{"status":"available","doknr":"OLD302463","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0319.23K8218.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"23 K 8218/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1979 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben \nStaatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie \nstellte am 16. Februar 1996 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte. \n\n3\n\nAm 26. Februar 1996 hörte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin im Rahmen \nder Vorprüfung an. Dabei trug sie zur Begründung ihres \nAsylbegehrens im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nIhre Eltern seien verstorben, deshalb habe sie als \nSchülerin bei ihrem Onkel gewohnt. Dieser habe regelmäßig von \neinem weiteren Onkel, der in Deutschland lebe und hier für die \nUDPS arbeite, Berichte erhalten. Sie und eine andere Schwester \nhätten diese Briefe anschließend im Auftrag des Onkel zur \nZentrale der UDPS bringen müssen, dies hätten sie etwa sechs \nMonate lang alle zwei Wochen getan. In der Nacht vom 2./ 3. \nJanuar 1995 seien fünf Soldaten in das Haus des Onkels \ngekommen und hätten ihn verhaftet. Sie sei geschlagen und \nvergewaltigt worden. Ein Freund ihres Onkels hätte sie am \nMorgen in ein Krankenhaus gebracht, wo sie behandelt worden \nsei. \nMit Hilfe und Unterstützung ihres Onkels aus Deutschland sei \nsie am 10. Januar 1995 zunächst nach Brazzaville ausgereist \nund hätte dort illegal gelebt. Ihr Onkel habe sie dort zwei \nMal besucht und ihre Ausreise nach Deutschland vorbereitet. Am \n8. Februar 1996 sei sie dann über Moskau nach Deutschland \ngeflogen. Bei der Einreise am 9. Februar 1996 über den \nFlughafen E habe sie keine Schwierigkeiten gehabt, da ihre \nBegleiterin ihr geholfen habe. Sie sei mit dem Pass einer \nfremden Person gereist, den die Begleiterin wieder an sich \ngenommen habe. Eigene Identitätspapiere, die ihre Abstammung \nausweisen, hat die Klägerin nicht vorgelegt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Juni 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische \nRepublik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb \neines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens \nzu verlassen.\n\n6\n\nDer Bescheid wurde der Klägerin am 4. Juli 1996 \nzugestellt.\n\n7\n\nAm 15. Juli 1996 hat die Klägerin gegen den Bescheid des \nBundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist \nsie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. \n\n8\n\nErgänzend trägt sie mit Schriftsätzen vom 2. und 13. \nOktober 2000 vor, sie fürchte wegen ihrer Abstammung von der \nHutu- Bevölkerung und wegen ihrer hellen Hautfarbe verdächtigt \nzu werden, aus dem Osten des Landes zu stammen. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Vorfälle \nüber Verfolgungen von Ruandern im Jahr 1998 in Kinshasa \ngeschildert, die ihr aus Berichten und Briefen von Verwandten \nbekannt geworden sind. Ferner hat sie angegeben, zunächst \nMitglied der UDPS in X geworden zu sein, jetzt sich aber der \nGruppierung MNC angeschlossen zu haben.\n\n10\n\nAuf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird \nVerwiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 1996 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § \n53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nWupppertal sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden \nist, Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 20. Juni 1996 ist rechtmäßig, vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n20\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter \nbesteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der \nAsylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, \nin dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen \nausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. \nJuli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n22\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - \nAsyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver \nBetrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende \nFlucht darstellen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nDVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 \n- 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n24\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den \nZufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber \nnach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss \ngeschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der \nRegel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als \nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes \nim Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der \nAusländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten \nGefährdungslage befunden hat.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, \n51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, \nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, \nBVerwGE 81, 170.\n\n26\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, \nwenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten \nist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf \nder Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen \nhat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen \nunverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in \nBetracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 \n(105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, \nInfAuslR 1990, 197.\n\n28\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann \nzu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei \neiner Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als \nWiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen \nwerden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n30\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender \nBetrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den \nAusländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein \nHeimatland besteht,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n32\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich \nvoraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung \ndes Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber \ninsoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die \nihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - \ninsbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der \nRegel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit \nnicht zu fordern.\n\n33\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 \n- 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n34\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der \nTatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine \nBehauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände \nin dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung \nschlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.