{"status":"available","doknr":"OLD302496","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0315.4K4229.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"4 K 4229/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM \nund die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 \nDM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in \njeweils derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger bewohnt mit seiner Tochter, Frau H1, das auf dem \nGrundstück B Str. 001 in W befindliche Wohnhaus. Eigentümerin \ndes Grundstücks ist seine Tochter; dem Kläger steht ein \nNießbrauchsrecht zu. Das Grundstück grenzt an das mit einer \nGaststätte und Nebengebäude bebaute Grundstück der \nBeigeladenen, B Str. 002 in W. \n\n3\n\nWegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits wird auf den \nTatbestand des Urteils der Kammer vom 15. Mai 1997 (4 K \n11967/95) Bezug genommen. In diesem Verfahren war streitig \neine dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen (ihrem inzwischen \nverstorbenen Vater) erteilte Baugenehmigung vom 10. Oktober \n1995 zur Nutzungsänderung einer auf dem Grundstück B Str. 002 \nim Hintergelände befindlichen Lagerhalle in einen zur \nGaststätte an der Straße gehörenden Versammlungsraum für \nFamilienfeiern und zur Nutzung als Wahllokal sowie ferner zur \nHerstellung einer Grenzgarage. Gegen diese Baugenehmigung \nwandten sich der Kläger und seine Tochter. Mit genanntem \nUrteil wurde ihre Klage abgewiesen (VG Düsseldorf, Urteil vom \n15. Mai 1997, 4 K 11967/95). In der Berufungsinstanz hob der \nBeklagte die Baugenehmigung vom 10.10.1995 auf; nach \nanschließender übereinstimmender Erledigungserklärungen der \nVerfahrensbeteiligten wurde das Verfahren eingestellt und das \nUrteil der Kammer vom 15. Mai 1997 für unwirksam erklärt (OVG \nNRW, Beschluss vom 20. April 1998, 10 A 3383/97). \n\n4\n\nMit Bauschein vom 15. Januar 1998 (Bauschein-Nr. 12/98) \nerteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen \neine neue Baugenehmigung mit folgendem Inhalt:\n\n5\n\na) Änderung einer Lagerhalle in eine PKW-Kleingarage, in \neinen Versammlungsraum für Familienfeierlichkeiten sowie für \nWahlveranstaltungen der Europa-, Bundes-, Landes- und \nKommunalwahl,\n\n6\n\nb) Errichtung eines Verbindungsganges zwischen \nGaststättengebäude B Str. 002 und dem Versammlungsraum \nsowie\n\n7\n\nc) Anlegung von 14 PKW-Stellplätzen. \n\n8\n\nDie Baugenehmigung wurde in der Folgezeit durch diverse \nNebenbestimmungen (vom 11.3.1999, 25.6.1999 (berichtigt am \n7.7.1999) und 15.8.2000) ergänzt. Die Nebenbestimmungen \nbeinhalten im Wesentlichen Auflagen im Zusammenhang mit der \nNutzung des Versammlungsraumes. Ferner ist die Auslastung des \nVersammlungsraumes auf 40 Sitzplätze beschränkt worden, müssen \nvorhandene Öffnungen im Verbindungsgang und im \nVersammlungsraum verschlossen gehalten werden und wurde die \nBeigeladene (als Rechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich \nverstorbenen Vaters) zum Einbau einer Lüftungsanlage im \nVersammlungsraum verpflichtet, die die ausreichende Be- und \nEntlüftung des Raumes bei geschlossenen Fenstern sicherstellen \nsoll. \n\n9\n\nDen gegen die (neue) Baugenehmigung am 27. Januar 1998 \neingelegten Widerspruch des Klägers und seiner Tochter wies \ndie Landrätin des Kreises X mit Widerspruchsbescheid vom 22. \nNovember 1999 zurück.\n\n10\n\nBereits am 24. Juni 1999 hat der Kläger (Untätigkeits-\n)Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 15. Januar \n1998 (Bauschein-Nr. 12/98), ergänzt durch \nNebenbestimmung vom 11.3.1999, 25.6.1999, 7.7.1999 \nund 15.8.2000 für das Bauvorhaben G1 (postalisch: B \nStr. 002) in Voerde und den Widerspruchsbescheid \nder Landrätin des Kreises X vom 22. November 1999 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr verweist auf den Inhalt der durch die Nebenbestimmungen \nbeschränkten Baugenehmigung und die Einhaltung der dadurch im \nVerhältnis zum Kläger gebotenen Rücksichtnahme.