderte das Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen den Prozesskostenhilfebeschluss \nmit Beschluss vom 17. August 1999 - 4 E 30/98 - dahingehend \nab, dass dem Kläger auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt \nwerde, als er mit der vorliegenden Klage \nBerufsunfähigkeitsrente für die Zeit von November 1994 bis \nMärz 1996 sowie die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Oktober \n1996 vorgenommenen, auf diesen Zeitraum bezogenen Festsetzung \nder Rentenerstattungsforderung begehrt. Zur Begründung führte \ndas Beschwerdegericht aus, die tatsächliche ärztliche \nBetätigung des Klägers stehe nur einer Renteninanspruchnahme \nfür den entsprechenden Zeitraum, nämlich April bis August 1996 \nentgegen. Ob aus der Berufstätigkeit des Kläger zugleich auf \ndas Fortbestehen seiner Berufsfähigkeit für den gesamten \nZeitraum November 1994 bis August 1996 geschlossen werden \nkönne, bedürfe angesichts des Umstandes, dass der Kläger \nvortrage, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der \nLage gewesen, den an ihn auf Grund des Arbeitsvertrages mit \ndem Kreis M gestellten Anforderungen gerecht zu werden, \nweiterer Aufklärung.\n\n24\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des \nBerufsunfähigkeitsrentenanspruchs ab September 1996 in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nbeantragt der Kläger,\n\n25\n\nden Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996 \nund den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 \naufzuheben.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die \ntatsächlich ausgeübte ärztliche Tätigkeit die Beurteilung der \nBerufsfähigkeit des Klägers durch den im Vorprozess bestellten \nGutachter in Frage stelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, \ndass es während der Tätigkeit des Klägers nicht zu \ngesundheitlich bedingten Fehlzeiten gekommen sei und \nUnregelmäßigkeiten sowie Behandlungsfehler des Klägers seitens \nseines ehemaligen Arbeitgebers nicht bestätigt worden seien. \nIn diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der \nKläger und nicht der Kreis M das Arbeitsverhältnis gekündigt \nhabe. Die Erklärungen des Klägers, warum er seine \nBerufstätigkeit weder ihr gegenüber noch gegenüber dem \nGerichtsgutachter offen gelegt habe, seien nicht plausibel und \nals Schutzbehauptungen zurückzuweisen.\n\n29\n\nDas Gericht hat auf Grund Beschlusses vom 10. Mai 2000 \nBeweis erhoben über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der \nWahrnehmung der dienstlichen Aufgaben als Arzt in der \nAußenstelle des Gesundheitsamtes M in O durch den Kläger und \ndie Gründe der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses \ndurch Vernehmung der Mitarbeiter im Gesundheitsamt des Kreises \nM Frau Dr. T1, Frau C und Frau I als Zeugen. Bezüglich der \nAngaben der Zeugen wird auf das Vernehmungsprotokoll des um \ndie Beweisaufnahme ersuchten Verwaltungsgerichts Schwerin vom \n15. September 2000 Bezug genommen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit es den \nAnspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente ab September \n1996 betraf, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des \n§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n33\n\nIm Übrigen war die Klage als zulässig aber unbegründet \nabzuweisen.\n\n34\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996 und der \nWiderspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 sind rechtmäßig, § \n113 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nGemäß §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, \ninnerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der seine \nRücknahme rechtfertigenden Tatsachen mit Wirkung für die \nVergangenheit zurückgenommen und die bereits erbrachten \nLeistungen zurückgefordert werden, wenn sich der Begünstigte \nnicht auf schutzwürdiges Vertrauen und nicht auf den Wegfall \nder Bereicherung berufen kann. Diese Voraussetzungen sind \nvorliegend im Hinblick auf den mit dem angefochtenen Bescheid \nzurückgenommenen Rentenbescheid vom 2. August 1996 \nerfüllt.