\n\n35\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, S. 79. \n\n36\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im \nSachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn \ndie Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als \nAsylberechtigte sind nicht erfüllt. Der Glaubhaftigkeit ihres \nSachvorbringens steht bereits der Umstand entgegen, dass sie \nunter Benutzung eines fremden Passes in Deutschland eingereist \nsein will und diesen weder den deutschen Grenzbehörden noch \ndem Bundesamt vorgelegt hat. Dies wiegt vorliegend um so \nschwerer als ihr über ihren in Deutschland lebenden Onkel, der \nnach ihren eigenen Angaben ihre Ausreise aus der Dem. Rep. \nKongo organisiert hat, das Erfordernis der Vorlage von \nIdentitätsnachweisen bekannt gewesen sein musste. Ihr \nVerhalten lässt daher den Schluss zu, dass es ihr daran \ngelegen war, die wahren Zusammenhänge ihrer Ausreise aus der \nDem. Rep. Kongo verdeckt zu halten. Dies macht ihr Vorbringen \nunglaubhaft.\n\n39\n\nDie von der Klägerin behauptete Verfolgung sowie die \nStellung des Asylantrages während der Herrschaft des im Mai \n1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen daneben auch deshalb \nnicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen \nGründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist.\n\n40\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland \noder im Ausland gegen das von Kabila gestürzte Regime Mobutu \noder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft \nzum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich \nrelevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die \nRegierung Kabila als völliger Bruch des alten \nHerrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen \nund durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und \nmittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen \nwurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal \nverhalten.\n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. \n4 ff \nund S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen.\n\n42\n\nEine andere Einschätzung ist auch nicht durch den am \n16. Januar 2001 eingetretenen Machtübergang auf Joseph Kabila \ngeboten, da es sich hierbei nach den verfügbaren Erkenntnissen \nlediglich um den gewaltsamen Austausch der Person des \nStaatspräsidenten gehandelt hat, ohne dass dadurch der \nbestehende Machtapparat beseitigt worden ist.\n\n43\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin wegen \noppositioneller Aktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher \nmit hinreichender Sicherheit auszuschließen,\n\n44\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A \n3240/95.A -, \nS. 4f des Abdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai \n1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff \ndes Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 \n- 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August \n1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.\n\n45\n\nDie von der Klägerin vorgetragene politische Tätigkeit in \nder Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila \nbegründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigte. \n\n46\n\nDabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der \nKlägerin davon aus, dass ihr hinsichtlich der von ihr \nbefürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung \ngegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, sodass \neine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete \nVerfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn die befürchtete \nVerfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die \nRegierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach \nDarstellung der Klägerin bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden. \n\n47\n\nEine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die \nAnwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden \nSicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für \neine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund \nentscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt \nhat,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n49\n\nEin den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nrechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im \nRahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann \nnicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine \nneue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete \npolitische Betätigung zielt,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n51\n\nOb eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer \nVerfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet \nanzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund \nfür die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle \nder Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung \nandererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren \nMotiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln \nveranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung \ndie Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine \nneue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die \nneue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das \nalte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von \nBedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das \nalte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue \nRegierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die \nerlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige \nVerfolgung hat. \n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich \ngegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger \nNeuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle Haltung \ngegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum \nAnlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete \npolitische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen \ngrundsätzlich nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten \nKabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära \ngegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das \nMobuturegime erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch \nPräsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila \nalle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes \naufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er \nMitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im \nehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert \nhaben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem \nMNC/L, der FP). \n\n53\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft \nvom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 \nund 13. Januar 1999.\n\n54\n\nAuf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass \nandererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit \nProtestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen \nseitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, \n\n55\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, \n4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff und \n23.3.2000, S. 12 ff,\n\n56\n\nnicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von \nMitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - \nOppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund \nfür Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime Kabilas weder die in \nder Vergangenheit gegenüber dem Regime Mobutos eingenommene \noppositionelle Haltung oder die am Regierungsstil bzw. der \nPerson Mobutos geäußerte Kritik noch die von einzelnen \nPersonen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische \nGrundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach \naußen mit Nachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und \nRegierungsweise Kabilas. Insofern muss auch die Gefahr einer \nVerfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer \nHaltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig \nangesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für \nDemokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus \nangesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes \nWiederholungsrisiko indiziert,\n\n57\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A -\n\n58\n\nist daher in der Regel zu verneinen.