\n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den \nInhalt der vorliegenden Gerichtsakte nebst beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nsowie ferner auf den Inhalt der Verfahrensakten 4 K 2752/00, 4 \nL 1394/00, 4 L 2692/98 und 4 K 11967/95 Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 15.1.1998 in Gestalt der sie beschränkenden \nNebenbestimmungen vom 11.3.1999, 25.6.1999, 7.7.1999 und \n15.8.2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Landrätin des \nKreises X vom 22. November 1999 sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n22\n\nIn bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Zulässigkeit des \nhier streitigen Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen. \nAus dieser Vorschrift lassen sich für den Kläger keine \nAbwehrrechte herleiten. \n\n23\n\nDas Anwesen der Beigeladenen - wie auch das klägerische \nGrundstück - liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils. Dort ist ein Vorhaben gem. § 34 Abs. 1 S. \n1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und \ndie Erschließung gesichert ist. Von den genannten Kriterien \nist hier unter nachbarschützenden Gesichtspunkten allein \nrelevant, ob sich das der Beigeladenen (bzw. ihrem \nRechtsvorgänger) genehmigte Bauvorhaben seiner Art nach in die \nnähere Umgebung einfügt. \n\n24\n\nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der \nBaugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, \nbeurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner \nArt ausschließlich danach, ob es nach der \nBaunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre \n(§ 34 Abs. 2 BauGB). \n\n25\n\nAls nähere Umgebung eines Vorhabens hat der räumliche \nBereich zu gelten, auf den sich das Vorhaben einerseits \nauswirken kann und der andererseits den bodenrechtlichen \nCharakter des Baugrundstücks prägt oder doch zumindest \nbeeinflusst. Erforderlich ist insoweit eine bodenrechtliche \nBeurteilung, die darauf abstellt, ob verschiedene \nBodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang \nmiteinander verträglich sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130). Als \nBeurteilungskriterien sind dabei nicht nur die vorhandenen \nNutzungsformen als solche maßgeblich, sondern auch die mit der \njeweiligen Nutzungsform typischerweise verbundenen Immissionen \nund der durch sie ausgelöste Ziel und Quellverkehr. \n\n26\n\nNach Auswertung des Akten- und Kartenmaterials sowie unter \nBerücksichtigung der in dem früheren Verfahren 4 K 11967/95 \nvon der Einzelrichterin durchgeführten Ortsbesichtigung und \nder dort gewonnenen Eindrücke, entspricht die Eigenart der \nnäheren Umgebung, hier vornehmlich der bebaute Bereich südlich \nder B Straße (zwischen dem westlich gelegenen Jweg und dem \nöstlich gelegenen J1weg), wo auch die Grundstücke des Klägers \nund der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen angesiedelt sind, \neinem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Wegen \nder genauen Abgrenzung des Gebietes und der Art der \nvorhandenen Bebauung wird auf die den Verfahrensbeteiligten \nbekannten Ausführungen der Kammer in dem für wirkungslos \nerklärten Urteil vom 15. Mai 1997 (4 K 11967/ 95) verwiesen. \nAn den tatsächlichen Verhältnissen hat sich offenbar bis heute \nnichts geändert, auch die Verfahrensbeteiligten haben hierzu \nnichts gegenteiliges vorgetragen. \n\n27\n\nDas allgemeine Wohngebiet ist gem. § 4 Abs. 1 BauNVO \nvorwiegend dem Wohnen vorbehalten. Auf der anderen Seite sieht \nder Nutzungskatalog neben der Hauptnutzungsart „Wohngebäude\" \nweitere