\n\n36\n\nDer Rentenbescheid vom 2. August 1996 erweist sich \njedenfalls insoweit als rechtswidrig, als er Rechtsgrundlage \nfür die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger \nfür die Zeit von November 1994 bis August 1996 war. Denn die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente \nan den Kläger durch das Versorgungswerk der Beklagten gemäß § \n10 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten \n(SNÄV) lagen in diesem Zeitraum nicht vor.\n\n37\n\nGemäß § 10 Abs. 1 SNÄV hat jedes Mitglied der \nVersorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat \nVersorgungsabgaben geleistet hat und keine Altersrente \nbezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es \nberufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes \naufgegeben hat.\n\n38\n\nFür die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. August 1996 erweist \nsich danach die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente schon \nmangels Aufgabe des ärztlichen Berufes als rechtswidrig, weil \nder Kläger in dieser Zeit tatsächlich als Arzt beim \nGesundheitsamt des Kreises M gearbeitet hat.\n\n39\n\nFür die davor liegende Zeit von November 1994 bis März 1996 \nergibt sich die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides aus dem \nUmstand, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nBerufsunfähigkeit beim Kläger nicht feststellbar sind.\n\n40\n\nGemäß § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV ist ein Arzt \nberufsunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens \noder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte \naußer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der er die \närztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwenden kann \n(ärztliche Tätigkeit). Danach ist für die Feststellung von \nBerufsunfähigkeit nicht ausreichend, wenn der \nRentenantragsteller zu der von ihm zuletzt konkret ausgeübten \närztlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist; vielmehr muss \nfestgestellt werden, dass der Antragsteller keine der zum \närztlichen Berufsbild zu rechnenden Tätigkeiten - auch nicht \nim Rahmen einer Teilzeittätigkeit - mehr ausüben kann. Eine \nsolche Feststellung kann hinsichtlich des Klägers für den \nmaßgeblichen Zeitraum nicht getroffen werden.\n\n41\n\nEiner solchen Feststellung stehen zunächst die im \nVerwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten \nmedizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand des \nKlägers entgegen. Zwar attestiert der Neurologe Dr. M1 dem \nKläger in seinem Gutachten vom 22. November 1994 das Vorliegen \neines psycho-vegetativen Syndroms mit depressiven Komponenten, \njedoch sei dieses nicht von einer Schwere, dass es die \nBerufsfähigkeit des Klägers beeinträchtige. Eine \nHirnschädigung sei nicht feststellbar und die Folgen der durch \nden Verkehrsunfall ausgelösten Gehirnerschütterung seien \nausgeheilt. Nach dem augenärztlichen Gutachten von Herrn Dr. \nT2 vom 14. Februar 1995 hat der Kläger bei dem Verkehrsunfall \neine schwere Augenverletzung erlitten; zu einem Austritt des \nAugapfels - wie vom Kläger vorgetragen und in verschiedenen \nvom ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen erwähnt - sei es \nallerdings nicht gekommen. Der Kläger leide augenblicklich an \neiner nur zum Teil regulierbaren Sehschwäche, an einer \nGesichtsfeldeinschränkung links und einer Beeinträchtigung des \nStereosehens, wodurch seine Erwerbsfähigkeit allerdings nur um \n10% gemindert sei. Auch soweit der Kläger