\n\n59\n\nso im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 - S. 8 ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil \nvom \n18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom \n30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.\n\n60\n\nOb eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver \nGegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit \nallgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila \nentweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren \nist, \n\n61\n\nvgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,\n\n62\n\nkann dahinstehen, da die Klägerin eine derartig \nherausgehobene politische Tätigkeit in ihrem Heimatland nicht \nbehauptet hat. Ebenso wenig sind dem Vortrag der Klägerin \nsonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür \nsein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen \ninneren Zusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten \nVorverfolgung und der von ihm bei Rückkehr in die DR Kongo \nbefürchteten Verfolgung anzunehmen. \n\n63\n\nAuch nach dem gewaltsamen Tod von Laurant Desire Kabila ist \nkeine andere Bewertung vorzunehmen, denn es ist nichts dafür \nersichtlich, dass der neue Staatspräsident Joseph Kabila in \nAbänderung der Politik seines Vaters eine oppositionelle \nHaltung gegenüber dem vormaligen Regime Mobutu zum Anlass von \nVerfolgungsmaßnahmen nehmen wird.\n\n64\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin auf Grund ihrer \nexilpolitischen Tätigkeit gegen die Regierung Kabila ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Die von der Klägerin erstmals in \nder mündlichen Verhandlung vorgetragenen exilpolitischen \nAktivitäten begründen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei \neiner Rückkehr in die DR Kongo. \n\n65\n\nÜber die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen \ndie Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine \nunmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu \nkeine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo \nzurückgekehrt sind, \n\n66\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom \n7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf; \namnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. Januar \n1998, AFR 62-97.222, S. 5.\n\n67\n\nBekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei \nMitgliedern der MNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem \nExil am 1. Juli 1997, \n\n68\n\nvgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der \nDemokratischen Republik Kongo, Stand: 27. November 1997; ai, \nStellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97. 222; Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n69\n\nDieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht \nverallgemeinerungsfähig, weil es sich zum einen um \nFührungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte \nKampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit \nlangem unterstützt, dann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila \nscharf kritisiert haben sollen, \n\n70\n\nvgl. Stefan Keßler, a.a.O..\n\n71\n\nÄhnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden \nVorsitzenden der kleineren und bisher mit der AFDL verbündeten \nPartei 'Alliance nationale des democrates pour la \nreconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der \nMitte Mai 1997 aus seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi \nzurückkehrte, um dort die zukünftigen Beziehungen seiner \nPartei zur neuen Regierung zu besprechen,\n\n72\n\nvgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62-\n97.182; \nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom \n12. November 1997 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n73\n\nAuch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer \nvon einer Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz \nfür den Frieden' in Südafrika bei ihrer Rückkehr am Flughafen \nN'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für die \nPrognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, \nexilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den \nVerhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique' (FP), \ndie Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie \ndie Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte \nes sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo \nlebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser \nKonferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf \ndem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung von \nder Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren \nkongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation' \nbezeichnet worden. \n\n74\n\nVgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; \nAA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 14. \n\n75\n\nWie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits \nim Vorfeld der Veranstaltung zeigen, dürfte dieser \nVeranstaltung zudem schon auf Grund der räumlichen Nähe ihres \nVeranstaltungsortes zur DR Kongo sowie auf Grund des direkten \nZusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo \nausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen unter \nBeteiligung verschiedener weiterer afrikanischer Staaten und \nden Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um Beilegung \ndes Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen \nVeranstaltungen in Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in \nder DR Kongo spürbare Außenwirkung zugekommen sein.\n\n76\n\nFehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die \nBehandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die \nEinschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer \nAktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse \nüber die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten \ngegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen.\n\n77\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila \nbisher das Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der \nAFDL in ihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere \nöffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und sonstige \nProtestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und \nTeilnehmer verhaftet oder misshandelt hat. Weiterhin wurden \nFührungsmitglieder, die sich nicht an das Verbot politischer \nBetätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von \nMenschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft \ngenommen und zum Teil misshandelt. Darüber hinaus ist es trotz \ndes Bestehens weitgehender Pressefreiheit, auf Grund derer in \nden früher als Oppositionszeitungen bekannten Zeitungen \nOppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere \ngesellschaftliche Gruppen ihre politischen und \ngesellschaftlichen Vorstellungen sowie ihre Kritik an der AFDL \nsowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas in \nbreitem Rahmen artikulieren, auch in nicht unerheblichem \nUmfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von Herausgebern \nund Redakteuren regimekritischer Zeitungen gekommen. \nVerfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller \npolitischer Parteien, die selbst keine Aktivitäten gegen die \nRegierung Kabila entfalten, sind aber nicht bekannt \ngeworden.\n\n78\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom \n23.3.2000, S. 12 ff; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, \nAFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; \nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n79\n\nDas Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland \ntätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf \nexilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr \nzu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum \ngeht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo \ndurchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen \nOpposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 \nausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den \nRebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf \nGrund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder \nKundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder \nund Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte \nVorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne \nTshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy, \n\n80\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom \n4.12.1998, S. 15 ff und vom 23.3.2000 S. 13; Auskunft der \nDt.Botschaft \nKinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541, \n\n81\n\nein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit \nder einzelnen Personen orientiertes Vorgehen. \n\n82\n\nAuf diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine \noppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem \nDruck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im \nzumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch \nasyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung \nwenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit \nim Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, \nmit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die \nauch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache \noppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf \nunteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen \nVeranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen \nkritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige \nkongolesische oder deutsche staatliche oder politische \nInstitutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, \nPetitionen und offenen Briefen stellen weder den \nHerrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten \ndar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung \nKabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft \nwerden muss. \n\n83\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; \nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23 und vom 23. März 2000, \nS. 21 f.\n\n84\n\nVgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: \n\n85\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, \nS. 13 ff des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff des \nAbdrucks; \nUrteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A, S. 16 des \nAbdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998, - 3 K \n188/94.A -, S. 9 ff des Abdrucks.\n\n86\n\nDie von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen \nAktivitäten überschreiten den Rahmen einfacher oppositioneller \nHandlungen in dem oben dargelegten Sinn nicht überschreiten; \nihr droht bei einer Rückkehr in die DR Kongo keine politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.\n\n87\n\nDie Klägerin hat zum ersten Mal und auch nur auf Nachfrage \ndes Gerichts überhaupt ihre frühere Mitgliedschaft in der \nGruppe Wuppertal der UDPS und jetzt der MNC angegeben. Dabei \nerschöpfen sich ihre Aktivitäten in einer bloßen \nMitgliedschaft, der sie selbst allerdings ersichtlich keine \ngroße Bedeutung bemisst, denn im Gegensatz zu ihren \nLandsleuten brachte sie nicht von sich aus diese \nMitgliedschaft zur Sprache, sondern musst durch Nachfragen zu \nihrer Angabe aufgefordert werden. Von der Position einer \nherausgehobenen, in der Exilpolitik an hervorragender Stelle \ntätigen Persönlichkeit ist die Klägerin daher weit \nentfernt.\n\n88\n\nDer Klägerin droht auch nicht wegen ihrer im Vergleich zu \nanderen Landsleuten helleren Hautfarbe mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung; dies gilt auch \nin Bezug auf die von ihr artikulierte Gefährdung, wegen ihres \nhellen Aussehens als Ruanderin angesehen und als solche \nverfolgt zu werden. Die Klägerin selbst hat derartige \nVerfolgungen bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland nicht \nerlebt. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nihr bekannt gewordene Verfolgungen von Ruandern in Kinshasa im \nJahr 1998 geschildert, es ist aber nichts dafür erkennbar, \nwarum sie im Falle der Rückkehr ihr Heimatland derartigen \nVerfolgungen ausgesetzt sein würde. Die Klägerin hat zwar \nbehauptet, dass ihre Eltern aus dem Osten des Kongo stammen, \nsie selbst ist aber in Kinshasa geboren und aufgewachsen und \nhat dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt. Nachweise ihrer \nAbstammung hat die Klägerin nicht vorgelegt, aus der sich ihre \nAngaben überprüfen ließen; weder besitzt sie einen auf ihren \nNamen ausgestellten Nationalpass, noch verfügt sie oder ihr in \nDeutschland lebender Onkel über eine Geburtsurkunde. Dies \nbedeutet, dass ihre Identität als nicht gesichert angesehen \nwerden muss, was ebenso für die von ihr behauptete Abstammung \nzu gelten hat. Nach Angaben der kongolesischen Dolmetscherin, \ndie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hiernach \nbefragt wurde, spricht die sie zudem die in Kinshasa \ngesprochene Sprache „Lingala\", ohne dass hieraus irgendwelche \nRückschlüsse auf ihre Abstammung möglich wären. Aus welchen \nGründen ihr daher das von ihr dargestellte Schicksal der \nerwähnten Personen aus dem Jahr 1998 widerfahren sollte, ist \nnicht ersichtlich; bis zu ihrer Ausreise hat die Klägerin auch \nohne Eltern bei ihrem Onkel in Kinshasa gelebt, ohne als \nAngehörige der Bevölkerung der Hutu angesehen zu werden. Die \nKlägerin ist offenkundig bestrebt, Ereignisse in ihrem \nHeimatland zu ihren Gunsten auszunutzen, ohne jedoch auch nur \nim Ansatz überprüfbar darzulegen, aus welchen tatsächlichen \nGründen auch ihr ein solches Schicksal widerfahren sollte. \nNach alledem sieht das Gericht zumal wegen der völlig \nungesicherten Identität der Klägerin keine Veranlassung, der \nAnregung auf Feststellung der ethnischen Abstammung der \nKlägerin nachzugehen.