das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht \nbeeinträchtigende Nutzungsarten vor. Sowohl die auf dem \nGrundstück der Beigeladenen befindliche Gaststätte als auch \nderen durch einen Versammlungsraum in der hier genehmigten \nGrößenordnung erweiterte Betriebsfläche sind ihrer Art nach in \neinem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO \nallgemein zulässig. Es handelt sich bei der Gaststätte um eine \nSchank- und Speisewirtschaft, die auch in Gestalt ihrer \nErweiterung um einen Versammlungsraum, noch der Versorgung des \nGebietes im Sinne der vorzitierten Bestimmung dient. Die \nfunktionale Zuordnung der Gaststätte zu dem ermittelten \nBaugebiet setzt voraus, dass die Schank- und Speisewirtschaft \nnach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und \nbetrieblicher Konzeption objektiv geeignet ist, in einem ins \nGewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebietes \naufgesucht zu werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1994 \n- 2 B 18.92 - BRS 56 Nr. 55). Auf der anderen Seite endet der \nEinzugsbereich einer Schank- und Speisewirtschaft nicht \nzwangsläufig an den Grenzen des wie vor ermittelten \nBaugebietes, sondern bezieht angrenzende und umliegende \nGebiete gegebenenfalls mit ein. Das gilt im Besonderen bei \nkleinen Baugebieten. Danach lässt sich vorliegend der \nEinzugsbereich der Gaststätte auf dem Grundstück der \nBeigeladenen unter Berücksichtigung der relativ kleinen Größe \ndes eingangs dargestellten Baugebietes zwischen Jweg und J1weg \n(sog. Ksiedlung) nicht nur auf diesen Bereich beschränken. \nDieses Baugebiet ist für die Zuordnung einer jeden Schank- und \nSpeisewirtschaft zu klein. Der maßgebliche Einzugsbereich \nerschließt sich hier vielmehr unter Einbeziehung der weiteren, \nunmittelbar angrenzenden bebauten Gebiete Richtung I1straße (B \n8). Dies gilt wegen der dort vorhandenen städtebaulichen \nWohnstruktur und des insoweit erkennbaren Zusammenhangs mit \ndem unbeplanten Baugebiet zwischen Jweg und J1weg. Dem so \nermittelten Bereich lässt sich sowohl die Gaststätte in ihrem \nbestandsgeschützten und hier nicht im Streit stehenden Umfang, \nals auch die Erweiterung der Gaststätte um den hier streitigen \nVersammlungsraum funktional zuordnen. Hinzu kommt, dass es \nsich bei dem Versammlungsraum nicht um einen gewöhnlichen, in \nden normalen Betrieb der Gaststätte eingebundenen Gastraum, \nsondern um eine zweckgebunde Einrichtung für \nFamilienfeierlichkeiten und Wahlveranstaltungen handelt, von \nder typischerweise Wirkungen nicht mit der Regelmäßigkeit wie \nvon der eigentlichen Gaststätte ausgehen. Schließlich \nbeschränkt die der Baugenehmigung nachträglich beigefügte \nNebenbestimmung vom 11.3.1999 den Versammlungsraum auf maximal \n40 Sitzplätze, sodass auch die konkret genehmigte Größe des \nRaumes nicht außer Verhältnis zu den für das konkrete \nBaugebiet und den darüber hinaus gehenden Einzugsbereich der \nGaststätte steht.\n\n28\n\nGegenüber dem danach grundsätzlich zulässigen Bauvorhaben \nkann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, das in § 15 \nBauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme werde durch die \nGenehmigung des Versammlungsraumes zu seinen Lasten verletzt. \nNach dieser Vorschrift sind die im jeweiligen Baugebiet an \nsich gestatteten baulichen Anlagen im Einzelfall unter anderem \nunzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder \nZweckbestimmung der Eigenart des betreffenden Baugebiets \nwidersprechen (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) oder wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der \nEigenart des Baugebietes dort unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 \nSatz 2 BauNVO). \n\n29\n\nAus dem zuvor dargestellten Charakter des allgemeinen \nWohngebietes ergibt sich, dass