sich zur Begründung \nseiner Berufsunfähigkeit auf Herzbeschwerden berufen hat, \nergibt sich aus den vom Kläger selbst im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, dass nach Auffassung \ndes Kardiologen Dr. L1 weder der vom Kläger angeführte und von \nseinem Hausarzt erwähnte Hinterwandinfarkt nachweisbar noch \neine koronare Herzerkrankung unzweifelhaft festgestellt werden \nkann. Zu einer eben solchen Einschätzung gelangte auch bereits \nder im ersten Rentenverfahren von der Beklagten als Gutachter \nbemühte Internist Dr. X1, der den Kläger unter weiterer \nBerücksichtigung des Diabetes, der Hypertonie, eines \nReizmagens und der Leistenhernie weiterhin für berufsfähig \nhielt, allerdings eine Reduzierung der Arbeitszeit auf sechs \nStunden täglich für angebracht erachtete.\n\n42\n\nGegen die Annahme des Vorliegens von Berufsunfähigkeit beim \nKläger in der Zeit von November 1994 bis März 1996 spricht \nauch der Umstand, dass der Kläger in der anschließenden Zeit \nvon April bis August 1996 tatsächlich vollschichtig als Arzt \ntätig war. Entgegen dem Vortrag des Klägers vermag die Kammer \nauch nicht zu erkennen, dass diese Beschäftigungszeit als \ngescheiterter Arbeitsversuch anzusehen ist und deshalb keinen \ngeeigneten Nachweis der fortdauernden Berufsfähigkeit des \nKlägers darstellt. Denn die Vernehmung der Mitarbeiter und \nVorgesetzten des Klägers beim Gesundheitsamt des Kreises M \nsowie die bereits zuvor erfolgte schriftliche Einlassung der \nLeiterin des Gesundheitsamtes hat nach Auffassung der Kammer \nnicht ergeben, dass es während der Tätigkeit des Klägers zu \nFehlern und Ausfällen von einer Qualität und einem Umfang \ngekommen ist, die den Schluss zulassen, dass der Kläger aus \ngesundheitlichen Gründen zu der von ihm geforderten ärztlichen \nTätigkeit nicht in der Lage gewesen sei. Vielmehr ist nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger \nden an ihn gestellten ärztlichen Anforderungen im Wesentlichen \ngerecht geworden ist. \nBereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. April 1997 \nhat die Amtsärztin Frau Dr. T1 ausgeführt, dass es seitens des \nKlägers weder zu Verstößen im ärztlichen Dienst auf Grund \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen sei, noch Klagen \nüber gesundheitliche Beeinträchtigungen geäußert worden seien. \nInsbesondere sei es unzutreffend, dass der Kläger wiederholt \nwährend seiner Arbeit eingeschlafen und nur mit Hilfe von \nMitarbeitern habe geweckt werden können. Der Kläger habe \nlediglich in der Mittagszeit häufig geschlafen und sich von \nMitarbeitern wecken lassen. Diese Angaben hat Frau Dr. T1 in \nRahmen ihrer Zeugenaussage im Wesentlichen bestätigt. Sie hat \nsie lediglich insoweit ergänzt, als dass es im Rahmen \npersoneller Auseinandersetzungen auch in zwei Fällen \nBeschwerden über die fachliche Leistung des Klägers gegeben \nhabe, von denen sich aber nur einer habe erhärten lassen. \nDieser habe das unfachmännische Öffnen einer Wunde zum \nGegenstand gehabt. Der Hintergrund für das mit dem Kläger \ngeführte Personalgespräch seien Schwierigkeiten zwischen dem \nKläger und weiteren Mitarbeitern gewesen. Diese hätten den \nKläger auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst. \nSeitens des Kreises M sei nicht beabsichtigt gewesen, das \nArbeitsverhältnis zu kündigen. \nAuch die Mitarbeiterinnen des Klägers in der Außenstelle des \nGesundheitsamtes in O haben im Rahmen ihrer Zeugenaussagen die \nAngaben des Klägers über Fehler und Aussetzer während seiner \nArbeit nicht bestätigt. So hat die Krankenschwester Frau I, \nmit der der Kläger nach seinen Angaben am engsten \nzusammengearbeitet hat, ausgesagt, nach ihrer Erinnerung habe \nder Kläger seine Patienten immer ordentlich und korrekt \nbehandelt, selbst wahrgenommene Unkonzentriertheiten oder \nBeschwerden über den Kläger seien ihr nicht erinnerlich. \nEbenso wenig könne sie sich erinnern, dass dem Kläger Fehler \nbei Bestrahlungen mit der Folge von Verbrennungen bei den \nbetroffenen Patienten unterlaufen seien, könne dies wegen der \nLänge der seitdem verstrichenen Zeit aber auch nicht definitiv \nausschließen. Auch die Mitarbeiterin Frau C hat ausgesagt, sie \nhabe weder Kenntnis von Beschwerden von Patienten über den \nKläger erlangt, noch selbst Verhaltensauffälligkeiten beim \nKläger bemerkt. Ebenso wenig habe sie mitbekommen, dass es zu \nProblemen im Zusammenhang mit Bestrahlungen gekommen sei, oder \ngesehen, dass der Kläger während der Dienstzeit geschlafen \nhabe. Sie habe lediglich einmal geäußert, dass der Kläger in \nder Mittagszeit schlafe und dabei schnarche. Es habe \nSpannungen gegeben, im Rahmen derer sie aber weder Vorwürfe \nhinsichtlich der fachlichen Tätigkeit des Klägers erhoben, \nnoch Beschwerden über Unregelmäßigkeiten in seinem Verhalten \ngeführt habe.\n\n43\n\nBei Zugrundelegung dieser Aussagen ist es während der mehr \nals viermonatigen Tätigkeit des Klägers allenfalls in wenigen \nEinzelfällen zu kritikwürdigen ärztlichen Maßnahmen gekommen, \nernsthafte Beschwerden über die ärztlichen Maßnahmen des \nKlägers wurden weder seitens der Patienten noch der \nMitarbeiter geführt. Anlass für die vorzeitige Beendigung des \nArbeitsverhältnisses waren Spannungen zwischen dem Kläger und \nMitarbeitern, die ihren Grund nicht in dem Vermögen bzw. \nUnvermögen des Klägers gefunden haben, die ihm zukommenden \närztlichen Aufgaben zu erfüllen. Damit sind den Aussagen der \nZeugen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Einschätzung zu \nentnehmen, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur \nWahrnehmung der ihm übertragenen ärztlichen Aufgaben in keiner \nWeise in der Lage gewesen.\n\n44\n\nDie Kammer sieht auch keine Veranlassung, die \nGlaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer \nAngaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sieht die Kammer \nkeine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen \nder Zeugen seien auf dem Hintergrund eines Eigeninteresses am \nAusgang des Prozesses oder der Bewertung der Zeugenaussagen zu \nwürdigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei wiederholten \ngravierenden Behandlungsfehlern seitens des Klägers \nKonsequenzen zumindest für die Leitung des Gesundheitsamtes \nbzw. für den Kreis M nicht auszuschließen wären, kann nach \neinem Zeitablauf von mehr als vier Jahren nach Beendigung des \nBeschäftigungsverhältnisses des Klägers nicht davon \nausgegangen werden, dass das Aussageverhalten der Zeugen durch \ndie Furcht vor solchen Konsequenzen beeinflusst worden sei. \nAnhaltspunkte dafür, dass Verfahren etwa wegen \nRegressansprüchen von Patienten schweben oder noch zu erwarten \nsind, sind weder dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen noch \nsonst ersichtlich.\n\n45\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und der \ntatsächlichen Umstände lässt sich demgegenüber die \nFeststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers nach Auffassung \nder Kammer auch nicht aus dem vom Gericht im vorausgegangenen \nVerfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten \ndes Herrn Dr. P ableiten. Zwar ist Herr Dr. O in seinem \nGutachten zu der Einschätzung gelangt, dass die \nLeistungsfähigkeit des Klägers auf Grund eines hirnorganischen \nSyndroms so erheblich gemindert sei, dass er nicht mehr in der \nLage sei, irgendeine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Jedoch \nwird diese Einschätzung durch die tatsächliche, mehr als \nviermonatige vollschichtige Ausübung einer gewöhnlichen \närztlichen Tätigkeit durch den Kläger erheblich in Zweifel \ngezogen, wenn nicht widerlegt. Zudem