\n\n89\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n90\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n91\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind \ndenjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch \ngelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben \nPrognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. \n\n92\n\nDie Klägerin hat daher aus den oben dargelegten Gründen \nauch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n93\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete \nKlage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht.\n\n94\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, \nTodesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer \nerhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n95\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG \nfolgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 \nAuslG nicht vorliegen. \n\n96\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nberufen.\n\n97\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, \ndenen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen \nsind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, \nder Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung \nhöherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist \ndurch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren \nAbschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, \ndass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage \nbesteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde. \n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nNVwZ 1996, 476.\n\n99\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden \nschweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab \nanzuwenden,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193 (197).\n\n101\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. \n\n102\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt \nwerden.\n\n103\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila \nschlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire \njedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen \nAuseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im \nOsten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen \nunterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf \nGrund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt \nKinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch \nzunehmend Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso \nhat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der \nhohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden \nPreissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen \ninnerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf \nein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich \nverschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse \nnoch nicht vor. \n\n104\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; \nvom 23. März 2000, S. 28f; Auskunft vom 28. Mai 1999, \n514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme \nvom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n105\n\nMuss daher eine fortschreitende Verschlechterung der \nallgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, \nso vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen \nLebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit \nunterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu \nerkennen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \neiner schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert \nwürde.\n\n106\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum \neinen, dass die Regierung mit Unterstützung internationaler \nOrganisationen und Hilfsfonds (vgl. zuletzt die Zusage einer \n70 Millionen DM Hilfe der EU, FAZ vom 6. März 2001, S. 1), den \nverschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften \nin Kinshasa erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die \nVersorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern \ndes täglichen Bedarfs sicherzustellen, auch wenn die \nvorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55 % des tatsächlichen \nBedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken. Hierbei dürfen \njedoch die sozio- kulturellen Bedingungen in Afrika nicht \naußer Acht gelassen werden, auf Grund derer es regelmäßig \ngelingt, in wechselseitiger Unterstützung innerhalb einer \n(Groß-)Familie besondere Härten für einzelne \nFamilienmitglieder aufzufangen. Hinzukommen außerdem die \nindividuellen Initiativen der Bevölkerung, mit deren Hilfe \nversucht wird, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - \ndies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb \nder Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. \nZum andern lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie \nin Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die \nSelbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht \nfeststellen.\n\n107\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 28 f.\n\n108\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten \nder DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für die \nKlägerin. \n\n109\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter \nafrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch \nzu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch \ndie Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 \nkeine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem \nWaffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren \nKampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und \nderen Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen \nVerbänden andererseits als auch zu kriegerischen \nAuseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im \nLand verbliebenen Hutu gekommen.\n\n110\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n111\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen \nbesetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch \nmotivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt \ngeworden,\n\n112\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; \nvom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, \nStellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.\n\n113\n\nDennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, \ngravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden nicht \nfeststellen.\n\n114\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.\n\n115\n\nAus einer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nHutu erwächst der Klägerin kein Abschiebungshindernis, da wie \nausgeführt ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in keiner Weise \nfeststeht.\n\n116\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie \nentspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen \nRegelungen.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n118\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-19/23-k-8218-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-19/23-k-8218-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302463","retrieved":"2026-07-09 03:28:21.727574+00:00"}}