sich die Wohnnutzung in einem \nsolchen Gebiet mit dem Wohnen ergänzende und diesem \nzugeordnete Nutzungen in einem gewissen Umfang abzufinden hat. \nDie Zumutbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in \nBezug auf die mit einer Schank- und Speisewirtschaft \neinhergehenden Störungen und Belästigungen der Nachbarschaft \nrichtet sich nach der konkreten Empfindlichkeit der jeweiligen \nörtlichen Eigenart des Baugebietes. \n\n30\n\nHier steht nicht zu erwarten, dass die mit dem Betrieb des \ngenehmigten Versammlungsraumes einhergehenden Störungen das \nMaß dessen übersteigen, welches im hier fraglichen Baugebiet \nzumutbar ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die \nörtliche Eigenart des Baugebietes infolge der auf dem \nGrundstück der Beigeladenen schon länger vorhandenen \nGaststätte nicht unerheblich vorbelastet ist. Ferner darf der \nVersammlungsraumes nur für bestimmte Veranstaltungen genutzt \nwerden und ist seine Nutzung zudem durch Nebenbestimmungen und \nSicherungsanordnungen erheblich beschränkt worden. Durch die \nzum Gegenstand des Bauvorhabens gemachte Errichtung eines \nVerbindungsganges zwischen Gaststätte und Versammlungsraum \nwird der mit dem „Pendelverkehr\" zwischen Gaststätte und \nVersammlungsraum verbundene Lärm gedämpft. Sämtliche Öffnungen \n(Türen und Fenster) zum Hofbereich hin müssen geschlossen \ngehalten werden, weswegen der Beigeladenen für den \nVersammlungsraum mit Nebenbestimmung vom 15.8.2000 der Einbau \neiner Lüftungsanlage aufgegeben wurde. Das Abspielen von \nTonträgern und sonstigen musikalischen Darbietungen ist nur \nwährend der Tagzeit gestattet worden. Das dieser \nNebenbestimmung zu Grunde liegende Schallschutzgutachten der \nFirma Q Consult GmbH vom 9.06.1999 hat für Veranstaltungen mit \nMusikdarbietung tagsüber bei Einhaltung der Nebenbestimmung im \nÜbrigen (Schließen aller Öffnungen) keine die Nachbarschaft \nunzumutbaren Immissionswerte ergeben. Die im Beschluss der \nKammer vom 11. Januar 1999 (4 L 2692/99) noch geäußerte Sorge \neiner schleichenden Veränderung des Versammlungsraumes in \neinen diskothekenähnlichen Betrieb ist wegen der \n- nachträglich - stark eingeschränkten Nutzung unbegründet. \n\n31\n\nWas die Beeinträchtigungen durch den An- und \nAbfahrtsverkehr auf das Gaststättengrundstück betrifft, wird \nsich die Situation für den Kläger mit der Verwirklichung des \nBauvorhabens der Beigeladenen verbessern. In der Vergangenheit \nbefanden sich die Stellplätze (etwa 20) unmittelbar an der \nGrenze zum Grundstück des Klägers. Die dort vorhandene \nStellplatzfläche stand den Besuchern während der \nÖffnungszeiten der Gaststätte zur Verfügung. Nach der neuen \nBaugenehmigung ist die Parkplatzsituation im Wesentlichen neu \ngeordnet worden und wurden Stellplätze überwiegend entlang des \nGrenzweges genehmigt. Im ursprünglichen Parkplatzbereich \nbefinden sich nach der Umplanung nur noch 4 Stellplätze und \nzwar im unmittelbaren Zufahrtsbereich zur Alten Hünxer Straße. \nFerner muss diese Parkfläche in Zukunft ab 22.00 Uhr nachts \ngeschlossen werden. Die eigentliche Parkfläche (insgesamt 14 \nStellplätze, davon 7 für den Versammlungsraum) für die \nGaststätte und den Versammlungsraum (insgesamt 14) wurde \nentlang des Jweges und damit auf die dem Grundstück des \nKlägers abgekehrte Seite verlegt. Der Parkbereich wird \naußerdem durch den herzustellenden Verbindungsgang zwischen \nalter Gaststätte und Versammlungsraum zum Grundstück des \nKlägers hin abgeschottet sein. Diese baulichen Maßnahmen \nwerden durch Kraftfahrzeugverkehr verursachte Geräusch- und \nGeruchsbelästigungen gegenüber dem Grundstück des Klägers in \nerheblichem Umfang abmildern. Es spricht alles dafür, dass die \nzu erwartenden Beeinträchtigungen mit Fertigstellung des \ngenehmigten Bauvorhabens insgesamt geringer ausfallen werden, \nals die von einem nicht ausgeweiteten Betrieb der alten \nGaststätte und Beibehaltung der dazu gehörenden Parkplätze \nentlang der Grenze des Grundstücks des Klägers ausgehenden \nStörungen und Belästigungen. Das, was nach Fertigstellung des \nBauvorhabens zu Lasten des Klägers an Beeinträchtigungen übrig \nbleibt, muss dieser als Nachbar einer seit langem betriebenen \nGaststätte hinnehmen.