sind die von dem \nGutachter auf der Grundlage eigener Untersuchungen und nicht \nzuletzt auf der Grundlage einer ausführlichen, auf zwei Tage \nverteilten Befragung des Klägers und seiner Ehefrau gezogenen \nSchlussfolgerungen dadurch in Frage gestellt, dass er den \nUmstand, dass der Kläger den Entschluss gefasst hatte, wieder \närztlich tätig zu sein und diesen Entschluss durch Annahme der \nStelle beim Gesundheitsamt des Kreises M und deren Ausfüllung \nfür mehr als vier Monate umgesetzt hat, nicht berücksichtigen \nkonnte, weil der Kläger ihn dem Gutachter verschwiegen \nhat.\n\n46\n\nDie Beklagte durfte den rechtswidrigen Rentenbescheid vom \n2. August 1996 auch mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurücknehmen, da der Kläger sich nicht auf ein schutzwürdiges \nVertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen \nkann.\n\n47\n\nNach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW ist das Vertrauen eines \nBegünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes insbesondere \ndann nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch \narglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige \nAngaben erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte.\n\n48\n\nVorliegend hat der Kläger den Rentenbescheid zumindest \ndurch unvollständige Angaben erwirkt. Der Kläger hat bei \nBeantragung der Berufsunfähigkeitsrente gegenüber der \nBeklagten angegeben, seit 1988 nicht mehr ärztlich tätig zu \nsein und sich auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der \nLage zu sehen, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Auf diesem \nHintergrund war der Kläger gegenüber der Beklagten \nverpflichtet, die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit \nanzuzeigen, weil diese Tätigkeit den geltend gemachten \nRentenanspruch auch für den Kläger erkennbar aus zwei Gründen \nentfallen ließ. Zum einen besteht kein Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente, wenn deren Zweck, nämlich die durch \ndie Unfähigkeit der Betätigung in dem erlernten Beruf \ngefährdete wirtschaftliche Existenz zu sichern, obsolet wird, \nweil der Antragsteller Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit \nerzielt. Zum andern entfällt die Berechtigung, vor Eintritt \nder Altersgrenze Versorgung seitens der Beklagten in Anspruch \nzu nehmen, wenn die Fähigkeit zur Ausübung einer ärztlichen \nTätigkeit fortbesteht. Zudem war der Kläger auch im Hinblick \nauf den letzten Gesichtspunkt, über den die Beteiligten im \nvorangegangenen Verfahren gestritten haben, verpflichtet, \ngegenüber dem Gutachter, der zur Beurteilung des \ngesundheitlichen Vermögens des Klägers zur Ausübung ärztlicher \nTätigkeiten bestellt war, wahrheitsgemäße und vollständige \nAngaben über seine tatsächliche ärztliche Betätigung zu \nmachen, da diese Angaben offensichtlich geeignet sind, die \nMeinungsbildung des Gutachters zu beeinflussen. Dadurch dass \nder Kläger die Erfüllung eines ärztlichen Arbeitsverhältnisses \nweder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gutachter \nangegeben hat, hat er deren Beurteilung seiner Berufsfähigkeit \nund des Vorliegens der Rentenanspruchsvoraussetzungen zu \nseinen Gunsten beeinflusst und den Erlass des rechtswidrigen \nRentenbescheides erwirkt.\n\n49\n\nErmessensfehler der Beklagten bei der Entscheidung, ob und \nfür welchen Zeitraum sie den Rentenbescheid zurücknimmt, sind \nnicht erkennbar. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass \ndas Ermessen, ob ein rechtswidriger Rentenbescheid \nzurückgenommen und bereits erbrachte Leistungen \nzurückgefordert werden, in der Regel in Richtung Rücknahme und \nRückforderung reduziert ist. Denn entsprechend dem Zweck des \nVersorgungswerks, durch Bildung einer \nZwangssolidargemeinschaft insbesondere die Altersversorgung \nder Mitglieder sicherzustellen und das Risiko der \nErwerbslosigkeit auf Grund von Berufsunfähigkeit abzusichern, \nerscheint es sachgerecht, dass die Beklagte bei Entscheidungen \nüber die Rücknahme rechtswidriger Rentenbescheide das \nInteresse der Mitglieder des Versorgungswerkes, dass aus ihren \nBeiträgen finanzierte Leistungen nur bei Vorliegen der \nentsprechenden satzungsmäßigen Voraussetzungen erbracht \nwerden, um das Leistungsvermögen des Versorgungswerkes nicht \ndurch zu Unrecht erbrachte Leistungen zu schmälern, \ngrundsätzlich in den Vordergrund stellt. Gesichtspunkte, die \nvorliegend ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung der \nInteressenslage nötigen könnten, sind vom Kläger nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n50\n\nDie Beklagte hat den Rentenbescheid innerhalb der \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NW zurückgenommen, denn die \närztliche Tätigkeit des Klägers beim Kreis M, auf Grund derer \ndie Beklagte die Aussagekraft des Gerichtsgutachtens in \nZweifel ziehen und auf die Rechtswidrigkeit des \nRentenbescheides schließen konnte, lag nur zwei bis sechs \nMonate vor dem Erlass des Rücknahmebescheides.\n\n51\n\nHat die Beklagte ihren Rentenbescheid zu Recht mit Wirkung \nfür die Vergangenheit zurückgenommen, hat der Kläger die \nbereits erbrachten Rentenleistungen nach § 49a VwVfG NW zurück \nzu zahlen. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die \nBeklagte ordnungsgemäß durch Summierung der für die Zeit vom \n1. November 1994 bis 30. September 1996 erbrachten \nMonatsrentenleistungen errechnet (2 x 4.260,97 DM für November \nund Dezember 1994 + 12 x 4.337,67 DM für das Jahr 1995 + 9 x \n4.459,16 DM für Januar bis September 1996 = \n100.706,42 DM).\n\n52\n\nDer Kläger kann sich gegenüber der Erstattungsforderung \nauch nicht darauf berufen, er habe die erhaltenen \nRentenleistungen verbraucht.\n\n53\n\nGemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW gelten für den Umfang \nder Erstattung die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. \nDanach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz \ndes Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr \nbereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Vorliegend hat der Kläger \neinen Wegfall der Bereicherung nicht dargelegt. Er hat \nvielmehr lediglich vorgetragen, die erhaltenen 100.000,- DM in \nvollem Umfang zur Deckung von Schuldverpflichtungen verwandt \nzu haben. Die Bedienung von Forderungen stellt aber keinen \nEntreicherungsvorgang dar, da durch die Zahlung die das bisher \ndas Vermögen belastenden Forderungen getilgt werden.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Bei \nAufteilung der angefallenen Kosten hat das Gericht zu Lasten \ndes Klägers berücksichtigt, dass er hinsichtlich des \nstreitigen Teils der Klage unterlegen war und insoweit nach § \n154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat. Die Kosten für den \nin der Hauptsache erledigten Teil der Klage hat das Gericht \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagten \nauferlegt, weil sie dem Klagebegehren des Klägers für die Zeit \nab September 1996 durch Erlass eines entsprechenden \nRentenbescheides entsprochen hat. Darüber hinaus hat das \nGericht bei der Bildung der Kostenquote den verschieden hohen \nTeilstreitwerten für die beiden Verfahrensteile und den auf \ndie jeweiligen Verfahrensteile entfallenen Gebühren und Kosten \nRechnung getragen.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 der \nZivilprozessordnung.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-26/23-k-11588-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-26/23-k-11588-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302387","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.121804+00:00"}}