\n\n32\n\nAuf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts \nkann der Kläger einen Abwehranspruch ebenfalls nicht stützen. \n\n33\n\nDass der Kläger durch die der Beigeladenen genehmigten \nStellplätze gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt wird, ergibt sich aus den vorhergehenden \nAusführungen.\n\n34\n\nAuch die neben dem Versammlungsraum an der Grenze \ngenehmigte PKW-Garage begegnet bauordnungsrechtlich keinen \nBedenken. Diesbezüglich hat der Kläger wegen des auch schon \nfrüher an der Grenze vorhandenen und dort genehmigt \nerrichteten Baukörpers ein nachbarliches Abwehrrecht verwirkt. \nDie Errichtung des Baukörpers geht auf das Jahr 1958 zurück. \nDamals (Bauschein vom 9.10.1958) hatte der Beklagte dem \nRechtsvorgänger der Beigeladenen mit ausdrücklichem \nEinverständnis des Klägers die Errichtung von überdachten \nKraftfahrzeug-Einstellplätzen mit Lagerräumen genehmigt. Auch \nspätere Baugenehmigungen, die jeweils Nutzungsänderungen \nbeinhalteten, ergingen jedenfalls bis 1980 mit Einverständnis \ndes Klägers. Soweit es in der Folgezeit zu weiteren, teilweise \nanderen Nutzungen der ehemaligen Lagerräume gekommen ist, muss \nsich der Kläger jedenfalls wegen der an der Grenze genehmigten \nGaragennutzung auf seine früheren Einverständniserklärungen \nfür ähnlich bis gleich gelagerte Nutzungen verweisen lassen \nund kann sich im jetzigen Verfahrensstadium unter dem \nGesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls nicht gegen die \ngrenzständige Errichtung des Baukörpers wenden. Selbst wenn er \nhierzu berechtigt wäre, hätte sein Einwand keinen Erfolg. Die \nan der Grenze genehmigte Garage verstößt insbesondere nicht \ngegen § 6 BauO NRW (Abstandfläche). Zwar handelt es sich bei \nder Garage nicht um eine nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW \nzulässige Grenzgarage, da die mittlere Wandhöhe mit 3,30 m das \nzulässige Maß von 3,00 m überschreitet. Der Baugenehmigung des \nBeklagten für die PKW-Garage liegt jedoch eine ausdrücklich \nauf § 6 Abs. 15 BauO NRW gestützte Entscheidung zu Grunde. Mit \nAbs. 15 werden Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes \nund geringe bauliche Änderungen ermöglicht. Der Regelung liegt \nder Gedanke zu Grunde, dass für das Abstandflächenrecht \nvorherrschend die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes \ngegenüber der Nachbargrenze maßgeblich ist und der \nGebäudenutzung demgegenüber eher geringe Bedeutung zukommt. \nStellt man folglich auf eine vorherige genehmigte Lagernutzung \nab, würde die jetzt genehmigte PKW-Garage eine \nNutzungsänderung darstellen und wäre § 6 Abs. 15 BauO NRW, da \nauch der Ausschlusstatbestand nach Satz 2 der Vorschrift nicht \nvorliegt, einschlägig. Da auch ansonsten keine nachbarlichen \nBelange entgegenstehen, konnte eine auf § 6 Abs. 15 BauO NRW \ngestützte Abweichung rechtmäßig ergehen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung der mithin erfolglosen Klage folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gem. § 162 \nAbs. 3 VwGO dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und \nsich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-15/4-k-4229-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-15/4-k-4229-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302496","retrieved":"2026-07-09 03:28:24.541101+00:00"}}